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{'item': 'W282 2237524-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlW282 2237524-1 SpruchW282 2237523-1/10EW282 2237524-1/9E, W282 2237523-1/10E, W282 2237524-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, sowie 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo gesetzlich vertreten durch 1), beide vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, zu den Zl. 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, sowie 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo gesetzlich vertreten durch 1), beide vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, zu den Zl. 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt: a) I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert, dass deren Spruchpunkte I. jeweils lauten wie folgt:römisch eins. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeändert, dass deren Spruchpunkte römisch eins. jeweils lauten wie folgt: „I. Gemäß § 55 Abs. 1 u. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird ihrem Antrag vom 08.03.2018 stattgegeben und Ihnen ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“„I. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird ihrem Antrag vom 08.03.2018 stattgegeben und Ihnen ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“ II. Die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben durch ihren Rechtsvertreter nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 18.02.2021 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben durch ihren Rechtsvertreter nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 18.02.2021 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Die Niederschrift gemäß Abs. 2a wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2021 elektronisch zugestellt und ist dem Bundesamt an diesem Tag durch elektronische Abholung um 08:54 Uhr auch zugegangen. Die Niederschrift gemäß Absatz 2 a, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2021 elektronisch zugestellt und ist dem Bundesamt an diesem Tag durch elektronische Abholung um 08:54 Uhr auch zugegangen. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.