Obsah (20)
Art 133§ 15§ 87§ 6§ 8a§ 52Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 58§ 17§§ 49§ 40§ 48§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW154 2197980-3 SpruchW154 2197980-3/6E, W154 2197980-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bund
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 15.7.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
- Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht
§ 15St
GB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht
Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. 3. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig
§ 87Abs. 1 St
GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderem der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein und wurde der Beschwerdeführer am 24.5.2018 niederschriftlich einvernommen.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig
Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderem der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein und wurde der Beschwerdeführer am 24.5.2018 niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt.
- Am 12.6.2018 brachte der Beschwerdeführer postalisch direkt beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren und zur weiteren Führung des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 15.6.2018 der belangten Behörde weitergeleitet.
- Am 28.10.2020 stellte die (damalige) gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von Verfahrenshilfe, brachte aber keine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid ein. In diesem Schriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung seines Aberkennungsbescheides am 29.5.2018 beim Verein Menschenrechte Rechtsberatung in Anspruch genommen und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses binnen offener Frist am 5.6.2018 unterfertigt habe. Da der Beschwerdeführer über diesen Antrag keine Entscheidung erhalten hätte, jedoch der Bescheid offensichtlich in Rechtskraft erwachsen sei, sei am 14.10.2020 Akteneinsicht genommen worden. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass keine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergangen, sondern dieser Antrag seitens der beratenden Institution irrtümlich direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden wäre. Die direkte Zustellung an das Gericht habe wohl zu einer Verfristung geführt, sodass der gegenständliche (Aberkennungs-) Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der genannte Antrag samt Vermögensbekenntnis liege im Original im gegenständlichen Behördenakt, auch finde sich das Kuvert an das Bundesverwaltungsgericht dort abgeheftet. Beantragt wurde, die Behörde wolle die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des (Aberkennungs-) Bescheides vom 25.5.2018 aufheben und über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 5.6.2018 entscheiden. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass sich seit dem 5.6.2018 keine Änderungen hinsichtlich der Person und der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben hätten und dieser derzeit immer noch in der Justizanstalt inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheine weder offenbar mutwillig oder aussichtslos, sodass ihm jedenfalls Verfahrenshilfe im gesamten Umfange gewährt werden müsse.
- Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 16.11.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12.6.2018
§ 6AVG zurück.7.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 16.11.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12.6.2018
Paragraph 6, AVG zurück. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie für einen solchen Antrag nicht zuständig sei, umso mehr das BFA-Einrichtungsgesetz das Bundesamt für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes 2005 zuständig sei. Der Antrag des Beschwerdeführers falle in keine der genannten Gesetzgebungen. Des Weiteren könne nicht eruiert werden, wer für diesen Antrag zuständig sein solle, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden sei, ihm somit keine Kosten in diesem Verfahren entstünden und es demnach auch keine Verfahrenshilfe
§ 8aVw
GVG geben könne.Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie für einen solchen Antrag nicht zuständig sei, umso mehr das BFA-Einrichtungsgesetz das Bundesamt für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes 2005 zuständig sei. Der Antrag des Beschwerdeführers falle in keine der genannten Gesetzgebungen. Des Weiteren könne nicht eruiert werden, wer für diesen Antrag zuständig sein solle, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden sei, ihm somit keine Kosten in diesem Verfahren entstünden und es demnach auch keine Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG geben könne.
- Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 brachte die damalige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die „Abweisung“ der Verfahrenshilfe ein. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge, - eine Verhandlung anberaumen - der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass Verfahrenshilfe gewährt werde, in eventu der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde - jedenfalls die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 25.5.2018 (betreffend Aberkennung von Asyl ua) aufheben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, dass eine kostenfreie Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG zur Verfügung gestellt worden sei. Es wäre aber gegenständlich nicht ausreichend, dass der Berater jedenfalls nur beim Einbringen der Beschwerde im Beschwerdeverfahren berate. Vielmehr wäre es so, dass es sich um einen Beschwerdeführer handle, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die rechtliche Tragweite nicht zu überblicken vermöge. Eine reine Rechtsberatung wäre hier nicht ausreichend. Da aber offensichtlich gerade die Rechtsberatung hier eine Beiziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig erachtet und einen Verfahrenshilfeantrag auch eingebracht hätte - bedauerlicherweise jedoch beim Bundesverwaltungsgericht direkt und nicht wie gesetzlich vorgesehen beim Bundesamt - zeige auf, dass eben ein Rechtsanwalt unumgänglich wäre. Gerade dies habe die Behörde aber keinesfalls bewertet. Der Beschwerdeführer sei zudem außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, weshalb er auch einen Verfahrenshelfer benötige.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, dass eine kostenfreie Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG zur Verfügung gestellt worden sei. Es wäre aber gegenständlich nicht ausreichend, dass der Berater jedenfalls nur beim Einbringen der Beschwerde im Beschwerdeverfahren berate. Vielmehr wäre es so, dass es sich um einen Beschwerdeführer handle, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die rechtliche Tragweite nicht zu überblicken vermöge. Eine reine Rechtsberatung wäre hier nicht ausreichend. Da aber offensichtlich gerade die Rechtsberatung hier eine Beiziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig erachtet und einen Verfahrenshilfeantrag auch eingebracht hätte - bedauerlicherweise jedoch beim Bundesverwaltungsgericht direkt und nicht wie gesetzlich vorgesehen beim Bundesamt - zeige auf, dass eben ein Rechtsanwalt unumgänglich wäre. Gerade dies habe die Behörde aber keinesfalls bewertet. Der Beschwerdeführer sei zudem außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, weshalb er auch einen Verfahrenshelfer benötige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 15.7.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht
§ 15St
GB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht
Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig
§ 87Abs. 1 St
GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderem der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein, erkannte ihm mit Bescheid vom 25.5.2018 den Status des Asylberechtigten ab und traf eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt.Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig
Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderem der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein, erkannte ihm mit Bescheid vom 25.5.2018 den Status des Asylberechtigten ab und traf eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater
§ 52BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt
Dem Beschwerdeführer wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellt Am 12.6.2018 brachte der Beschwerdeführer postalisch direkt beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren und zur weiteren Führung des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 15.6.2018 der belangten Behörde weitergeleitet. Es ist nicht plausibel, dass dieser Antrag – wie im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht - durch den VMÖ eingebracht wurde und es lässt sich weder dem Antragsformular noch dem Briefkuvert entnehmen, dass die Rechtberatung in den Verfahrenshilfeantrag involviert gewesen ist. Am 28.10.2020 stellte die (damalige) gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von Verfahrenshilfe, brachte aber keine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid ein. . 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eingebrachten Schriftsätzen und Unterlagen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ § 40 VwGVG lautet:Paragraph 40, VwGVG lautet: „§ 40.
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“„§ 40.
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. ,
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. ,
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. ,
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. ,
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.,
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. ,
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG (aF) lauteten auszugsweise: " 2. Hauptstück Rechtsberatung Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen § 48.
(1)Rechtsberater haben nachzuweisen: Paragraph 48,
(1)Rechtsberater haben nachzuweisen:
- den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
- den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
- eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2)Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3)Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes. ,
(2)Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ,
(3)Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
- die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
- den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
- die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
(4)Die Auswahl der Rechtsberater
§§ 49
bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater
§ 52obliegt dem Bundeskanzler.
(5)Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung
§§ 49bis 52 betrauen.
(7)Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere 3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden. ,
(4)Die Auswahl der Rechtsberater
Paragraphen 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater
Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler. ,
(5)Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. ,
(6)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung
Paragraphen 49 bis 52 betrauen. ,
(7)Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
- über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
- auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann,
- regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
- über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
- über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(8)Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen
Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung
Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.“Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. ,
(8)Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen
Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. ,
(9)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung
Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.“ […] „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.
(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."Paragraph 52,
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. ,
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. ,
(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren." Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
- Hauptstück – Besondere Bestimmungen,
- Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
- Hauptstück – Besondere Bestimmungen,
- Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in Paragraph 40, VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599 aus 2014,). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers
§ 40Vw
GVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Verfahren kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers
Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Verfahren kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer wurde ein kostenloser – und
§ 48
BFA-VG ausgebildeter – Rechtsberater
§ 52BFA-VG amtswegig beigegeben.
Dass dieser selbst den Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht hätte, wie ua in der Beschwerde behauptet, ist nicht glaubwürdig und es lässt sich zudem weder dem Antrag selbst noch dem Briefkuvert entnehmen, dass der Rechtsberater in irgendeiner Form in die Antragstellung involviert gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde ein kostenloser – und
Paragraph 48, BFA-VG ausgebildeter – Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG amtswegig beigegeben. Dass dieser selbst den Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht hätte, wie ua in der Beschwerde behauptet, ist nicht glaubwürdig und es lässt sich zudem weder dem Antrag selbst noch dem Briefkuvert entnehmen, dass der Rechtsberater in irgendeiner Form in die Antragstellung involviert gewesen wäre. Der Gesetzgeber hat den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 58 ff. BFA-VG normierte Rechtsberatung Rechnung getragen (VfSlg. 19.372/2011 zu §§ 64, 66 AsylG 2005; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40 Anm. 3). Der Gesetzgeber hat den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 58, ff. BFA-VG normierte Rechtsberatung Rechnung getragen (VfSlg. 19.372 aus 2011, zu Paragraphen 64, 66, AsylG 2005; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 40, Anmerkung 3). Weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ist ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens des Antragstellers wurde nicht dargelegt, weshalb dieser in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-) rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Dem Antragsteller wurde, wie bereits mehrfach erwähnt,
§ 52BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt.Weder aus Paragraph 40, Vw
GVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG (auch vor dem Hintergrund der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13, zugrundeliegenden Erwägungen) oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ist ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens des Antragstellers wurde nicht dargelegt, weshalb dieser in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-) rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Dem Antragsteller wurde, wie bereits mehrfach erwähnt,
Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043). Somit ist im gegenständlichen Asylverfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen und wurde der Antrag von der belangten Behörde insgesamt zu Recht zurückgewiesen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2197980.3.00