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{'item': 'W121 2229625-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 4§ 3§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW121 2229625-1 SpruchW121 2229625-1/10E, W121 2229625-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er innerhalb der Probezeit gekündigt habe, da eine Stelle als Staplerfahler, Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei. Seine Hauptaufgabe sei es jedoch gewesen, Inventur zu machen, Kleinteile zu zählen und große Blechteile händisch zu verpacken und zu kommissionieren. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung (Teilamputation der linken Hand, rechts Gelenkskapselverletzung am kleinen Finger und einen schnellenden Daumen) sei ihm diese Beschäftigung nicht zumutbar gewesen. Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen, da die Stelle als Staplerfahrer ausgeschrieben gewesen sei und der Beschwerdeführer aber auch für andere Tätigkeiten eingesetzt werden sollte.In der niederschriftlichen Einvernahme beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er innerhalb der Probezeit gekündigt habe, da eine Stelle als Staplerfahler, Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei. Seine Hauptaufgabe sei es jedoch gewesen, Inventur zu machen, Kleinteile zu zählen und große Blechteile händisch zu verpacken und zu kommissionieren. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung (Teilamputation der linken Hand, rechts Gelenkskapselverletzung am kleinen Finger und einen schnellenden Daumen) sei ihm diese Beschäftigung nicht zumutbar gewesen. Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen, da die Stelle als Staplerfahrer ausgeschrieben gewesen sei und der Beschwerdeführer aber auch für andere Tätigkeiten eingesetzt werden sollte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde

§ 38i

Vm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Stelle als Staplerfahrer-Job ausgeschrieben gewesen sei und es letztlich nur 20 % Staplertätigkeit, der Rest manuelle Lagertätigkeit, etwa kommissionieren schwerer Blechteile, gewesen sei. Da ihm dies mit seiner Behinderung iHv 60 % nicht möglich gewesen sei, hätte er das Arbeitsverhältnis beendet. Er habe nicht nur eine Beeinträchtigung iHv 60 % wegen der fehlenden Finger der linken Hand, sondern auch eine bleibende Gelenkskapselverletzung am kleinen Finger der rechten Hand sowie einen „schnellenden Daumen“, der laut Facharzt voraussichtlich kurz- oder mittelfristig zu operieren sei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen hätte der Beschäftigerbetrieb bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer am Probetag darüber informiert worden sei, dass es sich bei der Beschäftigung nicht ausschließlich um Staplertätigkeiten handle. Dies wissend hätte der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aufgenommen und sei nach einer Woche nicht mehr zur Arbeit erschienen. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass die Beschäftigung als Staplerfahrer bei diesem Dienstgeber immer mit anderen Aufgaben gekoppelt sei. Der prozentuelle Anteil an Staplertätigkeit sei variabel. Nach Ansicht des Dienstgebers sei der Eindruck entstanden, dass er sich schwer bei der Integration in das Team getan hätte. Die XXXX GmbH hätte zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer als Lösungsgrund angegeben hätte, bei der XXXX GmbH mit den XXXX in der Logistik nicht zurecht zu kommen. Zudem hätte er mehr Staplerfahrerzeit und weniger Mithilfe im Lagerbereich gewollt. Überdies sei ein Gutachten eines Amtsarztes eingeholt worden, wonach dem Beschwerdeführer leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Am XXXX sei der Gutachter telefonisch erneut befragt worden und hätte dabei angegeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ab und zu 10 – 20 kg zu heben.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen hätte der Beschäftigerbetrieb bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer am Probetag darüber informiert worden sei, dass es sich bei der Beschäftigung nicht ausschließlich um Staplertätigkeiten handle. Dies wissend hätte der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aufgenommen und sei nach einer Woche nicht mehr zur Arbeit erschienen. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass die Beschäftigung als Staplerfahrer bei diesem Dienstgeber immer mit anderen Aufgaben gekoppelt sei. Der prozentuelle Anteil an Staplertätigkeit sei variabel. Nach Ansicht des Dienstgebers sei der Eindruck entstanden, dass er sich schwer bei der Integration in das Team getan hätte. Die römisch 40 GmbH hätte zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer als Lösungsgrund angegeben hätte, bei der römisch 40 GmbH mit den römisch 40 in der Logistik nicht zurecht zu kommen. Zudem hätte er mehr Staplerfahrerzeit und weniger Mithilfe im Lagerbereich gewollt. Überdies sei ein Gutachten eines Amtsarztes eingeholt worden, wonach dem Beschwerdeführer leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Am römisch 40 sei der Gutachter telefonisch erneut befragt worden und hätte dabei angegeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ab und zu 10 – 20 kg zu heben. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen. Zudem hätte der Amtsarzt aufgrund der vom AMS zur Verfügung gestellten Tätigkeitsbeschreibung, die die 10-20 kg schweren Teile als „schwer“ definiere, festgestellt, dass ihm nur leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Sohin dürfe er laut dem Gutachten nur „leichte Tätigkeiten“, die das Heben von Teilen bis 10 kg und das Tragen von Teilen bis 5 kg beinhalten würden, ausüben. Diese Gewichtsgrenzen würden bei der Fa. XXXX sehr deutlich überschritten. Die Arbeit hätte ihn aufgrund des schweren Hebens auf Dauer krankgemacht, da sie schlecht für seine Wirbelsäule gewesen wäre und er ohnehin XXXX einen Bandscheibenvorfall gehabt hätte und schon mehrfach auf Kur bzw. Reha gewesen sei (zuletzt XXXX ). Er hätte aufgrund der Handamputation die HWS immer einseitig belasten müssen.Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen. Zudem hätte der Amtsarzt aufgrund der vom AMS zur Verfügung gestellten Tätigkeitsbeschreibung, die die 10-20 kg schweren Teile als „schwer“ definiere, festgestellt, dass ihm nur leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Sohin dürfe er laut dem Gutachten nur „leichte Tätigkeiten“, die das Heben von Teilen bis 10 kg und das Tragen von Teilen bis 5 kg beinhalten würden, ausüben. Diese Gewichtsgrenzen würden bei der Fa. römisch 40 sehr deutlich überschritten. Die Arbeit hätte ihn aufgrund des schweren Hebens auf Dauer krankgemacht, da sie schlecht für seine Wirbelsäule gewesen wäre und er ohnehin römisch 40 einen Bandscheibenvorfall gehabt hätte und schon mehrfach auf Kur bzw. Reha gewesen sei (zuletzt römisch 40 ). Er hätte aufgrund der Handamputation die HWS immer einseitig belasten müssen. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt werden, nahm jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Niederschrift mit dem AMS körperliche Probleme angegeben hätte. Davor hätte er die Tätigkeit zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers erledigt. Laut dem Gutachten des Amtsarztes vom XXXX sei ihm die Tätigkeit zumutbar gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt werden, nahm jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Niederschrift mit dem AMS körperliche Probleme angegeben hätte. Davor hätte er die Tätigkeit zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers erledigt. Laut dem Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 sei ihm die Tätigkeit zumutbar gewesen. Im gewährten Parteiengehör zum Verhandlungsprotokoll gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Tätigkeit laut Gutachten eben nicht zumutbar gewesen sei. Im gegenständlichen Fall seien schwere Teile zu heben gewesen. Laut Gutachten könne er aber nur leichte Hebetätigkeiten ausführen. Ebenso sei in der Niederschrift mit dem AMS vom XXXX festgehalten worden, dass der Dienstgeber selbst angegeben hätte, dass die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen sei, da die Stelle als Staplerfahrer samt Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei.Im gewährten Parteiengehör zum Verhandlungsprotokoll gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Tätigkeit laut Gutachten eben nicht zumutbar gewesen sei. Im gegenständlichen Fall seien schwere Teile zu heben gewesen. Laut Gutachten könne er aber nur leichte Hebetätigkeiten ausführen. Ebenso sei in der Niederschrift mit dem AMS vom römisch 40 festgehalten worden, dass der Dienstgeber selbst angegeben hätte, dass die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen sei, da die Stelle als Staplerfahrer samt Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Unterbrechungen aufgrund von kurzen Dienstverhältnissen sowie Krankengeldbezügen.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Unterbrechungen aufgrund von kurzen Dienstverhältnissen sowie Krankengeldbezügen. Der Beschwerdeführer hat einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH. Ihm fehlen aufgrund einer Teilamputation der linken Hand alle Finger der linken Hand. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum XXXX bis XXXX bei der Personalverleihfirma XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt und wurde im Beschäftigerbetrieb XXXX GmbH eingesetzt. Das Tätigkeitsprofil umfasste „Staplerfahren (der Anteil an der Arbeitszeit ist variabel); Inventurarbeiten: Zählen von Kleinteilen; Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg); die Blechteile auf Paletten legen und mittels Stapler zum Zusammenbau in den Montagebereich bringen.“Der Beschwerdeführer war im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bei der Personalverleihfirma römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt und wurde im Beschäftigerbetrieb römisch 40 GmbH eingesetzt. Das Tätigkeitsprofil umfasste „Staplerfahren (der Anteil an der Arbeitszeit ist variabel); Inventurarbeiten: Zählen von Kleinteilen; Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg); die Blechteile auf Paletten legen und mittels Stapler zum Zusammenbau in den Montagebereich bringen.“ Das Dienstverhältnis wurde von Seiten des Beschwerdeführers in der Probezeit aufgelöst. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Einwendungen wurde durch das AMS unter gleichzeitiger Mitteilung des konkret vorliegenden Tätigkeitsprofils ein Gutachten eines Amtsarztes betreffend diese konkrete Beschäftigung eingeholt. Dem Beschwerdeführer sind lediglich leichte Hebetätigkeiten zumutbar. Für den Beschwerdeführer war die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.Für den Beschwerdeführer war die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 GmbH aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers und seine Gesundheitseinschränkungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner der beiden Parteien bestritten. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Der Umstand, dass die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit vom Beschwerdeführer ausging, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Der Umstand, dass die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit vom Beschwerdeführer ausging, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das festgestellte Anforderungsprofil bzw. die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der vom AMS von der XXXX GmbH eingeholten Tätigkeitsbeschreibung, die das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung festhielt und auch dem Antrag auf ärztliche Untersuchung zugrunde legte.Das festgestellte Anforderungsprofil bzw. die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus der vom AMS von der römisch 40 GmbH eingeholten Tätigkeitsbeschreibung, die das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung festhielt und auch dem Antrag auf ärztliche Untersuchung zugrunde legte. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer im Probemonat zu Recht erfolgt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unter anderem - aber insbesondere - angab, dass ihm die Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sei. Zeitgleich legte er dar, weshalb er der Ansicht sei, dass die Tätigkeit nicht zumutbar sei, nämlich aufgrund erforderlichen schweren Hebens. Das AMS holte aufgrund dieses Vorbringens und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der Tätigkeitsbeschreibung im Antrag auf ärztliche Untersuchung ein Gutachten eines Amtsarztes vom XXXX ein. Diesem Gutachten wurde vom AMS zweifelsfrei die Tätigkeitsbeschreibung „Staplerfahren (der Anteil an der Arbeitszeit ist variabel); Inventurarbeiten: Zählen von Kleinteilen; Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg); die Blechteile auf Paletten legen und mittels Stapler zum Zusammenbau in den Montagebereich bringen“ zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Antrag auf ärztliche Untersuchung des AMS, der im Verfahrensakt aufliegt. Basierend darauf und somit dem zugrunde gelegten Tätigkeitsprofil stellte der Amtsarzt in seinem Gutachten vom XXXX zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Teilamputation der linken Hand Staplerfahren mit leichten Hebetätigkeiten möglich ist. Explizit hält dieser – unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung – fest, dass im gegenständlichen Fall auch schwere Teile zu haben sind, weshalb aus amtsärztlicher Sicht die Lösung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt war. Der Amtsarzt hielt somit explizit und in Anbetracht der zugrundeliegenden Tätigkeitsbeschreibung fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit nicht zumutbar gewesen ist. Darüber hinaus hielt der Amtsarzt auch fest, dass in vier Wochen ab diesem Zeitpunkt darüber hinaus eine Operation des rechten Daumens geplant sei.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unter anderem - aber insbesondere - angab, dass ihm die Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen sei. Zeitgleich legte er dar, weshalb er der Ansicht sei, dass die Tätigkeit nicht zumutbar sei, nämlich aufgrund erforderlichen schweren Hebens. Das AMS holte aufgrund dieses Vorbringens und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der Tätigkeitsbeschreibung im Antrag auf ärztliche Untersuchung ein Gutachten eines Amtsarztes vom römisch 40 ein. Diesem Gutachten wurde vom AMS zweifelsfrei die Tätigkeitsbeschreibung „Staplerfahren (der Anteil an der Arbeitszeit ist variabel); Inventurarbeiten: Zählen von Kleinteilen; Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg); die Blechteile auf Paletten legen und mittels Stapler zum Zusammenbau in den Montagebereich bringen“ zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Antrag auf ärztliche Untersuchung des AMS, der im Verfahrensakt aufliegt. Basierend darauf und somit dem zugrunde gelegten Tätigkeitsprofil stellte der Amtsarzt in seinem Gutachten vom römisch 40 zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Teilamputation der linken Hand Staplerfahren mit leichten Hebetätigkeiten möglich ist. Explizit hält dieser – unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung – fest, dass im gegenständlichen Fall auch schwere Teile zu haben sind, weshalb aus amtsärztlicher Sicht die Lösung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt war. Der Amtsarzt hielt somit explizit und in Anbetracht der zugrundeliegenden Tätigkeitsbeschreibung fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit nicht zumutbar gewesen ist. Darüber hinaus hielt der Amtsarzt auch fest, dass in vier Wochen ab diesem Zeitpunkt darüber hinaus eine Operation des rechten Daumens geplant sei. Für den erkennenden Senat ergibt sich daher kein Grund daran zu zweifeln, dass dem Beschwerdeführer die fallgegenständliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen ist. Dem Umstand, dass es womöglich auch andere Gründe dafür gegeben haben mag, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit der zugewiesenen Stelle einverstanden war, vermag nichts an dieser Feststellung zu ändern. Ebenso wenig sind die darüberhinausgehenden Angaben des AMS (etwa im Antrag auf ärztliche Untersuchung), wonach es sich laut Rücksprache mit dem Produktionsleiter des Beschäftigerbetriebes bei der ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers um einen Arbeitsbereich handle, in dem mehr als 50 % Frauen beschäftigt wären, geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Dies insbesondere nicht zuletzt deshalb, da beim Beschwerdeführer eine Teilamputation der linken Hand durchgeführt wurde. Es ist für den erkennenden Senat somit nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand von Relevanz sein sollte. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen, im Ergebnis fünf Tage lang erledigte, kann nicht automatisch gefolgert werden, dass die Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Vielmehr bekräftigte der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über, wie auch bereits im Antrag auf ärztliche Untersuchung festgehalten, dass er die Tätigkeit aufgrund auftretender Schmerzen nicht längerfristig ausüben hätte können. Ebenso wenig können die zahlreichen Ausführungen des AMS und Beschwerdeführers zur Definition von leichten, mittelschweren oder schweren körperlichen Tätigkeiten der Pensionsversicherungsanstalt nachvollzogen werden, da sich das amtsärztliche Gutachten im vorliegenden Fall zweifelsfrei und erkennbar nach dem im Antrag auf ärztliche Untersuchung geschilderten Tätigkeitsprofil richtete und eben basierend darauf zweifelsohne die Unzumutbarkeit durch einen Sachverständigen festgestellt wurde. Selbst unter der Annahme, dass der Amtsarzt in einem Telefonat mit dem AMS (nach Erstellung des Gutachtens) – wie vom AMS angegeben – mitgeteilt hätte, dass es für den Beschwerdeführer sicher ab und zu möglich gewesen wäre, 10-20 kg zu heben, würde sich nichts an der vorliegenden Einschätzung ändern zumal das ausgewiesene Tätigkeitsprofil vom „Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg)“ und „die Blechteilte auf Paletten legen“ spricht, sich diesem Profil jedoch keineswegs entnehmen lässt, dass dies nur fallweise vorkommen würde. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses glaubhaft gemacht werden konnte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Personalverleihfirma XXXX GmbH und wurde im Beschäftigerbetrieb XXXX GmbH eingesetzt.Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Personalverleihfirma römisch 40 GmbH und wurde im Beschäftigerbetrieb römisch 40 GmbH eingesetzt. Das Dienstverhältnis wurde unstrittig vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hätte er dadurch den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Das Dienstverhältnis wurde unstrittig vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hätte er dadurch den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war jedoch, dass es dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar war, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Es liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Grund

§ 11Abs. 2 Al

VG (Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen) vor und ist daher der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen.Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war jedoch, dass es dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar war, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Es liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Grund

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG (Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen) vor und ist daher der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2229625.1.00

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