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{'item': 'W178 2231283-1'}

Obsah (8)§ 15§ 28Art. 133§ 41§ 91§ 49§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW178 2231283-1 SpruchW178 2231283-1/4E, W178 2231283-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 15

Pensionsgesetz 1965 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , betreffend den Anspruch auf Witwenpension

Paragraph 15, Pensionsgesetz 1965 zu Recht: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 30.01.2020 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (im Folgenden: BVEAB) fest, dass der Beschwerdeführerin als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehegatten ab 01.12.2019 ein Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 715,64 gebühre. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Versorgungsgenuss von EUR 628,06 und einer Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss von EUR 87,
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die Einkommensverhältnisse nach § 15 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 herangezogen und aus deren betragsmäßigen Verhältnis zueinander ein Prozentsatz errechnet werde. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses und allfälliger Zulagen ergebe sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses und der Zulagen, die dem Beamten gebührten. Für die Erhebung der Einkommensverhältnisse seien die Angaben der Beschwerdeführerin, die Einkommenssteuerbescheide und die Lohnzettel sowie sonstige Nachweise maßgeblich. Aus den beiliegenden Berechnungsblättern, die Teil der Bescheidbegründung sind, ergibt sich, dass für die Bemessung des Anspruchs ein Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Kalenderjahren von insgesamt EUR 45.833,21 herangezogen wurde. Unter Berücksichtigung eines Einkommens ihres verstorbenen Ehegattens in den letzten zwei Kalenderjahren in Höhe von EUR 47.570,08 ergebe sich ein Prozentsatz von 40,9 % und damit das im Spruch festgestellte Ausmaß des Versorgungsgenusses. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die Einkommensverhältnisse nach Paragraph 15, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 herangezogen und aus deren betragsmäßigen Verhältnis zueinander ein Prozentsatz errechnet werde. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses und allfälliger Zulagen ergebe sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses und der Zulagen, die dem Beamten gebührten. Für die Erhebung der Einkommensverhältnisse seien die Angaben der Beschwerdeführerin, die Einkommenssteuerbescheide und die Lohnzettel sowie sonstige Nachweise maßgeblich. Aus den beiliegenden Berechnungsblättern, die Teil der Bescheidbegründung sind, ergibt sich, dass für die Bemessung des Anspruchs ein Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Kalenderjahren von insgesamt EUR 45.833,21 herangezogen wurde. Unter Berücksichtigung eines Einkommens ihres verstorbenen Ehegattens in den letzten zwei Kalenderjahren in Höhe von EUR 47.570,08 ergebe sich ein Prozentsatz von 40,9 % und damit das im Spruch festgestellte Ausmaß des Versorgungsgenusses.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Dieser legte sie eine Bestätigung ihres Steuerberaters und Arbeitgebers samt Lohnabrechnung für das Jahr 2017 bei und ersuchte, ihr Einkommen aus 2017 bei der Berechnung der Pensionshöhe berichtigt neu anzusetzen. Laut der beiliegenden Bestätigung seien die am Jahreslohnzettel 2017 ausgewiesenen Bruttobezüge durch in diesem Jahr anfallende außerordentliche Beträge in Höhe von EUR 4.456,- (Jubiläumsgeld und Urlaubsablöse) erhöht. Die „normalen“ Einkünfte würden EUR 22.62,- betragen.
  4. Die BVEAB legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in ihrer angefügten Stellungnahme aus, dass der für § 15 Pensionsgesetz 1965 maßgebliche Entgeltbegriff in § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG geregelt werde und Abs. 3 eine Aufzählung jener Bezüge enthalte, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten würden. Da es sich beim gegenständlichen Jubiläumsgeld um eine Geldzuwendung handle, sei § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG nicht anzuwenden und auch die gewährte Urlaubsablöse sei mangels eines anwendbaren Ausnahmetatbestandes als Entgelt zu beurteilen. Dieses Ergebnis werde auch noch dadurch unterstrichen, dass sowohl die Jubiläumszuwendung als auch die Urlaubsablöse laut Lohnkonto für das Jahr 2017 als Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden seien.
  5. Die BVEAB legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in ihrer angefügten Stellungnahme aus, dass der für Paragraph 15, Pensionsgesetz 1965 maßgebliche Entgeltbegriff in Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG geregelt werde und Absatz 3, eine Aufzählung jener Bezüge enthalte, die nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten würden. Da es sich beim gegenständlichen Jubiläumsgeld um eine Geldzuwendung handle, sei Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, ASVG nicht anzuwenden und auch die gewährte Urlaubsablöse sei mangels eines anwendbaren Ausnahmetatbestandes als Entgelt zu beurteilen. Dieses Ergebnis werde auch noch dadurch unterstrichen, dass sowohl die Jubiläumszuwendung als auch die Urlaubsablöse laut Lohnkonto für das Jahr 2017 als Beitragsgrundlagen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden seien.
  6. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Novellierung des § 15 Pensionsgesetz 1965 durch BGBl. I Nr. 153/2020, die mit 01.01.2021 in Kraft trat, legte die BVAEB in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2021 dar, dass

§ 41Abs.

1 zweiter Satz Pensionsgesetz 1965 Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Mangels ausdrücklicher Anordnung der Rückwirkung betreffend die Bemessungsvorschrift des § 15 Pensionsgesetz 1965 sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei somit die Rechtslage zum

  1. Dezember 2019, welche keine Berücksichtigung von Teilen von Prozentpunkten vorsah, anzuwenden.
  2. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Novellierung des Paragraph 15, Pensionsgesetz 1965 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, die mit 01.01.2021 in Kraft trat, legte die BVAEB in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2021 dar, dass

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz Pensionsgesetz 1965 Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Mangels ausdrücklicher Anordnung der Rückwirkung betreffend die Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, Pensionsgesetz 1965 sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei somit die Rechtslage zum

  1. Dezember 2019, welche keine Berücksichtigung von Teilen von Prozentpunkten vorsah, anzuwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 13.11.
  3. Das Einkommen des verstorbenen Ehegatten in den Jahren 2017 und 2018 betrug insgesamt EUR 47.570,
  4. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 betrug insgesamt EUR 18.851,
  5. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in der Höhe von insgesamt EUR 26.982,- setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: ● Laufendes Bruttoentgelt: EUR 19.356,- ● Urlaubszuschuss: EUR 1.650,- ● Weihnachtsremuneration: EUR 1.620,- ● Jubiläumsgeld: EUR 3.226,- ● Urlaubsablöse: EUR 1.130,-
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der BVEAB in Zusammenschau mit der Beschwerde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.

§ 41Abs.

1 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) gelten Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.3.1.

Paragraph 41, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) gelten Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Da die letzte Novellierung der Bemessungsvorschrift des § 15 PG 1965 durch BGBl. I Nr. 153/2020 keine ausdrückliche Rückwirkung vorsieht, war die am 01.12.2019 geltende Rechtslage anzuwenden. In diesem Zeitpunkt entstand nämlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Leistung nach dem PG 1965. Da die letzte Novellierung der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, PG 1965 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, keine ausdrückliche Rückwirkung vorsieht, war die am 01.12.2019 geltende Rechtslage anzuwenden. In diesem Zeitpunkt entstand nämlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Leistung nach dem PG 1965.

§ 15Abs.

1 PG 1965 (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 65/2015) ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Paragraph 15, Absatz eins, PG 1965 (in der anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

§ 15Abs.

2 PG 1965 wird zur Ermittlung des Prozentsatzes vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

Paragraph 15, Absatz 2, PG 1965 wird zur Ermittlung des Prozentsatzes vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

§ 15Abs.

3 PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

§ 15Abs.

4 PG 1965 gilt als Einkommen nach Abs. 3 das Erwerbseinkommen

§ 91Abs.

1 und 1a ASVG sowie weitere im einzelnen aufgezählte wiederkehrende Geldleistungen.

Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 gilt als Einkommen nach Absatz 3, das Erwerbseinkommen

Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG sowie weitere im einzelnen aufgezählte wiederkehrende Geldleistungen.

§ 91Abs.

1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.

Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. In den Z 1-30 des § 49 Abs. 3 ASVG ist aufgelistet, was nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 gilt. In den Ziffer eins -, 30, des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG ist aufgelistet, was nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und Absatz 2, gilt. 3.
  3. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Die Beschwerdeführerin brachte unter Verweis auf das Bestätigungsschreiben ihres Arbeitgebers vor, dass im Jahreslohnzettel für das Jahr 2017 außerordentliche Beträge, nämlich Jubiläumsgeld und eine Urlaubsablöse, in Höhe von insgesamt EUR 4.456,- angeführt seien. Die „normalen“ Einkünfte (samt Sonderzahlungen) würden lediglich EUR 22.626,- betragen. Die Beschwerdeführerin gibt damit zu erkennen, dass diese Beträge ihrer Ansicht nach für die Berechnung ihres Anspruchs auf Witwenpension nicht als Teil des Einkommens im Jahr 2017 zu berücksichtigen seien. Diesem Vorbingen kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 PG 1965 iVm § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich eindeutig, dass bei der Ermittlung des Einkommens nach § 15 Abs. 3 PG 1965 der Entgeltbegriff des § 49 ASVG heranzuziehen ist. Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich eindeutig, dass bei der Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 der Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG heranzuziehen ist. So wird insbesondere in dem Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0187, betreffend die Qualifizierung einer Auslandsverwendungszulage als Einkommen im Sinne des § 15 PG 1965 ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Heranziehung von § 49 ASVG auszulegen ist. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 134/2004, wonach die die Witwen(Witwer)pension betreffenden Bemessungsvorschriften des PG 1965 an jeden des ASVG angeglichen werden sollen. Tatsächlich ist die in § 264 ASVG normierte Regelung betreffend die Bemessung der Witwen(Witwer)pension in den hier wesentlichen Passagen gleichlautend mit § 15 PG
  4. Es ist daher auch darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des OGH unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt

§ 49ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen ist (OGH 19.12.2006, 10Ob

S156/06y). So wird insbesondere in dem Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0187, betreffend die Qualifizierung einer Auslandsverwendungszulage als Einkommen im Sinne des Paragraph 15, PG 1965 ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Heranziehung von Paragraph 49, ASVG auszulegen ist. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,, wonach die die Witwen(Witwer)pension betreffenden Bemessungsvorschriften des PG 1965 an jeden des ASVG angeglichen werden sollen. Tatsächlich ist die in Paragraph 264, ASVG normierte Regelung betreffend die Bemessung der Witwen(Witwer)pension in den hier wesentlichen Passagen gleichlautend mit Paragraph 15, PG 1965. Es ist daher auch darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des OGH unter „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt

Paragraph 49, ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen ist (OGH 19.12.2006, 10ObS156/06y). Das Jubiläumsgeld und die Urlaubsablöse sind unter den den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG zu subsumieren, da die Beschwerdeführerin diese jedenfalls aufgrund ihres Dienstverhältnisses von ihrer Dienstgeberin erhalten hat. Daher müssten die von der Beschwerdeführerin monierten Beträge in Abs. 3 des § 49 ASVG gelistet sein, damit sie nicht zur Berechnungsgrundlage nach § 15 PG 1965 hinzuzurechnen wären. Allerdings ist dies nicht (mehr) der Fall. Das Jubiläumsgeld und die Urlaubsablöse sind unter den den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu subsumieren, da die Beschwerdeführerin diese jedenfalls aufgrund ihres Dienstverhältnisses von ihrer Dienstgeberin erhalten hat. Daher müssten die von der Beschwerdeführerin monierten Beträge in Absatz 3, des Paragraph 49, ASVG gelistet sein, damit sie nicht zur Berechnungsgrundlage nach Paragraph 15, PG 1965 hinzuzurechnen wären. Allerdings ist dies nicht (mehr) der Fall. Die Z 7 führt nämlich bereits seit ihrer Novellierung durch das BGBl. I Nr. 201/1996 „nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“ nicht mehr als Ausnahmetatbestand an. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung sprach auch der OGH ausdrücklich aus, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden sollen (OGH 10.06.1997, 10 ObS 146/97m). Die Ziffer 7, führt nämlich bereits seit ihrer Novellierung durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, „nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“ nicht mehr als Ausnahmetatbestand an. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung sprach auch der OGH ausdrücklich aus, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden sollen (OGH 10.06.1997, 10 ObS 146/97m). Weiters wurde die Z 10 des § 49 Abs. 3 ASVG, in der eine Ausnahme für Jubiläumsgeschenke vorgesehen war, mit BGBl. I Nr. 118/2015 aufgehoben. Seitdem sind

§ 49Abs. 3 Z 17 ASVG lediglich aus Anlass eines Dienstnehmer

Innenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von EUR 186,- jährlich nicht als Entgelt zu werten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestritten um eine geldwerte Zuwendung aus Anlass des Jubiläums, die daher nicht unter die Z 17 zu subsumieren ist. Weiters wurde die Ziffer 10, des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG, in der eine Ausnahme für Jubiläumsgeschenke vorgesehen war, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, aufgehoben. Seitdem sind

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, ASVG lediglich aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von EUR 186,- jährlich nicht als Entgelt zu werten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestritten um eine geldwerte Zuwendung aus Anlass des Jubiläums, die daher nicht unter die Ziffer 17, zu subsumieren ist. Die Hinzurechnung des Jubiläumsgeldes und der Urlaubsablöse in Höhe von insgesamt EUR 4.456,- zur Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht und es war damit entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Bescheides für das Jahr 2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 26.982,- heranzuziehen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2231283.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.