Vm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1–3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 12.01.2017 in Rechtskraft. 3. Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl: 1094161903- 51722465, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 12.01.2017 in Rechtskraft. Beweiswürdigend hielt das BFA zu den Fluchtgründen des BF fest, er habe widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und auch seine Aussagen im Verfahren zu seiner Einreise nach Österreich nicht übereinstimmen würden. Zudem habe der BF in der Erstbefragung davon gesprochen, aufgrund der Schläge der Polizei noch immer starke Schmerzen beim Liegen zu haben bzw. er von der Polizei noch immer gesucht werde, während er diese beiden Umstände in der niederschriftlichen Einvernahme mit keinem einzigen Wort mehr erwähnte. Der BF habe darüber hinaus auch keine detaillierten Angaben zu seinen Fluchtgründen machen können und stehe ihm die Möglichkeit offen, an einem anderen Ort innerhalb Indiens Aufenthalt zu nehmen. Auch aus seiner Religions- und Volksgruppenzughörigkeit habe sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ergeben. 4. Gegen den Bescheid vom 22.12.2016 erhob der BF am 31.01.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel der Beschwerde. 5. Nach Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 01.03.2017 – wo der BF insbesondere zu den Gründen des Wiedereinsetzungsantrages befragt wurde – wies das BFA mit Bescheid vom 20.03.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 22.12.2016
1 AVG ab.
6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Nach Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 01.03.2017 – wo der BF insbesondere zu den Gründen des Wiedereinsetzungsantrages befragt wurde – wies das BFA mit Bescheid vom 20.03.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 22.12.2016
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Gegen den Bescheid vom 20.03.2017 brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017
GVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016 vom Bundesverwaltungsgerichtes
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig. 6. Gegen den Bescheid vom 20.03.2017 brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016 vom Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteil (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
In Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und in Spruchpunkt VII.
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 10. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteil (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und in Spruchpunkt römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA aus, der BF habe nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Er habe selbst angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und er die Gründe vom Vorverfahren weiterhin aufrecht halte. Eine Ausreise nach Indien im Jahr 2017 sei aufgrund von Widersprüchen sowie der vagen Angaben des BF nicht glaubhaft. Auch habe sich im Verfahren in Bezug auf § 8 AsylG kein Hinweis ergeben, dass sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt ergeben habe. Dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch auf im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland. Im Ergebnis liege ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Falle eine anders lautende Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vor. Begründend führte das BFA aus, der BF habe nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Er habe selbst angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und er die Gründe vom Vorverfahren weiterhin aufrecht halte. Eine Ausreise nach Indien im Jahr 2017 sei aufgrund von Widersprüchen sowie der vagen Angaben des BF nicht glaubhaft. Auch habe sich im Verfahren in Bezug auf Paragraph 8, AsylG kein Hinweis ergeben, dass sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt ergeben habe. Dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch auf im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland. Im Ergebnis liege ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Falle eine anders lautende Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vor. Der BF brachte kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein, weshalb dieser Bescheid des BFA mit Ablauf des 27.02.2020 in Rechtskraft erwuchs. 11. Am 02.03.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen (geplante Anordnung der Abschiebung). 11. Am 02.03.2020 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen (geplante Anordnung der Abschiebung). 12. Im Zuge polizeilicher Ermittlungen wurde der BF am 24.05.2020 im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht. 13. Am 25.05.2020 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.05.2020
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die vom BF dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, Zl.: W180 2231373-1/5E,
Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.05.2020 für rechtmäßig erklärt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, Zl.: W250 2231373-2/5E sowie vom 22.10.2020, Zl.: W281 2231373/5E wurde jeweils
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 13. Am 25.05.2020 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.05.2020
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die vom BF dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, Zl.: W180 2231373-1/5E,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.05.2020 für rechtmäßig erklärt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2020, Zl.: W250 2231373-2/5E sowie vom 22.10.2020, Zl.: W281 2231373/5E wurde jeweils
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
G 2005 wurde ihm weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. 16. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 wurde ihm weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ebenso wurden dem BF am 09.11.2020 die Länderfeststellungen zu Indien (Stand 30.03.2020, letzte Information vom 22.07.2020) übermittelt und ihm mitgeteilt, dass er dazu entweder schriftlich bis zum Einvernahme Termin oder im Einvernahme Termin mündlich dazu Stellung nehmen könne.
G 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2020 beurkundet.18. Mit dem oben im Spruch angeführten, mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2020 beurkundet.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1–3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 12.01.2017 in Rechtskraft. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl: 1094161903-51722465, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 12.01.2017 in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.12.2016 erhob der BF am 31.01.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel der Beschwerde. Das BFA wies mit Bescheid vom 20.03.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 22.12.2016
1 AVG ab.
6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.12.2016 erhob der BF am 31.01.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel der Beschwerde. Das BFA wies mit Bescheid vom 20.03.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 22.12.2016
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen den Bescheid vom 20.03.2017 brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017
GVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016 vom Bundesverwaltungsgerichtes
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig. Gegen den Bescheid vom 20.03.2017 brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016 vom Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig. Am 02.07.2019 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag (1. Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteil (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
In Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und in Spruchpunkt VII.
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF brachte kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein, weshalb dieser Bescheid des BFA rechtskräftig wurde. Am 02.07.2019 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag (1. Folgeantrag). Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteil (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und in Spruchpunkt römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF brachte kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein, weshalb dieser Bescheid des BFA rechtskräftig wurde. Am 05.11.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A):
G 2005 sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018 u.a.). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, u.a.). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mit „Beschluss“ zu treffen. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, mwN).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, mwN). Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt, nachdem die beiden zuvor gestellten Asylanträge des BF bereits rechtskräftig erledigt worden waren und mit dem Bescheid des BFA vom 10.02.2020 eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkennen „kann“.Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt, nachdem die beiden zuvor gestellten Asylanträge des BF bereits rechtskräftig erledigt worden waren und mit dem Bescheid des BFA vom 10.02.2020 eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das BFA den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkennen „kann“. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: So bezog sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie in den vorhergegangen Verfahren. Sein ergänzendes Vorbringen betreffend die Festnahme bzw. das Verschwinden eines Freundes in Indien weist außerdem keinen glaubhaften Kern auf (siehe die dahingehenden Ausführungen unter Pkt. II.2.). Das Vorbringen des BF ist in einer Gesamtschau lediglich als eine Fortführung der bereits in den vorigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals vom BFA kein Glauben geschenkt wurde. Ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt kann daraus nicht entnommen werden. So bezog sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie in den vorhergegangen Verfahren. Sein ergänzendes Vorbringen betreffend die Festnahme bzw. das Verschwinden eines Freundes in Indien weist außerdem keinen glaubhaften Kern auf (siehe die dahingehenden Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.). Das Vorbringen des BF ist in einer Gesamtschau lediglich als eine Fortführung der bereits in den vorigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals vom BFA kein Glauben geschenkt wurde. Ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt kann daraus nicht entnommen werden. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344, jeweils mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344, jeweils mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Bereits in den Vorverfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den Vorverfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (vgl. in Bezug auf die Verbreitung von COVID-19 VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden nicht aufgezeigt. Im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch hinsichtlich der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist vergleiche in Bezug auf die Verbreitung von COVID-19 VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN). Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Zudem ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
G 2005 durch das BFA durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde 12.11.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben. Zudem ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde 12.11.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.11.2020 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.11.2020 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W142.2152581.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.