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{'item': 'G305 2178160-1'}

Obsah (13)§ 8Art 133Art. 20§ 61§ 17§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlG305 2178160-1 Spruch, G305 2178160-1/42E G305 2178147-1/43E G305 2178150-1/39E G305 2178158-1/40E G305 2178155-1

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, 1.) XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4), 5.) XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: BF5), 6.) XXXX (im Folgenden: Sechstbeschwerdeführer oder kurz: BF6), 7.) XXXX (im Folgenden: Siebtbeschwerdeführer oder kurz: BF7) und XXXX (im Folgenden: Achtbeschwerdeführerin oder kurz: BF8) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am XXXX .2015, um 13:35 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD Oberösterreich statt.
  2. Die Beschwerdeführer, 1.) römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) römisch 40 (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4), 5.) römisch 40 (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: BF5), 6.) römisch 40 (im Folgenden: Sechstbeschwerdeführer oder kurz: BF6), 7.) römisch 40 (im Folgenden: Siebtbeschwerdeführer oder kurz: BF7) und römisch 40 (im Folgenden: Achtbeschwerdeführerin oder kurz: BF8) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am römisch 40 .2015, um 13:35 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD Oberösterreich statt. Anlässlich dieser Erstbefragung sagte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er und die übrigen Beschwerdeführer im Februar 2015 illegal von XXXX (Irak) mit dem Bus nach ISTANBUL (Türkei) ausgereist seien [BF1, AS 29]. Von der Türkei aus seien sie zu Fuß nach Bulgarien gelangt und von dort von einem nicht festgestellten Ort mit dem Bus in Richtung Serbien gefahren und hätten die Beschwerdeführer in der Folge zu Fuß die Grenze nach Serbien überquert. Von einem nicht festgestellten Ort in Serbien seien sie mit dem Bus in Richtung Kroatien gefahren und hätten sie die Grenze nach Kroatien zu Fuß überquert. Von einem nicht festgestellten Ort in Kroatien hätten sie die Fahrt mit dem Bus bzw. mit der Bahn nach Slowenien fortgesetzt. Auch hier sei der Grenzübertritt zu Fuß erfolgt. Von einem nicht festgestellten, in Slowenien gelegenen Ort seien die Beschwerdeführer mit dem Taxi bis nach Linz gelangt.Anlässlich dieser Erstbefragung sagte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er und die übrigen Beschwerdeführer im Februar 2015 illegal von römisch 40 (Irak) mit dem Bus nach ISTANBUL (Türkei) ausgereist seien [BF1, AS 29]. Von der Türkei aus seien sie zu Fuß nach Bulgarien gelangt und von dort von einem nicht festgestellten Ort mit dem Bus in Richtung Serbien gefahren und hätten die Beschwerdeführer in der Folge zu Fuß die Grenze nach Serbien überquert. Von einem nicht festgestellten Ort in Serbien seien sie mit dem Bus in Richtung Kroatien gefahren und hätten sie die Grenze nach Kroatien zu Fuß überquert. Von einem nicht festgestellten Ort in Kroatien hätten sie die Fahrt mit dem Bus bzw. mit der Bahn nach Slowenien fortgesetzt. Auch hier sei der Grenzübertritt zu Fuß erfolgt. Von einem nicht festgestellten, in Slowenien gelegenen Ort seien die Beschwerdeführer mit dem Taxi bis nach Linz gelangt. Zu seinen (eigenen) Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass XXXX von den Islamisten kontrolliert worden sei. Diese hätten die Kurden bedroht, sodass er und seine Familie (die BF2, der mj. BF3, der mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8) MUSOL verlassen mussten. Deshalb seien sie in die Türkei ausgereist und anschließend nach Europa ausgewandert [BF1, AS 33]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.Zu seinen (eigenen) Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass römisch 40 von den Islamisten kontrolliert worden sei. Diese hätten die Kurden bedroht, sodass er und seine Familie (die BF2, der mj. BF3, der mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8) MUSOL verlassen mussten. Deshalb seien sie in die Türkei ausgereist und anschließend nach Europa ausgewandert [BF1, AS 33]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Zur Ausreise befragt, gab die BF2 an, dass sie und ihre Familie den Herkunftsstaat im XXXX 2014 mit dem PKW verlassen hätten. Im Übrigen beschrieb sie die Reiseroute wie schon der BF1 [BF2, AS 29]. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Ehegatte von islamistischen Extremisten bedroht worden sei, da er Kurde sei. In XXXX seien die Kurden gezielt bedroht worden, um sie zu vertreiben. Ihr Bruder sei in XXXX von Islamisten getötet worden [BF2, AS 31]. Weitere Fluchtgründe nannte auch sie nicht.Zur Ausreise befragt, gab die BF2 an, dass sie und ihre Familie den Herkunftsstaat im römisch 40 2014 mit dem PKW verlassen hätten. Im Übrigen beschrieb sie die Reiseroute wie schon der BF1 [BF2, AS 29]. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Ehegatte von islamistischen Extremisten bedroht worden sei, da er Kurde sei. In römisch 40 seien die Kurden gezielt bedroht worden, um sie zu vertreiben. Ihr Bruder sei in römisch 40 von Islamisten getötet worden [BF2, AS 31]. Weitere Fluchtgründe nannte auch sie nicht. Die minderjährigen Beschwerdeführer stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1, nannten aber keine eigenen Fluchtgründe.
  3. Anlässlich einer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am XXXX .2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 aus, dass er und seine aus den genannten Beschwerdeführern bestehende Familie 25 Tage bis einen Monat in Bulgarien aufhältig gewesen seien, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hätten. Sie seien ins Gefängnis gesteckt worden und 10 Tage inhaftiert gewesen. Im Gefängnis hätten sie eine Hauterkrankung bekommen. Der BF1 behauptete auch, dass er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei. Er habe eine Ohrfeige bekommen und sei mit dem Fuß getreten worden [BF1, AS 103].
  4. Anlässlich einer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am römisch 40 .2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 aus, dass er und seine aus den genannten Beschwerdeführern bestehende Familie 25 Tage bis einen Monat in Bulgarien aufhältig gewesen seien, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hätten. Sie seien ins Gefängnis gesteckt worden und 10 Tage inhaftiert gewesen. Im Gefängnis hätten sie eine Hauterkrankung bekommen. Der BF1 behauptete auch, dass er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei. Er habe eine Ohrfeige bekommen und sei mit dem Fuß getreten worden [BF1, AS 103]. Auch die BF2 bestritt in der vor der belangten Behörde am XXXX .2016 durchgeführten Erstbefragung, dass sie in Bulgarien um Asyl angesucht habe [BF2, AS 191]. Wie schon der BF1 behauptete sie, in Bulgarien 10 Tage lang inhaftiert gewesen zu sein und dass ihre Kinder (die minderjährigen Beschwerdeführer BF3 bis BF8) keine Milch bekommen und geweint hätten. Sodann sei die Polizei gekommen und hätte sie geschlagen. In Bulgarien sei sie krank geworden und habe keine medizinische Behandlung erhalten. Erst nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie Medikamente bekommen [BF2, AS 191]. Auch die BF2 bestritt in der vor der belangten Behörde am römisch 40 .2016 durchgeführten Erstbefragung, dass sie in Bulgarien um Asyl angesucht habe [BF2, AS 191]. Wie schon der BF1 behauptete sie, in Bulgarien 10 Tage lang inhaftiert gewesen zu sein und dass ihre Kinder (die minderjährigen Beschwerdeführer BF3 bis BF8) keine Milch bekommen und geweint hätten. Sodann sei die Polizei gekommen und hätte sie geschlagen. In Bulgarien sei sie krank geworden und habe keine medizinische Behandlung erhalten. Erst nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie Medikamente bekommen [BF2, AS 191].
  5. In einer dem BFA am 11.02.2016 übermittelten, für alle Beschwerdeführer wort- und inhaltsgleichen Stellungnahme [BF1, AS 123 ff; BF 2, AS 221] führten diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihre Ausreise aus Bulgarien vor einem Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt sei und ein allfällig dort eingeleitetes Asylverfahren zwischenzeitig negativ beendet worden sei. Mit seiner Ehefrau und den fünf minderjährigen Kindern sei der BF1 zweifellos den vulnerablen Personen zuzurechnen. Das UNHCR habe im Zusammenhang mit der Zulässigerklärung der Dublin-Rückführung festgehalten, dass diese für vulnerable Personen nicht gelte. Auch sei eine entsprechende Versorgung in Bulgarien nicht sichergestellt.
  6. Mit den hier nicht verfahrensgegenständlichen, jeweils zum XXXX .2106 datierten Bescheiden, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer (BF1 bis mj. BF8) auf Gewährung von internationalem Schutz vom XXXX .2015 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung dieses Antrages

Art. 20Abs.

5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.), erklärte die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien

§ 61abs.

2 FPG für zulässig und ordnete

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung an (Spruchpunkt II.).4. Mit den hier nicht verfahrensgegenständlichen, jeweils zum römisch 40 .2106 datierten Bescheiden, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer (BF1 bis mj. BF8) auf Gewährung von internationalem Schutz vom römisch 40 .2015 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung dieses Antrages

Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien

Paragraph 61, abs. 2 FPG für zulässig und ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an (Spruchpunkt römisch zwei.). 5. Gegen die oben angeführten, den Beschwerdeführern jeweils am 19.02.2016 zugestellten Bescheide vom XXXX .2016 erhoben diese durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, 2.) die gegen sie

§ 61

FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben und 3.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17Abs.

1 BFA-VG zuzuerkennen, da ihrer Auffassung nach eine Überstellung nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bedeuten würde.5. Gegen die oben angeführten, den Beschwerdeführern jeweils am 19.02.2016 zugestellten Bescheide vom römisch 40 .2016 erhoben diese durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, 2.) die gegen sie

Paragraph 61, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben und 3.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuzuerkennen, da ihrer Auffassung nach eine Überstellung nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

  1. Am 26.02.2016 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach, die sie mit dem Ersuchen verbanden, ihre gegen die obangeführten Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Mit den zu Zlen. W105 2122643-1/6Z, W105 2122644-1/6Z, W105 2122639-1/6Z, W105 2122641-1/6Z, W105 2122640-1/6Z, W105 2122642-1/6Z und W105 2122638-1/6Z gefassten Beschlüssen vom 10.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Bescheide des BFA vom XXXX .2016, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX gerichteten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.
  3. Mit den zu Zlen. W105 2122643-1/6Z, W105 2122644-1/6Z, W105 2122639-1/6Z, W105 2122641-1/6Z, W105 2122640-1/6Z, W105 2122642-1/6Z und W105 2122638-1/6Z gefassten Beschlüssen vom 10.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 gerichteten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit den zu Zl.en W105 2122643-1/7E, W105 2122644-1/8E, W105 2122639-1/7E, W105 2122641-1/7E, W105 2122640-1/7E, W105 2122642-1/7E und W105 2122638-1/7E erlassenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Bescheide des BFA vom XXXX .2016, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer Folge und hob die angefochtenen Bescheide auf. Gegen die angeführten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben weder die Beschwerdeführer noch das BFA ein Rechtsmittel, sodass die hg. Erledigungen in Rechtskraft erwuchsen.
  5. Mit den zu Zl.en W105 2122643-1/7E, W105 2122644-1/8E, W105 2122639-1/7E, W105 2122641-1/7E, W105 2122640-1/7E, W105 2122642-1/7E und W105 2122638-1/7E erlassenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer Folge und hob die angefochtenen Bescheide auf. Gegen die angeführten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben weder die Beschwerdeführer noch das BFA ein Rechtsmittel, sodass die hg. Erledigungen in Rechtskraft erwuchsen.
  6. Anlässlich einer am XXXX .2017 vor der belangten Behörde neuerlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 ergänzend an, dass sich im Bundesgebiet neben seiner (beschwerdeführenden) Familie auch dessen Schwester XXXX und deren Familie befänden. Vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass für ihn der Einmarsch des IS fluchtkausal gewesen sei; so hätten er und seine Familie (die BF2, der mj. BF3, der mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8) um ein Uhr nachts nach der Übernahme der Stadt XXXX durch den IS die Stadt verlassen und sei er allein zu Fuß nach XXXX in kurdisches Gebiet gegangen [BF1, AS 593]. Den Irak habe er am XXXX .2014 verlassen. Auch sei er schon davor bedroht worden, weil er Kurde sei. Darüber hinaus gab er an, dass seine Ehegattin, die BF2, XXXX gewesen sei. Sie habe schon vor dem Einmarsch des IS, als die Stimmung im Land immer schlechter wurde, teilweise nicht mehr arbeiten gehen können. Der IS habe auch seine in XXXX wohnhaft gewesenen Schwiegereltern bedroht, warum sie ihre Tochter mit ihm, einem Kurden, verheiratet hätten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Tod auf ihn warten [BF1, AS 595].
  7. Anlässlich einer am römisch 40 .2017 vor der belangten Behörde neuerlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 ergänzend an, dass sich im Bundesgebiet neben seiner (beschwerdeführenden) Familie auch dessen Schwester römisch 40 und deren Familie befänden. Vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass für ihn der Einmarsch des IS fluchtkausal gewesen sei; so hätten er und seine Familie (die BF2, der mj. BF3, der mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8) um ein Uhr nachts nach der Übernahme der Stadt römisch 40 durch den IS die Stadt verlassen und sei er allein zu Fuß nach römisch 40 in kurdisches Gebiet gegangen [BF1, AS 593]. Den Irak habe er am römisch 40 .2014 verlassen. Auch sei er schon davor bedroht worden, weil er Kurde sei. Darüber hinaus gab er an, dass seine Ehegattin, die BF2, römisch 40 gewesen sei. Sie habe schon vor dem Einmarsch des IS, als die Stimmung im Land immer schlechter wurde, teilweise nicht mehr arbeiten gehen können. Der IS habe auch seine in römisch 40 wohnhaft gewesenen Schwiegereltern bedroht, warum sie ihre Tochter mit ihm, einem Kurden, verheiratet hätten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Tod auf ihn warten [BF1, AS 595]. Von der belangten Behörde niederschriftlich befragt, gab die BF2 an, dass sie im Herkunftsstaat im Schwerpunkt XXXX als XXXX gearbeitet hätte [BF2, AS 629]. Sie und ihr Ehegatte hätten gut verdient und es sei ihnen gut gegangen [BF2, AS 631; vgl. auch die diesbezüglich bestätigenden Angaben des BF1, AS 591, wo dieser angab, täglich zwischen EUR 300 und EUR 400 verdient zu haben]. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF2 an, dass sie den Herkunftsstaat deshalb verlassen hätte, weil ihr Leben auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit und der Konfession bedroht gewesen sei und sie ihren Beruf als XXXX wegen der fanatischen Moslems nicht mehr habe ausüben können. Auch sei sie bedroht worden, weil sie mit einem Kurden verheiratet ist; auch die Bekleidungsvorschriften seien rigoros [BF2, AS 633]. Darüberhinausgehende Fluchtgründe nannte sie nicht. Abschließend führte sie aus, dass die von ihr genannten Fluchtgründe auch für ihre Kinder, den mj. BF3, den mj. BF4, die mj. BF5, den mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8, gelten [BF2, AS 633].Von der belangten Behörde niederschriftlich befragt, gab die BF2 an, dass sie im Herkunftsstaat im Schwerpunkt römisch 40 als römisch 40 gearbeitet hätte [BF2, AS 629]. Sie und ihr Ehegatte hätten gut verdient und es sei ihnen gut gegangen [BF2, AS 631; vergleiche auch die diesbezüglich bestätigenden Angaben des BF1, AS 591, wo dieser angab, täglich zwischen EUR 300 und EUR 400 verdient zu haben]. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF2 an, dass sie den Herkunftsstaat deshalb verlassen hätte, weil ihr Leben auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit und der Konfession bedroht gewesen sei und sie ihren Beruf als römisch 40 wegen der fanatischen Moslems nicht mehr habe ausüben können. Auch sei sie bedroht worden, weil sie mit einem Kurden verheiratet ist; auch die Bekleidungsvorschriften seien rigoros [BF2, AS 633]. Darüberhinausgehende Fluchtgründe nannte sie nicht. Abschließend führte sie aus, dass die von ihr genannten Fluchtgründe auch für ihre Kinder, den mj. BF3, den mj. BF4, die mj. BF5, den mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8, gelten [BF2, AS 633].
  8. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen, jeweils zum XXXX .2017 datierten Bescheiden, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde und dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).10. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen, jeweils zum römisch 40 .2017 datierten Bescheiden, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde und dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diese, den Beschwerdeführern am 07.11.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheide richteten sich deren zum 23.11.2017 datierten, am selben Tag im Wege ihrer Rechtsvertretung an die belangte Behörde zugestellten Beschwerden, die sie mit den Anträgen verbanden 1.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf Gewährung von internationalem Schutz vom XXXX .2015 und vom XXXX .2016 Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG 2005 zuerkannt werden, 4.) allenfalls möge die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben, 5.) die Abschiebung für unzulässig erklärt und 6.) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
  2. Gegen diese, den Beschwerdeführern am 07.11.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheide richteten sich deren zum 23.11.2017 datierten, am selben Tag im Wege ihrer Rechtsvertretung an die belangte Behörde zugestellten Beschwerden, die sie mit den Anträgen verbanden 1.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf Gewährung von internationalem Schutz vom römisch 40 .2015 und vom römisch 40 .2016 Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt werden, 4.) allenfalls möge die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben, 5.) die Abschiebung für unzulässig erklärt und 6.) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
  3. Am XXXX .2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurden.
  4. Am römisch 40 .2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurden. Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme legten die Beschwerdeführer einen aus zahlreichen Urkunden bestehenden Konvolut vor, darunter insbesondere eine am XXXX .2016 ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, eine Geburtsurkunde des mj. BF8, ein zum XXXX ausgestellter Heiratsvertrag, ein Sicherheitsbericht zum Irak, einen Behandlungsschein des Landesklinikums XXXX vom XXXX über eine an der BF2 durchgeführte Behandlung, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom XXXX und weitere, die BF2 und den mj. BF3 betreffende Arztbriefe, div. Empfehlungsschreiben sowie Schulnachrichten und Schulzeugnisse die schulpflichtigen minderjährigen Beschwerdeführer betreffend. Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme legten die Beschwerdeführer einen aus zahlreichen Urkunden bestehenden Konvolut vor, darunter insbesondere eine am römisch 40 .2016 ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, eine Geburtsurkunde des mj. BF8, ein zum römisch 40 ausgestellter Heiratsvertrag, ein Sicherheitsbericht zum Irak, einen Behandlungsschein des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 über eine an der BF2 durchgeführte Behandlung, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 und weitere, die BF2 und den mj. BF3 betreffende Arztbriefe, div. Empfehlungsschreiben sowie Schulnachrichten und Schulzeugnisse die schulpflichtigen minderjährigen Beschwerdeführer betreffend.
  5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2018 wurde eine ärztliche Stellungnahme des XXXX zur Frage eingeholt, ob die in den vorgelegten Arztbefunden diagnostizierten Leiden der BF2 und des mj. BF4, sowie der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien BF5, BF6, BF7 und BF8 lebensbedrohlich sind und einen unmittelbaren Behandlungsbedarf im Bundesgebiet erfordern.
  6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2018 wurde eine ärztliche Stellungnahme des römisch 40 zur Frage eingeholt, ob die in den vorgelegten Arztbefunden diagnostizierten Leiden der BF2 und des mj. BF4, sowie der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien BF5, BF6, BF7 und BF8 lebensbedrohlich sind und einen unmittelbaren Behandlungsbedarf im Bundesgebiet erfordern.
  7. In seiner am XXXX .2018 erstellten gutachterlichen Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige, XXXX , aus, dass es sich bei den in den Arztbefunden diagnostizierten Leiden der in Punkt 2.
  8. genannten Beschwerdeführer nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handle, die einer unmittelbaren Behandlung im Bundesgebiet bedürften.
  9. In seiner am römisch 40 .2018 erstellten gutachterlichen Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige, römisch 40 , aus, dass es sich bei den in den Arztbefunden diagnostizierten Leiden der in Punkt 2.
  10. genannten Beschwerdeführer nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handle, die einer unmittelbaren Behandlung im Bundesgebiet bedürften. Die eingeholte ärztliche Stellungnahme wurde den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Letztere ließen die ihnen gesetzte Frist verstreichen, ohne sich dazu zu äußern.
  11. Mit hg. Erkenntnis vom 23.03.2018 wurden die Beschwerden des BF1, der BF2, sowie der mj. BF3, des mj. BF4, der mj. BF5, des mj. BF6, des mj. BF7 und der mj. BF8 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX jeweils vom XXXX .2017, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , 7.) Zl. XXXX und 8.) Zl. XXXX

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.15. Mit hg. Erkenntnis vom 23.03.2018 wurden die Beschwerden des BF1, der BF2, sowie der mj. BF3, des mj. BF4, der mj. BF5, des mj. BF6, des mj. BF7 und der mj. BF8 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 jeweils vom römisch 40 .2017, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 , 6.) Zl. römisch 40 , 7.) Zl. römisch 40 und 8.) Zl. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der angeführten Beschwerdeführer sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX aus, dass die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien, weshalb das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde; hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des/r Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
  2. Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der angeführten Beschwerdeführer sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 aus, dass die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden seien, weshalb das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde; hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des/r Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
  3. Mit Eingabe vom 12.03.2019 übermittelten die bfP im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu der am 08.02.2019 eingelangten ACCORD-Anfragebeantwortung. Mit Eingaben vom 14.11.2018 bis 07.07.2020, (OZ 20; OZ 22; OZ 25-32) langten Stellungnahmen, Dokumente, ein psychiatrischer Befund sowie Fotos und Schreiben der BF beim BVwG ein.
  4. Das in der Folge am 11.08.2020 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nach Erhebung einer Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , aufgehoben.
  5. Das in der Folge am 11.08.2020 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nach Erhebung einer Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , römisch 40 , aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Der im Spruch genannte BF1 ( XXXX , geb. am XXXX ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und er spricht auch die Landessprache arabisch. 1.
  8. Der im Spruch genannte BF1 ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und er spricht auch die Landessprache arabisch. Die im Spruch genannte BF2 ( XXXX , geb. XXXX ) ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Araberin und bezeichnet sich als Angehörige der turkmenischen Volksgruppe. Sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung.Die im Spruch genannte BF2 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Araberin und bezeichnet sich als Angehörige der turkmenischen Volksgruppe. Sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und haben sie die Ehe am XXXX vor dem Personenstandsgericht in XXXX zur do. Register-Nr.: XXXX geschlossen.Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und haben sie die Ehe am römisch 40 vor dem Personenstandsgericht in römisch 40 zur do. Register-Nr.: römisch 40 geschlossen. Die minderjährigen Beschwerdeführer, mj. BF3 ( XXXX , geb. XXXX ), mj. BF4 ( XXXX , geb. XXXX ), mj. BF5 ( XXXX , geb. XXXX ), mj. BF6 ( XXXX , geb. 21.07.2007), mj. BF7 ( XXXX , geb. XXXX ) und mj. BF8 ( XXXX , geb. XXXX ) sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind, bis auf den im Bundesgebiet geborenen BF4 ebenfalls der arabischen Sprache mächtig und gehören der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. Die minderjährigen Beschwerdeführer, mj. BF3 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), mj. BF4 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), mj. BF5 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), mj. BF6 ( römisch 40 , geb. 21.07.2007), mj. BF7 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und mj. BF8 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind, bis auf den im Bundesgebiet geborenen BF4 ebenfalls der arabischen Sprache mächtig und gehören der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. 1.
  9. Zur Einreise der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet und zu deren persönlichen Situation im Irak: Der BF1, sowie die minderjährigen Beschwerdeführer BF3, BF5, BF6, BF7 und BF8 sind gesund und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Bei der BF2 wurde im Jahr 2015 eine L02.3 Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Gesäß diagnostiziert und stand sie deshalb am XXXX im Landesklinikum XXXX in stationärer Behandlung. Schon davor stand sie am XXXX im Universitätsklinikum XXXX in stationärer Behandlung. Beim mj. BF4 wurde am XXXX im Landesklinikum XXXX eine generalisierte Scabies (papulöser Ausschlag mit Kratzartefakten und Superinfektion, verbunden mit einem nächtlichen Juckreiz) diagnostiziert und ihm eine Cremetherapie empfohlen. Darüber hinaus besteht bei ihm eine Herzerkrankung, bei der es sich aus medizinischer Sicht um Ventrikelseptumdefekt (VSD) handelt, und bei dem es sich um einen angeborenen Herzfehler handelt. Dieser ist nach den vorliegenden Fachbefunden hämodynamisch nicht relevant, was bedeutet, dass hier eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einen besonderen Behandlungsbedarf erfordern würde, nicht vorliegt. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern BF5, BF6, BF7 und BF8 liegen eine phobische Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor, bei denen es sich aus medizinischer Sicht nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.Der BF1, sowie die minderjährigen Beschwerdeführer BF3, BF5, BF6, BF7 und BF8 sind gesund und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Bei der BF2 wurde im Jahr 2015 eine L02.3 Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Gesäß diagnostiziert und stand sie deshalb am römisch 40 im Landesklinikum römisch 40 in stationärer Behandlung. Schon davor stand sie am römisch 40 im Universitätsklinikum römisch 40 in stationärer Behandlung. Beim mj. BF4 wurde am römisch 40 im Landesklinikum römisch 40 eine generalisierte Scabies (papulöser Ausschlag mit Kratzartefakten und Superinfektion, verbunden mit einem nächtlichen Juckreiz) diagnostiziert und ihm eine Cremetherapie empfohlen. Darüber hinaus besteht bei ihm eine Herzerkrankung, bei der es sich aus medizinischer Sicht um Ventrikelseptumdefekt (VSD) handelt, und bei dem es sich um einen angeborenen Herzfehler handelt. Dieser ist nach den vorliegenden Fachbefunden hämodynamisch nicht relevant, was bedeutet, dass hier eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einen besonderen Behandlungsbedarf erfordern würde, nicht vorliegt. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern BF5, BF6, BF7 und BF8 liegen eine phobische Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor, bei denen es sich aus medizinischer Sicht nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Der BF1 besuchte von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX und verdiente er den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat als selbständig erwerbstätiger Autohändler mit dem Handel von Neu- und Gebrauchtwagen. Er verdiente gut und lebte er mit seiner Familie in einem eigenen Haus in einem als sicher geltenden, von Kurden, Christen und Staatsbediensteten bewohnten Bezirk der Stadt XXXX [BF1, AS 591 und 593]. Die BF2 war im Herkunftsstaat, von XXXX bis XXXX , als XXXX mit Schwerpunkt XXXX tätig und verdiente sie zuletzt ca. 500 US-Dollar [BF2, AS 631; Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2018, S. 7]. Der BF1 besuchte von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und verdiente er den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat als selbständig erwerbstätiger Autohändler mit dem Handel von Neu- und Gebrauchtwagen. Er verdiente gut und lebte er mit seiner Familie in einem eigenen Haus in einem als sicher geltenden, von Kurden, Christen und Staatsbediensteten bewohnten Bezirk der Stadt römisch 40 [BF1, AS 591 und 593]. Die BF2 war im Herkunftsstaat, von römisch 40 bis römisch 40 , als römisch 40 mit Schwerpunkt römisch 40 tätig und verdiente sie zuletzt ca. 500 US-Dollar [BF2, AS 631; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2018, S. 7]. Der BF1 und die BF2 sind grundsätzlich arbeitsfähig. Der die Altersvoraussetzungen erfüllende Teil der minderjährigen Beschwerdeführer ist schulpflichtig. Der BF1, die BF2, der mj. BF3, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und der mj. BF8 lebten bis zu ihrer, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX . Die Reiseroute führte sie in die Türkei, von wo aus sie am XXXX zu Fuß nach Bulgarien gelangten und einen Asylantrag stellten [BF1, AS 31; zum EURODAC-Treffer des BF1, AS 33; BF2, AS 29; zum EURODAC-Treffer der BF2, AS 31]. In Bulgarien hielten sie sich mehr als 25 Tage auf, bevor sie mit dem Bus in Richtung Serbien fuhren und in der Folge zu Fuß die Grenze nach Serbien überquerten [BF1, AS 31; BF2, AS 29]. Von einem nicht festgestellten Ort in Serbien fuhren sie mit dem Bus in Richtung Kroatien weiter; auch in diesem Fall überquerten sie zu Fuß die Grenze nach Kroatien. Von einem nicht festgestellten Ort in Kroatien setzten sie ihre Reise mit dem Bus und mit der Bahn in Richtung Slowenien fort. Der Grenzübertritt nach Slowenien erfolgte ebenfalls zu Fuß und setzten sie die Reise von einem nicht festgestellten Ort in Slowenien mit dem Taxi bis nach Linz fort, wo sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt eintrafen [BF1, AS 31; BF2, AS 29].Der BF1, die BF2, der mj. BF3, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und der mj. BF8 lebten bis zu ihrer, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in römisch 40 . Die Reiseroute führte sie in die Türkei, von wo aus sie am römisch 40 zu Fuß nach Bulgarien gelangten und einen Asylantrag stellten [BF1, AS 31; zum EURODAC-Treffer des BF1, AS 33; BF2, AS 29; zum EURODAC-Treffer der BF2, AS 31]. In Bulgarien hielten sie sich mehr als 25 Tage auf, bevor sie mit dem Bus in Richtung Serbien fuhren und in der Folge zu Fuß die Grenze nach Serbien überquerten [BF1, AS 31; BF2, AS 29]. Von einem nicht festgestellten Ort in Serbien fuhren sie mit dem Bus in Richtung Kroatien weiter; auch in diesem Fall überquerten sie zu Fuß die Grenze nach Kroatien. Von einem nicht festgestellten Ort in Kroatien setzten sie ihre Reise mit dem Bus und mit der Bahn in Richtung Slowenien fort. Der Grenzübertritt nach Slowenien erfolgte ebenfalls zu Fuß und setzten sie die Reise von einem nicht festgestellten Ort in Slowenien mit dem Taxi bis nach Linz fort, wo sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt eintrafen [BF1, AS 31; BF2, AS 29]. Am XXXX .2015, 08:45 Uhr, stellten der BF1, die BF2, sowie die minderjährigen Beschwerdeführer (BF3, BF5, BF6, BF7 und BF8) vor einem Organ der LPD XXXX einen Asylantrag.Am römisch 40 .2015, 08:45 Uhr, stellten der BF1, die BF2, sowie die minderjährigen Beschwerdeführer (BF3, BF5, BF6, BF7 und BF8) vor einem Organ der LPD römisch 40 einen Asylantrag. Der BF1 hat noch Verwandte im Irak, und zwar dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene Mutter, XXXX , und dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene Schwester, die beide in XXXX leben. Diese Schwester des BF ist verheiratet und Mutter von sechs Kindern. Überdies leben seine vier Onkel väterlicherseits und seine zwei Onkel mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Er steht mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten telefonisch bzw. über die sozialen Medien in Kontakt (PV des BF1, Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2018, S. 10f).Der BF1 hat noch Verwandte im Irak, und zwar dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 geborene Mutter, römisch 40 , und dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 geborene Schwester, die beide in römisch 40 leben. Diese Schwester des BF ist verheiratet und Mutter von sechs Kindern. Überdies leben seine vier Onkel väterlicherseits und seine zwei Onkel mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Er steht mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten telefonisch bzw. über die sozialen Medien in Kontakt (PV des BF1, Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2018, S. 10f). Die BF2 hat ebenfalls im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar ihre drei Brüder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , und ihre sechs Schwestern XXXX , geb. XXXX (diese Schwester ist verheiratet), XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie deren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Mutter XXXX . Neben diesen Angehörigen ihrer Kernfamilie hat die BF2 noch weitere, im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar eine Tante väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel. Letzterer lebte eine Zeit lang in der Türkei und kehrte nach einiger Zeit wieder in den Irak zurück. Die BF2 hat zumindest mit den Angehörigen ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Kernfamilie Kontakt; so gratulierte sie am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer am selben Tag geborenen Schwester XXXX via SMS zum Geburtstag. Mit den Angehörigen ihrer im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen steht die BF2 ebenfalls telefonisch und über die sozialen Medien in Kontakt (PV der BF2, Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2018, S. 10). Die BF2 hat ebenfalls im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar ihre drei Brüder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihre sechs Schwestern römisch 40 , geb. römisch 40 (diese Schwester ist verheiratet), römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie deren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene Mutter römisch 40 . Neben diesen Angehörigen ihrer Kernfamilie hat die BF2 noch weitere, im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar eine Tante väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel. Letzterer lebte eine Zeit lang in der Türkei und kehrte nach einiger Zeit wieder in den Irak zurück. Die BF2 hat zumindest mit den Angehörigen ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Kernfamilie Kontakt; so gratulierte sie am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer am selben Tag geborenen Schwester römisch 40 via SMS zum Geburtstag. Mit den Angehörigen ihrer im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen steht die BF2 ebenfalls telefonisch und über die sozialen Medien in Kontakt (PV der BF2, Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2018, S. 10). Die schulpflichtigen minderjährigen Beschwerdeführer besuchten im Herkunftsstaat die Schule. 1.
  10. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 eine Familienangehörige im Bundesgebiet hätte. Eine im Zentralen Melderegister in Reaktion auf die diesbezügliche Behauptung des BF1 erfolgte Meldeabfrage verlief ergebnislos (PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2018, S. 11; vgl. die Aussage des BF1 in der Erstbefragung, BF1, AS 29).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 eine Familienangehörige im Bundesgebiet hätte. Eine im Zentralen Melderegister in Reaktion auf die diesbezügliche Behauptung des BF1 erfolgte Meldeabfrage verlief ergebnislos (PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2018, S. 11; vergleiche die Aussage des BF1 in der Erstbefragung, BF1, AS 29). Die BF2 hat - mit Ausnahme der den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Parteien - keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten (PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2018, S. 11).Die BF2 hat - mit Ausnahme der den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Parteien - keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten (PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2018, S. 11). Sowohl der BF1, als auch die BF2 sind im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und befinden sich die beschwerdeführenden Parteien in der Grundversorgung des Bundes (PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2018, S. 12). Sowohl der BF1, als auch die BF2 sind im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und befinden sich die beschwerdeführenden Parteien in der Grundversorgung des Bundes (PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2018, S. 12). Die beschwerdeführenden Parteien sind - soweit ersichtlich - strafrechtlich unbescholten und weisen sie gegenwärtig eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  11. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 63Abs. 1, BGBl. Nr. 10/1985 id

F. BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Anlassbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX , XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2020, Zlen. 1.) G305 2178160-1/10E, 2.) G305 2178147-1/9E, 3.) G305 2178150-1/29E, 4.) G305 2178158-1/30E, 5.) G305 2178155-1/33E, 6.) G305 2178151-1/33E, 7.) G305 2178159-1/33E und 8.) G305 2178153-1/33E erhobenen (außerordentlichen) Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Dabei ist der Gerichtshof den Revisionsausführungen des BFA gefolgt, worin sinngemäß zum Ausdruck gebracht wurde, dass sich daraus der Entscheidungswille des Verwaltungsgerichts nicht erkennen habe lassen bzw. es den im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten Spruch nicht verstanden habe. Diesfalls verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Spruch im Sinne eines in einem Parallelverfahren ergangenen Erkenntnisses herzustellen ist. Obwohl sich der Entscheidungswille des Bundesverwaltungsgerichts schon aus einer näheren Beschäftigung mit der Begründung des in Revision gezogenen Erkenntnisses leicht erschließen ließe, war der Spruch im Sinne des hier umzusetzenden Judikats des Verwaltungsgerichtshofs herzustellen.Anlassbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2020, Zlen. 1.) G305 2178160-1/10E, 2.) G305 2178147-1/9E, 3.) G305 2178150-1/29E, 4.) G305 2178158-1/30E, 5.) G305 2178155-1/33E, 6.) G305 2178151-1/33E, 7.) G305 2178159-1/33E und 8.) G305 2178153-1/33E erhobenen (außerordentlichen) Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Dabei ist der Gerichtshof den Revisionsausführungen des BFA gefolgt, worin sinngemäß zum Ausdruck gebracht wurde, dass sich daraus der Entscheidungswille des Verwaltungsgerichts nicht erkennen habe lassen bzw. es den im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten Spruch nicht verstanden habe. Diesfalls verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Spruch im Sinne eines in einem Parallelverfahren ergangenen Erkenntnisses herzustellen ist. Obwohl sich der Entscheidungswille des Bundesverwaltungsgerichts schon aus einer näheren Beschäftigung mit der Begründung des in Revision gezogenen Erkenntnisses leicht erschließen ließe, war der Spruch im Sinne des hier umzusetzenden Judikats des Verwaltungsgerichtshofs herzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2178160.1.00

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