GVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Erlassung eines Zahlungsauftrages ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Erlassung eines Zahlungsauftrages ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.07.2019 aufgefordert, die Eintragungsgebühr für zwei Pfandrechte
TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von jeweils EUR 4.400,00 samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 8.888,00, zu bezahlen.1.3. Im Verfahren zur Einhebung der Gerichtsgebühr wurden die Beschwerdeführer zunächst mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 16.07.2019 aufgefordert, die Eintragungsgebühr für zwei Pfandrechte
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von jeweils EUR 4.400,00 samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 8.888,00, zu bezahlen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid (den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2020) erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag
1 GEG, mit welchem die Beschwerdeführer (zur ungeteilten Hand mit der Bank) aufgefordert wurden, die im Grundverfahren angelaufene Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG für zwei Pfandrechte in Höhe von jeweils EUR 4.400,00 (Bemessungsgrundlage EUR 370.000,00) samt der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 8.888,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid (den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2020) erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, mit welchem die Beschwerdeführer (zur ungeteilten Hand mit der Bank) aufgefordert wurden, die im Grundverfahren angelaufene Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für zwei Pfandrechte in Höhe von jeweils EUR 4.400,00 (Bemessungsgrundlage EUR 370.000,00) samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 8.888,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b GGG durch die Eintragung im Grundbuch ausgelöst werde. Da die zwei Singularpfandrechte in der Höhe von je EUR 370.000,00 getrennt voneinander beantragt und ins Grundbuch einverleibt worden seien, sei die Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 4.440,00 für jedes Pfandrecht zu entrichten.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, GGG durch die Eintragung im Grundbuch ausgelöst werde. Da die zwei Singularpfandrechte in der Höhe von je EUR 370.000,00 getrennt voneinander beantragt und ins Grundbuch einverleibt worden seien, sei die Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 4.440,00 für jedes Pfandrecht zu entrichten. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung der in dieser Grundbuchsache erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) VNR 2 vom 16.07.2019 zu TZ 2351/2019 des Bezirksgerichtes XXXX über insgesamt EUR 8.888,00 hinsichtlich der zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien
S 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Der Betrag von EUR 8.888,00 sei jedoch auf Grundlage dieses Bescheides einmal (Haftung aller Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand) an das Bezirksgericht XXXX zu bezahlen. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung der in dieser Grundbuchsache erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) VNR 2 vom 16.07.2019 zu TZ 2351 aus 2019, des Bezirksgerichtes römisch 40 über insgesamt EUR 8.888,00 hinsichtlich der zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien
S 7 Absatz 2, GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Der Betrag von EUR 8.888,00 sei jedoch auf Grundlage dieses Bescheides einmal (Haftung aller Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand) an das Bezirksgericht römisch 40 zu bezahlen. 3. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben. 3. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben. Begründend wurde ausgeführt: Anstelle die Begehren hinsichtlich der Eintragung der Singularpfandrechte in der Höhe von je EUR 370.000,00 zusammenzufassen, sei von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters irrtümlich die falsche Auswahl für zwei gesonderte Eintragungsbegehren für dasselbe Pfandrecht angeklickt worden. Dies habe nun - technisch - zur Folge, dass die Pfandrechts-Eintragungsgebühr zweimal vorgeschrieben worden sei. Es habe sich um einen Irrtum gehandelt, weshalb ersucht werde, die Eintragungsgebühr nur einmal vorzuschreiben. Mit der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gebühr von insgesamt EUR 8.888,00 mittlerweile auf das genannte Konto des Bezirksgerichtes XXXX überwiesen worden sei.Mit der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gebühr von insgesamt EUR 8.888,00 mittlerweile auf das genannte Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 überwiesen worden sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. TP 9 lit. b Z 4 des § 32 GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2% vom Wert des Rechtes vor.TP 9 Litera b, Ziffer 4, des Paragraph 32, GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2% vom Wert des Rechtes vor.
1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall wurde die in der gegenständlichen Grundbuchssache vorgeschriebene Gerichtsgebühr für die Eintragung von zwei Pfandrechten samt der Einhebungsgebühr in einem Gesamtbetrag von EUR 8.888,00 bereits entrichtet. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages
1 GEG sein (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter § 6a GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu § 6a GEG).Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sein vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter Paragraph 6 a, GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
Paragraph 6 a, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu Paragraph 6 a, GEG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages
1 GEG bzw. für die Bestätigung eines solchen im Rechtsmittelverfahren mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes (wie etwa die inzwischen erfolgte Gebührenentrichtung) zu treffen hat. Da im vorliegenden Fall kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ein Zahlungsauftrag erlassen und die Beschwerdeführer zur Zahlung verpflichtet wurden, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig. Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beseitigen, indem dieser dahingehend abgeändert wird, dass an Stelle des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages
2 GEG ausgesprochen wird, dass infolge vollständiger Entrichtung des Betrages keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bzw. für die Bestätigung eines solchen im Rechtsmittelverfahren mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes (wie etwa die inzwischen erfolgte Gebührenentrichtung) zu treffen hat. Da im vorliegenden Fall kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ein Zahlungsauftrag erlassen und die Beschwerdeführer zur Zahlung verpflichtet wurden, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes als rechtswidrig. Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beseitigen, indem dieser dahingehend abgeändert wird, dass an Stelle des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrages
Paragraph 7, Absatz 2, GEG ausgesprochen wird, dass infolge vollständiger Entrichtung des Betrages keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren
GH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den (oben unter Punkt I.2. dargestellten) angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag), aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat
2 GEG die Behörde (vgl. § 6 GEG) zu entscheiden.Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren
Paragraph 6 c, GEG zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den (oben unter Punkt römisch eins.2. dargestellten) angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag), aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG die Behörde vergleiche Paragraph 6, GEG) zu entscheiden. 3.4. Der angefochtene Bescheid war daher in Erledigung der Beschwerde
GVG abzuändern. 3.4. Der angefochtene Bescheid war daher in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuändern. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2228824.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.