sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 4.-BF die Kinder, des XXXX (=Bezugsperson, „BP“), XXXX geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden sei.Begründend führte die 1.-BF aus,
sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 4.-BF die Kinder, des römisch 40 (=Bezugsperson, „BP“), römisch 40 geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt worden sei. Die BF legte im Zuge ihrer Antragstellung (teils nach Verbesserungsauftrag) folgende Unterlagen vor: Befragungsformular im Familienverfahren gem. § 35 AsylGBefragungsformular im Familienverfahren gem. Paragraph 35, AsylG ● Geburtsurkunde ● Heiratsurkunde vom XXXX Heiratsurkunde vom römisch 40 ● Reisepass ● Meldezettel der BP ● Zusatz zum Dienstvertrag der BP, Vollbeschäftigung ab 01.02.2019 ● Auszahlungsnachweise der BP für Jänner 2019: € 1.357,17; Juni 2019 (mit Sonderzahlung): € 2.185,61; Juli: € 1.289,88 ● Auszahlungsnachweise der BP für Nov. 2019 (mit Sonderzahlung): € 2.311,83; Dez. 2019: € 1.156,29; Jänner 2020: € 1.126,60 ● Fremdenpass und e-card der BP ● BFA-Bescheid der BP vom 18.06.2019, Verlängerung Aufenthaltsrecht bis XXXX 2021 BFA-Bescheid der BP vom 18.06.2019, Verlängerung Aufenthaltsrecht bis römisch 40 2021 ● Zahlungsbestätigung Konsulargebühr ● Untermietvertrag der BP für XXXX , 2-Zimmer-Wohnung, 52 m2, Mietzins inkl. Betriebskosten € 620,- monatlich Untermietvertrag der BP für römisch 40 , 2-Zimmer-Wohnung, 52 m2, Mietzins inkl. Betriebskosten € 620,- monatlich In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur weiteren Veranlassung und führte dazu aus,
die BF somalische Reisepässe vorgelegt hätten, die jedoch generell nicht anerkannt seien, sodass die Botschaft die Identität der Antragsteller nicht prüfen bzw. verifizieren habe können. Somalische Dokumente könnten nicht grundsätzlich als korrekt eingestuft werden, da das Urkundenwesen in diesem Staat gravierende Mängel aufweise. Öffentliche Urkunden würden oftmals gefälligkeitshalber ausgestellt. Mit Schreiben vom 22.06.2020 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. § 35 AsylG an die ÖB, und führte darin im Wesentlichen aus,
die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da das erwirtschaftete Einkommen der Bezugsperson die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 ASVG unterschreiten würden. Abzüglich der Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 620,- und nach Berücksichtigung der wertfreien Station stünden der Bezugsperson durchschnittlich Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.240,63 zur Verfügung. Die Bezugsperson verfüge zwar über ein regelmäßiges Einkommen, wäre jedoch nicht in der Lage ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Familienangehörigen in Österreich zu versorgen. Somit sei eine negative Prognose abzugeben und seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten. Dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes komme im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen ein hoher Stellenwert zu und stehe Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt. Die Einreise der Antragstellerscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.Mit Schreiben vom 22.06.2020 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. Paragraph 35, AsylG an die ÖB, und führte darin im Wesentlichen aus,
die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da das erwirtschaftete Einkommen der Bezugsperson die zu berücksichtigenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG unterschreiten würden. Abzüglich der Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 620,- und nach Berücksichtigung der wertfreien Station stünden der Bezugsperson durchschnittlich Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.240,63 zur Verfügung. Die Bezugsperson verfüge zwar über ein regelmäßiges Einkommen, wäre jedoch nicht in der Lage ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Familienangehörigen in Österreich zu versorgen. Somit sei eine negative Prognose abzugeben und seien die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt zu betrachten. Dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes komme im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen ein hoher Stellenwert zu und stehe Artikel 8, EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt. Die Einreise der Antragstellerscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Mit Schreiben vom 23.06.2020 wurde diese Mitteilung des BFA den BF, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Die BF erstatteten in der Folge mit Schreiben vom 29.06.2020 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus,
die Bezugsperson seit 01.02.2019 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und seit März 2019 durchschnittlich im Monat über € 1.500,- netto verdiene. Zudem werde die Bezugsperson demnächst eine zusätzliche geringfügige Samstagsbeschäftigung aufnehmen, mit welcher der Ehegatte bzw. Vater bis zu € 350,- monatlich zusätzlich verdienen würde. Die Bezugsperson verfüge weiters über Ersparnisse in der Höhe von € 3.992,78. Die Bezugsperson verfüge abzüglich des Wertes der freien Station über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.429,- und unterschreite den geforderten Betrag daher lediglich geringfügig, was nach der Judikatur des VwGH nicht schädlich sei. Mit Heranziehung der Ersparnisse erhöhe sich das monatliche Einkommen jedoch auf € 1.761,-. Mit der voraussichtlichen zusätzlichen Beschäftigung erhöhe sich das Einkommen sogar auf etwa € 2.111,- monatlich und würde den Richtsatz um knapp € 200,-übersteigen. Zudem würden Nachsichtsgründe vorliegen, da die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gehindert wäre. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, zudem alle Beteiligten davon ausgingen,
es fortgesetzt werden könne. Zudem entstammten aus der Ehe drei gemeinsame Kinder und habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es sei nach der Judikatur des VwGH auch nicht zulässig, die Antragsteller auf das NAG zu verweisen. Schließlich wurde geltend gemacht,
die Behörde den Antragstellern die Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse geben hätte müssen, wenn es aufgrund bedenklicher Personaldokumente Zweifel an der Identität und der Familienangehörigeneigenschaft gehabt habe. Die BF erstatteten in der Folge mit Schreiben vom 29.06.2020 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus,
die Bezugsperson seit 01.02.2019 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und seit März 2019 durchschnittlich im Monat über € 1.500,- netto verdiene. Zudem werde die Bezugsperson demnächst eine zusätzliche geringfügige Samstagsbeschäftigung aufnehmen, mit welcher der Ehegatte bzw. Vater bis zu € 350,- monatlich zusätzlich verdienen würde. Die Bezugsperson verfüge weiters über Ersparnisse in der Höhe von € 3.992,78. Die Bezugsperson verfüge abzüglich des Wertes der freien Station über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.429,- und unterschreite den geforderten Betrag daher lediglich geringfügig, was nach der Judikatur des VwGH nicht schädlich sei. Mit Heranziehung der Ersparnisse erhöhe sich das monatliche Einkommen jedoch auf € 1.761,-. Mit der voraussichtlichen zusätzlichen Beschäftigung erhöhe sich das Einkommen sogar auf etwa € 2.111,- monatlich und würde den Richtsatz um knapp € 200,-übersteigen. Zudem würden Nachsichtsgründe vorliegen, da die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gehindert wäre. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, zudem alle Beteiligten davon ausgingen,
es fortgesetzt werden könne. Zudem entstammten aus der Ehe drei gemeinsame Kinder und habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es sei nach der Judikatur des VwGH auch nicht zulässig, die Antragsteller auf das NAG zu verweisen. Schließlich wurde geltend gemacht,
die Behörde den Antragstellern die Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse geben hätte müssen, wenn es aufgrund bedenklicher Personaldokumente Zweifel an der Identität und der Familienangehörigeneigenschaft gehabt habe. Unter einem wurden weitere Auszahlungsnachweise für die Monate Februar bis Mai 2020 vorgelegt, aus welchem sich Auszahlungsbeträge von € 1.086,- für Februar, € 1.538,12 für März, € 1.609,44 für April und € 1.529,51 für Mai 2020 ergeben. Nach neuerlicher Befassung des BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 14.10.2020,
die Behörde bei der bereits übermittelten negativen Entscheidung bleibe. Begründend führte das BFA diesbezüglich folgendes aus: „Die Bezugsperson ist bei der Firma XXXX beschäftigt. Gleichsam ist die Bezugsperson auch seit Juli 2020 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Zwecks Nachweis wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Vorlage gebracht. Die Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson spiegeln sich auch in deren Versicherungsdatenauszug wider. Das erwirtschaftete Einkommen unterschreitet jedoch nach wie vor die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/
die Behörde nicht verkennt,
die Bezugsperson über Ersparnisse in Höhe von 3.992,78 € zum Stichtag 25.06.2020 verfügte, doch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
es sich hierbei um keine feste und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss,
diese Ersparnisse in kürzester Zeit aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse, wäre die Bezugsperson aber allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz seiner Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen,
die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen seine Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist. An dieser Stelle wird angemerkt,
die Behörde nicht verkennt,
die Bezugsperson über Ersparnisse in Höhe von 3.992,78 € zum Stichtag 25.06.2020 verfügte, doch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
es sich hierbei um keine feste und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss,
diese Ersparnisse in kürzester Zeit aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse, wäre die Bezugsperson aber allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz seiner Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen,
die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen seine Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „
es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „
es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Erfordernisse eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG ist als erfüllt anzusehen, wie auch das Erfordernis einer adäquaten Unterkunft gem. § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG. Die Erfordernisse eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist als erfüllt anzusehen, wie auch das Erfordernis einer adäquaten Unterkunft gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG. Gemäß Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt – was im vorliegenden Fall zutrifft – und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür fallbezogen insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen (vgl. BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Der In EuGH hat im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „
es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und dazu den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Da die Bezugsperson weder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, wird im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiegt dies zweifelsfrei dem Interesse der Antragsteller auf Familiennachzug. Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten (vgl. BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet:Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt – was im vorliegenden Fall zutrifft – und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür fallbezogen insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen vergleiche BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Der In EuGH hat im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „
es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und dazu den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Da die Bezugsperson weder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, wird im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiegt dies zweifelsfrei dem Interesse der Antragsteller auf Familiennachzug. Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet: Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNr GP XXV (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00996/fname_498908.pdf, Zugriff 06.08.2020) entnehmbar ist, stellt Ziffer 3 des § 35 Absatz 4 Asylgesetz klar,
im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mittteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten, obWie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNr Gesetzgebungsperiode römisch 25 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00996/fname_498908.pdf, Zugriff 06.08.2020) entnehmbar ist, stellt Ziffer 3 des Paragraph 35, Absatz 4 Asylgesetz klar,
im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mittteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur vergleiche z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, zu beachten, ob - Eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob - Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, Zahl W254 2133531-1/10E, auf Seite 29 zu entnehmen ist, konnte im Fall der Bezugsperson keine individuelle Bedrohung durch Al Shabaab festgestellt werden. Das Vorbringen hinsichtlich des Verfolgungsgrundes aufgrund eines Familienstreits wegen eines Baches, wurde als nicht glaubwürdig klassifiziert und festgehalten,
es sich dabei um eine private Verfolgung nicht um eine ausrelevante Verfolgung gem. § 3 AsylG gehandelt hätte. Darüber hinaus sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht mehr gegeben, da die Familie den Herkunftsort und damit auch den Streitgegenstand, nämlich den Bach, verlassen hätte. Es war folglich davon auszugehen,
eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Die Bezugsperson hat die Trennung von seiner Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem er sich illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich begeben hat und hier einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, unter Verwendung eines nicht glaubhaften Vorbringens, einbrachte.Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, Zahl W254 2133531-1/10E, auf Seite 29 zu entnehmen ist, konnte im Fall der Bezugsperson keine individuelle Bedrohung durch Al Shabaab festgestellt werden. Das Vorbringen hinsichtlich des Verfolgungsgrundes aufgrund eines Familienstreits wegen eines Baches, wurde als nicht glaubwürdig klassifiziert und festgehalten,
es sich dabei um eine private Verfolgung nicht um eine ausrelevante Verfolgung gem. Paragraph 3, AsylG gehandelt hätte. Darüber hinaus sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht mehr gegeben, da die Familie den Herkunftsort und damit auch den Streitgegenstand, nämlich den Bach, verlassen hätte. Es war folglich davon auszugehen,
eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Die Bezugsperson hat die Trennung von seiner Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem er sich illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich begeben hat und hier einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, unter Verwendung eines nicht glaubhaften Vorbringens, einbrachte. Es kann überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens, außerhalb Österreichs, nicht möglich sein sollte. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt,
EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). So leben die Antragsteller gegenwärtig in Äthiopien. Somit ist den Antragstellern weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und kann die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu seinen Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Der EGMR erachtet eine Übersiedlung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden kann (Urteil EGMR 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0215). Somit kann im Umkehrschluss auch im Fall der AntrtagstellerInnen und der Bezugsperson davon ausgegangen werden,
die Bezugsperson von Österreich aus den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten kann. Es kann überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens, außerhalb Österreichs, nicht möglich sein sollte. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt,
, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). So leben die Antragsteller gegenwärtig in Äthiopien. Somit ist den Antragstellern weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und kann die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu seinen Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Der EGMR erachtet eine Übersiedlung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden kann (Urteil EGMR 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0215). Somit kann im Umkehrschluss auch im Fall der AntrtagstellerInnen und der Bezugsperson davon ausgegangen werden,
die Bezugsperson von Österreich aus den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten kann. Die Nahrungsversorgungsversorgung in Addis Abeba ist laut dem Ethiopia Food Security Outlook möglich und ist für Juni 2020 bis Jänner 2021 das IPC Level 1 „minimal“ angegeben, weshalb davon auszugehen ist,
die Familie dort ihr Auslangen sichern kann. Wie bereits im vorangegangenen Absatz erwähnt, konnte die Bezugsperson eine individuelle Verfolgung aus Asylgründen nicht glaubhaft machen und sohin kann auch nicht davon ausgegangen werden,
die Bezugsperson sowie ihre Familienangehörigen künftig nicht in der Lage wären, eine Existenz bei Verbesserung der gegenwärtigen Dürresituation in ihrem Heimatland, insbesondere in Somaliland, zu begründen. Hinzu kommt,
die Bezugsperson den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbrachte und daher mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist und nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden kann, zumal der Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich ein weitaus kürzerer ist, nämlich gerade einmal 4 Jahre.“ Diese neuerliche Stellungnahme wurde erneut an die Antragsteller zwecks Parteiengehör übermittelt und erstatteten diese abermals eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 21.10.2020. Dabei führten die BF aus,
die Erwägung des BFA, wonach Ersparnisse wohl bald aufgebraucht wären, nicht der Judikatur des VwGH entsprechen würden. Ersparnisse seien vielmehr zu berücksichtigen. Die Heranziehung des Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von November 2019 bis August 2020 erscheine weiters nicht zweckdienlich, da die Bezugsperson im März 2020 eine Gehaltserhöhung erhalten und im Juli eine weitere Beschäftigung aufgenommen habe. Schließlich werde darauf hingewiesen,
eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen sei und dabei insbesondere folgende Punkte von Relevanz seien – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei somit die „Berücksichtigungswürdigkeit“ des Familienlebens maßgeblich und sei diesbezüglich bereits ausgeführt worden,
es sich um eine langjährige Ehe handle, aus der drei gemeinsame Kinder entstammten, wobei vor der Ausreise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und die Fortsetzung des Familienlebens durch regelmäßige Kontakte gegeben sei. Das Familienleben sei im Herkunftsstaat begründet worden und hätten die Familienmitglieder davon ausgehen können das gemeinsame Leben fortzusetzen. Somit sei das Familienleben der Antragsteller mit der Bezugsperson berücksichtigungswürdig im Sinne der Judikatur. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der Gefahr in Somalia erfolgt. Die fluchtbedingte Trennung führe somit nicht zu einem Abbruch der familiären Beziehung. Die Einschätzung des BFA, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens der Antragsteller mit der Bezugsperson auch in Äthiopien möglich sei, sei unrichtig, da die Antragsteller selbst in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten. Eine Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung aus zeitlichen und finanziellen Gründen ausgeschlossen und nicht geeignet, um Art. 8 EMRK gerecht zu werden.Diese neuerliche Stellungnahme wurde erneut an die Antragsteller zwecks Parteiengehör übermittelt und erstatteten diese abermals eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 21.10.2020. Dabei führten die BF aus,
die Erwägung des BFA, wonach Ersparnisse wohl bald aufgebraucht wären, nicht der Judikatur des VwGH entsprechen würden. Ersparnisse seien vielmehr zu berücksichtigen. Die Heranziehung des Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von November 2019 bis August 2020 erscheine weiters nicht zweckdienlich, da die Bezugsperson im März 2020 eine Gehaltserhöhung erhalten und im Juli eine weitere Beschäftigung aufgenommen habe. Schließlich werde darauf hingewiesen,
eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchzuführen sei und dabei insbesondere folgende Punkte von Relevanz seien – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei somit die „Berücksichtigungswürdigkeit“ des Familienlebens maßgeblich und sei diesbezüglich bereits ausgeführt worden,
es sich um eine langjährige Ehe handle, aus der drei gemeinsame Kinder entstammten, wobei vor der Ausreise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und die Fortsetzung des Familienlebens durch regelmäßige Kontakte gegeben sei. Das Familienleben sei im Herkunftsstaat begründet worden und hätten die Familienmitglieder davon ausgehen können das gemeinsame Leben fortzusetzen. Somit sei das Familienleben der Antragsteller mit der Bezugsperson berücksichtigungswürdig im Sinne der Judikatur. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der Gefahr in Somalia erfolgt. Die fluchtbedingte Trennung führe somit nicht zu einem Abbruch der familiären Beziehung. Die Einschätzung des BFA, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens der Antragsteller mit der Bezugsperson auch in Äthiopien möglich sei, sei unrichtig, da die Antragsteller selbst in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten. Eine Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung aus zeitlichen und finanziellen Gründen ausgeschlossen und nicht geeignet, um Artikel 8, EMRK gerecht zu werden. Beigeschlossenen war eine Lohnabrechnung vom September 2020, die einen Auszahlungsbetrag von € 350,- ausweist, sowie ein weiteraus Zahlungsnachweis für September 2020 mit einem Betrag von € 1582,10. Mit Bescheid vom 27.10.2020, zugestellt am 27.10.2020, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung,
das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und hielt die bereits in der Stellungnahme angeführten Argumente aufrecht. Des Weiteren wurde vorgebracht,
sich die belangte Behörde nicht mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe, was die Entscheidung mit Willkür belaste. Im Akt befindet sich der Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung, die jedoch niemals rechtswirksam erlassen wurde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.01.2021 wurden am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die Bezugsperson der BF ist seit 23.08.2016 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die Bezugsperson der BF lebt in einer 52 m2 großen Wohnung bestehend aus 2 Zimmern, Vorraum, Küche, Bad und WC, in Untermiete. Der Untermietvertrag wurde mit 01.03.2020 abgeschlossen und ist auf 3 Jahre befristet, sodass er am 28.02.2023 endet. Die Kosten für die Wohnung betragen in Summe € 620,00, inkl. Ust. und Betriebskosten, monatlich. Weiters wird festgestellt,
die Bezugsperson von Jänner bis Mai 2020 (unberücksichtigt dabei Februar, dessen Auszahlungsnachweis unleserlich war) durchschnittlich ein Monatseinkommen von € 1.571,- ins Verdienen gebracht hat. Für September 2020 wurde ein Einkommen von € 1.582, 10 + € 350,- aus einer weiteren Beschäftigung nachgewiesen, somit in Summe € 1.932,10. Im Fall ihrer Einreise nach Österreich ist für die BF eine Mitversicherung beim Krankenversicherungsträger der Bezugsperson möglich. Weiters wird festgestellt,
der Bezugsperson mit Bescheid des BVA vom 21.10.2016 Subsidiärschutz gewährt wurde,
hingegen sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl mit der Begründung abgewiesen wurde,
dem behaupteten Fluchtvorbringen der Bezugsperson - unter Darlegung näherer Erwägungen -keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme. Im Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018, Zl. W254 2133531-1/10E, mit dem die Beschwerde der Bezugsperson im Hinblick auf § 3 AsylG abgewiesen wurde, wurde ebenfalls erkannt,
die Behauptungen des BF zu seiner Verfolgungsgefahr in keinster Weise glaubwürdig sind, und
er offensichtlich sein Vorbringen und seiner Gefahrensituation im Laufe seines Verfahrens gesteigert hat. Im Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018, Zl. W254 2133531-1/10E, mit dem die Beschwerde der Bezugsperson im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, wurde ebenfalls erkannt,
die Behauptungen des BF zu seiner Verfolgungsgefahr in keinster Weise glaubwürdig sind, und
er offensichtlich sein Vorbringen und seiner Gefahrensituation im Laufe seines Verfahrens gesteigert hat. Zusammenfassend wurde – nach konkreter Darlegung der Erwägungen zu den einzelnen Widersprüchen und Unplausibilitäten – u.a. Folgendes ausgeführt:„Es kann daher im Zusammenschau der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des BF insgesamt als nicht plausibel und nicht schlüssig und damit als unglaubwürdig bewertet werden. Zusammenfassend wurde – nach konkreter Darlegung der Erwägungen zu den einzelnen Widersprüchen und Unplausibilitäten – u.a. Folgendes ausgeführt:, „Es kann daher im Zusammenschau der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des BF insgesamt als nicht plausibel und nicht schlüssig und damit als unglaubwürdig bewertet werden. […] bereits die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung zu verneinen ist. Betreffend die vorgebrachte Verfolgung seiner Ehefrau und Kinder durch die Familie seiner Ehefrau, [….] Diese Angaben werden dahingehend gewertet,
der BF seinen Fluchtgrund steigern wollte und werden als unglaubwürdig gewertet.[ … ] …
sich die Familie des BF in Uganda befindet und der BF Kontakt zu ihnen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 31.07.2018 aus dem hervorgeht,
bei einer Nachschau durch Organe der LPD Wien, ob sich der BF an seiner Meldeadresse aufhält, da eine Ausreise nach Äthiopien registriert wurde, der BF bei Antreffen an seiner Meldeadresse von sich aus angab,
seine Familie in Uganda ist und er dort Urlaub gemacht hat. Es gibt keinen Grund an diesen vom BFA übermittelten Informationen zu zweifeln. Es wird hierbei auch bemerkt,
der BF während der Verhandlung und der Frage nach seiner Familie mit keinem Wort erwähnt,
er im Mai 2018 nach Äthiopien und Uganda gereist ist, um seine Familie zu besuchen. Die Aussage des BF in der Verhandlung, wonach er seit 2 Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, ist nicht nur vor diesem Hintergrund unglaubwürdig.“ 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und dem Einkommen der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur völligen Unglaubwürdigkeit der von der Bezugsperson behaupteten Fluchtgeschichte im Asylverfahren ergibt sich aus den Entscheidungen des BFA vom 21.7.2016 und dem Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018. Vor diesem Hintergrund wird weiters festgestellt,
die Bezugsperson versucht hat, im Bundesgebiet mit unwahren Behauptungen eine individuelle Bedrohung vorzuspiegeln und diese im Verlauf des Verfahrens zu steigern. In dieses Bild passt auch der Umstand,
die Bezugsperson im Jahr 2018 von Österreich aus nach Äthiopien und Uganda gereist ist, um die BF dort zu besuchen, was die Bezugsperson jedoch im Verfahren geflissentlich verschwiegen hat. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a und 15 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a und 15 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat,
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet:Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet: § 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet wie folgt:
eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose,
eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen,
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar,
es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden,
die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: In casu sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nicht erfüllt: Im vorliegenden Fall wurden am 10.10.2019 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit August 2016 subsidiär Schutzberechtigte Ehegatte bzw. Vater der BF, XXXX geb., StA von Somalia, genannt.Im vorliegenden Fall wurden am 10.10.2019 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit August 2016 subsidiär Schutzberechtigte Ehegatte bzw. Vater der BF, römisch 40 geb., StA von Somalia, genannt. Gem. § 35 Abs. 2 AsylG sind für die gegenständlichen Anträge die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, was in casu jedoch nicht gegeben ist:Gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sind für die gegenständlichen Anträge die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen, was in casu jedoch nicht gegeben ist: Die Bezugsperson müsste somit für sich, für die 1.-BF als seine Ehegattin und für seine 3 Kinder gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2.041,47 [=Ehegattenrichtsatz € 1.578,36 + 3x € 154,37 für die Kinder] aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst war zuletzt im September 2020 – schon unter Außerachtlassung der früheren geringeren Monatseinkommen von ca. 1.570/Monat – mit ca. € 1.932,10/Monat bereits geringer und von diesem Betrag wären in der Folge Aufwendungen für Mietbelastungen (€ 620,-), die über die „freie Station“ des § 292 Abs. 3 ASVG (für das Jahr 2021: € 304,45) hinausgehen, somit in casu € 315,55 abzuziehen, somit ergäbe sich eine relevante Einkommenshöhe der BP von nur mehr € 1.616,55. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest,
die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem, und auch unter Einrechnung von Sonderzahlungen, nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können,
der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Die Bezugsperson müsste somit für sich, für die 1.-BF als seine Ehegattin und für seine 3 Kinder gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2.041,47 [=Ehegattenrichtsatz € 1.578,36 + 3x € 154,37 für die Kinder] aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst war zuletzt im September 2020 – schon unter Außerachtlassung der früheren geringeren Monatseinkommen von ca. 1.570/Monat – mit ca. € 1.932,10/Monat bereits geringer und von diesem Betrag wären in der Folge Aufwendungen für Mietbelastungen (€ 620,-), die über die „freie Station“ des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (für das Jahr 2021: € 304,45) hinausgehen, somit in casu € 315,55 abzuziehen, somit ergäbe sich eine relevante Einkommenshöhe der BP von nur mehr € 1.616,55. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest,
die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem, und auch unter Einrechnung von Sonderzahlungen, nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können,
der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Z3 AsylG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Die ins Treffen geführten Ersparnisse der Bezugsperson in der Höhe von ca. € 3.900,- Vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da für eine fünfköpfige Familie derart geringe Ersparnisse tatsächlich - wie bereits das BFA ausgeführt hat - schnell aufgebraucht wären, sodass eine derart geringe Rücklage keinerlei Gewähr dafür bietet,
die BF keine Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnten. Zudem kommt,
die Bezugsperson mit einer Wohnung von 52 m2 auch über keine ortsübliche Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG für sich und die vier BF verfügt. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen,
beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen (vgl. kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3 m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn nun in der Wohnung der Bezugsperson die 5 Personen lediglich nur mehr rund 10,4 m2 pro Kopf zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, sehr deutlich, nämlich etwa um die Hälfte noch unterschritten. In diesem Sinn hat auch bereits das Landesverwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. VGW-151/023/27620/2014, – unter Bezugnahme auf statistisches Material – ausgeführt,
eine Wohnungsgröße von 40,3 m2 (1 Zimmer, Küche, 1 Kabinett) für eine 4-köpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen sei.Zudem kommt,
die Bezugsperson mit einer Wohnung von 52 m2 auch über keine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG für sich und die vier BF verfügt. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen,
beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen vergleiche kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3 m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn nun in der Wohnung der Bezugsperson die 5 Personen lediglich nur mehr rund 10,4 m2 pro Kopf zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, sehr deutlich, nämlich etwa um die Hälfte noch unterschritten. In diesem Sinn hat auch bereits das Landesverwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. VGW-151/023/27620/2014, – unter Bezugnahme auf statistisches Material – ausgeführt,
eine Wohnungsgröße von 40,3 m2 (1 Zimmer, Küche, 1 Kabinett) für eine 4-köpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen sei. In casu sind daher die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:In casu sind daher die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3,, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen auf unter Umständen fluchtbezogene Gründe, die zu der Trennung der Familienangehörigen geführt haben, Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen auf unter Umständen fluchtbezogene Gründe, die zu der Trennung der Familienangehörigen geführt haben, Bedacht zu nehmen. § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG verweist zudem auf § 9 Abs. 2 BFA-VG und den dort genannten Kriterien, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK maßgeblich erscheinen. Dies sind im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Familienlebens insbesondere zum einen das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z. 2 leg cit) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 leg.cit.).Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG verweist zudem auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und den dort genannten Kriterien, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK maßgeblich erscheinen. Dies sind im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Familienlebens insbesondere zum einen das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, leg.cit.). Das zuletzt genannte Kriterium ist Ausdruck der Abwägung,
die Schutzwürdigkeit eines Familienlebens dann geschmälert ist, wenn die handelnden Personen redlicherweise nicht haben darauf vertrauen dürfen,
sie ein erst neu begründetes oder bestehendes Familienleben im Zielstaat fortsetzen dürfen. Für den Anwendungsbereich des § 35 AsylG und des diesbezüglichen Familiennachzugs ist daraus ableitbar,
eine Wiederaufnahme/Fortsetzung des Familienlebens im Zielstaat dann umso weniger schutzwürdig sein wird, je weniger die Bezugsperson darauf hat vertrauen dürfen, im Zielstaat (asylrechtlichen) Schutz zu erhalten. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG und des diesbezüglichen Familiennachzugs ist daraus ableitbar,
eine Wiederaufnahme/Fortsetzung des Familienlebens im Zielstaat dann umso weniger schutzwürdig sein wird, je weniger die Bezugsperson darauf hat vertrauen dürfen, im Zielstaat (asylrechtlichen) Schutz zu erhalten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der Aktenlage klar,
die Bezugsperson versucht hat, im Bundesgebiet durch die Behauptung einer unwahren Gefährdungssituation Asyl zu erschleichen. Die Bezugsperson hat ungeniert wahrheitswidrige Angaben erstattet, zuletzt in massiver Steigerung seiner Gefährdungssituation,
sogar seine Kinder, die 2.- bis 4.-BF vergiftet worden wären, wodurch auch für ihn ein Bedrohungsszenario resultieren sollte. Es liegt auf der Hand,
Antragsteller, die mit der Behauptung einer wahrheitswidrigen Bedrohungssituation ins Bundesgebiet einreisen, um hier auf dieser vorgetäuschten Basis Asyl zu erlangen, redlicherweise nicht mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht und einem Familiennachzug in den Zielstaat haben rechnen dürfen. Aufgrund des Umstandes,
die Behauptung der Bezugsperson zu ihrer Bedrohungslage, die die Flucht indiziert hätte, rechtskräftig als wahrheitswidrig erkannt wurde, kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden,
die Trennung der BF von der Bezugsperson „aus Asylgründen bedingt“ im Sinne der Judikatur des VwGH erfolgt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen,
die Bezugsperson nach Europa migrieren wollte, ohne
es zu einer unmittelbaren Bedrohung seiner Person aus Asylgründen gekommen ist und demgemäß eine Trennung von seiner Familie in anderen Motiven gelegen ist. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen,
sich die BF nach wie vor in Afrika befinden und die Bezugsperson im Jahr 2018 seine Familienangehörigen auch in Äthiopien bzw. Uganda im Zuge eines Urlaubs besucht hat, sodass nicht ersichtlich ist, warum der Ehegatte bzw. Vater der BF nicht auch bei seinen Angehörigen verbleiben und mit diesen im Familienverband weiter leben hätte können. Durch den Umstand,
die Bezugsperson die BF im Jahr 2018 im Zuge eines Urlaubs in Afrika besucht hat, ist weiters ersichtlich,
eine Weiterführung des Familienlebens in einer niedrigen Intensität durch gelegentliche Besuche und im Übrigen über soziale Medien, zumindest vorübergehend bis sich die BP in Österreich soweit etabliert hat,
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG erfüllt sind, nicht ausgeschlossen erscheint.Durch den Umstand,
die Bezugsperson die BF im Jahr 2018 im Zuge eines Urlaubs in Afrika besucht hat, ist weiters ersichtlich,
eine Weiterführung des Familienlebens in einer niedrigen Intensität durch gelegentliche Besuche und im Übrigen über soziale Medien, zumindest vorübergehend bis sich die BP in Österreich soweit etabliert hat,
die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG erfüllt sind, nicht ausgeschlossen erscheint. Bei einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der BF und der BP an einem Familienleben im Bundesgebiet spricht zugunsten der Antragsteller,
ein Familienleben mit der BP gegeben ist, da nicht davon ausgegangen werden kann,
jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Antragstellern erloschen ist. Insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen Kinder müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben sind. Vielmehr hat die Bezugsperson die Familienangehörigen im Jahr 2018 sogar in Uganda besucht, sodass ein Familienleben als gegeben anzusehen ist. Hingegen wiegt schwer zu Lasten der BF und der BP,
die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen (diese waren vollends unglaubwürdig) bedingt erfolgt ist, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung waren. Zudem wiegt schwer zulasten der Interessen der BF von der BP,
sie niemals darauf haben vertrauen dürfen,
sie im Zielstaat, sohin im Bundesgebiet eine Fortsetzung ihres Familienlebens erreichen würden, da die Bezugsperson mit unwahren Behauptungen versucht hat Asyl zu erschleichen. Somit erscheint ein Familienleben der BF mit der BP Bundesgebiet als nur gering schutzwürdig. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes und einer geordneten Migration unter Einhaltung asyl- und fremdenpolizeilicher Bestimmungen. Es liegt keinesfalls im Interesse der Öffentlichkeit,
Drittstaatsangehörige mit erfundenen Bedrohungsszenarien ins Bundesgebiet einreisen und in der Folge auf dieser Basis eine Familienzusammenführung erreichen möchten; dies noch umso weniger, wenn der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte und die BF keine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung hätten. Bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheint somit das Interesse der BF und der BP an einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und ist ein Absehen von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 3 AsylG somit nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG „geboten“. Dies bedeutet in casu,
den Anträgen der BF nur stattgegeben werden könnten, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt wären, was jedoch nicht der Fall ist.Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheint somit das Interesse der BF und der BP an einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und ist ein Absehen von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG somit nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG „geboten“. Dies bedeutet in casu,
den Anträgen der BF nur stattgegeben werden könnten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllt wären, was jedoch nicht der Fall ist. Im Ergebnis war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 zu versagen.Im Ergebnis war der Einreisetitel daher gem. Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 zu versagen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2239366.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.