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{'item': 'W134 2239829-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW134 2239829-3 SpruchW134 2239829-1/2EW134 2239829-2/15E, W134 2239829-1/2E, W134 2239829-2/15E W134 2239829-3/2E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Videonachfahreinrichtungen für die Bundespolizei (Rahmenvereinbarung); BMI-interne GZ: 2020-0.593.912“ der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, 2340 Mödling, vom 23.02.2021 folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Videonachfahreinrichtungen für die Bundespolizei (Rahmenvereinbarung); BMI-interne GZ: 2020-0.593.912“ der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 , vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, 2340 Mödling, vom 23.02.2021 folgende Beschlüsse: A) I. Der Antrag „das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 351 BVergG 2018 eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass das gesamte Vergabeverfahren der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, „Rahmenvereinbarung Videonachfahreinrichtungen für die Bundespolizei, Verfahrens-ID: 78560“, insbesondere aber die Zuschlagserteilung hinsichtlich der Vergabe des nachprüfungsverfahrensgegenständlichen Lieferauftrages bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vorübergehend ausgesetzt wird bzw. allfällig sonst geeignete Maßnahmen angeordnet werden, dass seitens des Auftraggebers Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, der Zuschlag in gegenständlichem Vergabeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung nicht erteilt werden kann“ wird gemäß § 350 BVergG 2018 zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag „das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 351, BVergG 2018 eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass das gesamte Vergabeverfahren der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, „Rahmenvereinbarung Videonachfahreinrichtungen für die Bundespolizei, Verfahrens-ID: 78560“, insbesondere aber die Zuschlagserteilung hinsichtlich der Vergabe des nachprüfungsverfahrensgegenständlichen Lieferauftrages bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vorübergehend ausgesetzt wird bzw. allfällig sonst geeignete Maßnahmen angeordnet werden, dass seitens des Auftraggebers Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, der Zuschlag in gegenständlichem Vergabeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung nicht erteilt werden kann“ wird gemäß Paragraph 350, BVergG 2018 zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 23.02.2021, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, stellte die Antragstellerin die im Spruch genannten Anträge. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 25.02.2021 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Inneres sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 25.10.2020, in der EU am 28.10.2020 erfolgt. Die Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sei am 15.02.2021 über eVergabe+ und per E-Mail erfolgt. Die Auftraggeberin brachte zudem vor, dass der Antrag der Antragstellerin nicht zulässig und daher zurückzuweisen sei, da die Antragstellerin mit ihrem gegenständlichen Begehren eine „Zuschlagsentscheidung“ bekämpfe und eine solche schlichtweg nicht vorliege bzw. im gegenständlich gewählten Vergabeverfahren auch nicht existent sein könne. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei ebenfalls zurückzuweisen, da gleichermaßen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 bzw § 350 BVergG 2018 fehlen würden. Die Auftraggeberin brachte zudem vor, dass der Antrag der Antragstellerin nicht zulässig und daher zurückzuweisen sei, da die Antragstellerin mit ihrem gegenständlichen Begehren eine „Zuschlagsentscheidung“ bekämpfe und eine solche schlichtweg nicht vorliege bzw. im gegenständlich gewählten Vergabeverfahren auch nicht existent sein könne. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei ebenfalls zurückzuweisen, da gleichermaßen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, bzw Paragraph 350, BVergG 2018 fehlen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt Die Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat im Vergabeverfahren „Videonachfahreinrichtungen für die Bundespolizei (Rahmenvereinbarung); BMI-interne GZ: 2020-0.593.912“ einen Lieferauftrag im Wege eines offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. (Schreiben der Auftraggeberin vom 25.02.2021) Die Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll ist am 15.02.2021 über eVergabe+ und per E-Mail zugunsten der Bietergemeinschaft XXXX erfolgt. (Schreiben der Auftraggeberin vom 25.02.2021)Die Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll ist am 15.02.2021 über eVergabe+ und per E-Mail zugunsten der Bietergemeinschaft römisch 40 erfolgt. (Schreiben der Auftraggeberin vom 25.02.2021) Mit Schreiben vom 23.02.2021 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.02.2021 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung um zu verhindern, dass der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt wird. (Schreiben der Antragstellerin vom 23.02.2021) Die Auftraggeberin hat im gegenständlichen Vergabeverfahren keine Zuschlagsentscheidung erlassen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 25.02.2021).
  2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu 1) A) Antrag auf Nichtigerklärung der „Zuschlagsentscheidung“ Die Antragstellerin hat den im Spruch unter Punkt 1) A) zitierten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.02.2021 gestellt. Die Auftraggeberin hat am 15.02.2021 die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erlassen. Eine Zuschlagsentscheidung hat die Auftraggeberin in diesem Vergabeverfahren nicht erlassen. Die Antragstellerin ficht somit eine gesonderte anfechtbare Entscheidung an, die nicht existiert. Gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte. Gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  4. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  5. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  6. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  7. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gegenstand eines Nachprüfungsantrages kann somit nur eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers sein, die auch erlassen wurde, mit anderen Worten die existiert. Nicht existente gesondert anfechtbaren Entscheidungen können somit nicht Gegenstand eines Nachprüfungsantrages sein, weshalb der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war. In diesem Sinne ist auch § 344 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2018 zu verstehen. Gemäß § 344 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2018 ist der Nachprüfungsantrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, was auch dem gegenständlichen Fall gleichzuhalten ist, wenn nämlich die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung gar nicht existiert.In diesem Sinne ist auch Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 zu verstehen. Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 ist der Nachprüfungsantrag jedenfalls unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, was auch dem gegenständlichen Fall gleichzuhalten ist, wenn nämlich die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung gar nicht existiert. Zu prüfen ist noch, ob sich die Antragstellerin lediglich irrtümlich in der Wortwahl „Zuschlagsentscheidung“ vergriffen haben könnte und ein amtswegiges Umdeuten des verfehlten (bzw etwa als mangelhaft anzusehenden) Begehrens der Antragstellerin möglich wäre. Ein lediglich irrtümliches Vergreifen in der Wortwahl im Schreiben der Antragstellerin vom 23.02.2021 kann ausgeschlossen werden, da in diesem Schreiben mehr als 20 mal das Wort „Zuschlagsentscheidung“ vorkommt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es auch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der (hier sogar anwaltlich vertretenen) Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in ein gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässiges Begehren kommt somit nicht in Betracht. (vgl. VwGH 27.01.2020, Ra 2020/04/0005, Rn 14, 15)Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es auch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der (hier sogar anwaltlich vertretenen) Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in ein gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 zulässiges Begehren kommt somit nicht in Betracht. vergleiche VwGH 27.01.2020, Ra 2020/04/0005, Rn 14, 15) Bei dem von der Antragstellerin gestellten verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel ihres Anbringens, der nach § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zuzuleiten gewesen wäre. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das BVwG wird durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. dazu VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Im vorliegenden Fall liegt nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Nachprüfungsantrags vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (siehe VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051). Eine Verpflichtung, die (hier sogar anwaltlich vertretene) Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des BVergG 2018 noch jenen des § 13 Abs. 3 und § 13a AVG ableiten. (VwGH 2000/04/0033).Bei dem von der Antragstellerin gestellten verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel ihres Anbringens, der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zuzuleiten gewesen wäre. Nicht verbesserungsfähig iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das BVwG wird durch Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche dazu VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Im vorliegenden Fall liegt nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Nachprüfungsantrags vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (siehe VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051). Eine Verpflichtung, die (hier sogar anwaltlich vertretene) Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des BVergG 2018 noch jenen des Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 13 a, AVG ableiten. (VwGH 2000/04/0033). Da der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 339 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 entfallen.Da der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 339, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 entfallen. Zu 2) A I.) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen VerfügungZu 2) A römisch eins.) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 350 Abs 1 BVergG 2018 auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Da, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, kein das Nachprüfungsverfahren einleitender zulässiger Antrag vorliegt, war auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Zu 2) A II.) GebührenersatzZu 2) A römisch zwei.) Gebührenersatz Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie gemäß § 341 BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin.Da die Antragstellerin nicht obsiegt hat, hat sie gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin. Zu 1 B) und 2 B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W134.2239829.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.