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{'item': 'I411 2239645-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlI411 2239645-1 Spruch, I411 2239645-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2021 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B- VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B- VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX , ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 , ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Mit Bescheid vom 13.01.2020, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Antrag vom 03.02.2020 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  4. Mit Bescheid vom 13.01.2020, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag vom 03.02.2020 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Am 21.01.2021 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Liechtenstein, wo er von den dort ansässigen Organen der öffentlichen Sicherheit kontrolliert wurde. Nach der Kontrolle kehrte er nach Österreich zurück.
  6. Da die belangte Behörde den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnte, erließ sie gegen ihn am 22.01.2021 einen Festnahmeauftrag und hinterlegte den Bescheid vom 13.01.2020 ohne vorhergehenden Zustellversuch.
  7. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und das Bundesamt verhängte gegen ihn nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 10.02.2021 gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.
  8. Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 festgenommen und das Bundesamt verhängte gegen ihn nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 10.02.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in vollem Umfang erhobene Schubhaftbeschwerde vom 16.02.2021, in welcher auch der Ersatz der Aufwendungen beantragt wurde.
  10. Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 legte das Bundesamt die Beschwerde und den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab.
  11. Am 24.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck die mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin Mag. Sonia BEIU und der Vertreter der belangten Behörde, Mag. Martin SCHEIBER teilnahmen. Sein Bruder XXXX sowie seine Mutter XXXX wurden als Zeugen einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  12. Am 24.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck die mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin Mag. Sonia BEIU und der Vertreter der belangten Behörde, Mag. Martin SCHEIBER teilnahmen. Sein Bruder römisch 40 sowie seine Mutter römisch 40 wurden als Zeugen einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  13. Mit Schreiben vom 26.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Identität steht fest und er verfügt über einen nicht mehr gültigen Reisepass. Er reiste Ende 2008 illegal nach Österreich, stellte am 23.12.2008 einen Asylantrag und hält sich mindestens seitdem in Österreich auf. Der gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom damaligen Bundesasylamt negativ beschieden und er erhob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel. Der Asylgerichtshof erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.12.
  15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Sein Aufenthalt war von 23.08.2012 bis einschließlich 20.02.2020 geduldet. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung. Nach derzeitigem Stand wird ein Charterflug nach Afghanistan Ende März 2021 durchgeführt und eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist in naher Zukunft möglich. Im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.08.2020 war er immer wieder kurzzeitig als Arbeiter beschäftigt, wobei er zwischenzeitlich des Öfteren auf Arbeitslosengeld angewiesen war. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keinen eigenen Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er selbst verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur selbständigen Sicherung seines Unterhalts. In den letzten 5 Monaten übernachtete er überwiegend in diversen Notschlafstellen, wobei sein Aufenthaltsort dem Bundesamt unbekannt war und er seiner Meldepflicht nicht nachkam. Bis auf seine Mutter, seine Schwester und seinen Bruder verfügt er in Österreich über keine Verwandten und über keine engen sozialen Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder erklärten sich bereit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen könnte, wenn er aus der Schubhaft entlassen werden würde. Sein Bruder, mit dem er sich einmal wegen der Nichtzahlung von Mietrückstände gestritten hat als sie noch zusammengelebt haben, wohnt in einer 42 m2 großen Wohnung mit einem Schlafzimmer und einer großen Küche. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in einer Dreizimmerwohnung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gegen seine Familie gemäß § 107 Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der konfliktbeladenen Familiensituation sowie der beengten Wohnverhältnisse ist eine Unterkunft bei seinen Familienangehörigen nicht möglich oder zielführend.Bis auf seine Mutter, seine Schwester und seinen Bruder verfügt er in Österreich über keine Verwandten und über keine engen sozialen Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder erklärten sich bereit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen wohnen könnte, wenn er aus der Schubhaft entlassen werden würde. Sein Bruder, mit dem er sich einmal wegen der Nichtzahlung von Mietrückstände gestritten hat als sie noch zusammengelebt haben, wohnt in einer 42 m2 großen Wohnung mit einem Schlafzimmer und einer großen Küche. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in einer Dreizimmerwohnung. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gegen seine Familie gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der konfliktbeladenen Familiensituation sowie der beengten Wohnverhältnisse ist eine Unterkunft bei seinen Familienangehörigen nicht möglich oder zielführend. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer angezeigt und verdächtigt, am 23.12.2020 ein Suchtgiftdelikt begangen zu haben. Insgesamt wurde er in Österreich 30-mal verwaltungsstrafrechtlich, unter anderem wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz, belangt und ist auch strafgerichtlich vorbestraft: 1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2011, rechtskräftig seit 05.10.2011, zu XXXX wurde er nach den §§ 144 Abs 1, 107 Abs 1 und 107a Abs 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2011, rechtskräftig seit 05.10.2011, zu römisch 40 wurde er nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 107, Absatz eins und 107 a Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2015, rechtskräftig seit 07.11.2015, zu XXXX wurde er wegen § 224a StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 600,--), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.11.2015, rechtskräftig seit 07.11.2015, zu römisch 40 wurde er wegen Paragraph 224 a, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 600,--), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2019, rechtskräftig seit 24.10.2019, zu XXXX wurde er nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter drohte, sie mehrmals mit dem Messer zu stechen. 3.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2019, rechtskräftig seit 24.10.2019, zu römisch 40 wurde er nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,-- (EUR 800,--), im Nichteinbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter drohte, sie mehrmals mit dem Messer zu stechen.
  16. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht in das zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das zentrale Melderegister genommen. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und des vorliegenden Gerichtsaktes. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Reisedokument und seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich allesamt aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid. Aus dem Informationsblatt des Bundesamts vom 22.02.2021 lässt sich entnehmen, dass nach derzeitigem Stand Ende März 2021 Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden und daher eine Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit möglich ist. Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylverfahren und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Bescheid vom 13.01.2020, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylverfahren und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Bescheid vom 13.01.2020, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zu seiner mangelnden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf den im Akt befindlichen Unterlagen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nachweisen und ist zum Entscheidungszeitpunkt weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Wie aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervorgeht, war er im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.08.2020 zwar kurzzeitig immer wieder als Arbeiter tätig, zwischenzeitlich war er jedoch in dem genannten Zeitraum auch öfters auf Arbeitslosengeld angewiesen und seine kurzzeitigen Tätigkeiten als Arbeiter zeigen keine Verfestigung am Arbeitsmarkt auf. Insgesamt waren daher keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration gegeben. Die Feststellungen hinsichtlich des fehlenden Wohnsitzes und der Mittelosigkeit bzw. mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit basieren primär auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.
  18. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 02.03.2021 und den im Akt befindlichen Unterlagen des Bundesamts ergeben sich die Feststellungen zu seiner Situation in den letzten 5 Monaten, zur Meldepflichtverletzung und zum unbekannten Aufenthalt. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Aussagen und auf die Angaben seiner Verwandten in der mündlichen Verhandlung. Die Aussage der Mutter und Zeugin XXXX ihren Sohn bei sich wohnen zu lassen sind vor dem Hintergrund, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegen seine eigenen Familienangehörigen nach § 107 Abs 1 StGB erfolgt ist, zu relativieren. Es ist zwar glaubhaft, dass sie ihrem Sohn in seiner jetzigen Situation helfen möchte, doch stehen die familiären vergangenen Auseinandersetzungen dem entgegen, dass ein geordnetes Zusammenleben möglich erscheint. Die Wohnsituation seines Bruders ist darüber hinaus für zwei erwachsene Männer nicht geeignet.Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Aussagen und auf die Angaben seiner Verwandten in der mündlichen Verhandlung. Die Aussage der Mutter und Zeugin römisch 40 ihren Sohn bei sich wohnen zu lassen sind vor dem Hintergrund, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegen seine eigenen Familienangehörigen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB erfolgt ist, zu relativieren. Es ist zwar glaubhaft, dass sie ihrem Sohn in seiner jetzigen Situation helfen möchte, doch stehen die familiären vergangenen Auseinandersetzungen dem entgegen, dass ein geordnetes Zusammenleben möglich erscheint. Die Wohnsituation seines Bruders ist darüber hinaus für zwei erwachsene Männer nicht geeignet. Dass der Beschwerdeführer zuletzt angezeigt und verdächtigt wurde, im Dezember 2020 ein Suchtgiftdelikt begangen zu haben, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und den Angaben des Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zu den verwaltungsstrafrechtlichen Strafen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister vom 02.03.2021, dem Abschlussbericht vom 12.09.2019 der Landespolizeidirektion XXXX und der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.07.
  19. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zu den verwaltungsstrafrechtlichen Strafen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister vom 02.03.2021, dem Abschlussbericht vom 12.09.2019 der Landespolizeidirektion römisch 40 und der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.07.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  21. Zur Schubhaft (Spruchpunkt II.):3.
  22. Zur Schubhaft (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.1.
  23. Rechtslage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA- VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA- VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA- VG ) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA- VG ) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA- VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA- VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA- VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA- VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA- VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA- VG gelten sinngemäß.“ Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, FPG genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Die Schubhaftdauer darf gemäß § 80 Abs 2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlichDie Schubhaftdauer darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt. 3.1.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Das Bundesamt ordnete gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mit dem angefochtenen Mandatsbescheid gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Das Bundesamt ordnete gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mit dem angefochtenen Mandatsbescheid gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, da sein bisheriges Verhalten eine Fluchtgefahr begründe. Er habe keine aufrechte Meldeadresse, sei am 21.01.2021 nach Liechtenstein ausgereist, sei nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig und sei mehrmals straffällig geworden. Gelindere Mittel gemäß § 77 FPG kämen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe sich bisher als wenig vertrauenswürdig erwiesen und er würde ein gelinderes Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen.Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, da sein bisheriges Verhalten eine Fluchtgefahr begründe. Er habe keine aufrechte Meldeadresse, sei am 21.01.2021 nach Liechtenstein ausgereist, sei nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig und sei mehrmals straffällig geworden. Gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG kämen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe sich bisher als wenig vertrauenswürdig erwiesen und er würde ein gelinderes Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen. In der Beschwerde wird zusammengefasst moniert, dass der Beschwerdeführer freiwillig persönlich zum Bundesamt gegangen sei, um nach dem Bescheid zu fragen und Kontakt mit der XXXX Polizei gehabt habe, was ganz klar gegen eine Fluchtgefahr spreche. Auch sei die Annahme falsch, dass der Beschwerdeführer keine Unterkunftsmöglichkeit habe. Er könne bei seinem Bruder wohnen. Die Behörde habe auch eine fehlende soziale Verankerung festgestellt, was sich jedoch als falsch erweise, da der Beschwerdeführer seine ganze Familie in Österreich habe, bei der er sofort wieder wohnen könne. In der Beschwerde wird zusammengefasst moniert, dass der Beschwerdeführer freiwillig persönlich zum Bundesamt gegangen sei, um nach dem Bescheid zu fragen und Kontakt mit der römisch 40 Polizei gehabt habe, was ganz klar gegen eine Fluchtgefahr spreche. Auch sei die Annahme falsch, dass der Beschwerdeführer keine Unterkunftsmöglichkeit habe. Er könne bei seinem Bruder wohnen. Die Behörde habe auch eine fehlende soziale Verankerung festgestellt, was sich jedoch als falsch erweise, da der Beschwerdeführer seine ganze Familie in Österreich habe, bei der er sofort wieder wohnen könne. Dass er seine Familie bedroht habe, sei ihm bereits seit langer Zeit verziehen worden. Somit verfüge er über ein intaktes Familienleben in Österreich. Dass er straffällig geworden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass Fluchtgefahr bestehe und dürfe auch nicht als Kriterium herangezogen werden. Warum im Falle des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht in Frage kommen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Im Fall des Beschwerdeführers kämen sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Zudem sei aufgrund der aktuellen Covid-Pandemie nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bald abgeschoben wird. Daher würde die Haft unverhältnismäßig lange dauern. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen haben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Er wurde in Österreich bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt und 30-mal verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Hinzu kommt, dass er vor kurzem angezeigt worden ist und wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verdächtigt wird. Trotz eines seit dem Jahre 2008 dauernden Aufenthaltes in Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er hat in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen. Er selbst verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts. Sein Bruder konnte zwar glaubhaft angeben, dass er bereit wäre, den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufzunehmen. Allerdings haben sich die Geschwister wegen der Nichtzahlung von Mietrückständen gestritten, als sie noch zusammengewohnt haben und die ca. 42 m2 große Wohnung seines Bruders mit nur einem Zimmer und einer Küche ist für ein Zusammenleben von zwei erwachsenen Männern nicht geeignet. Die Aussage seiner Mutter, wonach sie ihn aufnehmen würde, sind vor dem Hintergrund, dass er wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verurteilt wurde, weil er seiner Mutter drohte, sie mehrmals mit dem Messer zu stechen, zu relativieren. Es ist zwar glaubhaft, dass seine Mutter ihm in seiner jetzigen Situation helfen möchte, doch stehen die vergangenen familiären Auseinandersetzungen dem entgegen, dass ein geordnetes Zusammenleben möglich erscheint. Sein Bruder konnte zwar glaubhaft angeben, dass er bereit wäre, den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufzunehmen. Allerdings haben sich die Geschwister wegen der Nichtzahlung von Mietrückständen gestritten, als sie noch zusammengewohnt haben und die ca. 42 m2 große Wohnung seines Bruders mit nur einem Zimmer und einer Küche ist für ein Zusammenleben von zwei erwachsenen Männern nicht geeignet. Die Aussage seiner Mutter, wonach sie ihn aufnehmen würde, sind vor dem Hintergrund, dass er wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, weil er seiner Mutter drohte, sie mehrmals mit dem Messer zu stechen, zu relativieren. Es ist zwar glaubhaft, dass seine Mutter ihm in seiner jetzigen Situation helfen möchte, doch stehen die vergangenen familiären Auseinandersetzungen dem entgegen, dass ein geordnetes Zusammenleben möglich erscheint. Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks, der Sicherung der Abschiebung, mangels Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht geeignet. Nach derzeitigem Stand wird Ende März 2021 wieder ein Charterflug nach Afghanistan durchgeführt und können so Abschiebungen durchgeführt werden. Die Dauer der Haft dauert entgegen dem Beschwerdevorbringen sohin nicht unverhältnismäßig lange. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit 10.02.2021 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten nicht überschritten worden ist.Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit 10.02.2021 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da zum Entscheidungszeitpunkt die grundsätzliche Dauer von sechs Monaten nicht überschritten worden ist. Insgesamt wird daher die Schubhaft des haftfähigen Beschwerdeführers als verhältnismäßig qualifiziert und eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Fluchtgefahr auszugehen ist und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. 3.
  7. Zum Ersatz der Aufwendungen und zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Kostenersatz (Spruchpunkte III. und IV.):3.
  8. Zum Ersatz der Aufwendungen und zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Kostenersatz (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.): 3.2.
  9. Rechtslage Gemäß § 22a Abs. 1a BFA- VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA- VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA- VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA- VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 VwGVG).Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten nach § 35 Abs 4 VwGVG:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG:
  10. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  11. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  12. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B- VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B- VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B- VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B- VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  13. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  14. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  15. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  16. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  17. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  18. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  19. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
  20. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid abgewiesen und die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid abgewiesen und die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B- VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B- VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B- VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung der Schubhaft und zur Anwendung gelinderer Mittel, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B- VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung der Schubhaft und zur Anwendung gelinderer Mittel, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2239645.1.00

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