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{'item': 'W175 2240136-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW175 2240136-1 SpruchW175 2240138-1/2Z, W175 2240138-1/2Z W175 2240141-1/2Z W175 2240136-1/2Z W175 2240137-1/2Z W175 2240140-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX , 2.) der XXXX , 3.) des XXXX , 4.) des XXXX , und 5.) des XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, Zahlen: 1.) 1265661001-200534296, 2.) 1259861405-200138875, 3.) 1259860800-200138897, 4.) 1259860909-200138935 und 5.) 1263996810-200338993: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die gemeinsame Beschwerde 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des römisch 40 , 4.) des römisch 40 , und 5.) des römisch 40 , syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, Zahlen: 1.) 1265661001-200534296, 2.) 1259861405-200138875, 3.) 1259860800-200138897, 4.) 1259860909-200138935 und 5.) 1263996810-200338993: A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der drei anderen minderjährigen Beschwerdeführer (BF3 bis BF5). Die BF2 stellte für sich, den BF3 und den BF4 am 05.02.2020, sowie für den in Österreich nachgeborenen BF5 am 15.04.2020, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 stellte am 25.06.2020 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind im Besitz von syrischen Personaldokumenten. Die BF1 bis BF4 stellten laut Auskunft der griechischen Behörden am 10.07.2019 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz, die am 07.04.2020 positiv erledigt wurden. Der BF1 sowie die BF2, die im April 2021 ihr viertes Kind erwartet, gaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.11.2020 beziehungsweise am 07.11.2020 an, dass die Lebensumstände in Griechenland menschenunwürdig gewesen seien, so hätten sie in Zelten schlafen müssen, keine Toiletten gehabt und das Essen sei nicht genießbar gewesen. Sie hätten keine ärztliche Unterstützung erhalten, obwohl die Kinder krank gewesen seien, eines habe Asthma. Der BF5 wurde in Österreich, mehrfach wegen konnataler asymptomatischer Toxoplasmose behandelt und leidet unter einer bikuspiden Aortenklappe. Laut Arztbrief vom 30.06.2020 war für den 29.12.2020 ein Kontrolltermin vorgesehen. Mit Bescheiden vom 15.01.2021 wurden die Anträge aller BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom 15.01.2021 wurden die Anträge aller BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Bescheidmäßig wurde zusammengefasst festgehalten, dass die BF in Griechenland Flüchtlingsstatus erhalten hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Griechenland systematischen Misshandlungen beziehungsweise Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Schwere psychische Störungen oder sonstige schwere Erkrankungen könnten nicht festgestellt werden. Der Antrag des in Österreich geborenen BF5 sei unter Heranziehung einer teleologischen Interpretation des § 4a AsylG ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag des in Österreich geborenen BF5 sei unter Heranziehung einer teleologischen Interpretation des Paragraph 4 a, AsylG ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gegen die oben genannten Bescheide des BFA wurde am 04.02.2021 im Familienverfahren fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass das BFA unter Verkennung seiner eigenen Länderfeststellungen zu Unrecht von einer gesicherten Unterbringungsmöglichkeit einer Familie mit drei Kleinkindern ausgehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 17, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, , Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Im vorliegenden Fall sind den Befragungen des BF1 und der BF2 vor dem BFA keine ausreichenden Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und allgemeinen Lebensumständen zu entnehmen. Es kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes (besonders vulnerable Gruppe - drei Kleinkinder im Alter von einem, zwei und vier Jahren sowie eine hochschwangere BF2 - im Zusammenhang mit den dem BVwG vorliegenden Länderfeststellungen,) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W175.2240136.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.