Pensionsgesetz 1965 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , betreffend den Anspruch auf Witwenpension
Paragraph 15, Pensionsgesetz 1965 zu Recht: A) Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 zweiter Satz Pensionsgesetz 1965 Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Mangels ausdrücklicher Anordnung der Rückwirkung betreffend die Bemessungsvorschrift des § 15 Pensionsgesetz 1965 sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei somit die Rechtslage zum
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz Pensionsgesetz 1965 Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Mangels ausdrücklicher Anordnung der Rückwirkung betreffend die Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, Pensionsgesetz 1965 sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalles der Leistung anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei somit die Rechtslage zum
1 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) gelten Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.3.1.
Paragraph 41, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) gelten Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Da die letzte Novellierung der Bemessungsvorschrift des § 15 PG 1965 durch BGBl. I Nr. 153/2020 keine ausdrückliche Rückwirkung vorsieht, war die am 01.12.2019 geltende Rechtslage anzuwenden. In diesem Zeitpunkt entstand nämlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Leistung nach dem PG 1965. Da die letzte Novellierung der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, PG 1965 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, keine ausdrückliche Rückwirkung vorsieht, war die am 01.12.2019 geltende Rechtslage anzuwenden. In diesem Zeitpunkt entstand nämlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Leistung nach dem PG 1965.
1 PG 1965 (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 65/2015) ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Paragraph 15, Absatz eins, PG 1965 (in der anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
2 PG 1965 wird zur Ermittlung des Prozentsatzes vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Paragraph 15, Absatz 2, PG 1965 wird zur Ermittlung des Prozentsatzes vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
3 PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
4 PG 1965 gilt als Einkommen nach Abs. 3 das Erwerbseinkommen
1 und 1a ASVG sowie weitere im einzelnen aufgezählte wiederkehrende Geldleistungen.
Paragraph 15, Absatz 4, PG 1965 gilt als Einkommen nach Absatz 3, das Erwerbseinkommen
Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG sowie weitere im einzelnen aufgezählte wiederkehrende Geldleistungen.
1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.
Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
S156/06y). So wird insbesondere in dem Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0187, betreffend die Qualifizierung einer Auslandsverwendungszulage als Einkommen im Sinne des Paragraph 15, PG 1965 ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Heranziehung von Paragraph 49, ASVG auszulegen ist. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,, wonach die die Witwen(Witwer)pension betreffenden Bemessungsvorschriften des PG 1965 an jeden des ASVG angeglichen werden sollen. Tatsächlich ist die in Paragraph 264, ASVG normierte Regelung betreffend die Bemessung der Witwen(Witwer)pension in den hier wesentlichen Passagen gleichlautend mit Paragraph 15, PG 1965. Es ist daher auch darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des OGH unter „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt
Paragraph 49, ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen ist (OGH 19.12.2006, 10ObS156/06y). Das Jubiläumsgeld und die Urlaubsablöse sind unter den den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG zu subsumieren, da die Beschwerdeführerin diese jedenfalls aufgrund ihres Dienstverhältnisses von ihrer Dienstgeberin erhalten hat. Daher müssten die von der Beschwerdeführerin monierten Beträge in Abs. 3 des § 49 ASVG gelistet sein, damit sie nicht zur Berechnungsgrundlage nach § 15 PG 1965 hinzuzurechnen wären. Allerdings ist dies nicht (mehr) der Fall. Das Jubiläumsgeld und die Urlaubsablöse sind unter den den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu subsumieren, da die Beschwerdeführerin diese jedenfalls aufgrund ihres Dienstverhältnisses von ihrer Dienstgeberin erhalten hat. Daher müssten die von der Beschwerdeführerin monierten Beträge in Absatz 3, des Paragraph 49, ASVG gelistet sein, damit sie nicht zur Berechnungsgrundlage nach Paragraph 15, PG 1965 hinzuzurechnen wären. Allerdings ist dies nicht (mehr) der Fall. Die Z 7 führt nämlich bereits seit ihrer Novellierung durch das BGBl. I Nr. 201/1996 „nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“ nicht mehr als Ausnahmetatbestand an. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung sprach auch der OGH ausdrücklich aus, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden sollen (OGH 10.06.1997, 10 ObS 146/97m). Die Ziffer 7, führt nämlich bereits seit ihrer Novellierung durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, „nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“ nicht mehr als Ausnahmetatbestand an. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung sprach auch der OGH ausdrücklich aus, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden sollen (OGH 10.06.1997, 10 ObS 146/97m). Weiters wurde die Z 10 des § 49 Abs. 3 ASVG, in der eine Ausnahme für Jubiläumsgeschenke vorgesehen war, mit BGBl. I Nr. 118/2015 aufgehoben. Seitdem sind
Innenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von EUR 186,- jährlich nicht als Entgelt zu werten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestritten um eine geldwerte Zuwendung aus Anlass des Jubiläums, die daher nicht unter die Z 17 zu subsumieren ist. Weiters wurde die Ziffer 10, des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG, in der eine Ausnahme für Jubiläumsgeschenke vorgesehen war, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, aufgehoben. Seitdem sind
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, ASVG lediglich aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von EUR 186,- jährlich nicht als Entgelt zu werten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestritten um eine geldwerte Zuwendung aus Anlass des Jubiläums, die daher nicht unter die Ziffer 17, zu subsumieren ist. Die Hinzurechnung des Jubiläumsgeldes und der Urlaubsablöse in Höhe von insgesamt EUR 4.456,- zur Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht und es war damit entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Bescheides für das Jahr 2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 26.982,- heranzuziehen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2231283.1.00
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