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{'item': 'W240 2239992-1'}

Obsah (21)§ 57Art. 133§ 40§ 39Artikel 35§ 2§ 120Art. 21§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 46§§ 4a§ 68§ 28§ 61Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW240 2239992-1 Spruch, W240 2239992-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 57und § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I.

zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird

Paragraph 57 und Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G wird Ihnen nicht erteilt.“ „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurden am 13.01.2021 durch Beamte einer österreichischen LPD einer Personenkontrolle unterzogen und er hat sich mit einem italienischen Konventionsreisepass ausgewiesen. Da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand, wurden der BF durch Beamte der österreichischen LPD am 13.01.2021

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein österreichisches PAZ eingeliefert (vgl. Anzeige auf AS 21ff).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurden am 13.01.2021 durch Beamte einer österreichischen LPD einer Personenkontrolle unterzogen und er hat sich mit einem italienischen Konventionsreisepass ausgewiesen. Da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand, wurden der BF durch Beamte der österreichischen LPD am 13.01.2021

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein österreichisches PAZ eingeliefert vergleiche Anzeige auf AS 21ff). Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass der BF im Bundesgebiet nicht sozialversichert ist. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass er im Bundesgebiet seit dem 16.12.2020 als „Obdachlos“ an einer österreichischen Adresse gemeldet ist. Der BF wurde am 13.01.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (vgl. AS 39ff):Der BF wurde am 13.01.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt vergleiche AS 39ff): „(…) F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: Sie wurden heute durch Beamte der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und wiesen sich mit einem italienischen Konventionsreisepass aus. Da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand, wurden Sie durch Beamte der LPD XXXX am 13.01.2021 XXXX

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Sie wurden heute durch Beamte der LPD römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen und wiesen sich mit einem italienischen Konventionsreisepass aus. Da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand, wurden Sie durch Beamte der LPD römisch 40 am 13.01.2021 römisch 40

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Ihr Reisepass, Ihr italienischer Aufenthaltstitel und Ihre italienische ID-Card wurden wegen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes

§ 39

BFA-VG sichergestellt.Ihr Reisepass, Ihr italienischer Aufenthaltstitel und Ihre italienische ID-Card wurden wegen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass Sie im Bundesgebiet nicht sozialversichert sind. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie im Bundesgebiet seit dem 16.12.2020 als „Obdachlos“ in XXXX gemeldet sind. Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass Sie im Bundesgebiet nicht sozialversichert sind. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie im Bundesgebiet seit dem 16.12.2020 als „Obdachlos“ in römisch 40 gemeldet sind. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Ihrer Abschiebung zu verhängen. F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ja. V: Sie genießen Asyl in Italien (Konventionsreisepass Nr.: XXXX , gültig vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2024, Permesso di Soggiorno „Asilo“ Nr: XXXX , gültig bis zum XXXX .2024, italienische ID-Card Nr.: XXXX , gültig bis zum XXXX 2030). Warum halten Sie sich in Österreich auf?V: Sie genießen Asyl in Italien (Konventionsreisepass Nr.: römisch 40 , gültig vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2024, Permesso di Soggiorno „Asilo“ Nr: römisch 40 , gültig bis zum römisch 40 .2024, italienische ID-Card Nr.: römisch 40 , gültig bis zum römisch 40 2030). Warum halten Sie sich in Österreich auf? A: Ich wollte meine Freundin besuchen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie XXXX (phonetisch) heißt. Wir sind erst seit zwei Monaten zusammen und kenne ich ihren Familiennamen nicht. Ich habe sie in Österreich kennengelernt.A: Ich wollte meine Freundin besuchen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie römisch 40 (phonetisch) heißt. Wir sind erst seit zwei Monaten zusammen und kenne ich ihren Familiennamen nicht. Ich habe sie in Österreich kennengelernt. F: Wo wohnt Ihre Freundin? A: Sie wohnt in einem Lager in XXXX . Sie hat Asyl in Österreich beantragt.A: Sie wohnt in einem Lager in römisch 40 . Sie hat Asyl in Österreich beantragt. F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise? A: Ich bin im November 2020 mit dem Zug nach Österreich gekommen. Ein Zugticket habe ich in meiner Geldbörse. Ich habe auch ein Ticket und wollte am Freitag nach Italien fahren. Ich wollte noch einen Corona-Test machen, bevor ich nach Italien fahren wollte, da man ohne Test nicht nach Italien fahren kann. Ich wollte mir einfach Europa anschauen. Anmerkung: Es wird Nachschau in den Depositen gehalten. Es befindet sich nur ein Zugticket von Italien nach Österreich, aber nicht ein Zugticket von Österreich nach Italien bei den verwahrten Gegenständen. V: Sie haben kein Zugticket nach Italien bei Ihren verwahrten Gegenständen! A: Ich habe zwar ein Zugticket nach Italien, aber nicht bei mir. F: Wo ist das Zugticket nach Italien, wenn Sie es nicht bei Ihnen ist? A: Ich habe es in meiner Geldbörse. V: Es wurde gerade nachgeschaut und nur ein Zugticket nach Österreich, jedoch nicht nach Italien gefunden. Sie haben der Polizei auch nicht gesagt, dass Sie am Freitag ausreisen wollen. F: Wie viel Geldmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel haben Sie jetzt? A: Bei der Einreise hatte ich € 600,

  1. Jetzt habe ich noch € 50 oder
  2. In Italien bezahlen sie jedem Asylberechtigten monatlich € 600,
  3. F: Wie viel Geld haben Sie auf einem Konto oder einem Sparbuch? Haben Sie eine Bankomatkarte? Haben Sie Ersparnisse? A: Ich habe außer den erwähnten € 50-60 keine Ersparnisse. F: Wie bekommen Sie das Geld von Italien? A: Es wird auf ein Konto überwiesen. F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet? A: Ich finanziere mir den Aufenthalt mit dem mitgebrachten Geld. Da es jetzt schwer ist, wollte ich nach Italien zurückkommen. V: Sie dürfen sich als in Italien Asylberechtigter in Österreich nur aufhalten, wenn Sie über ausreichende Geldmittel verfügen. Warum haben Sie Mitte des Monats nur € 50-60, wenn Sie monatlich € 600,00 von Italien überwiesen wird. A: Manchmal bekomme ich das Geld erst später. F: Wo wohnen Sie im Bundesgebiet? A: Dort, wo ich gemeldet bin. V: Sie sind als „Obdachlos“ gemeldet. Wo schlafen Sie wirklich? A: Ich schlafe manchmal dort, manchmal in einem Hotel. F: In welchem Hotel schlafen Sie? Momentan ist ein Lockdown und Hotel sind geschlossen. A: In der Nähe von XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass das Hotel „ XXXX “ heißt und dass ich nicht weiß, wie man hinkommt. A: In der Nähe von römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass das Hotel „ römisch 40 “ heißt und dass ich nicht weiß, wie man hinkommt. F: Wie sind Ihre familiären Verhältnisse? A: Ich bin ledig und kinderlos. F: Haben Sie in Österreich Verwandte oder Familienangehörige und besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen? A: Nein, ich habe keine Verwandten in Österreich und bin auch von niemanden in Bundesgebiet abhängig. F: Werden Sie freiwillig und unverzüglich nach Italien ausreisen? A: Ja, ich habe ja mein Ticket für Freitag. Es ist ein Bus, der am Freitag um XXXX nach Rom geht.A: Ja, ich habe ja mein Ticket für Freitag. Es ist ein Bus, der am Freitag um römisch 40 nach Rom geht. Entscheidung: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sind, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Da Sie ausreisewillig sind und angaben, so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren zu wollen, wird Ihnen die freiwillige Rückkehr nach Italien mit Hilfe der BBU gewährt. Sie erhalten ein Informationsblatt, dessen Empfang Sie mit der Unterschrift unter diese Niederschrift bestätigen. Sie haben unverzüglich mit der BBU zur Regelung Ihrer Ausreise Kontakt aufzunehmen. Gegen Sie wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen werden. Diesen Bescheid müssen Sie nach der der Organisation Ihrer Ausreise durch die BBU persönlich abzuholen. V: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie durch die Landespolizeidirektion XXXX wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zur Anzeige gebracht werden und gegen Sie durch die LPD XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt wird. Ihre heutigen niederschriftlichen Angaben werden auch zu Ihrer Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG herangezogen.V: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zur Anzeige gebracht werden und gegen Sie durch die LPD römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt wird. Ihre heutigen niederschriftlichen Angaben werden auch zu Ihrer Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG herangezogen. A: Okay. F: Nehmen Sie dazu Stellung? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. (…)“ Die erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung zu Italien am 22.09.
  4. Am 13.01.2021 wurde der BF aus dem PAZ entlassen nach sofortiger Ausfolgung und aktenkundiger Verweigerung der Übernahme seiner Effekten. Begründet wurde die Entlassung aus dem PAZ, weil der Schubhaftgrund weggefallen sei (vgl. AS 45).
  5. Am 13.01.2021 wurde der BF aus dem PAZ entlassen nach sofortiger Ausfolgung und aktenkundiger Verweigerung der Übernahme seiner Effekten. Begründet wurde die Entlassung aus dem PAZ, weil der Schubhaftgrund weggefallen sei vergleiche AS 45).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01-2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01-2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig. Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 03.11.2020 Italien hat während der COVID-19-Krise die Registrierung neuer Asylanträge formell nicht suspendiert, jedoch waren die Quästuren in der Praxis geschlossen. Einige Gerichte, etwa in Rom, haben Quästuren jedoch angewiesen, Asylanträge zu registrieren. Die Versorgungsmaßnahmen wurden bis zum Ende der Pandemie verlängert, auch für Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. Asylwerber können bis längstens 31.1.2021 auch in Unterbringungseinrichtungen der zweiten Stufe (SIPROIMI) untergebracht werden, welche eigentlich für Schutzberechtigte reserviert sind. Sie erhalten dort aber nur jene Versorgung, die auch in Unterbringungseinrichtungen der ersten Stufe (CAS) vorgesehenen wäre. Gesundheitskarten mit Gültigkeitsende vor dem
  8. Juni 2020 wurden bis zum
  9. Juni verlängert. Aufenthaltsberechtigungen, einschließlich solcher von Asylwerbern und Schutzberechtigten, mit Ablaufdatum zwischen
  10. Jänner und
  11. April 2020 wurden bis zum
  12. August verlängert. Dublin-Überstellungen von und nach Italien sind derzeit suspendiert. Während der COVID-Situation haben manche Gemeinden den Zugang zu bestimmten ergänzenden sozialen Leistungen an bisweilen mehrjährige Meldeerfordernisse gebunden, die von Asylwerbern bzw. Schutzberechtigten oft nicht zu erfüllen sind (ECRE 28.5.2020). Nach einer Unterbrechung aufgrund der COVID-19-Pandemie haben alle Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde mit Ausnahme derjenigen in Foggia und Udine im September die persönlichen Asylinterviews wieder aufgenommen. Verzögerungen beim Zugang zu Asylverfahren wurden an verschiedenen Orten gemeldet (UNHCR 9.2020). Italien hat mit Ende September 2020 fünf Schiffe im Einsatz, die als Quarantäneschiffe vor der italienischen Küste fungieren. Es gibt aber auch Quarantäneeinrichtungen auf dem Festland, die stark belegt sind, was zu Problemen bei der adäquaten Unterbringung, v.a. von Minderjährigen führen kann (UNHCR 9.2020). Es gilt eine 14-tägige Quarantäne für über das Mittelmeer kommende Asylwerber. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv getestet wird, kann an eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden (EASO 2.6.2020). Aufenthaltsberechtigungen für Asylberechtigte wurden während der COVID-Situation automatisch verlängert. Italien erweiterte die Einkommens- und Familienunterstützungsmaßnahmen, die im Dekret „Cura Italia“ vorgesehen sind, das sind EUR 600 Bonus u.a. Leistungen für anerkannte Flüchtlinge oder Inhaber anderer Aufenthaltsgenehmigungen, die beruflich tätig sind (EASO 2.6.2020). Quellen: ◾EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 28.10.2020 ◾ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 28.10.2020 ◾UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2020): UNHCR Italy Factsheet, September 2020, https://reliefweb.int/report/italy/unhcr-italy-factsheet-september-2020, Zugriff 28.10.2020 Versorgung Letzte Änderung: 03.11.2020 Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 5.20209). Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 5.20209). Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ersetzen CAS und CARA. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: •Unterbringung, Verpflegung •Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation •notwendige Transporte •medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst •Hygieneprodukte •Wäschedienst oder Waschprodukte •Startpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) •Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) •Schulbedarf •usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen (VB 19.2.2019). Integrationsmaßnahmen (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten) sind in der Erstaufnahme nicht mehr vorgesehen. Ebenso eingespart wurden psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist, Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Da viele Ausschreibungen keine Ergebnisse brachten, erlaubte das Innenministerium im Feber 2020 den Präfekturen, minimale Abweichungen zu akzeptieren. Die Vorgaben und Einsparungen führten dazu, dass 2019 viele kleine Unterbringungseinrichtungen verschwanden (AIDA 5.2020). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anmerkung In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2020). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 11.3.2020). Quellen: ◾AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 ◾USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 ◾VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 03.11.2020 Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (

dem sogenannten Hotspot-approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2019 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina). Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots dauert oft wochenlang (AIDA 5.2020). Erstaufnahme, Erstaufnahme Es gibt derzeit 13 Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in 7 italienischen Regionen. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 6.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 5.2020). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in eine sekundäre Aufnahmeeinrichtung (SIPROIMI) (AIDA 5.2020). (Für Informationen zu SIPROIMI siehe Kapitel Schutzberechtigte, Anm.) Private Unterbringung / NGOs, Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2020). Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 11.3.2020). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Viele Asylwerber und Personen mit Schutzstatus sind obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen und besetzten Häusern. Freiwillige der NGOs Sant’Egidio und MEDU besuchen die Obdachlosen in Mailand einmal oder mehrmals pro Woche. Sant’Egidio verteilt Mahlzeiten, MEDU bietet medizinische Beratung und Behandlung an (SFH 1.2020). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 5.2020). Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 30.9.2020 befanden sich in Italien 82.072 Migranten in staatlicher Unterbringung, davon 217 in Hotspots, 57.496 in der Erstaufnahme und 24.359 in SIPROIMI (VB 5.10.2020). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 1.380 Plätzen (AIDA 5.2020). Quellen: ◾AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 ◾RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 ◾USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 ◾VB des BM.I Italien (5.10.2020): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.11.2020 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie

Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.

Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2020). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA

  1. 2020). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie Identitätsdokumenten bei einer Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: ◾AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 ◾CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 30.10.2020 ◾MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail ◾RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 ◾SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 ◾VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung: 03.11.2020 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Quästuren akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 5.2020). Wenn eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhält, hat sie theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI) (SFH 1.2020). Der Übergang von der Erstaufnahme zum SIPROIMI ist aber nicht näher geregelt. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehenen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die meisten Präfekturen erlauben Schutzberechtigten den Verbleib nur bis zur Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsberechtigung. Aufgrund des Mangels an Plätzen im SIPROIMI, kann dies Schutzberechtigte einem Obdachlosigkeitsrisiko aussetzen (AIDA 5.2020). Unterbringung SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (AIDA 5.2020). Es gibt mit Stand Jänner 2020 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4.003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Im Gegensatz zu den großen Zentren der
  2. Linie (Erstaufnahme), sind die SIPROIMI kleinteilig und dezentralisiert organisiert. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert sechs Monate, in Ausnahmefällen verlängerbar um weitere sechs Monate (AIDA 5.2020). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nach dieser Periode werden die Schutzberechtigten gleich behandelt wie italienische Staatsangehörige. In den meisten Fällen genügt dieser Zeitraum nicht zum Erwerb ausreichender Fähigkeiten, um finanziell und sozial unabhängig von staatlicher Unterstützung zu werden (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari). In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 5.2020). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der sechs Monate Unterbringung im SIPROIMI oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 11.3.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus Rückkehrer mit Schutzstatus sind aus italienischer Sicht reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten aber keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Bei dem Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020). Plätze im SIPROIMI sind knapp. Wenn ein zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde (SFH 1.2020) oder die sechs Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zu Unterbringung im SIPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sind, haben Rückkehrer mit Schutzstatus üblicherweise keinen Anspruch auf Unterbringung mehr. Der Anspruch auf Unterbringung kann auch verloren gehen, wenn bei Ausreise die Unterkunft lediglich zugewiesen, aber noch nicht in Anspruch genommen war. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020). Nach Angaben der NGO „A Buon Diritto“, die am Bahnhof Tiburtina in Rom einen mobilen Helpdesk betreibt, kommen Dublin-Rückkehrer mit internationalem Schutz kaum in Siproimi unter, sondern haben ein hohes Obdachlosigkeitsrisiko (AIDA 5.2020). Arbeitsmarkt und Sozialleistungen Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Medizinische Versorgung Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, in Zweitaufnahmezentren untergebracht zu werden, da nur 2% der SIPROIMI auf deren Betreuung ausgerichtet sind. Außerdem werden Personen, die als besonders schwerwiegend vulnerabel eingestuft werden (etwa Patienten aus psychiatrischen Abteilungen), nicht in SIPROIMI aufgenommen, da selbst die SIPROIMI-Unterkünfte, die für Personen mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen eingerichtet sind, ihnen keine Unterstützung anbieten können, die vergleichbar ist mit jener in psychiatrischen Einrichtungen oder Spitälern. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste, kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020). Quellen: ◾AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 ◾RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 ◾SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 ◾USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 Es wurde im Bescheid festgestellt, dass die Identität des BF, die im Spruch angeführte ist, feststehe, er nigerianischer Staatsangehöriger und

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Drittstaatsangehöriger ist. Er sei ledig und kinderlos. Er sei gesund. Es bestehe ein Rücknahmeabkommen mit Italien. Er habe in Italien Asyl erhalten und befinde sich im Besitz eines italienischen Konventionsreisepasses, gültig vom XXXX .2024, eines italienischen Permesso di Soggiorno, gültig vom XXXX .2024, sowie einer italienischen ID-Card, gültig vom XXXX .2030. Der BF halte sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, das Datum der Einreise in das Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, es bestehe keine Integration des BF im Bundesgebiet. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermocht. Es besteht die Gefahr, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen zu finanzieren versuchen werde.Es wurde im Bescheid festgestellt, dass die Identität des BF, die im Spruch angeführte ist, feststehe, er nigerianischer Staatsangehöriger und

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Drittstaatsangehöriger ist. Er sei ledig und kinderlos. Er sei gesund. Es bestehe ein Rücknahmeabkommen mit Italien. Er habe in Italien Asyl erhalten und befinde sich im Besitz eines italienischen Konventionsreisepasses, gültig vom römisch 40 .2024, eines italienischen Permesso di Soggiorno, gültig vom römisch 40 .2024, sowie einer italienischen ID-Card, gültig vom römisch 40 .

  1. Der BF halte sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf, das Datum der Einreise in das Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Er führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, es bestehe keine Integration des BF im Bundesgebiet. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermocht. Es besteht die Gefahr, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen zu finanzieren versuchen werde.
  2. Der BF wurde am 06.02.2021 neuerlich

§ 120Abs. 1 a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt und in ein österreichisches PAZ eingeliefert, da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand (vgl. Anzeige auf AS 151ff).4. Der BF wurde am 06.02.2021 neuerlich

Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt und in ein österreichisches PAZ eingeliefert, da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand vergleiche Anzeige auf AS 151ff).

  1. Am 06.02.2021 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen (vgl. AS 139ff). Der BF gab insbesondere an, dass er nicht verstehe, warum er immer inhaftiert werde, denn er habe laut seiner Einschätzung das Recht, herumzuspazieren. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er neuerlich durch Beamte einer österreichischen LPD einer Personenkontrolle unterzogen worden sei und sich mit dem italienischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe. Da der Verdacht des illegalen Aufenthalts des BF besteht, wurde er am 06.02.2021 neuerlich festgenommen und ins österreichische PAZ eingeliefert. Laut aktueller Abfragen sei der BF seit 16.12.2020 in Österreich als „obdachlos“ gemeldet, er sei laut Einschätzung der einvernehmenden Personen mittellos und nicht sozialversichert in Österreich. Der BF wurde auch darauf verwiesen, dass gegen ihn mit Bescheid vom 14.01.2021 eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen worden sei. Weiters wurde festgehalten, dass der BF am 15.01.2021 durch die Unterstützungsleistungen des BBU freiwillig nach Italien ausgereist sei und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu an, er verstehe nicht, warum er nicht das Recht habe nach Österreich einzureisen. Dem BF wurde daraufhin dargelegt, dass er in Italien über einen Asylstatus bis April 2024 verfügt, dass er eine Permesso die Soggiorno, gültig bis April 2024 besitze und er wurde gefragt, warum er sich in Österreich aufhalte. Dies beantwortete der BF dahingehend, indem er angab, er komme nach Österreich, um seine Freundin zu besuchen, diese lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Befragt, welche Barmittel er besitze, gab er an, er habe rund EUR 75,-, auf seiner Bankomatkarte würden sich EUR 500,- befinden, in Österreich habe er jedoch leider keinen Zugriff auf dieses Geld, nur in Italien. Die Frage, ob er freiwillig nach Italien ausreisen wolle, bejahte er.
  2. Am 06.02.2021 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen vergleiche AS 139ff). Der BF gab insbesondere an, dass er nicht verstehe, warum er immer inhaftiert werde, denn er habe laut seiner Einschätzung das Recht, herumzuspazieren. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er neuerlich durch Beamte einer österreichischen LPD einer Personenkontrolle unterzogen worden sei und sich mit dem italienischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe. Da der Verdacht des illegalen Aufenthalts des BF besteht, wurde er am 06.02.2021 neuerlich festgenommen und ins österreichische PAZ eingeliefert. Laut aktueller Abfragen sei der BF seit 16.12.2020 in Österreich als „obdachlos“ gemeldet, er sei laut Einschätzung der einvernehmenden Personen mittellos und nicht sozialversichert in Österreich. Der BF wurde auch darauf verwiesen, dass gegen ihn mit Bescheid vom 14.01.2021 eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen worden sei. Weiters wurde festgehalten, dass der BF am 15.01.2021 durch die Unterstützungsleistungen des BBU freiwillig nach Italien ausgereist sei und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu an, er verstehe nicht, warum er nicht das Recht habe nach Österreich einzureisen. Dem BF wurde daraufhin dargelegt, dass er in Italien über einen Asylstatus bis April 2024 verfügt, dass er eine Permesso die Soggiorno, gültig bis April 2024 besitze und er wurde gefragt, warum er sich in Österreich aufhalte. Dies beantwortete der BF dahingehend, indem er angab, er komme nach Österreich, um seine Freundin zu besuchen, diese lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Befragt, welche Barmittel er besitze, gab er an, er habe rund EUR 75,-, auf seiner Bankomatkarte würden sich EUR 500,- befinden, in Österreich habe er jedoch leider keinen Zugriff auf dieses Geld, nur in Italien. Die Frage, ob er freiwillig nach Italien ausreisen wolle, bejahte er. Dem BF wurde dargelegt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er nicht über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfüge und er nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Da der BF nicht ausreisewillig sei und angegeben habe, so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren zu wollen, sei dem BF die freiwillige Rückkehr nach Italien mit Hilfe der BBU gewährt worden. Es wurde festgehalten, dass dem BF ein Informationsblatt über die freiwillige Rückkehr samt Informationen übergeben wurde. Er wurde darauf hingewiesen, dass er zur Regelung seiner Ausreise mit der BBU Kontakt aufzunehmen habe. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien bestehe. Am 06.02.2021 wurde der BF aus dem PAZ entlassen nach sofortiger Ausfolgung und aktenkundiger Verweigerung der Übernahme seiner Effekten. Begründet wurde die Entlassung aus dem PAZ, weil der Schubhaftgrund weggefallen sei (vgl. AS 131).Am 06.02.2021 wurde der BF aus dem PAZ entlassen nach sofortiger Ausfolgung und aktenkundiger Verweigerung der Übernahme seiner Effekten. Begründet wurde die Entlassung aus dem PAZ, weil der Schubhaftgrund weggefallen sei vergleiche AS 131). Dem BF wurde ein Merkblatt mit der Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr ausgehändigt und die Adresse samt Kontaktdaten der BBU als Rechtsberatungsorganisation bekanntgegeben (vgl. AS 133f)Dem BF wurde ein Merkblatt mit der Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr ausgehändigt und die Adresse samt Kontaktdaten der BBU als Rechtsberatungsorganisation bekanntgegeben vergleiche AS 133f)
  3. Im Akt liegt ein mit 09.02.2021 datiertes und vom BF unterzeichnetes Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf (vgl. AS 165f).
  4. Im Akt liegt ein mit 09.02.2021 datiertes und vom BF unterzeichnetes Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf vergleiche AS 165f).
  5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (vgl. AS 167ff), in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde. Es wurde insbesondere der Verfahrensgang wiederholt und darauf hingewiesen, dass er als Asylberechtigter das Recht habe, Auslandsreisen unter den allgemeinen Einreise- und Visabestimmungen zu unternehmen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen. Der Zweck seines Aufenthaltes sei es gewesen, seine Freunde und speziell seine Freundin zu besuchen und sich Österreich anzuschauen. Da er ein monatliches Einkommen von EUR 600,- beziehe, verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die kurze Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise nach Italien. Er habe auch bereits ein Busticket für den 15.01.2021 gekauft, er sei auch tatsächlich ausgereist nach Italien und erst am 31.01.2021 wieder mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Die neuerliche Betretung des BF in Österreich sei kurz vor der bevorstehenden Ausreise gewesen, diese sei jedoch nicht erfolgt, weil er bisher seinen Konventionsreisepass nicht von der Behörde erhalten habe. Der BF sei spätestens am 16.12.2020 in das Bundesgebiet eingereist, daher habe er auch seine erlaubte Aufenthaltsdauer nicht überschritten und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit rechtmäßig gewesen.
  6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vergleiche AS 167ff), in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde. Es wurde insbesondere der Verfahrensgang wiederholt und darauf hingewiesen, dass er als Asylberechtigter das Recht habe, Auslandsreisen unter den allgemeinen Einreise- und Visabestimmungen zu unternehmen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen. Der Zweck seines Aufenthaltes sei es gewesen, seine Freunde und speziell seine Freundin zu besuchen und sich Österreich anzuschauen. Da er ein monatliches Einkommen von EUR 600,- beziehe, verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die kurze Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise nach Italien. Er habe auch bereits ein Busticket für den 15.01.2021 gekauft, er sei auch tatsächlich ausgereist nach Italien und erst am 31.01.2021 wieder mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Die neuerliche Betretung des BF in Österreich sei kurz vor der bevorstehenden Ausreise gewesen, diese sei jedoch nicht erfolgt, weil er bisher seinen Konventionsreisepass nicht von der Behörde erhalten habe. Der BF sei spätestens am 16.12.2020 in das Bundesgebiet eingereist, daher habe er auch seine erlaubte Aufenthaltsdauer nicht überschritten und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit rechtmäßig gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
  7. Feststellungen:
  8. Feststellungen: , Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Ihm wurde in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, er ist im Besitz eines bis XXXX .2024 gültigen Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Ihm wurde in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, er ist im Besitz eines bis römisch 40 .2024 gültigen Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer behauptet eine Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin, zu dieser versucht er wiederholt zu gelangen und reiste wiederholt von Italien nach Österreich. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er sich nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Österreichs wurden nicht nachgewiesen und ist dieser aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers im höchsten Maße anzuzweifeln. Der BF gab insbesondere an, dass er nicht verstehe, weshalb es ihm nicht erlaubt sei, sich in Österreich aufzuhalten bzw. nach Österreich einzureisen trotz nachweislicher Belehrung durch die österreichischen Behörden auf die Einreise- und Visabestimmungen. Weiters wurde der BF zwei Mal anzeigt

§ 120Abs. 1 a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG und in ein österreichisches PAZ eingeliefert am 13.01.2021 und am 06.02.2021, da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand.Der Beschwerdeführer behauptet eine Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin, zu dieser versucht er wiederholt zu gelangen und reiste wiederholt von Italien nach Österreich. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er sich nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Österreichs wurden nicht nachgewiesen und ist dieser aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers im höchsten Maße anzuzweifeln. Der BF gab insbesondere an, dass er nicht verstehe, weshalb es ihm nicht erlaubt sei, sich in Österreich aufzuhalten bzw. nach Österreich einzureisen trotz nachweislicher Belehrung durch die österreichischen Behörden auf die Einreise- und Visabestimmungen. Weiters wurde der BF zwei Mal anzeigt

, Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG und in ein österreichisches PAZ eingeliefert am 13.01.2021 und am 06.02.2021, da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass er im Bundesgebiet seit dem 16.12.2020 als „Obdachlos“ durchgehend an einer österreichischen Adresse gemeldet ist. Die Obdachlosmeldung erfolgt zweifellos erst nach seiner Einreise in Österreich. Der BF gab ausdrücklich an, er sei seit November 2020 in Österreich aufhältig und insbesondere bei seiner Einvernahme am 13.01.2021 behauptete er, er führe mit einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin eine Beziehung seit zwei Monate, die er in Österreich kennengelernt hat, somit war er ab Mitte November 2020 in Österreich. Der BF reiste freiwillig am 15.01.2021, somit nach rund 90 Tagen nach Italien zurück, wurde jedoch am 06.02.2021 bereits wieder neuerlich in Österreich

§ 120Abs. 1 a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt und in ein österreichisches PAZ eingeliefert, da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand (vgl. Anzeige auf AS 151ff). Der BF gab selbst an, zum zweiten Mal am 31.01.2021 wieder nach Österreich gereist zu sein, somit ist nach höchstens 16 Tagen wieder nach Österreich zurückgekehrt und ist zumindest ab 31.01.2021 bis zum Tag der heutigen Entscheidung, somit zumindest wieder über 30 Tage im österreichischen Bundesgebiet.Eine ZMR-Abfrage ergab, dass er im Bundesgebiet seit dem 16.12.2020 als „Obdachlos“ durchgehend an einer österreichischen Adresse gemeldet ist. Die Obdachlosmeldung erfolgt zweifellos erst nach seiner Einreise in Österreich. Der BF gab ausdrücklich an, er sei seit November 2020 in Österreich aufhältig und insbesondere bei seiner Einvernahme am 13.01.2021 behauptete er, er führe mit einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin eine Beziehung seit zwei Monate, die er in Österreich kennengelernt hat, somit war er ab Mitte November 2020 in Österreich. Der BF reiste freiwillig am 15.01.2021, somit nach rund 90 Tagen nach Italien zurück, wurde jedoch am 06.02.2021 bereits wieder neuerlich in Österreich

Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt und in ein österreichisches PAZ eingeliefert, da der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand vergleiche Anzeige auf AS 151ff). Der BF gab selbst an, zum zweiten Mal am 31.01.2021 wieder nach Österreich gereist zu sein, somit ist nach höchstens 16 Tagen wieder nach Österreich zurückgekehrt und ist zumindest ab 31.01.2021 bis zum Tag der heutigen Entscheidung, somit zumindest wieder über 30 Tage im österreichischen Bundesgebiet. Im Akt liegt ein mit 09.02.2021 datiertes und vom BF unterzeichnetes Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf (vgl. AS 165f). Der Behauptung des BF, er würde ausreisen, die Behörden hätten jedoch seinen Konventionsreisepass, ist klar entgegenzuhalten, dass der BF ausdrücklich wiederholt die Aushändigung seiner Effekten verweigert hatte, diese Aussage kann nur als unbrauchbarer Versuch gewertet zu werden, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich weiter zu verlängern.Im Akt liegt ein mit 09.02.2021 datiertes und vom BF unterzeichnetes Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf vergleiche AS 165f). Der Behauptung des BF, er würde ausreisen, die Behörden hätten jedoch seinen Konventionsreisepass, ist klar entgegenzuhalten, dass der BF ausdrücklich wiederholt die Aushändigung seiner Effekten verweigert hatte, diese Aussage kann nur als unbrauchbarer Versuch gewertet zu werden, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich weiter zu verlängern.

Art. 21

SDÜ wäre der Beschwerdeführer nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten berechtigt, aus seinen Angaben im Verfahren und dem Beschwerdeschriftsatz ist jedoch zweifelsfrei abzuleiten, dass er sich innerhalb von sechs Monaten schon länger als 90 Tage in Österreich aufhält und eine dauerhafte Niederlassung in Österreich offensichtlich beabsichtigt, ohne dazu berechtigt zu sein, weil seine Lebensgefährtin in Österreich ist. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig.

Artikel 21

, SDÜ wäre der Beschwerdeführer nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten berechtigt, aus seinen Angaben im Verfahren und dem Beschwerdeschriftsatz ist jedoch zweifelsfrei abzuleiten, dass er sich innerhalb von sechs Monaten schon länger als 90 Tage in Österreich aufhält und eine dauerhafte Niederlassung in Österreich offensichtlich beabsichtigt, ohne dazu berechtigt zu sein, weil seine Lebensgefährtin in Österreich ist. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig. Er ist nicht erwerbstätig. Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass der BF im Bundesgebiet nicht sozialversichert ist. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er ist nicht erwerbstätig. Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass der BF im Bundesgebiet nicht sozialversichert ist. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. , Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen Problemen. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen Problemen. ,

  1. Beweiswürdigung:
  2. Beweiswürdigung: , Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seines Flüchtlingsstatus in Italien ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, die in Kopie im Akt aufliegen. Die Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den aktuellen Abfragen des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den aktuellen Abfragen des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht. , Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten. Hierzu wird auf Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verwiesen. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monaten. Hierzu wird auf Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verwiesen. , Art. 21 SDÜ regelt in seinem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen. Artikel 21, SDÜ regelt in seinem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen. , Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz zwar behauptet, sich nicht länger als 90 Tage durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben, aus seinem Vorbringen geht jedoch – wie im Detail dargelegt - hervor, dass er immer nur kurz aus Österreich ausreiste, offenbar in der Annahme, sich daraufhin wieder 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Schließlich ist der Behauptung des BF, er würde ausreisen, die Behörden hätten jedoch seinen Konventionsreisepass, klar entgegenzuhalten, dass der BF ausdrücklich wiederholt die Aushändigung seiner Effekten verweigert hatte, diese Aussage kann nur als unbrauchbarer Versuch gewertet zu werden, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich weiter zu verlängern. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zustehende Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten überschritten und ist daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Aus seinem Verhalten und seinen Aussagen ist zudem klar abzuleiten, dass der Beschwerdeführer weiterhin versucht unrechtmäßig in Österreich zu bleiben und sich nicht an die höchste Aufenthaltsdauer von 30 Tagen innerhalb von 90 Tagen zu halten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zustehende Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten überschritten und ist daher unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Aus seinem Verhalten und seinen Aussagen ist zudem klar abzuleiten, dass der Beschwerdeführer weiterhin versucht unrechtmäßig in Österreich zu bleiben und sich nicht an die höchste Aufenthaltsdauer von 30 Tagen innerhalb von 90 Tagen zu halten. , Der Beschwerdeführer behauptete im Jänner 2021, dass er seit zwei Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin führe, diese habe er in Österreich kennengelernt. Auch aus der behaupteten Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin seit Mitte November 2020 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er war bereits asylberechtigt in Italien, als er die Beziehung mit der in Österreich laut seinen Angaben lediglich als Asylwerberin aufhältigen Lebensgefährtin einging. Der Vollständigkeit halber kann auch ein gemeinsamer Haushalt oder eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden. Dass der BF in Österreich nicht sozialversichert ist, ergibt sich aus der Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage). Dass der BF über eine durchgehende ZMR-Abfrage m Bundesgebiet seit dem 16.12.2020 als „Obdachlos“ an einer österreichischen Adresse verfügt, ergibt sich aus der aktuellen ZMR-Abfrage. Eine Erwerbstätigkeit wurde nicht behauptet oder nachgewiesen. Dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhals verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 13.01.2021, wonach er lediglich noch über EUR 50,- – 60,- verfüge, abgesehen davon habe er keine Ersparnisse. Er müsse nach Italien fahren, um sich wieder Geld zu holen. Nach der Ausreise nach Italien und der neuerlichen Einreise in Österreich gab der BF in der Einvernahme am 06.02.2021 an, er verfüge über rund EUR 75,- Barmittel, auf seiner Bankomatkarte würden sich EUR 500,- befinden, in Österreich habe er jedoch leider keinen Zugriff auf dieses Geld, nur in Italien. Weiters fehlt für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine weitere erforderliche Voraussetzung, da es dem Beschwerdeführer an finanziellen Mitteln und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten mangelt. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts in Österreich verfügt und wiederholt nach Italien zurückkehrt, um sich Geld zu besorgen, um dann neuerlich nach Österreich zu gelangen. Da er in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist er auch nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten zu Italien klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer, der in Italien asylberechtigt ist, nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten zu Italien klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer, der in Italien asylberechtigt ist, nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht vorgebracht. , Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. ,
  3. Rechtliche Beurteilung:
  4. Rechtliche Beurteilung: , Zu A) (Abweisung der Beschwerde): Zu A) (Abweisung der Beschwerde): , 3.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: 3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: , § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: ,

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. , § 61 FPG lautet: Paragraph 61, FPG lautet: ,

(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. , Art. 5 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet: Artikel 5, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet: ,

(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. b)Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  3. c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  4. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2)Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3)Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt. Artikel 20
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22. Art. 21 SDÜ lautet:Artikel 21, SDÜ lautet:
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22. Artikel SDÜ 22 lautet:
(1)Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige kann nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum an, im Landesinnern erfolgen.
(2)Drittausländer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, unterliegen der Meldepflicht nach Absatz 1.
(3)Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem Exekutivausschuß mitgeteilt.
(3)Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem Exekutivausschuß mitgeteilt., Art. 23 SDÜ lautet: Artikel 23, SDÜ lautet: ,
(1)Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2)Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3)Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4)Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5)Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom
  1. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom
  2. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.
(5)Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom
  1. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom
  2. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt. , 3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I): 3.
  4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins): , Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

§ 57Asylgesetz“ nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 Asyl

G beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

, Paragraph 57, Asylgesetz“ nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. , Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. , , 3.

  1. Zur Anordnung zur Außerlandesbringung: 3.
  2. Zur Anordnung zur Außerlandesbringung: , Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, wobei Art. 21 SDÜ gilt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. , Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. , Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein. , Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten binnen sechs Monaten überschritten hat. Weiters fehlt für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine weitere erforderliche Voraussetzung, da es dem Beschwerdeführer an finanziellen Mitteln und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten mangelt. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts in Österreich verfügt und wiederholt nach Italien zurückkehrt, um sich Geld zu besorgen, um dann wieder nach Österreich zu gelangen. Seinen Angaben und seinem Verhalten ist – wie bereits dargelegt - klar zu entnehmen, dass er die maximale Aufenthaltsdauer in Österreich nicht einhielt und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich die maximale Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch in Zukunft nicht halten wird. Da er nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist er auch nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten binnen sechs Monaten überschritten hat. Weiters fehlt für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine weitere erforderliche Voraussetzung, da es dem Beschwerdeführer an finanziellen Mitteln und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten mangelt. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts in Österreich verfügt und wiederholt nach Italien zurückkehrt, um sich Geld zu besorgen, um dann wieder nach Österreich zu gelangen. Seinen Angaben und seinem Verhalten ist – wie bereits dargelegt - klar zu entnehmen, dass er die maximale Aufenthaltsdauer in Österreich nicht einhielt und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich die maximale Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch in Zukunft nicht halten wird. Da er nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist er auch nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. ,

Art. 21

SDÜ wäre der Beschwerdeführer nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten berechtigt, aus seinen Angaben im Verfahren und dem Beschwerdeschriftsatz ist jedoch zweifelsfrei abzuleiten, dass er sich in den sechs Monaten länger als 90 Tage in Österreich aufhält und eine dauerhafte Niederlassung in Österreich beabsichtigt, ohne dazu berechtigt zu sein. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig.

Artikel 21

, SDÜ wäre der Beschwerdeführer nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten berechtigt, aus seinen Angaben im Verfahren und dem Beschwerdeschriftsatz ist jedoch zweifelsfrei abzuleiten, dass er sich in den sechs Monaten länger als 90 Tage in Österreich aufhält und eine dauerhafte Niederlassung in Österreich beabsichtigt, ohne dazu berechtigt zu sein. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig. , Die belangte Behörde stütze die Anordnung zur Außerlandesbringung auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen – nicht begünstigte – Drittstaatsangehörige (

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Die belangte Behörde stütze die Anordnung zur Außerlandesbringung auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung kommt nur gegen – nicht begünstigte – Drittstaatsangehörige (

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz FPG ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. , Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG vor allem jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen "Mitgliedstaat" kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG vor allem jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. , Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die "Dublin-Verordnung" im FPG nicht eigens definiert. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG scheint zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FPG insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, festgehalten hat, wird die "Dublin-Verordnung" im FPG nicht eigens definiert. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG scheint zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist vergleiche Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO). , Gleiches muss auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchem über den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits positiv entscheiden wurde. Gegenständlich kommt nämlich eine Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG nicht in Betracht. § 52 Abs. 6 FPG sieht vor, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben hat. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen nach § 52 Abs. 8 FPG jedoch zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat. Eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Fall von Asylberechtigten nicht in Betracht, weshalb § 52 Abs. 6 FPG gegenständlich nicht anwendbar ist. Gleiches muss auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchem über den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits positiv entscheiden wurde. Gegenständlich kommt nämlich eine Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht in Betracht. Paragraph 52, Absatz 6, FPG sieht vor, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu begeben hat. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 52, Absatz 8, FPG jedoch zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat. Eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Fall von Asylberechtigten nicht in Betracht, weshalb Paragraph 52, Absatz 6, FPG gegenständlich nicht anwendbar ist. , Wäre auch § 61 Abs. 1 Z 2 FPG auf Fälle, in denen über den Asylantrag des Drittstaatsangehörigen bereits positiv abgesprochen wurde, nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass gegen in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Fremde, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, überhaupt keine Außerlandesbringung bzw. Ausweisung ausgesprochen werden könnte, da wie oben ausgeführt eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG aufgrund des Flüchtlingsstatus nicht in Betracht kommt. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH (Ra 2015/21/0004) ist § 61 Abs. 1 Z 2 FPG daher dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Drittstaatsangehörige Anwendung findet. Wäre auch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auf Fälle, in denen über den Asylantrag des Drittstaatsangehörigen bereits positiv abgesprochen wurde, nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass gegen in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Fremde, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, überhaupt keine Außerlandesbringung bzw. Ausweisung ausgesprochen werden könnte, da wie oben ausgeführt eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG aufgrund des Flüchtlingsstatus nicht in Betracht kommt. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH (Ra 2015/21/0004) ist Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG daher dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigte Drittstaatsangehörige Anwendung findet. , Die belangte Behörde stütze die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf § 61 Abs. 1 Z 2 FPG. Demzufolge ist

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig. Die belangte Behörde stütze die Anordnung zur Außerlandesbringung daher zu Recht auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig. , Auch aus der behaupteten Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin, die er in Österreich kennengelernt habe, seit Mitte November 2020 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er war zum Zeiptunkt, als sie sich kennenlernten, bereits asylberechtigt in Italien, als er die Beziehung mit der in Österreich laut seinen Angaben nur als Asylwerberin aufhältigen Lebensgefährtin einging. Der Vollständigkeit halber kann ein gemeinsamer Haushalt oder eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden.Auch aus der behaupteten Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Asylwerberin, die er in Österreich kennengelernt habe, seit Mitte November 2020 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er war zum Zeiptunkt, als sie sich kennenlernten, bereits asylberechtigt in Italien, als er die Beziehung mit der in Österreich laut seinen Angaben nur als Asylwerberin aufhältigen Lebensgefährtin einging. Der Vollständigkeit halber kann ein gemeinsamer Haushalt oder eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden., 3.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: 3.4. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: ,

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. , Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staa

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.