RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW218 2191985-1 Spruch, , W218 2191991-1/18E W218 2191985-1/16E W218 2191989-1/16E W218 2191915-1/16E W218 2191987-1/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) alle StA. Afghanistan, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch BF1 und alle vertreten durch BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, jeweils vom 02.03.2018, 1.) Zl. 1093063004-151671844, 2.) Zl. 1093061707-151672115, 3.) Zl. 1093065205-151671887, 4.) Zl. 1093066409-151672000 und 5.) Zl. 1093066507-151672055 jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 und 46, 52, 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4) und römisch 40 (BF5) alle StA. Afghanistan, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch BF1 und alle vertreten durch BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, jeweils vom 02.03.2018, 1.) Zl. 1093063004-151671844, 2.) Zl. 1093061707-151672115, 3.) Zl. 1093065205-151671887, 4.) Zl. 1093066409-151672000 und 5.) Zl. 1093066507-151672055 jeweils wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und 46, 52, 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021, zu Recht erkannt: A) I. römisch eins. Den Beschwerden von XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. bzgl der Beschwerde von XXXX , römisch zwei. bzgl der Beschwerde von römisch 40 , II.
- a)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.
- a)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
- b)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.
- b)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
- c)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.
- c)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
- d)Bezüglich der Spruchpunkte IV.-VI. wird der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird. römisch zwei.
- d)Bezüglich der Spruchpunkte römisch vier.-VI. wird der Beschwerde stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2191985.1.00