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{'item': 'W112 2225527-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 53a§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW112 2225527-1 SpruchW112 2225527-1/36Z, W112 2225527-1/36Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 17Vw

GVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 257,80 nachträglich bestimmt.A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 257,80 nachträglich bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 22.11.2019 an, zu der der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019, Zl. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 22.11.2019 an, zu der der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  3. Am 22.11.2019 fand von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Antragsteller mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und in als Dolmetscher fungierte.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.11.2019, der am 24.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor: Entschädigung Zeitversäumnis 2 begonnene Stunden á € 22,70 € 56,40Entschädigung Zeitversäumnis , 2 begonnene Stunden á € 22,70 € 56,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 4 halbe Stunden á € 12,40 € 49,60 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen für die Übersetzung des im Rahmen , derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks € 20,00 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 112 km á € 0,42 € 47,04 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Parkschein € 5,25 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGParagraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 € 12,00 Zwischensumme € 214,79 20% Umsatzsteuer € 42,96 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 257,80
  5. Am 07.04.2020 wurden dem Dolmetscher Gebühren in der Höhe von 257,80 antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.
  6. Mit Parteiengehör vom 06.10.2020 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des nichtamtlichen Dolmetschers eingeräumt.
  7. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53aAbs.

1 letzter Satz AVG ist die Gebühr

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Zu A) Bestimmung der Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers 1. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst

§ 24Z 1 Geb

AG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. 1. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst

Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

§ 53aAbs.

2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. 2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.2225527.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.