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{'item': 'W128 2172779-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW128 2172779-3 SpruchW128 2172779-3/4E, W128 2172779-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2021, Zl. 1091172304/200658432, zu Recht (Teilerkenntnis): Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2021, Zl. 1091172304/200658432, zu Recht (Teilerkenntnis): A) In Abänderung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.In Abänderung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er, im Iran wegen seiner Tattoos und wegen seines „Styles“ diskriminiert und geschlagen worden zu seien. Weiters brachte er vor, im Iran zum Christentum konvertiert zu seien und deshalb bei einer Rückkehr die Todesstrafe zu befürchten. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 07.03.2019 letztinstanzlich als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum als Scheinkonversion erweise und demnach nicht davon auszugehen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung aufgrund seiner Religion drohen würde. Auch aufgrund seiner Tattoos oder seines „Styles“ hätte er im Iran mit keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rechnen.
  2. Am 27.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er seit zehn Monaten in Österreich und in Deutschland an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilnehme und er seine diesbezüglichen Aktivitäten auch in den sozialen Medien geteilt habe. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit würde ihm bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe drohen. Am 11.08.2020 und am 18.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er bei einigen Demonstrationen, bei denen er teilgenommen habe, fotografiert und gefilmt worden sei und auch mehrere dieser Videos in den sozialen Medien sowie auf YouTube veröffentlicht worden seien. Er betonte, dass das iranische Regime brutal und unmenschlich sei und er sich daher auch weiterhin an Demonstrationen beteiligen werde. Weiters legte der Beschwerdeführer Videoaufnahmen von diversen Kundgebungen in Wien und in Hamburg vor, auf denen er erkennbar ist. Mit Bescheid vom 26.08.2020 wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 26.08.2020 wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2020 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Am 12.01.2021 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, in der dieser wiederum seine politische Ablehnung des iranischen Regimes zum Ausdruck brachte. An weiteren Demonstrationen habe er seit der letzten Einvernahme nicht teilgenommen, weil dies aufgrund der Corona-Pandemie bzw. des Lockdowns nicht möglich gewesen sei. Er befürchte jedoch nach wie vor bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie seiner Religion getötet zu werden.
  3. Mit (dem hier bekämpften) Bescheid vom 28.01.2021 wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit (dem hier bekämpften) Bescheid vom 28.01.2021 wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit noch aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Iran mit Verfolgung zu rechnen hätte. Der politische Aktivismus des Beschwerdeführers stelle keinen Ausdruck und/oder Fortsetzung einer bereits im Iran bestehenden inneren Überzeugung dar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht in einem hohen Ausmaß öffentlich regimefeindlich aufgefallen und es sei daher mangels Exponiertheit des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst Kenntnis von seinen Aktivitäten hätte.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals betonte, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran sowohl aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich als auch aufgrund seiner Konversion zum Christentum eine lebensbedrohliche Verfolgungsgefahr drohen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [Spruchpunkt A)] 1.
  7. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
  8. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
  9. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).1.
  10. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398). 1.
  11. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.
  12. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
  13. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 2.
  14. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  16. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 2.
  17. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2172779.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.