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{'item': 'W108 2236438-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6a§ 31§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW108 2236438-1 SpruchW108 2236438-1/2E, W108 2236438-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Zurückweisung der Vorstellung ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Zurückweisung der Vorstellung ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 14.04.2020 zur Geschäftszahl 31 Cg 9/20a des Landesgerichtes XXXX eine Klage gegen die Republik Österreich mit Streitwert EUR 2.975,88 ein.1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 14.04.2020 zur Geschäftszahl 31 Cg 9/20a des Landesgerichtes römisch 40 eine Klage gegen die Republik Österreich mit Streitwert EUR 2.975,88 ein. 1.
  3. Der Einzug der Gerichtsgebühr für die Einbringung der Klage

TP 1 GGG in Höhe von EUR 171,00 wurde vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin veranlasst, konnte jedoch nicht durchgeführt werde. 1.3. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020, 31 Cg 9/20a - G- VNR 1, aufgefordert, die Pauschalgebühr

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 171,00 samt der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, in der Höhe von EUR 8,00 und dem Mehrbetrag

§ 31

GGG in der Höhe von EUR 22,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 201,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.1.3. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020, 31 Cg 9/20a - G- VNR 1, aufgefordert, die Pauschalgebühr

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 171,00 samt der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, in der Höhe von EUR 8,00 und dem Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 22,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 201,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. 1.

  1. Am 29.06.2020 überwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Betrag von EUR 201,00 auf das genannte Konto des Landesgerichtes, wo der Zahlungseingang am 30.06.2020 erfasst wurde. 1.
  2. Am 01.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter (dennoch) fristgerecht Vorstellung

§ 7Abs.

1 GEG gegen den Mandatsbescheid vom 15.06.2020 und führte aus, dass sämtliche Fristen für die Verfahren sowie für Abgabenschulden bis 01.05.2020 ausgesetzt gewesen seien. Als Folge von Kurzarbeit sei die Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer weder abrufbar noch derart administrierbar, dass nach Kurzarbeit seit 15.03.2020 entsprechende Buchungen bis 14.04.2020 erfolgen hätten können – aber auch nicht hätten müssen. Der Zuschlag stehe auf keinen Fall zu. Der Einhebungsbetrag und der Zuschlag von EUR 22,00 und EUR 8,00 würden daher angefochten und die Aufhebung des Mandatsbescheids insoweit beantragt. 1.5. Am 01.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter (dennoch) fristgerecht Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG gegen den Mandatsbescheid vom 15.06.2020 und führte aus, dass sämtliche Fristen für die Verfahren sowie für Abgabenschulden bis 01.05.2020 ausgesetzt gewesen seien. Als Folge von Kurzarbeit sei die Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer weder abrufbar noch derart administrierbar, dass nach Kurzarbeit seit 15.03.2020 entsprechende Buchungen bis 14.04.2020 erfolgen hätten können – aber auch nicht hätten müssen. Der Zuschlag stehe auf keinen Fall zu. Der Einhebungsbetrag und der Zuschlag von EUR 22,00 und EUR 8,00 würden daher angefochten und die Aufhebung des Mandatsbescheids insoweit beantragt.

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Vorstellung zurück und sprach aus, dass der geschuldete Betrag am 29.06.2020 zur Einzahlung gebracht worden sei.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Vorstellung zurück und sprach aus, dass der geschuldete Betrag am 29.06.2020 zur Einzahlung gebracht worden sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Ausmaß von EUR 22,00 und EUR 8,00 aufheben. 3. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Ausmaß von EUR 22,00 und EUR 8,00 aufheben.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin den mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020, 31 Cg 9/20a - G- VNR 1, vorgeschrieben Gerichtsgebührenbetrag in Höhe von EUR 201,00 bereits entrichtet hat.
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. TP 1 des § 32 GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 2.000,00 bis EUR 3.500,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 171,00 vor.TP 1 des Paragraph 32, GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 2.000,00 bis EUR 3.500,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 171,00 vor.

§ 1Abs.

1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Festzuhalten ist zum einen, dass die in der Gebührensache zur Geschäftszahl 31 Cg 9/20a des Landesgerichtes XXXX mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020 vorgeschriebene Gerichtsgebühr im Betrag von insgesamt EUR 201,00, welcher den Mehrbetrag von EUR 22,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 inkludiert, bereits entrichtet wurde.Festzuhalten ist zum einen, dass die in der Gebührensache zur Geschäftszahl 31 Cg 9/20a des Landesgerichtes römisch 40 mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020 vorgeschriebene Gerichtsgebühr im Betrag von insgesamt EUR 201,00, welcher den Mehrbetrag von EUR 22,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 inkludiert, bereits entrichtet wurde. Zum anderen steht fest, die Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020 zulässig und fristgerecht (lediglich) in Bezug auf die Vorschreibung des Mehrbetrages sowie der Einhebungsgebühr Vorstellung erhoben und die Vorschreibung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 171,00 nicht bekämpft hat. Da sich die fristgerechte und zulässige Vorstellung somit (nur) gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete, trat

§ 7Abs.

2 GEG der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020 (nur) insoweit (im Umfang der Vorschreibung des Mehrbetrages sowie der Einhebungsgebühr) außer Kraft und hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin in diesem Umfang besteht.Da sich die fristgerechte und zulässige Vorstellung somit (nur) gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete, trat

Paragraph 7, Absatz 2, GEG der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.06.2020 (nur) insoweit (im Umfang der Vorschreibung des Mehrbetrages sowie der Einhebungsgebühr) außer Kraft und hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin in diesem Umfang besteht. Hierbei hat die belangte Behörde im Ergebnis richtig wegen der bereits erfolgten Gebührenentrichtung eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin verneint und keinen Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG erlassen. Mit der Entrichtung ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang nämlich erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages

§ 6aAbs.

1 GEG sein (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, unter § 6a GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu § 6a GEG).Hierbei hat die belangte Behörde im Ergebnis richtig wegen der bereits erfolgten Gebührenentrichtung eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin verneint und keinen Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erlassen. Mit der Entrichtung ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang nämlich erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sein vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, unter Paragraph 6 a, GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen, um die „Grundlage einer Einhebung“ zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu Paragraph 6 a, GEG). Doch ist in einem solchen Fall nicht mit einer Zurückweisung der Vorstellung vorzugehen, zumal

§ 7Abs.

2 GEG nur verspätete und unzulässige Vorstellungen zurückzuweisen sind. Eine fristgerecht und zulässig erhobene Vorstellung

§ 7Abs.

1 GEG wird durch die Entrichtung der Gebühr nicht unzulässig. Doch ist in einem solchen Fall nicht mit einer Zurückweisung der Vorstellung vorzugehen, zumal

Paragraph 7, Absatz 2, GEG nur verspätete und unzulässige Vorstellungen zurückzuweisen sind. Eine fristgerecht und zulässig erhobene Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG wird durch die Entrichtung der Gebühr nicht unzulässig. Die belangte Behörde hätte in Bezug auf die Frage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin

§ 7Abs.

2 GEG vielmehr auszusprechen gehabt, dass infolge vollständiger Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht.Die belangte Behörde hätte in Bezug auf die Frage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin

Paragraph 7, Absatz 2, GEG vielmehr auszusprechen gehabt, dass infolge vollständiger Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Allerdings hat die belangte Behörde – trotz Zurückweisung – die Frage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin trägt. Da somit ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vorliegt, obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid dahingehend zu berichtigten, dass an Stelle der Zurückweisung der Vorstellung

§ 7Abs.

2 GEG der Ausspruch der nicht bestehenden Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin tritt, weil die Gebührenentrichtung bereits vollständig erfolgt ist. Allerdings hat die belangte Behörde – trotz Zurückweisung – die Frage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin trägt. Da somit ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vorliegt, obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid dahingehend zu berichtigten, dass an Stelle der Zurückweisung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, GEG der Ausspruch der nicht bestehenden Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin tritt, weil die Gebührenentrichtung bereits vollständig erfolgt ist. Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren

§ 6cGEG zu befinden (vgl. Vw

GH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den (oben unter Punkt I.2. dargestellten) angefochtenen Bescheid eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat

§ 6cAbs.

2 GEG die Behörde (vgl. § 6 GEG) zu entscheiden.Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren

Paragraph 6 c, GEG zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den (oben unter Punkt römisch eins.2. dargestellten) angefochtenen Bescheid eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat

Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG die Behörde vergleiche Paragraph 6, GEG) zu entscheiden. 3.4. Der angefochtene Bescheid war daher in Erledigung der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuändern. 3.4. Der angefochtene Bescheid war daher in Erledigung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuändern. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2236438.1.00

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