4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er innerhalb der Probezeit gekündigt habe, da eine Stelle als Staplerfahler, Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei. Seine Hauptaufgabe sei es jedoch gewesen, Inventur zu machen, Kleinteile zu zählen und große Blechteile händisch zu verpacken und zu kommissionieren. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung (Teilamputation der linken Hand, rechts Gelenkskapselverletzung am kleinen Finger und einen schnellenden Daumen) sei ihm diese Beschäftigung nicht zumutbar gewesen. Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen, da die Stelle als Staplerfahrer ausgeschrieben gewesen sei und der Beschwerdeführer aber auch für andere Tätigkeiten eingesetzt werden sollte.In der niederschriftlichen Einvernahme beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er innerhalb der Probezeit gekündigt habe, da eine Stelle als Staplerfahler, Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei. Seine Hauptaufgabe sei es jedoch gewesen, Inventur zu machen, Kleinteile zu zählen und große Blechteile händisch zu verpacken und zu kommissionieren. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung (Teilamputation der linken Hand, rechts Gelenkskapselverletzung am kleinen Finger und einen schnellenden Daumen) sei ihm diese Beschäftigung nicht zumutbar gewesen. Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen, da die Stelle als Staplerfahrer ausgeschrieben gewesen sei und der Beschwerdeführer aber auch für andere Tätigkeiten eingesetzt werden sollte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde
Vm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er sein Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Stelle als Staplerfahrer-Job ausgeschrieben gewesen sei und es letztlich nur 20 % Staplertätigkeit, der Rest manuelle Lagertätigkeit, etwa kommissionieren schwerer Blechteile, gewesen sei. Da ihm dies mit seiner Behinderung iHv 60 % nicht möglich gewesen sei, hätte er das Arbeitsverhältnis beendet. Er habe nicht nur eine Beeinträchtigung iHv 60 % wegen der fehlenden Finger der linken Hand, sondern auch eine bleibende Gelenkskapselverletzung am kleinen Finger der rechten Hand sowie einen „schnellenden Daumen“, der laut Facharzt voraussichtlich kurz- oder mittelfristig zu operieren sei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen hätte der Beschäftigerbetrieb bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer am Probetag darüber informiert worden sei, dass es sich bei der Beschäftigung nicht ausschließlich um Staplertätigkeiten handle. Dies wissend hätte der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aufgenommen und sei nach einer Woche nicht mehr zur Arbeit erschienen. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass die Beschäftigung als Staplerfahrer bei diesem Dienstgeber immer mit anderen Aufgaben gekoppelt sei. Der prozentuelle Anteil an Staplertätigkeit sei variabel. Nach Ansicht des Dienstgebers sei der Eindruck entstanden, dass er sich schwer bei der Integration in das Team getan hätte. Die XXXX GmbH hätte zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer als Lösungsgrund angegeben hätte, bei der XXXX GmbH mit den XXXX in der Logistik nicht zurecht zu kommen. Zudem hätte er mehr Staplerfahrerzeit und weniger Mithilfe im Lagerbereich gewollt. Überdies sei ein Gutachten eines Amtsarztes eingeholt worden, wonach dem Beschwerdeführer leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Am XXXX sei der Gutachter telefonisch erneut befragt worden und hätte dabei angegeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ab und zu 10 – 20 kg zu heben.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Im Wesentlichen hätte der Beschäftigerbetrieb bei der Rücksprache mit dem AMS angegeben, dass der Beschwerdeführer am Probetag darüber informiert worden sei, dass es sich bei der Beschäftigung nicht ausschließlich um Staplertätigkeiten handle. Dies wissend hätte der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aufgenommen und sei nach einer Woche nicht mehr zur Arbeit erschienen. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass die Beschäftigung als Staplerfahrer bei diesem Dienstgeber immer mit anderen Aufgaben gekoppelt sei. Der prozentuelle Anteil an Staplertätigkeit sei variabel. Nach Ansicht des Dienstgebers sei der Eindruck entstanden, dass er sich schwer bei der Integration in das Team getan hätte. Die römisch 40 GmbH hätte zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer als Lösungsgrund angegeben hätte, bei der römisch 40 GmbH mit den römisch 40 in der Logistik nicht zurecht zu kommen. Zudem hätte er mehr Staplerfahrerzeit und weniger Mithilfe im Lagerbereich gewollt. Überdies sei ein Gutachten eines Amtsarztes eingeholt worden, wonach dem Beschwerdeführer leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Am römisch 40 sei der Gutachter telefonisch erneut befragt worden und hätte dabei angegeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ab und zu 10 – 20 kg zu heben. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen. Zudem hätte der Amtsarzt aufgrund der vom AMS zur Verfügung gestellten Tätigkeitsbeschreibung, die die 10-20 kg schweren Teile als „schwer“ definiere, festgestellt, dass ihm nur leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Sohin dürfe er laut dem Gutachten nur „leichte Tätigkeiten“, die das Heben von Teilen bis 10 kg und das Tragen von Teilen bis 5 kg beinhalten würden, ausüben. Diese Gewichtsgrenzen würden bei der Fa. XXXX sehr deutlich überschritten. Die Arbeit hätte ihn aufgrund des schweren Hebens auf Dauer krankgemacht, da sie schlecht für seine Wirbelsäule gewesen wäre und er ohnehin XXXX einen Bandscheibenvorfall gehabt hätte und schon mehrfach auf Kur bzw. Reha gewesen sei (zuletzt XXXX ). Er hätte aufgrund der Handamputation die HWS immer einseitig belasten müssen.Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen. Zudem hätte der Amtsarzt aufgrund der vom AMS zur Verfügung gestellten Tätigkeitsbeschreibung, die die 10-20 kg schweren Teile als „schwer“ definiere, festgestellt, dass ihm nur leichte Hebetätigkeiten möglich seien. Sohin dürfe er laut dem Gutachten nur „leichte Tätigkeiten“, die das Heben von Teilen bis 10 kg und das Tragen von Teilen bis 5 kg beinhalten würden, ausüben. Diese Gewichtsgrenzen würden bei der Fa. römisch 40 sehr deutlich überschritten. Die Arbeit hätte ihn aufgrund des schweren Hebens auf Dauer krankgemacht, da sie schlecht für seine Wirbelsäule gewesen wäre und er ohnehin römisch 40 einen Bandscheibenvorfall gehabt hätte und schon mehrfach auf Kur bzw. Reha gewesen sei (zuletzt römisch 40 ). Er hätte aufgrund der Handamputation die HWS immer einseitig belasten müssen. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt werden, nahm jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Niederschrift mit dem AMS körperliche Probleme angegeben hätte. Davor hätte er die Tätigkeit zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers erledigt. Laut dem Gutachten des Amtsarztes vom XXXX sei ihm die Tätigkeit zumutbar gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer sollte von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt werden, nahm jedoch entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Niederschrift mit dem AMS körperliche Probleme angegeben hätte. Davor hätte er die Tätigkeit zur vollen Zufriedenheit des Dienstgebers erledigt. Laut dem Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 sei ihm die Tätigkeit zumutbar gewesen. Im gewährten Parteiengehör zum Verhandlungsprotokoll gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Tätigkeit laut Gutachten eben nicht zumutbar gewesen sei. Im gegenständlichen Fall seien schwere Teile zu heben gewesen. Laut Gutachten könne er aber nur leichte Hebetätigkeiten ausführen. Ebenso sei in der Niederschrift mit dem AMS vom XXXX festgehalten worden, dass der Dienstgeber selbst angegeben hätte, dass die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen sei, da die Stelle als Staplerfahrer samt Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei.Im gewährten Parteiengehör zum Verhandlungsprotokoll gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Tätigkeit laut Gutachten eben nicht zumutbar gewesen sei. Im gegenständlichen Fall seien schwere Teile zu heben gewesen. Laut Gutachten könne er aber nur leichte Hebetätigkeiten ausführen. Ebenso sei in der Niederschrift mit dem AMS vom römisch 40 festgehalten worden, dass der Dienstgeber selbst angegeben hätte, dass die Auflösung der Beschäftigung gerechtfertigt gewesen sei, da die Stelle als Staplerfahrer samt Be- und Entladen von LKWs ausgeschrieben gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 8.
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Personalverleihfirma XXXX GmbH und wurde im Beschäftigerbetrieb XXXX GmbH eingesetzt.Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Personalverleihfirma römisch 40 GmbH und wurde im Beschäftigerbetrieb römisch 40 GmbH eingesetzt. Das Dienstverhältnis wurde unstrittig vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hätte er dadurch den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Das Dienstverhältnis wurde unstrittig vom Beschwerdeführer freiwillig während der Probezeit beendet und hätte er dadurch den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war jedoch, dass es dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar war, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Es liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Grund
VG (Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen) vor und ist daher der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen.Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war jedoch, dass es dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar war, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Es liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Grund
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG (Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen) vor und ist daher der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nachzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2229625.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.