RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlL514 2225121-2 Spruch, L514 2225121-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Kurden angehörig, reiste erstmals am XXXX 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Kurden angehörig, reiste erstmals am römisch 40 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen, er habe sein Heimatland wegen einer Verfolgung durch den XXXX -Clan aufgrund einer Liebesbeziehung zu einem Mädchen dieses Stammes verlassen, in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft sei. Auch die Aussagen zum Aufenthaltsort der Eltern sowie der Geschwister seien nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer dazu vielfach widersprüchliche Aussagen getätigt habe. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sein Vater in England sei und er zu ihm reisen hätte wollen. Vor dem BFA habe er hingegen ausgeführt, dass seine Eltern und die zwei jüngeren Geschwister vor wenigen Tagen den Irak verlassen hätten und er nicht wüsste, wo sie seien. Der Beschwerdeführer habe zwar mit seiner größeren Schwester und seiner Mutter telefoniert, habe jedoch nicht gefragt, wo sie sich aufhalten würden. Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen, er habe sein Heimatland wegen einer Verfolgung durch den römisch 40 -Clan aufgrund einer Liebesbeziehung zu einem Mädchen dieses Stammes verlassen, in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft sei. Auch die Aussagen zum Aufenthaltsort der Eltern sowie der Geschwister seien nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer dazu vielfach widersprüchliche Aussagen getätigt habe. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass sein Vater in England sei und er zu ihm reisen hätte wollen. Vor dem BFA habe er hingegen ausgeführt, dass seine Eltern und die zwei jüngeren Geschwister vor wenigen Tagen den Irak verlassen hätten und er nicht wüsste, wo sie seien. Der Beschwerdeführer habe zwar mit seiner größeren Schwester und seiner Mutter telefoniert, habe jedoch nicht gefragt, wo sie sich aufhalten würden. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft und würden als Konstrukt des Beschwerdeführers gewertet werden, um Asyl zu erlangen. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er sich in seiner Heimat allein gefühlt habe, er habe Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt und hätte deswegen nach Europa gewollt. Später in der Einvernahme habe er wiederum ausgeführt, dass er nicht gesagt habe, dass er sich alleine fühle; er habe in XXXX Probleme gehabt, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen namens XXXX gehabt habe, welche einem Stamm namens XXXX angehöre. Probleme mit der Polizei und der Armee habe er hingegen nicht mehr vorgebracht. Das Vorbringen sei des Weiteren massiv gesteigert worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Probleme mit der Familie des Mädchens erst im XXXX 2018 begonnen hätten, zumal der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2016 eine Beziehung mit dem Mädchen geführt und ihr nach eigenen Angaben mehrfach einen Heiratsantrag gemacht habe. Erst zwei Tage vor seiner Ausreise sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer von XXXX Bruder verfolgt worden sei. Ferner habe er angegeben, dass auch sein Vater nach seiner Ausreise von den XXXX bedroht worden sei, die Angaben dazu seien jedoch zögerlich und unplausibel gewesen. Der Clan habe den Vater zwar nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder aufgesucht, jedoch niemals wirklich bedroht. Auch die legale Ausreise spreche gegen eine Verfolgung im Heimatland. Der Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit gehabt, in der Türkei, in Griechenland oder in Kroatien, wo er sich vor der Einreise in Österreich aufgehalten habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat familiär und sozial verankert und verfüge im Rückkehrfall zweifelsohne über Obdach, Nahrung und entsprechende Unterstützung seiner Familie. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine persönlich ausweglose Lage geraten werde. Die Kontakte zu seiner Familie seien noch nicht abgebrochen. Eine Rückkehr nach XXXX sei daher möglich. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft und würden als Konstrukt des Beschwerdeführers gewertet werden, um Asyl zu erlangen. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er sich in seiner Heimat allein gefühlt habe, er habe Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt und hätte deswegen nach Europa gewollt. Später in der Einvernahme habe er wiederum ausgeführt, dass er nicht gesagt habe, dass er sich alleine fühle; er habe in römisch 40 Probleme gehabt, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 gehabt habe, welche einem Stamm namens römisch 40 angehöre. Probleme mit der Polizei und der Armee habe er hingegen nicht mehr vorgebracht. Das Vorbringen sei des Weiteren massiv gesteigert worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Probleme mit der Familie des Mädchens erst im römisch 40 2018 begonnen hätten, zumal der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2016 eine Beziehung mit dem Mädchen geführt und ihr nach eigenen Angaben mehrfach einen Heiratsantrag gemacht habe. Erst zwei Tage vor seiner Ausreise sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer von römisch 40 Bruder verfolgt worden sei. Ferner habe er angegeben, dass auch sein Vater nach seiner Ausreise von den römisch 40 bedroht worden sei, die Angaben dazu seien jedoch zögerlich und unplausibel gewesen. Der Clan habe den Vater zwar nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder aufgesucht, jedoch niemals wirklich bedroht. Auch die legale Ausreise spreche gegen eine Verfolgung im Heimatland. Der Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit gehabt, in der Türkei, in Griechenland oder in Kroatien, wo er sich vor der Einreise in Österreich aufgehalten habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat familiär und sozial verankert und verfüge im Rückkehrfall zweifelsohne über Obdach, Nahrung und entsprechende Unterstützung seiner Familie. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine persönlich ausweglose Lage geraten werde. Die Kontakte zu seiner Familie seien noch nicht abgebrochen. Eine Rückkehr nach römisch 40 sei daher möglich. Gegen die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung wurde am 16.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2019, Zl. XXXX , als unbegründet ab.
- Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt als sehr gut zu bewerten sei. Eine Bedrohung der nächsten Verwandten des Beschwerdeführers im Heimatland sei nicht glaubhaft. Die Fluchtgründe seien widersprüchlich, gesteigert und unplausibel und als Konstrukt zur Asylerlangung zu werten. Glaubhafte Bedrohungs- oder Verfolgungsaspekte seien den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Sämtliche Angaben zur behaupteten Verfolgung durch den XXXX -Clan aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen seien als nicht glaubhaft zu werten. Auch aus anderen Gründen, wie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Glaubensrichtung, konnte eine Verfolgung im Heimatland nicht festgestellt werden. Selbst zu den Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt als sehr gut zu bewerten sei. Eine Bedrohung der nächsten Verwandten des Beschwerdeführers im Heimatland sei nicht glaubhaft. Die Fluchtgründe seien widersprüchlich, gesteigert und unplausibel und als Konstrukt zur Asylerlangung zu werten. Glaubhafte Bedrohungs- oder Verfolgungsaspekte seien den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Sämtliche Angaben zur behaupteten Verfolgung durch den römisch 40 -Clan aufgrund der Liebesbeziehung zu einem Mädchen seien als nicht glaubhaft zu werten. Auch aus anderen Gründen, wie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Glaubensrichtung, konnte eine Verfolgung im Heimatland nicht festgestellt werden. Selbst zu den Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt. Mit Schreiben vom 04.11.2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
- In der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2020 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde durch mündlich verkündetes Erkenntnis Zl. I421 2225121/12E, als unbegründet abgewiesen. Am 02.03.2020 folgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle gegen ihn gerichtete Bedrohung durch die Familie seiner Freundin glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchlich angegeben, dass Frauen aus dem XXXX -Clan keine Männer außerhalb des Clans heiraten dürfen. Er habe jedoch mehrfach bei der Familie des Mädchens um ihre Hand angehalten; das erste Mal im Jahr
- Die Familie des Mädchens habe die Anträge immer mit Ausreden abgelehnt, z.B. sie würden wollen, dass die Tochter erst ihr Studium abschließe. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Unglaubwürdig sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er drei Tage vor seiner Ausreise plötzlich von der Familie des Mädchens verfolgt worden sei, da diese bereits seit dem Jahr 2016 (erster Heiratsantrag) von der Beziehung zum Beschwerdeführer gewusst haben müsse und sei die Beziehung somit offensichtlich drei Jahre lang toleriert worden. Auch sei nicht glaubwürdig, dass seit der Ausreise kein Kontakt mehr zu dem Mädchen bestehe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses würden als nicht glaubwürdig gewertet werden, da der Beschwerdeführer dazu im gesamten Verfahren mehrfach unterschiedliche Aussagen getätigt habe. Einmal habe er angegeben, dass sich der Reisepass bei einem Freund in der Türkei befinden würde, dann, dass er jemandem Geld gegeben habe, um den Pass in den Irak zu schicken, bzw, dass er den Pass einem Schlepper gegeben habe, welcher ihn seinen Eltern schicken sollte. Der Beschwerdeführer habe widersprüchlich angegeben, dass Frauen aus dem römisch 40 -Clan keine Männer außerhalb des Clans heiraten dürfen. Er habe jedoch mehrfach bei der Familie des Mädchens um ihre Hand angehalten; das erste Mal im Jahr
- Die Familie des Mädchens habe die Anträge immer mit Ausreden abgelehnt, z.B. sie würden wollen, dass die Tochter erst ihr Studium abschließe. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Unglaubwürdig sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er drei Tage vor seiner Ausreise plötzlich von der Familie des Mädchens verfolgt worden sei, da diese bereits seit dem Jahr 2016 (erster Heiratsantrag) von der Beziehung zum Beschwerdeführer gewusst haben müsse und sei die Beziehung somit offensichtlich drei Jahre lang toleriert worden. Auch sei nicht glaubwürdig, dass seit der Ausreise kein Kontakt mehr zu dem Mädchen bestehe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses würden als nicht glaubwürdig gewertet werden, da der Beschwerdeführer dazu im gesamten Verfahren mehrfach unterschiedliche Aussagen getätigt habe. Einmal habe er angegeben, dass sich der Reisepass bei einem Freund in der Türkei befinden würde, dann, dass er jemandem Geld gegeben habe, um den Pass in den Irak zu schicken, bzw, dass er den Pass einem Schlepper gegeben habe, welcher ihn seinen Eltern schicken sollte. Der Beschwerdeführer könne nach XXXX zurückkehren und bestehe für ihn nicht die Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Bei Rückkehr könne er durch seine Familie unterstützt werden, welche nach wie vor in XXXX lebe. Der Beschwerdeführer könne nach römisch 40 zurückkehren und bestehe für ihn nicht die Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten. Bei Rückkehr könne er durch seine Familie unterstützt werden, welche nach wie vor in römisch 40 lebe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2020 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung in Österreich abgemeldet.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2020 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung in Österreich abgemeldet. Am XXXX 2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands gemäß Art 18/1b Dublin III VO und der Zustimmung Österreichs, wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2020 nach Österreich rücküberstellt. Am römisch 40 2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands gemäß Artikel 18 /, eins b, Dublin römisch drei VO und der Zustimmung Österreichs, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 nach Österreich rücküberstellt. Am XXXX 2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Folgeantrag). Die Erstbefragung erfolgte am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei brachte er vor, dass er sich von XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Deutschland aufgehalten habe. Auf Nachfrage, weshalb neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe gleichgeblieben seien. Er habe Österreich verlassen, weil sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei. Bei der Rückkehr in sein Heimatland befürchte er den Tod. Am römisch 40 2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Folgeantrag). Die Erstbefragung erfolgte am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei brachte er vor, dass er sich von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in Deutschland aufgehalten habe. Auf Nachfrage, weshalb neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe gleichgeblieben seien. Er habe Österreich verlassen, weil sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sei. Bei der Rückkehr in sein Heimatland befürchte er den Tod. Ferner wurde beim Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG ein irakischer Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 2011 in XXXX , gültig bis XXXX 2019, sichergestellt. Ferner wurde beim Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG ein irakischer Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2011 in römisch 40 , gültig bis römisch 40 2019, sichergestellt. Am 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich von XXXX desselben Jahres in Deutschland aufgehalten habe. Er habe die Rückkehrentscheidung respektiert und sei aus Österreich ausgereist; er sei jedoch wieder zurückgeholt worden, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Leben sei im Irak in Gefahr. Es seien dieselben Gründe wie auch bei seiner ersten Antragstellung. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage weiters an, dass seine Familie erst im Nachhinein bedroht und ihr Haus von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Sein Vater sei Mitglied der vormaligen Regierung gewesen; die neue Regierung in Kurdistan sei gegen dieses Regime, weswegen das Haus beschlagnahmt worden sei. Das sei im Jahr 2020 gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei das erste Mal im Jahr 2019 aufgrund seiner Probleme bedroht worden. Dieser Streit sei derart ausgeartet, dass man seinem Vater seine vormalige Parteimitgliedschaft zum Vorwurf gemacht habe. Die Probleme seien zusammengefasst die, dass er ein Mädchen geliebt habe, welches dem Stamm der XXXX angehöre. Dieser Stamm würde auch in Kurdistan regieren. Er selbst sei Sorani und die seien Badini. Sie würden keine Heirat erlauben. Er habe sie trotzdem heiraten wollen und sie seien zu ihren Eltern gegangen. Die Eltern hätten abgelehnt. Dreimal habe er um ihre Hand angehalten. Er habe weiterhin zu dem Mädchen Kontakt gehabt. Ihre Beziehung sei letztlich entdeckt worden, als der Beschwerdeführer das Mädchen nach Hause gefahren habe. Obwohl er sie nicht bis vor die Haustüre gefahren habe, sei er von ihrem Bruder entdeckt und verfolgt worden. Darüber hinaus sei auch auf ihn geschossen worden. Danach habe der Beschwerdeführer nichts mehr von seiner Freundin gehört, obschon er versucht habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er sei ausgereist, weil er sonst getötet worden wäre. Später habe die Familie des Mädchens nach ihm gefragt und auch sein Vater sei von den Angehörigen des Mädchens bedroht worden. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden. Auch habe er keine Familie mehr im Irak, da seine Familie im Jahr 2019 aus dem Irak ausgereist sei. Seine Eltern und seine drei Geschwister würden sich alle in der Türkei aufhalten. Der Beschwerdeführer telefoniere oft mit ihnen und habe er seit seiner Ausreise immer mit seiner Familie Kontakt gehabt. Auf Nachfrage gab er darüber hinaus an, dass er in Österreich bisher nicht gearbeitet und seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung bestritten habe. Ab und zu habe sein Onkel aus XXXX ihm etwas Geld geschickt. Er sei in keinem Verein tätig. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht gut Deutsch sprechen könne, jedoch einiges verstehen würde.Am 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich von römisch 40 desselben Jahres in Deutschland aufgehalten habe. Er habe die Rückkehrentscheidung respektiert und sei aus Österreich ausgereist; er sei jedoch wieder zurückgeholt worden, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sein Leben sei im Irak in Gefahr. Es seien dieselben Gründe wie auch bei seiner ersten Antragstellung. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage weiters an, dass seine Familie erst im Nachhinein bedroht und ihr Haus von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Sein Vater sei Mitglied der vormaligen Regierung gewesen; die neue Regierung in Kurdistan sei gegen dieses Regime, weswegen das Haus beschlagnahmt worden sei. Das sei im Jahr 2020 gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei das erste Mal im Jahr 2019 aufgrund seiner Probleme bedroht worden. Dieser Streit sei derart ausgeartet, dass man seinem Vater seine vormalige Parteimitgliedschaft zum Vorwurf gemacht habe. Die Probleme seien zusammengefasst die, dass er ein Mädchen geliebt habe, welches dem Stamm der römisch 40 angehöre. Dieser Stamm würde auch in Kurdistan regieren. Er selbst sei Sorani und die seien Badini. Sie würden keine Heirat erlauben. Er habe sie trotzdem heiraten wollen und sie seien zu ihren Eltern gegangen. Die Eltern hätten abgelehnt. Dreimal habe er um ihre Hand angehalten. Er habe weiterhin zu dem Mädchen Kontakt gehabt. Ihre Beziehung sei letztlich entdeckt worden, als der Beschwerdeführer das Mädchen nach Hause gefahren habe. Obwohl er sie nicht bis vor die Haustüre gefahren habe, sei er von ihrem Bruder entdeckt und verfolgt worden. Darüber hinaus sei auch auf ihn geschossen worden. Danach habe der Beschwerdeführer nichts mehr von seiner Freundin gehört, obschon er versucht habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er sei ausgereist, weil er sonst getötet worden wäre. Später habe die Familie des Mädchens nach ihm gefragt und auch sein Vater sei von den Angehörigen des Mädchens bedroht worden. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden. Auch habe er keine Familie mehr im Irak, da seine Familie im Jahr 2019 aus dem Irak ausgereist sei. Seine Eltern und seine drei Geschwister würden sich alle in der Türkei aufhalten. Der Beschwerdeführer telefoniere oft mit ihnen und habe er seit seiner Ausreise immer mit seiner Familie Kontakt gehabt. Auf Nachfrage gab er darüber hinaus an, dass er in Österreich bisher nicht gearbeitet und seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung bestritten habe. Ab und zu habe sein Onkel aus römisch 40 ihm etwas Geld geschickt. Er sei in keinem Verein tätig. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht gut Deutsch sprechen könne, jedoch einiges verstehen würde. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.01.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Als Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrelevant bewerteten Umstände geltend gemacht. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen. Er habe vor dem BFA angegeben, dass seine Familie im Jahr 2018 aus dem Irak ausgereist sei, jedoch eine Bedrohung der Familie im Jahr 2019 vorgebracht. Auch sei es nicht logisch, dass das Haus im Jahr 2020 beschlagnahmt worden sei. Zum eigentlichen Fluchtgrund wurde nochmals ausgeführt, dass die Angaben, der Beschwerdeführer sei vom Bruder seiner Freundin XXXX verfolgt worden, nach der Schilderung des Beschwerdeführers nicht realistisch seien, zumal die behauptete Verfolgung und die Schüsse auf offener Straße zu viel Aufmerksamkeit erweckt hätten. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Reaktion seiner Freundin seien nicht plausibel gewesen, da diese – seinen Angaben folgend – einfach nach Hause gegangen sei. Sämtliche Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und als reines Konstrukt zur Asylerlangung zu werten. Den Angaben seien keinerlei glaubhafte Verfolgungs- oder Bedrohungsaspekte zu entnehmen. Es sei kein neuer Sachverhalt feststellbar und sei das BFA daher verpflichtet, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Als Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrelevant bewerteten Umstände geltend gemacht. Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen. Er habe vor dem BFA angegeben, dass seine Familie im Jahr 2018 aus dem Irak ausgereist sei, jedoch eine Bedrohung der Familie im Jahr 2019 vorgebracht. Auch sei es nicht logisch, dass das Haus im Jahr 2020 beschlagnahmt worden sei. Zum eigentlichen Fluchtgrund wurde nochmals ausgeführt, dass die Angaben, der Beschwerdeführer sei vom Bruder seiner Freundin römisch 40 verfolgt worden, nach der Schilderung des Beschwerdeführers nicht realistisch seien, zumal die behauptete Verfolgung und die Schüsse auf offener Straße zu viel Aufmerksamkeit erweckt hätten. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Reaktion seiner Freundin seien nicht plausibel gewesen, da diese – seinen Angaben folgend – einfach nach Hause gegangen sei. Sämtliche Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und als reines Konstrukt zur Asylerlangung zu werten. Den Angaben seien keinerlei glaubhafte Verfolgungs- oder Bedrohungsaspekte zu entnehmen. Es sei kein neuer Sachverhalt feststellbar und sei das BFA daher verpflichtet, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im Fall seiner Rückkehr in den Irak besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und durchschnittlich gebildeten Mann handeln würde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. In Bezug auf das Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass keine besondere Integrationsverfestigung in der Person des Beschwerdeführers vorliege. Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.
- Gegen diesen ordnungsgemäß am 21.01.2021 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 29.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde wiederholend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Deutschland aufgehalten habe und nach Österreich rücküberstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag vorgebracht, wie sich die Situation seit dem Schluss des Beweisverfahrens im Erstverfahren geändert habe. Die belangte Behörde habe sich viel zu wenig genau damit auseinandergesetzt und ihn zu oberflächlich befragt; sie hätte inhaltlich über den Folgeantrag entscheiden müssen. Seit der letzten Entscheidung sei es zu einer wesentlichen Änderung der Umstände gekommen, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung bringen könne, dass das Haus seiner Familie im Irak von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Auch im Asylverfahren gelte die amtswegige Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, welcher durch § 18 Abs. 1 AsylG konkretisiert werde. Dieser sei durch die Behörde verletzt worden, sowie auch die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit. In der Beschwerde wurde wiederholend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in Deutschland aufgehalten habe und nach Österreich rücküberstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag vorgebracht, wie sich die Situation seit dem Schluss des Beweisverfahrens im Erstverfahren geändert habe. Die belangte Behörde habe sich viel zu wenig genau damit auseinandergesetzt und ihn zu oberflächlich befragt; sie hätte inhaltlich über den Folgeantrag entscheiden müssen. Seit der letzten Entscheidung sei es zu einer wesentlichen Änderung der Umstände gekommen, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung bringen könne, dass das Haus seiner Familie im Irak von den Behörden beschlagnahmt worden sei. Auch im Asylverfahren gelte die amtswegige Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, welcher durch Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisiert werde. Dieser sei durch die Behörde verletzt worden, sowie auch die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit. Der Beschwerdeführer habe neue Fluchtgründe, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden, es hätte somit auch eine inhaltliche Entscheidung erfolgen müssen. Während sich Feststellungen nach dem AVG auf erwiesene Tatsachen beziehen würden, seien bei einer „Glaubhaftmachung“ die Anforderungen an den Beweis sogar relativ gering, es genüge eine Wahrscheinlichkeit. Ferner ergebe sich durch Covid-19 auch eine Lageänderung im Irak. Nach neusten Erkenntnissen sei Covid-19 nicht nur für Risikogruppen, sondern aufgrund von Folgeerkrankungen und Langzeitschäden auch für junge Personen ohne Vorerkrankungen gefährlich. Im angefochtenen Bescheid würden sich lediglich oberflächliche Berichte über Erkrankungs- und Opferzahlen befinden, jedoch kein Bezug zu den wirtschaftlichen Auswirkungen und der Gesundheitsversorgung im Irak hergestellt werden. Es sei deshalb besonders schwierig eine Lebensgrundlage aufzubauen; Arbeitsplätze würden verloren gehen und die Gesundheitsversorgung würde zusammenbrechen. Eine Versorgung sei nicht gewährleistet. Die Gefahr sich im Irak anzustecken sei weit höher als in Österreich. Auch habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Eine inhaltliche neue Entscheidung der Behörde wäre unumgänglich gewesen. Aufgrund der Lageänderung im Irak durch Covid-19 sei ein Nachfluchtgrund gegeben, weshalb der Fall inhaltlich zu bewerten gewesen wäre. Die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG sei unzulässig. Aufgrund der Lageänderung im Irak durch Covid-19 sei ein Nachfluchtgrund gegeben, weshalb der Fall inhaltlich zu bewerten gewesen wäre. Die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei unzulässig. Außerdem sei bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Refoulmentprüfung durchzuführen und habe die belangte Behörde dies unterlassen und somit nicht über eine mögliche Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK entschieden. Auch gebe es in Österreich bereits ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK. Außerdem sei bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Refoulmentprüfung durchzuführen und habe die belangte Behörde dies unterlassen und somit nicht über eine mögliche Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK entschieden. Auch gebe es in Österreich bereits ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK. Beantragt wurde ferner die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, da das Ermittlungsverfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer besitzt die irakische Staatsbürgerschaft. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer besitzt die irakische Staatsbürgerschaft. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. Er ist am XXXX 2018 legal und in Besitz eines irakischen Reisepasses aus dem Irak in die Türkei gereist. In Österreich reiste er spätestens am XXXX 2019 illegal und schlepperunterstützt ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. Er ist am römisch 40 2018 legal und in Besitz eines irakischen Reisepasses aus dem Irak in die Türkei gereist. In Österreich reiste er spätestens am römisch 40 2019 illegal und schlepperunterstützt ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.09.2019 bzw mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2019 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in den Irak erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. I421 2225121/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2020 wegen unbekannten Aufenthalts von der österreichischen Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2020 wegen unbekannten Aufenthalts von der österreichischen Grundversorgung abgemeldet. Am XXXX 2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2020 gemäß der Dublin-III-VO nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am römisch 40 2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 gemäß der Dublin-III-VO nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er hat bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im XXXX 2018 gemeinsam mit seiner Familie, seinen Eltern und seinen drei Schwestern, in einem Eigentumshaus in XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er hat bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im römisch 40 2018 gemeinsam mit seiner Familie, seinen Eltern und seinen drei Schwestern, in einem Eigentumshaus in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gelebt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren sehr gut und besitzt der Vater des Beschwerdeführers im Irak, in XXXX , mehrere Grundstücke sowie eine zweistöckige Stadtwohnung und eine Farm mit einem Haus, in welchem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Vater ist Unternehmer und handelt mit Türen. Der Onkel des Beschwerdeführers führt ein eigenes Immobiliengeschäft mit dem Namen „ XXXX “. Sowohl sein Vater als auch sein Onkel sind im Immobiliengeschäft tätig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren sehr gut und besitzt der Vater des Beschwerdeführers im Irak, in römisch 40 , mehrere Grundstücke sowie eine zweistöckige Stadtwohnung und eine Farm mit einem Haus, in welchem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Vater ist Unternehmer und handelt mit Türen. Der Onkel des Beschwerdeführers führt ein eigenes Immobiliengeschäft mit dem Namen „ römisch 40 “. Sowohl sein Vater als auch sein Onkel sind im Immobiliengeschäft tätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr im Irak aufhalten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer hat im Irak 11 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keinen Abschluss erlangt. Von 2015 bis 2017 hat er ein eigenes Textilgeschäft geführt. Dieses wurde im Jahr 2017 geschlossen. Anschließend hat er im Immobiliengeschäft und Unternehmen seines Vaters mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer hat keinen Sprachnachweis erbracht und spricht die deutsche Sprache nicht. Er ist in keinem Verein tätig und hat in Österreich auch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz von der österreichischen Grundversorgung. Im Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 bezog er keine Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandte oder feste Bindungen. Es besteht nach wie vor eine stärkere Bindung zum Heimatland. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz von der österreichischen Grundversorgung. Im Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 bezog er keine Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandte oder feste Bindungen. Es besteht nach wie vor eine stärkere Bindung zum Heimatland. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates: Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Gründe, noch der Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände. Es können keine neuen Tatsachen festgestellt werden, welchen asylrechtliche Bedeutung zukommt. Eine, nach der Rechtslage erforderliche, wesentlichen Änderung der Rechts- bzw. Sachlage konnte seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat im neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz kein neues relevantes Vorbringen erstattet; das neue Vorbringen, sein Vater und seine Familie würden nun vom XXXX -Stamm wegen seiner Probleme bedroht werden und dass das Haus seiner Familie von den Behörden beschlagnahmt worden sei, weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer hat im neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz kein neues relevantes Vorbringen erstattet; das neue Vorbringen, sein Vater und seine Familie würden nun vom römisch 40 -Stamm wegen seiner Probleme bedroht werden und dass das Haus seiner Familie von den Behörden beschlagnahmt worden sei, weist keinen glaubhaften Kern auf. Es ist der Behörde daher beizupflichten, dass die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu keinem neuen Ergebnis führen können. Ferner sind die bereits vorgebrachten Gründe nicht neuerlich zu prüfen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat sich keine Änderung ergeben. Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, welches einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Zum Irak werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom XXXX 2020).(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom römisch 40 2020). Politische Lage Letzte Änderung: 17.3.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, XXXX und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, römisch 40 und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang XXXX zusammen (ZO 2.10.2018).Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang römisch 40 zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im XXXX 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im römisch 40 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements XXXX , Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements römisch 40 , Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020 Parteienlandschaft Letzte Änderung: 17.3.2020 Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über
- 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). Quellen: - CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020 - RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020 Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan Letzte Änderung: 17.3.2020 Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements XXXX , Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a).Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements römisch 40 , Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a). Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und XXXX „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a).Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und römisch 40 „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a). Der Konflikt zwischen Bagdad und XXXX hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019).Der Konflikt zwischen Bagdad und römisch 40 hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019). Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vgl. KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in XXXX , die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im XXXX 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vergleiche KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in römisch 40 , die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im römisch 40 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im XXXX 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im römisch 40 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.3.2020 - France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.3.2020 - WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq , https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende XXXX erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit XXXX 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende römisch 40 erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit römisch 40 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 17.3.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im XXXX 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im römisch 40 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes
- Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 13.3.2020 - NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154, Zugriff 13.3.2020 - PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map & Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html, Zugriff 13.3.2020 - Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 17.3.2020 In XXXX bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).In römisch 40 bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020). Im XXXX 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im XXXX 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im XXXX 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019). Im römisch 40 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im römisch 40 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im römisch 40 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Ekurd 30.11.2019). Im Gouvernement XXXX wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen XXXX ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).Im Gouvernement römisch 40 wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen römisch 40 ab (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 2.2.2020). Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019). Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche Kurdistan24 8.11.2019). Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement XXXX (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende XXXX 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement römisch 40 (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende römisch 40 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019). Am
- und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4-september-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middle-east-17-july-2019/ Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (8.1.2020): Did Iran missiles carry message for Kurds?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/01/iraq-iran-us-kurds- XXXX -soleimani.html, Zugriff 13.3.2020- Al Monitor (8.1.2020): Did Iran missiles carry message for Kurds?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/01/iraq-iran-us-kurds- römisch 40 -soleimani.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 13.3.2020 - Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 13.3.2020 - BasNews (26.2.2020): Twin Bomb Blasts Injure Six People near Makhmour, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/584601, Zugriff 13.3.2020 - BasNews (2.2.2020): IS Raids Makhmour Refugee Camp, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/578773, Zugriff 13.3.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.3.2020): Irak (Republik Irak), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 13.3.2020 - Ekurd Daily (30.11.2019): Islamic State attack kills three security Asayish members in Iraqi Kurdistan, https://ekurd.net/islamic-state-attack-kills-2019-11-30, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html ,Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (8.11.2019): Turkey intensifies operations in Kurdistan, northern Iraq, https://www.kurdistan24.net/en/news/83346a10-2d59-494a-ab13-ed1954960996, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan – Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-on-border-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 13.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.3.2020 Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.12.2019 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (25.9.2019): Iraq: Appeals Courts Ignoring Torture Claims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2017141.html, Zugriff 13.3.2020 - LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 13.3.2020 - TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 13.3.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 17.3.2020 Auch die Lage in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet (AA 12.1.2019). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitskräfte und Milizen Letzte Änderung: 17.3.2020 Im XXXX 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).Im römisch 40 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Quellen: - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Letzte Änderung: 17.3.2020 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Korruption Letzte Änderung: 17.3.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2018 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Beamte waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Obwohl Antikorruptionsinstitutionen zunehmend mit zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammenarbeiten, ist die Wirkung der erweiterten Zusammenarbeit begrenzt. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 11.3.2020). Korruption war einer der Auslöser für die Massenproteste am 1.10.2019 im Süd- und Zentralirak, inklusive Bagdad (UNAMI 10.2019). Auf dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird der Irak mit 20 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 3.2020). Quellen: - TI - Transparency International (3.2020): Iraq, https://www.transparency.org/country/IRQ, Zugriff 13.3.2020 - UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019); Demonstraitons in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department o