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W209 2222910-1

Obsah (11)Art. 133§ 314§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5Art. 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW209 2222910-1 Spruch, W209 2222910-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) schrieb mit Bescheid vom 02.05.2019 der Ordensgemeinschaft XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG in der Höhe von € 8.092,94 für die aus der Ordensgemeinschaft ausgeschiedene XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte) vor und stellte fest, dass die 222 als Angehörige eines Ordens verbrachten Monate als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum von 25.09.1983 bis 25.03.2002 Mitglied der Ordensgemeinschaft gewesen sei und für jeden Monat der Zugehörigkeit zum Orden 7 % der in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, das seien € 68,67, vorzuschreiben seien. Die im oben angeführten Zeitraum als Angehörige eines Ordens verbrachten 222 Monate seien sodann mit dem für das Jahr des Ausscheidens

(2002)geltenden Faktor, somit mit 1,296, aufzuwerten. Dies ergebe einen Betrag von € 19.757,
  1. Abzüglich eines bestehenden Guthabens aus einer Pflichtversicherung in Höhe von € 11.664,24 ergebe sich somit ein Überweisungsbetrag von € 8.092,94.
  2. Die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) schrieb mit Bescheid vom 02.05.2019 der Ordensgemeinschaft römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG in der Höhe von € 8.092,94 für die aus der Ordensgemeinschaft ausgeschiedene römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte) vor und stellte fest, dass die 222 als Angehörige eines Ordens verbrachten Monate als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum von 25.09.1983 bis 25.03.2002 Mitglied der Ordensgemeinschaft gewesen sei und für jeden Monat der Zugehörigkeit zum Orden 7 % der in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, das seien € 68,67, vorzuschreiben seien. Die im oben angeführten Zeitraum als Angehörige eines Ordens verbrachten 222 Monate seien sodann mit dem für das Jahr des Ausscheidens
(2002)geltenden Faktor, somit mit 1,296, aufzuwerten. Dies ergebe einen Betrag von € 19.757,
  1. Abzüglich eines bestehenden Guthabens aus einer Pflichtversicherung in Höhe von € 11.664,24 ergebe sich somit ein Überweisungsbetrag von € 8.092,
  2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Mitbeteiligte vom 25.09.1983 bis 25.03.2002 Mitglied der Beschwerdeführerin gewesen sei. Bei der Berechnung des zu überweisenden Betrages seien als Guthaben aus einer Pflichtversicherung € 11.664,24 abgezogen worden. Die Beschwerdeführerin müsse – mangels näherer Konkretisierung dieses Betrages – davon ausgehen, dass dabei für die Beschäftigung in Deutschland (01.01.1984 bis 31.03.1984, 01.11.1988 bis 31.12.1988 und 01.01.1989 bis 30.09.1989, sohin durch 14 Monate) die im Zuge dessen entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für eine Pflichtversicherung nicht abgezogen worden seien, was rechtswidrig sei. Möglicherweise habe die belangte Behörde keine Erhebungen hinsichtlich dieser Beiträge gepflogen, was einen Verstoß gegen § 39 AVG darstelle; sollten Erhebungen stattgefunden haben, habe sie deren Ergebnis jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, was deren Parteiengehör verletzt habe. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der von der Beschwerdeführerin zu zahlende Betrag unter Berücksichtigung der in Deutschland entrichteten Pflichtversicherungsbeiträge neu festgesetzt werde. Sollten in dem Betrag von € 11.664,64 jedoch – derzeit für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar – auch die Beiträge für eine Pflichtversicherung in Deutschland (in den oben angeführten Monaten) enthalten sein, sei die Beschwerdeführerin bereit, die Beschwerde zurückzuziehen.
  3. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Mitbeteiligte vom 25.09.1983 bis 25.03.2002 Mitglied der Beschwerdeführerin gewesen sei. Bei der Berechnung des zu überweisenden Betrages seien als Guthaben aus einer Pflichtversicherung € 11.664,24 abgezogen worden. Die Beschwerdeführerin müsse – mangels näherer Konkretisierung dieses Betrages – davon ausgehen, dass dabei für die Beschäftigung in Deutschland (01.01.1984 bis 31.03.1984, 01.11.1988 bis 31.12.1988 und 01.01.1989 bis 30.09.1989, sohin durch 14 Monate) die im Zuge dessen entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für eine Pflichtversicherung nicht abgezogen worden seien, was rechtswidrig sei. Möglicherweise habe die belangte Behörde keine Erhebungen hinsichtlich dieser Beiträge gepflogen, was einen Verstoß gegen Paragraph 39, AVG darstelle; sollten Erhebungen stattgefunden haben, habe sie deren Ergebnis jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, was deren Parteiengehör verletzt habe. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der von der Beschwerdeführerin zu zahlende Betrag unter Berücksichtigung der in Deutschland entrichteten Pflichtversicherungsbeiträge neu festgesetzt werde. Sollten in dem Betrag von € 11.664,64 jedoch – derzeit für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar – auch die Beiträge für eine Pflichtversicherung in Deutschland (in den oben angeführten Monaten) enthalten sein, sei die Beschwerdeführerin bereit, die Beschwerde zurückzuziehen.
  4. Am 28.08.2019 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie darauf hin, dass auch für Zeiträume, in denen Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in einem anderen Vertragsstaat vorliegen, ein Überweisungsbetrag vorzuschreiben sei. Werde eine Ordensangehörige zu einer Ordenstätigkeit ins Ausland entsandt, sei diese Zeit für die Feststellung des Überweisungsbetrages

§ 314ASVG zu berücksichtigen.

Eine Beitragsaufrechnung

§ 314Abs.

4 zweiter Satz ASVG komme in solchen Fällen nicht in Betracht. Eine Anrechnung sei nur dann möglich, wenn innerstaatliche Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien. Diese Rechtsauslegung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch aufgrund des seinerzeitigen bilateralen Sozialversicherungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland keine Anrechnung von Beiträgen aufgrund einer Beitragszeit im betreffenden Vertragsstaat auf den Überweisungsbetrag

§ 314ASVG stattgefunden habe.3.

Am 28.08.2019 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie darauf hin, dass auch für Zeiträume, in denen Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in einem anderen Vertragsstaat vorliegen, ein Überweisungsbetrag vorzuschreiben sei. Werde eine Ordensangehörige zu einer Ordenstätigkeit ins Ausland entsandt, sei diese Zeit für die Feststellung des Überweisungsbetrages

Paragraph 314, ASVG zu berücksichtigen. Eine Beitragsaufrechnung

Paragraph 314, Absatz 4, zweiter Satz ASVG komme in solchen Fällen nicht in Betracht. Eine Anrechnung sei nur dann möglich, wenn innerstaatliche Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien. Diese Rechtsauslegung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch aufgrund des seinerzeitigen bilateralen Sozialversicherungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland keine Anrechnung von Beiträgen aufgrund einer Beitragszeit im betreffenden Vertragsstaat auf den Überweisungsbetrag

Paragraph 314, ASVG stattgefunden habe.

  1. In der Folge übermittelte die PVA über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Versicherungsverläufe der Mitbeteiligten aus Italien und Großbritannien (Bescheinigungen E 205). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: XXXX , VSNR XXXX , trat am 25.09.1983 in den Orden XXXX ein und am 25.03.2002 aus dem Orden aus. römisch 40 , VSNR römisch 40 , trat am 25.09.1983 in den Orden römisch 40 ein und am 25.03.2002 aus dem Orden aus. In dieser Zeit wurden für die Mitbeteiligte aufgrund einer inländischen Beschäftigung Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 11.664,24 entrichtet. In der Zeit von 25.09.1983 bis 31.03.1984 und von 01.11.1988 bis 30.09.1989 liegen Pensionsversicherungszeiten der Mitbeteiligten aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland vor. In der Zeit von 01.01.1986 bis 27.12.1986, von 01.01.1987 bis 26.12.1987, von 01.01.1988 bis 31.12.1988 und von 26.03.1989 bis 24.06.1989 liegen Pensionsversicherungszeiten der Mitbeteiligten aufgrund einer Beschäftigung in Italien vor. In der Zeit von 01.09.1990 bis 05.04.1995 liegen Pensionsversicherungszeiten der Mitbeteiligten aufgrund einer Beschäftigung in Großbritannien vor. Darüber hinaus liegen im maßgeblichen Zeitraum der Ordenszugehörigkeit keine Versicherungszeiten vor.
  3. Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt des Ein- und Austritts der Mitbeteiligten aus der Ordensgemeinschaft steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Dass die oben angeführten Beiträge ausschließlich aufgrund einer inländischen Beschäftigung geleistet wurden, ist aus der Stellungnahme der PVA anlässlich der Beschwerdevorlage zu erschließen, der zufolge nur die im Inland geleisteten Pensionsbeiträge auf den Überweisungsbetrag angerechnet wurden, und dementsprechend der im angefochtene Bescheid angeführte (und der Höhe nach unbestrittene) Betrag den geleisteten inländischen Pensionsbeiträgen entspricht. Die von der Mitbeteiligten in Deutschland, Italien und Großbritannien erworbenen Versicherungszeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bescheinigungen E
  4. Soweit die von Großbritannien ausgestellte Bescheinigung E 205 UK mangels entsprechender Angaben keinen Rückschluss auf die genaue Lage der Beschäftigungszeiten erlaubte, stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die Angaben der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren (s. Schreiben vom 11.11.2008), die von den übrigen Verfahrensparteien unbestritten blieben.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Beschwerdefall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 5Abs.

1 Z 7 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG [...] ausgenommen: Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG [...] ausgenommen: Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen. § 314 Abs. 1 ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 314, Absatz eins, ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt: Scheidet ein

§ 5Abs.

1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Scheidet ein

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

§ 314Abs.

4 ASVG beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

Paragraph 314, Absatz 4, ASVG beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

§ 314Abs.

5 ASVG ist der Überweisungsbetrag binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.

Paragraph 314, Absatz 5, ASVG ist der Überweisungsbetrag binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.

§ 314Abs.

6 ASVG gelten die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 314, Absatz 6, ASVG gelten die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall war strittig, ob jene Pensionsversicherungsbeiträge, die für die mitbeteiligte ehemalige Ordensangehörige während und trotz ihrer Ordenszugehörigkeit für die Zeit von 25.09.1983 bis 31.03.1984 und von 01.11.1988 bis 30.09.1989 aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland geleistet wurden,

§ 314Abs.

4 zweiter Satz ASVG auf den der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Überweisungsbetrag anzurechnen sind.Im vorliegenden Fall war strittig, ob jene Pensionsversicherungsbeiträge, die für die mitbeteiligte ehemalige Ordensangehörige während und trotz ihrer Ordenszugehörigkeit für die Zeit von 25.09.1983 bis 31.03.1984 und von 01.11.1988 bis 30.09.1989 aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland geleistet wurden,

Paragraph 314, Absatz 4, zweiter Satz ASVG auf den der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Überweisungsbetrag anzurechnen sind. Den Feststellungen folgend liegen auch für die Zeit von 01.01.1986 bis 27.12.1986, von 01.01.1987 bis 26.12.1987, von 01.01.1988 bis 31.12.1988 und von 26.03.1989 bis 24.06.1989 aufgrund einer Beschäftigung in Italien sowie für die Zeit von 01.09.1990 bis 05.04.1995 aufgrund einer Beschäftigung in Großbritannien ausländische Beitragszeiten der Mitbeteiligten vor. Demensprechend ist fallgegenständlich auch zu beurteilen, wie sich die Beitragszeiten in Italien und Großbritannien auf den Überweisungsbetrag auswirken. § 314 wurde mit der

  1. ASVG-Novelle, BGBl. 31/1973, in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz aufgenommen. Den erläuternden Bemerkungen (RV 404 BlgNR
  2. GP S, 124) zu dieser Bestimmung ist folgendes zu entnehmen: Paragraph 314, wurde mit der
  3. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,, in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz aufgenommen. Den erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 404 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode S, 124) zu dieser Bestimmung ist folgendes zu entnehmen: "Ähnlich wie die pragmatisierten Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind auch die Geistlichen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche sowie die Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche und der Diakonissenanstalten der Evangelischen Kirche durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt. Den Ruhe- und Versorgungsgenüssen, die öffentlich-rechtliche Dienstgeber ihren pragmatisierten Bediensteten garantieren, steht die direkte bzw. indirekte Versorgung durch die Kirche gegenüber. In beiden Fällen ist daher ein gesetzlicher Schutz im Rahmen der sozialen Sicherheit nicht erforderlich. Erst wenn ein pragmatisierter Beamter aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss ausscheidet, die ihm zugesicherte Versorgung daher nicht eintritt, wird er – rückwirkend – der gesetzlichen Pensionsversicherung unterstellt. Dies geschieht in der Form, dass der Dienstgeber für die versicherungsfreie Zeit einen Überweisungsbetrag leistet, wodurch Beitragszeiten entstehen und der entpragmatisierte Dienstnehmer nunmehr so behandelt wird, als wäre er die ganze Zeit über versichert gewesen. Nunmehr soll auch für die Geistlichen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche sowie die Angehörigen der Orden und Kongregationen und Diakonissenanstalten ähnliches vorgesehen werden, wenn der katholische Geistliche aus dem Geistlichen Stand ausscheidet, der evangelische Geistliche sein Amt niederlegt oder ein Angehöriger eines Ordens, einer Kongregation oder einer Diakonissenanstalt diese Institution verlässt. Die Unterschiede in den Bestimmungen §§ 314 und 314a zu den Bestimmungen §§ 311 bis 313, die das Ausscheidender pragmatisierten Beamten regeln, ergeben sich aus den Besonderheiten des geistlichen Standes bzw. des Standes der Ordens- und Kongregationsangehörigen bzw. der Angehörigen der Diakonissenanstalten.""Ähnlich wie die pragmatisierten Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind auch die Geistlichen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche sowie die Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche und der Diakonissenanstalten der Evangelischen Kirche durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt. Den Ruhe- und Versorgungsgenüssen, die öffentlich-rechtliche Dienstgeber ihren pragmatisierten Bediensteten garantieren, steht die direkte bzw. indirekte Versorgung durch die Kirche gegenüber. In beiden Fällen ist daher ein gesetzlicher Schutz im Rahmen der sozialen Sicherheit nicht erforderlich. Erst wenn ein pragmatisierter Beamter aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss ausscheidet, die ihm zugesicherte Versorgung daher nicht eintritt, wird er – rückwirkend – der gesetzlichen Pensionsversicherung unterstellt. Dies geschieht in der Form, dass der Dienstgeber für die versicherungsfreie Zeit einen Überweisungsbetrag leistet, wodurch Beitragszeiten entstehen und der entpragmatisierte Dienstnehmer nunmehr so behandelt wird, als wäre er die ganze Zeit über versichert gewesen. Nunmehr soll auch für die Geistlichen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche sowie die Angehörigen der Orden und Kongregationen und Diakonissenanstalten ähnliches vorgesehen werden, wenn der katholische Geistliche aus dem Geistlichen Stand ausscheidet, der evangelische Geistliche sein Amt niederlegt oder ein Angehöriger eines Ordens, einer Kongregation oder einer Diakonissenanstalt diese Institution verlässt. Die Unterschiede in den Bestimmungen Paragraphen 314 und 314 a zu den Bestimmungen Paragraphen 311 bis 313, die das Ausscheidender pragmatisierten Beamten regeln, ergeben sich aus den Besonderheiten des geistlichen Standes bzw. des Standes der Ordens- und Kongregationsangehörigen bzw. der Angehörigen der Diakonissenanstalten." Teschner, Allgemeine Sozialversicherung, ASVG, Manz 1974,
  5. Ergänzungslieferung verweist im Kommentar zu § 314 ASVG auf die seinerzeitige Praxis der PVA Ang.:Teschner, Allgemeine Sozialversicherung, ASVG, Manz 1974,
  6. Ergänzungslieferung verweist im Kommentar zu Paragraph 314, ASVG auf die seinerzeitige Praxis der PVA Ang.: "Ordensangehörige, die im Rahmen ihrer Ordensgemeinschaft eine Tätigkeit im Ausland ausübten, sind für die Zeit diese Auslandstätigkeit wie Dienstnehmer zu behandeln, die von ihrem Dienstgeber mit dem Sitz in Österreich ins Ausland entsendet wurden (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG). Dies gilt auch bei einer länger als zwei Jahre dauernden Tätigkeit im Ausland, da in solchen Fällen eine Fristverlängerung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung naturgemäß nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung des Überweisungsbetrages

§ 314

ASVG sind daher grundsätzlich auch Zeiten einer Ordenstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. Wurde diese Tätigkeit jedoch in einem Staat ausgeübt, mit dem Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, kann eine Beitragsvorschreibung nur soweit erfolgen, als im Vertragsstaat nicht bereits Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben wurden, was in jedem Fall durch eine entsprechende Anfrage an den ausländischen Versicherungsträger festzustellen ist.""Ordensangehörige, die im Rahmen ihrer Ordensgemeinschaft eine Tätigkeit im Ausland ausübten, sind für die Zeit diese Auslandstätigkeit wie Dienstnehmer zu behandeln, die von ihrem Dienstgeber mit dem Sitz in Österreich ins Ausland entsendet wurden (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG). Dies gilt auch bei einer länger als zwei Jahre dauernden Tätigkeit im Ausland, da in solchen Fällen eine Fristverlängerung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung naturgemäß nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung des Überweisungsbetrages

Paragraph 314, ASVG sind daher grundsätzlich auch Zeiten einer Ordenstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. Wurde diese Tätigkeit jedoch in einem Staat ausgeübt, mit dem Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, kann eine Beitragsvorschreibung nur soweit erfolgen, als im Vertragsstaat nicht bereits Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben wurden, was in jedem Fall durch eine entsprechende Anfrage an den ausländischen Versicherungsträger festzustellen ist." Die Verwaltungspraxis hat somit darauf abgestellt, ob der/die Ordensangehörige durch eine im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit Beitragszeiten erwerben konnte, die sich (damals kraft eines bilateralen Abkommens) auf seinen/ihren späteren Leistungsanspruch auswirken. Diese Lösung erscheint auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zu § 314 ASVG idF BGBl. 31/1973 sachlich, da § 314 ASVG seit seiner Schaffung das Ziel verfolgt, ausscheidenden Ordensangehörigen für jene Zeiten, für die sie aufgrund ihrer Ordensangehörigkeit keine Beitragszeiten erwerben konnten, einen Ersatz zu verschaffen (vgl. BVwG 26.11.2018, W164 2189575-1).Diese Lösung erscheint auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 314, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 31 aus 1973, sachlich, da Paragraph 314, ASVG seit seiner Schaffung das Ziel verfolgt, ausscheidenden Ordensangehörigen für jene Zeiten, für die sie aufgrund ihrer Ordensangehörigkeit keine Beitragszeiten erwerben konnten, einen Ersatz zu verschaffen vergleiche BVwG 26.11.2018, W164 2189575-1). Zwischen Österreich einerseits sowie Deutschland, Italien bzw. Großbritannien andererseits standen hinsichtlich der hier maßgeblichen ausländischen Beschäftigungszeiten zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit in Geltung. Dieses wurde in der Folge von der Verordnung (EWG) 1408/71 und der Verordnung (EG) 883/2004 abgelöst. Die Verordnung (EG) 883/2004 gilt auch für die in Großbritannien erworbenen Beitragszeiten, auf welche sie trotz Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union weiterhin Anwendung findet (vgl. Art. 31 Brexit-Austrittsabkommen, 2019/C 384 I/01).Zwischen Österreich einerseits sowie Deutschland, Italien bzw. Großbritannien andererseits standen hinsichtlich der hier maßgeblichen ausländischen Beschäftigungszeiten zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit in Geltung. Dieses wurde in der Folge von der Verordnung (EWG) 1408/71 und der Verordnung (EG) 883 aus 2004, abgelöst. Die Verordnung (EG) 883 aus 2004, gilt auch für die in Großbritannien erworbenen Beitragszeiten, auf welche sie trotz Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union weiterhin Anwendung findet vergleiche Artikel 31, Brexit-Austrittsabkommen, 2019/C 384 I/01).

Art. 6

Verordnung (EG) 883/2004 sind die in Deutschland, Italien und Großbritannien erworbenen Beitragszeiten somit für den Erwerb eines Leistungsanspruches heranzuziehen, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Eine § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG vergleichbare Ausnahmeregelung enthält die Verordnung nicht. Auch Entsendungen iSd Art. 12 Verordnung (EG) 883/2004 liegen gegenständlich nicht vor, zumal aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen der zuständigen Versicherungsträger davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der dort angeführten Zeiträume ausschließlich die Rechtsvorschriften der genannten Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen (zur Bindungswirkung der Bescheinigungen vgl. u.a. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).

Artikel 6

, Verordnung (EG) 883 aus 2004, sind die in Deutschland, Italien und Großbritannien erworbenen Beitragszeiten somit für den Erwerb eines Leistungsanspruches heranzuziehen, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Eine Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG vergleichbare Ausnahmeregelung enthält die Verordnung nicht. Auch Entsendungen iSd Artikel 12, Verordnung (EG) 883 aus 2004, liegen gegenständlich nicht vor, zumal aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen der zuständigen Versicherungsträger davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der dort angeführten Zeiträume ausschließlich die Rechtsvorschriften der genannten Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen (zur Bindungswirkung der Bescheinigungen vergleiche u.a. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082). Damit sind die ausländischen Beitragszeiten der Mitbeteiligten jedenfalls auch dann leistungswirksam, wenn sie in Österreich von der Ausnahme des § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG erfasst wären. Einer gesonderten Berücksichtigung dieser Zeiten im Falle des mit dem Ausscheiden aus der Ordensgemeinschaft verbundenen Verlusts der kirchlichen Pensionsversorgung bedarf es daher nicht, weswegen auch keine Notwendigkeit besteht, sie als Beitragsmonate im Sinne des ASVG zu anzuerkennen, für die ein Überweisungsbetrag

§ 314

ASVG zu leisten ist.Damit sind die ausländischen Beitragszeiten der Mitbeteiligten jedenfalls auch dann leistungswirksam, wenn sie in Österreich von der Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG erfasst wären. Einer gesonderten Berücksichtigung dieser Zeiten im Falle des mit dem Ausscheiden aus der Ordensgemeinschaft verbundenen Verlusts der kirchlichen Pensionsversorgung bedarf es daher nicht, weswegen auch keine Notwendigkeit besteht, sie als Beitragsmonate im Sinne des ASVG zu anzuerkennen, für die ein Überweisungsbetrag

Paragraph 314, ASVG zu leisten ist. So auch BVwG 09.01.2018, W178 2151814-1, mit der Begründung, dass die (hier: deutschen) Versicherungszeiten im Wege der Sachverhaltsgleichstellung des Art. 5 Verordnung (EG) 883/2004 bzw. nach Art. 6 Verordnung (EG) 883/2004 insofern österreichischen Versicherungszeiten gleichzusetzen sind, als eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für diese Zeiten nicht bestand und damit die Anwendung des § 314 ASVG auf diese Zeiten schon von vornherein ausgeschlossen ist.So auch BVwG 09.01.2018, W178 2151814-1, mit der Begründung, dass die (hier: deutschen) Versicherungszeiten im Wege der Sachverhaltsgleichstellung des Artikel 5, Verordnung (EG) 883 aus 2004, bzw. nach Artikel 6, Verordnung (EG) 883 aus 2004, insofern österreichischen Versicherungszeiten gleichzusetzen sind, als eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für diese Zeiten nicht bestand und damit die Anwendung des Paragraph 314, ASVG auf diese Zeiten schon von vornherein ausgeschlossen ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschreibung eines Überweisungsbetrages für diese Zeiten dem Grundsatz des Art. 11 (EG) 883/2004 widersprechen würde, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen.Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschreibung eines Überweisungsbetrages für diese Zeiten dem Grundsatz des Artikel 11, (EG) 883 aus 2004, widersprechen würde, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt, wäre daher fallgegenständlich unter Außerachtlassung der ausländischen Beitragszeiten lediglich für insgesamt 102 volle (vgl. VwGH 81/08/0130, VwSlg 11.305 A) Monate der Ordenszugehörigkeit ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG zu leisten:Wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt, wäre daher fallgegenständlich unter Außerachtlassung der ausländischen Beitragszeiten lediglich für insgesamt 102 volle vergleiche VwGH 81/08/0130, VwSlg 11.305 A) Monate der Ordenszugehörigkeit ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG zu leisten: Ausgehend von der unstrittigen Berechnungsgrundlage (30 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen des Jahres 2002 in Höhe von € 981, davon 7 % = € 68,67) beträgt dieser für 102 Monate (

§ 314Abs.

5 ASVG aufgewertet mit 1,296) € 9 077,62.Ausgehend von der unstrittigen Berechnungsgrundlage (30 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen des Jahres 2002 in Höhe von € 981, davon 7 % = € 68,67) beträgt dieser für 102 Monate (

Paragraph 314, Absatz 5, ASVG aufgewertet mit 1,296) € 9 077,62. Weil jedoch die in Österreich geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge (€ 11.664,24)

§ 314Abs.

4 zweiter Satz ASVG auf den Überweisungsbetrag anzurechnen sind und diese den ermittelten Betrag überteigen, ist fallgegenständlich kein Überweisungsbetrag zu leisten.Weil jedoch die in Österreich geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge (€ 11.664,24)

Paragraph 314, Absatz 4, zweiter Satz ASVG auf den Überweisungsbetrag anzurechnen sind und diese den ermittelten Betrag überteigen, ist fallgegenständlich kein Überweisungsbetrag zu leisten. Dementsprechend war der Beschwerde, die sich gegen die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages richtete, stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Beschwerdeführerin für die im Spruch genannte ehemalige Ordensangehörige kein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG zu leisten ist und (§ 314 Abs. 6 ASVG folgend) nur die im Spruch angeführten Zeiten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten.Dementsprechend war der Beschwerde, die sich gegen die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages richtete, stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Beschwerdeführerin für die im Spruch genannte ehemalige Ordensangehörige kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG zu leisten ist und (Paragraph 314, Absatz 6, ASVG folgend) nur die im Spruch angeführten Zeiten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten iSd Art. 6 Verordnung (EG) 883/2004 zur Pensionsversicherung bei der Vorschreibung eines Überweisungsbetrages

§ 314

ASVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten iSd Artikel 6, Verordnung (EG) 883 aus 2004, zur Pensionsversicherung bei der Vorschreibung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 314, ASVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2222910.1.00

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