Obsah (18)
§ 18§ 53Art 133§ 2§ 1§ 58§ 57§ 55§ 46a§ 52§ 9§ 67§ 28§ 46§ 50§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlI411 2239991-1 Spruch, I411 2239991-1/4EI411 2239991-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 18Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“„Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch zwei. , Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
§ 53Abs 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 6 und Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ III.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) erlangte am 02.10.2020 Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verdachts nach § 27 Abs 3 SMG festgenommen und am 01.10.2020 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) erlangte am 02.10.2020 Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG festgenommen und am 01.10.2020 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden sei.
- Mit Schreiben vom 05.10.2020 wurde der belangte Behörde schriftlich mitgeteilt, dass der BF wegen §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 3 SMG am 03.10.2020 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Mit Schreiben vom 05.10.2020 wurde der belangte Behörde schriftlich mitgeteilt, dass der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG am 03.10.2020 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 16.12.2020, rechtskräftig seit 21.12.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 16.12.2020, rechtskräftig seit 21.12.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Am 16.12.2020 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 19.01.2021 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 19.01.2021 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, datiert mit 22.02.2021, welches der belangten Behörde per Fax übermittelt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die ansonsten komplette Unbescholtenheit des BF sowie seine über drei Jahre andauernden intensiven Bemühungen sich zu integrieren gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Seit Jahren sei der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und würden beide heiraten wollen. Dem BF hätte ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen und keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden dürfen. Darüber hinaus würden in Algerien derzeit bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, weshalb dem BF eine Rückkehr nicht zumutbar und eine Abschiebung nicht zulässig sei. Der BF erleide erhebliche Nachteile durch seine Abschiebung, zumal es für ihn äußerst gefährlich in Algerien sei und es passieren könne, dass er dort ums Leben komme bzw. zumindest erhebliche Nachteile physischer und psychischer Gewalt erlebe. Zudem hätte bereits ein wesentlich kürzeres Einreiseverbot den angestrebten Zweck erreicht und sei selbiges überschießend entschieden worden. Mit einem weit geringeren und kurzfristigeren Einreiseverbot wäre Auslangen zu finden gewesen, wobei in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF von einem solchen überhaupt hätte abgesehen werden müssen.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.03.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene, ledige und kinderlose BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist algerischer Staatsangehöriger. Er spricht muttersprachlich Arabisch, weiters Slowakisch. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel.Der am römisch 40 geborene, ledige und kinderlose BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist algerischer Staatsangehöriger. Er spricht muttersprachlich Arabisch, weiters Slowakisch. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel. Melderechtlich war der BF erstmalig mit Hauptwohnsitz ab 01.10.2020 bis 16.02.2020 in der Justizanstalt XXXX erfasst, seit dem 25.01.2021 ist er bei der slowakischen Staatsangehörigen XXXX gemeldet, mit welcher er nach dem islamischen Recht verheiratet ist. Obgleich nicht melderechtlich erfasst, lebte der BF mit ihr bereits seit September 2019 in Wien, dies bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme im September 2020.Melderechtlich war der BF erstmalig mit Hauptwohnsitz ab 01.10.2020 bis 16.02.2020 in der Justizanstalt römisch 40 erfasst, seit dem 25.01.2021 ist er bei der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 gemeldet, mit welcher er nach dem islamischen Recht verheiratet ist. Obgleich nicht melderechtlich erfasst, lebte der BF mit ihr bereits seit September 2019 in Wien, dies bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme im September
- Bei seiner Einreise verfügte der BF über EUR 300,-- an Barmittel aus illegaler Beschäftigung. Auch seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichert sich der BF durch die Vornahme von Schwarzarbeit, indem er Möbel transportiert und dadurch etwa monatlich EUR 200,-- ins Verdienen gebracht hat. Im Dezember 2020 verfügte er über etwa EUR 100,--, welche er von seiner Lebensgefährtin erhalten hat. Einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet ist der BF zu keinem Zeitpunkt nachgegangen, durch seine illegalen Tätigkeiten leistet der BF lediglich einen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt und zu den seiner Lebensgefährtin. In Algerien hat der BF zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht, anschließend in einer Medikamentenfabrik gearbeitet. Der BF gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der BF gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In Algerien leben nach wie vor die Eltern des BF sowie drei Brüder, zwei Schwestern und weitere Verwandte, wobei er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern lebte. Mit seiner Familie steht der BF auch in Kontakt. Der Strafregisterauszug der Republik Österreich zur Person des BF weist eine Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 16.12.2020 RK 21.12.2020, 01) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 16.12.2020 RK 21.12.2020 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 30.09.2020 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 21.12.2020zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 21.12.2020 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.12.2020 LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 12.01.2021LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 12.01.2021 Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.12.2020, rechtskräftig seit 21.12.2020, zu XXXX für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut enthaltend 12,62% THCA und 0,96 Delta-9-THC A./ im Zeitraum September 2019 bis 30.09.2020 in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge von insgesamt zumindest 400 Gramm an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis von EUR 10,-- überlassen zu haben, wobei er selbst an ein Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; B./ am 30.09.2020 30,9 Gramm erworben und besessen zu haben. Hierdurch hat der BF zu A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und zu B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die mehrfachen Tatangriffe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.12.2020, rechtskräftig seit 21.12.2020, zu römisch 40 für schuldig befunden, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut enthaltend 12,62% THCA und 0,96 Delta-9-THC A./ im Zeitraum September 2019 bis 30.09.2020 in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge von insgesamt zumindest 400 Gramm an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis von EUR 10,-- überlassen zu haben, wobei er selbst an ein Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; B./ am 30.09.2020 30,9 Gramm erworben und besessen zu haben. Hierdurch hat der BF zu A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und zu B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die mehrfachen Tatangriffe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, die slowakische Staatsangehörige XXXX , ansonsten sind keine Familienangehörigen des BF in Österreich oder der EU aufhältig. Es waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festzustellen.Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , ansonsten sind keine Familienangehörigen des BF in Österreich oder der EU aufhältig. Es waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festzustellen. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Algerien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.01.2021 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien, letzte Änderung eingefügt am 02.07.2020, zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Zudem gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. COVID 19-Situation in Algerien (https://covid19.who.int/region/afro/country/
- dz)Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 04.03.2021) ergeben sich für Algerien 113.430 bestätigte COVID-19-Fälle mit 2.991 Verstorbenen. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser, in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX , in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien, letzte Information eingefügt am 02.07.2020. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, zudem auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF. Weiters wurde Einsicht in die Homepage der WHO genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser, in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien, letzte Information eingefügt am 02.07.2020. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, zudem auch ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF. Weiters wurde Einsicht in die Homepage der WHO genommen. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen algerischen Reisepass mit der Dokumentnummer XXXX der belangten Behörde vorgelegt hat und eine entsprechende Kopie (AS 44
- ff)dem Verwaltungsakt beigelegt ist, steht die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF fest. Zumal er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben hat, ausschließlich nach dem islamischen Recht, nicht hingegen offiziell, verheiratet zu sein, war die Feststellung zum Ledigsein desselben zu treffen (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Auch führte er aus, in Algerien keine Kinder und weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige zu haben, was den Rückschluss auf die Kinderlosigkeit des BF zulässt (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Der Umstand, dass der BF muttersprachlich Arabisch spricht, liegt bereits in seiner Herkunft begründet und wurde er auch unter Heranziehung eines arabisch sprechenden Dolmetsch vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF selbst führte aus, auch Slowakisch zu sprechen (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person und auch aus den eigenen Angaben des BF (Protokoll vom 16.12.2020, AS 56 f). Aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen algerischen Reisepass mit der Dokumentnummer römisch 40 der belangten Behörde vorgelegt hat und eine entsprechende Kopie (AS 44
- ff)dem Verwaltungsakt beigelegt ist, steht die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF fest. Zumal er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben hat, ausschließlich nach dem islamischen Recht, nicht hingegen offiziell, verheiratet zu sein, war die Feststellung zum Ledigsein desselben zu treffen (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Auch führte er aus, in Algerien keine Kinder und weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige zu haben, was den Rückschluss auf die Kinderlosigkeit des BF zulässt (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Der Umstand, dass der BF muttersprachlich Arabisch spricht, liegt bereits in seiner Herkunft begründet und wurde er auch unter Heranziehung eines arabisch sprechenden Dolmetsch vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF selbst führte aus, auch Slowakisch zu sprechen (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person und auch aus den eigenen Angaben des BF (Protokoll vom 16.12.2020, AS 56 f). Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF bleibt auf den Melderegisterauszug zu seiner Person zu erweisen. Der Umstand, dass er mit XXXX nach islamischen Recht verheiratet ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Dass der BF und sie tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen, stellt sich in Anbetracht des Umstandes, dass er nunmehr auch bei ihr mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse, welche er auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme angeführt hat (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57), gemeldet ist, als glaubhaft dar, ebenso der Umstand, dass er seit September 2019 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme mit ihr gemeinsam in Wien lebte.Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF bleibt auf den Melderegisterauszug zu seiner Person zu erweisen. Der Umstand, dass er mit römisch 40 nach islamischen Recht verheiratet ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Dass der BF und sie tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen, stellt sich in Anbetracht des Umstandes, dass er nunmehr auch bei ihr mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse, welche er auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme angeführt hat (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57), gemeldet ist, als glaubhaft dar, ebenso der Umstand, dass er seit September 2019 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme mit ihr gemeinsam in Wien lebte. Der BF führte selbst an, bei seiner Einreise über EUR 300,-- an Barmitteln verfügt sowie im Dezember 2020 etwa EUR 100,-- von seiner Lebensgefährtin erhalten zu haben, weiters, sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zumindest teilweise durch die Vornahme von Schwarzarbeit als Möbeltransporteur gesichert und dabei monatlich EUR 200,-- lukriert zu haben (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Weiters gab er an, nicht versichert gewesen zu sein, was sich auch mit einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person deckt sowie, dass er durch seine Tätigkeiten zum gemeinsamen Lebensunterhalt einen Beitrag leistet (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). In Zusammenhang mit seiner Schulausbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit in Algerien bleibt ebenfalls auf die eigenen Ausführungen des BF vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57 f). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, gesund zu sein (Protokoll vom 16.12.2020, AS 56) und wurde selbst im Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges darlegt. Darüber hinaus konnten auch dem unstrittigen Akteninhalt keine Hinweise einer etwaigen Erkrankung des BF entnommen werden. Damit ergeben sich in der Folge keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, zudem wird die Arbeitsfähigkeit des BF bereits dadurch indiziert, dass er im Bundesgebiet illegale Tätigkeiten als Möbeltransporteur verrichten vermochte (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, gesund zu sein (Protokoll vom 16.12.2020, AS 56) und wurde selbst im Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges darlegt. Darüber hinaus konnten auch dem unstrittigen Akteninhalt keine Hinweise einer etwaigen Erkrankung des BF entnommen werden. Damit ergeben sich in der Folge keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, zudem wird die Arbeitsfähigkeit des BF bereits dadurch indiziert, dass er im Bundesgebiet illegale Tätigkeiten als Möbeltransporteur verrichten vermochte (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). In Zusammenhang mit seinen in Algerien lebenden Familienangehörigen bleibt auf die Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zu verweisen, ebenso hinsichtlich des Kontaktes zu denselben samt dem Umstand, dass der BF bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Seine strafgerichtliche Verurteilung ist im amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.03.2021 dokumentiert. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.12.2020 zu XXXX (AS 111 ff). Seine strafgerichtliche Verurteilung ist im amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.03.2021 dokumentiert. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.12.2020 zu römisch 40 (AS 111 ff). Dass die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet lebt, war den Ausführungen desselben zu entnehmen, ebenso der Umstand, dass ansonsten keine Familienangehörigen des BF in Österreich oder der EU aufhältig sind (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57). Die Feststellung, wonach keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht festzustellen waren, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, andererseits hat er weder einen Deutschkurs besucht, noch war er in einem Verein tätig. Des Weiteren führte er auch selbst aus, besser Slowakisch als Deutsch zu sprechen (Protokoll vom 16.12.2020, AS 57) und brachte der BF auch keine sonstigen Urkunden in Zusammenhang mit etwaigen integrationsbekundenden Momenten in Vorlage. Im Übrigen scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht bereits an der rechtskräftigen Verurteilung des BF, welche sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.03.2021 ergibt. Die Feststellung betreffend dem Nichtvorliegen zu berücksichtigender Hindernisse hinsichtlich der Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Algerien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde etwaige Angaben tätigte, welche in Zusammenhang mit einer Rückkehr Entscheidungsrelevanz entfalten würden. Der BF gab selbst zu Protokoll, weder politisch, noch strafrechtlich, noch aus einem anderen Grund verfolgt zu werden, auch in Zusammenhang mit seinem Chef erschöpft sich sein Vorbringen damit, dass ihn dieser „verarscht“ hätte und er trotz Arbeitsvertrag seine Arbeit verloren habe (Protokoll vom 16.12.2020, AS 58). Auch im Zuge des Beschwerdevorbringens wurde ausschließlich allgemein und unsubstantiiert ausgeführt, in Algerien würden derzeit bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und würde der BF erhebliche Nachteile erleiden, weil es für ihn in Algerien äußerst gefährlich sei und es passieren könne, dass er dort ums Leben komme bzw. zumindest erhebliche Nachteile physischer und psychischer Gewalt erlebe. Diese Befürchtungen finden jedoch in keiner Weise Deckung im Länderinformationsblatt zu Algerien, wie insbesondere aus den diesbezüglichen Ausführungen zur Sicherheitslage hervorgeht. Völlig außer Acht gelassen wird dabei auch, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. 2.4. Zum Herkunftsstaat: Algerien gilt – wie soeben ausgeführt – als ein sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von etwa eineinhalb Monaten haben sich auch keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das lediglich abstrakte Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Algerien, welches dem Länderinformationsblatt gänzlich entgegensteht, gereicht ob seines unsubstantiierten Gehaltes nicht, um Zweifel an den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten hervorzurufen. Im Übrigen lässt das Vorbringen gänzlich vermissen, inwiefern gerade der BF als konkrete Person von etwaigen Nachteilen persönlich betroffen wäre. Die COVID-19-Daten zu Algerien entstammen dem Dashboard der Website der WHO. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Algerien davon betroffen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 2
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2
Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger von Algerien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Algerien ist
§ 1Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr.
177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien ist
Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, ein sicherer Herkunftsstaat. Zu A) 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage
§ 58Abs 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Der mit „„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF lautet in seinem Abs 1:Der mit „„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF lautet in seinem Absatz eins : § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG . Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG . Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
§ 67FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot i
Sd § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).
§ 53
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs 2 FPG lautet in seinen gegenständlich wesentlichen Auszügen wie folgt:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet in seinen gegenständlich wesentlichen Auszügen wie folgt: Ein Einreiseverbot
Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;[…]
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, […]
§ 53
Abs 3 FPG ist ein solches [Einreiseverbot] für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) und – unter anderem – auch dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde (Z 2).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches [Einreiseverbot] für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,) und – unter anderem – auch dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 2,). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG; §§ 53 und 66 Abs 1 FrPolG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358 mit Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs 2 Z 2 Asyl
G). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358 mit Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), auch die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), auch die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Generell gilt in Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des BF auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
§ 55Asyl
G zu erfüllen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Im konkreten Fall ist der BF seit September 2019, somit knapp eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die Aufenthaltsdauer für sich genommen gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermag und im Übrigen durch seinen Haftaufenthalt eine Relativierung zu erfahren hat. Generell gilt in Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des BF auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, AsylG zu erfüllen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Im konkreten Fall ist der BF seit September 2019, somit knapp eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die Aufenthaltsdauer für sich genommen gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermag und im Übrigen durch seinen Haftaufenthalt eine Relativierung zu erfahren hat. Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass sich der gesamte Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig gestaltete. In Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des BF ist Folgendes auszuführen: Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Eine derartige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist dem BF, obgleich er gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, zuzubilligen, wobei es zu beachten gilt, dass er erst im September 2019 nach Österreich gekommen ist und das Zusammenleben durch den Haftaufenthalt des BF für die Dauer von etwa zweieinhalb Monaten unterbrochen wurde. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Eine derartige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist dem BF, obgleich er gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, zuzubilligen, wobei es zu beachten gilt, dass er erst im September 2019 nach Österreich gekommen ist und das Zusammenleben durch den Haftaufenthalt des BF für die Dauer von etwa zweieinhalb Monaten unterbrochen wurde. Generell sind unter "Privatleben" nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). In Zusammenhang mit seinem Privatleben stellen sich die zugunsten des BF anzubringenden Interessen als wenig ausgeprägt dar: Einerseits ist der BF erst seit knapp 1,5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wovon er etwa zweieinhalb Monate in Haft verbracht hat, andererseits finanzierte er seinen Aufenthalt durch die Vornahme von Schwarzarbeit, zudem hat er gegen die melderechtlichen Vorschriften verstoßen und haben sich weiters auch keine Hinweise auf maßgebliche Integrationsmerkmale ergeben. Generell sind unter "Privatleben" nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). In Zusammenhang mit seinem Privatleben stellen sich die zugunsten des BF anzubringenden Interessen als wenig ausgeprägt dar: Einerseits ist der BF erst seit knapp 1,5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wovon er etwa zweieinhalb Monate in Haft verbracht hat, andererseits finanzierte er seinen Aufenthalt durch die Vornahme von Schwarzarbeit, zudem hat er gegen die melderechtlichen Vorschriften verstoßen und haben sich weiters auch keine Hinweise auf maßgebliche Integrationsmerkmale ergeben. In einem erheblichen Ausmaß wirkt im Übrigen relativierend, dass der BF direkt ab dem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz gesetzt hat, weswegen er wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.In einem erheblichen Ausmaß wirkt im Übrigen relativierend, dass der BF direkt ab dem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz gesetzt hat, weswegen er wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Des Weiteren besteht auch an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Des Weiteren besteht auch an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Das vom BF gezeigte Verhalten lässt gegenständlich erkennen, dass er der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beimisst, was einerseits das strafrechtlich relevante Verhalten des BF zeigt, andererseits der BF seinen Lebensunterhalt durch die Vornahme von illegaler Schwarzarbeit (mit)finanzierte und er auch gegen das Meldegesetz verstoßen hat. Sein Argument, wonach er befürchtet habe, vom Magistrat gleich ins Gefängnis zu kommen, entfalten dabei keine Relevanz, zumal – wie die belangte Behörde richtigerweise entgegnet hat – auch seiner Lebensgefährtin die entsprechenden Gesetze ob ihrer eigenen behördlichen Meldung bekannt sein mussten. Eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle ist damit jedenfalls erkennbar und steht außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Wenn nun im Zuge des Beschwerdevorbringens vermeint wird, der BF sei „einmal im Bereich eines Vergehens nach dem SMG straffällig geworden“, so wird verkannt, dass einerseits zwei Vergehen zusammengetroffen sind und des Weiteren mehrfache Tatangriffe stattgefunden haben, konkret in einem Zeitraum von knapp einem Jahr, nämlich von September 2019 bis September
- Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters gilt festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zwar wurde der BF mit 16.12.2020 aus der Haft entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. Zumal der BF entsprechend den Feststellungen auch selbst an Suchtmittel gewöhnt war, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich (neben dem Abschluss einer Therapie) noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/027 mit Hinweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN). Gegenständlich ist noch keinesfalls ein derartig maßgeblicher Zeitraum verstrichen, welcher einen Wegfall der Gefährdung annehmen ließe und kann unter Mitberücksichtigung der noch offenen Probezeit jedenfalls kein Gesinnungswandel des BF festgestellt werden. Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters gilt festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zwar wurde der BF mit 16.12.2020 aus der Haft entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. Zumal der BF entsprechend den Feststellungen auch selbst an Suchtmittel gewöhnt war, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich (neben dem Abschluss einer Therapie) noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/027 mit Hinweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN). Gegenständlich ist noch keinesfalls ein derartig maßgeblicher Zeitraum verstrichen, welcher einen Wegfall der Gefährdung annehmen ließe und kann unter Mitberücksichtigung der noch offenen Probezeit jedenfalls kein Gesinnungswandel des BF festgestellt werden. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie auch ob seines Verstoßes gegen das Meldegesetz bzw. generell ob des Negierens der fremdenrechtlichen Bestimmungen ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Art 8 Abs 2 EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das – nur schwach ausgeprägte – Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Diesbezüglich bleibt an dieser Stelle neuerlich festzuhalten, dass das Zusammenleben des BF und seiner Lebensgefährtin in Wien erst seit September 2019 besteht und zwischenzeitig durch den Haftaufenthalt des BF eine Unterbrechung erfahren hat.In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie auch ob seines Verstoßes gegen das Meldegesetz bzw. generell ob des Negierens der fremdenrechtlichen Bestimmungen ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das – nur schwach ausgeprägte – Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Diesbezüglich bleibt an dieser Stelle neuerlich festzuhalten, dass das Zusammenleben des BF und seiner Lebensgefährtin in Wien erst seit September 2019 besteht und zwischenzeitig durch den Haftaufenthalt des BF eine Unterbrechung erfahren hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im konkreten Fall im Ergebnis zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib bzw. der Möglichkeit, jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. Dabei gilt festzuhalten, dass selbst die Bindung zu seiner Lebensgefährtin den BF nicht von der Begehung von Straftaten bzw. dem Nachgehen von Schwarzarbeit abhalten vermochte. Mit seiner Verurteilung und der dabei verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von neuen Monaten, wovon sieben Monate bedingt verhängt wurden, erfüllt der BF einerseits die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs 3 Z 1 FPG, welcher voraussetzt, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Andererseits ist auch dadurch, dass der BF ob seines strafbares Handeln, welches direkt ab seiner Einreise im September 2019 begonnen hat, rechtskräftig verurteilt wurde, der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG erfüllt, welcher auf eine rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes ob einer Vorsatztat, welche innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangen wurde, abstellt. Die belangte Behörde hat damit zu Recht § 53 Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG zur Anwendung gebracht und wäre damit aus objektiver Sicht selbst die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von (höchstens) zehn Jahren gerechtfertigt. Mit seiner Verurteilung und der dabei verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von neuen Monaten, wovon sieben Monate bedingt verhängt wurden, erfüllt der BF einerseits die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, welcher voraussetzt, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Andererseits ist auch dadurch, dass der BF ob seines strafbares Handeln, welches direkt ab seiner Einreise im September 2019 begonnen hat, rechtskräftig verurteilt wurde, der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt, welcher auf eine rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes ob einer Vorsatztat, welche innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangen wurde, abstellt. Die belangte Behörde hat damit zu Recht Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG zur Anwendung gebracht und wäre damit aus objektiver Sicht selbst die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von (höchstens) zehn Jahren gerechtfertigt. In Zusammenhang mit § 52 Abs 2 Z 6 FPG, welcher darauf abstellt, dass ein Drittstaatsangehöriger den Besitz der Mittel seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermag, gilt auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, welche derart lautet, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 20.09.2020, Ra 2020/19/0132 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; VwGH 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung
§ 53Abs 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend Vw
GH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Gegenständlich wird deutlich, dass sich die vom VwGH dargelegte Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits realisiert hat, zumal einerseits schon die Barmittel bei seiner Einreise (EUR 300,--) entsprechend seinen eigenen Angaben aus illegaler Beschäftigung resultierten und auch der BF im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit als Möbeltransporteur seinen Beitrag zum Lebensunterhalt leistete und er – auch ob des Umstandes, dass er in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht zum Nachgehen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt ist – auf die finanziellen Zuwendungen seiner Lebensgefährtin angewiesen ist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung folglich zu Recht – unter anderem – auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestützt. In Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, welcher darauf abstellt, dass ein Drittstaatsangehöriger den Besitz der Mittel seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermag, gilt auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, welche derart lautet, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 20.09.2020, Ra 2020/19/0132 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; VwGH 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Gegenständlich wird deutlich, dass sich die vom VwGH dargelegte Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits realisiert hat, zumal einerseits schon die Barmittel bei seiner Einreise (EUR 300,--) entsprechend seinen eigenen Angaben aus illegaler Beschäftigung resultierten und auch der BF im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit als Möbeltransporteur seinen Beitrag zum Lebensunterhalt leistete und er – auch ob des Umstandes, dass er in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht zum Nachgehen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet berechtigt ist – auf die finanziellen Zuwendungen seiner Lebensgefährtin angewiesen ist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung folglich zu Recht – unter anderem – auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt. Eine Verwirklichung des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfordert, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Tatbestand voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Hinweis auf VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs 2 Z 8 iVm Abs 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Der bloße Vorwurf, dass der Fremde einer Beschäftigung nachgegangen ist, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, erfüllt diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Hinweis auf VwGH 25.
- 2013, 2013/18/0072; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0376). Zumal der BF nicht bei der Ausübung seiner illegalen Beschäftigung als Möbeltransporteuer „betreten“ wurde, sondern sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gestützt hat, wurde der Tatbestand des § 53 Abs 1 Z 7 FPG nicht verwirklicht und hat die belangte Behörde zu Unrecht die soeben angeführte Gesetzesbestimmung zur Anwendung gebracht. Eine Verwirklichung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfordert, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Tatbestand voraus, dass der Drittstaatsangehörige – wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes – bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Hinweis auf VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Der bloße Vorwurf, dass der Fremde einer Beschäftigung nachgegangen ist, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, erfüllt diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Hinweis auf VwGH 25.
- 2013, 2013/18/0072; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0376). Zumal der BF nicht bei der Ausübung seiner illegalen Beschäftigung als Möbeltransporteuer „betreten“ wurde, sondern sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gestützt hat, wurde der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, FPG nicht verwirklicht und hat die belangte Behörde zu Unrecht die soeben angeführte Gesetzesbestimmung zur Anwendung gebracht. In einer gesamtheitlichen Betrachtung bedarf es jedoch dessen ungeachtet eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. In Anbetracht seiner Bindung zur in Österreich lebendenden slowakischen Staatsangehörigen und unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF handelt und er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, erscheint ungeachtet des Zusammentreffens von zwei Vergehen und der mehrfachen Tatangriffe die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes nicht geboten und gilt es, die Dauer auf ein entsprechendes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe samt Strafdauer, welche im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens angesetzt wurde sowie in Hinblick auf die in Österreich aufhältige Lebensgefährtin des BF ein dreijähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Gleichzeitig hat der BF auch in seinem Herkunftsstaat Algerien, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, welche sich dadurch aufrechterhalten haben, dass der BF nach wie vor in Kontakt zu seiner in Algerien lebenden Familie steht. Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet, sodass sie
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet, sodass sie
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß herabzusetzen und Spruchpunkt VI. entsprechend den obigen Ausführungen zu korrigieren. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß herabzusetzen und Spruchpunkt römisch sechs. entsprechend den obigen Ausführungen zu korrigieren. 3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.):3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.): 3.3.1. Rechtslage
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus der niederschriftlichen Einvernahme sowie dem Beschwerdevorbringen des BF gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden und sind im Verfahren auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus der niederschriftlichen Einvernahme sowie dem Beschwerdevorbringen des BF gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden und sind im Verfahren auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse decken vermag und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, insbesondere auch in Anbetracht seiner Berufserfahrung als Fabrikarbeiter. Darüber hinaus leben Eltern und Geschwister des BF, zu welchen dieser auch in Kontakt steht, nach wie vor in Algerien und ist der BF bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Algerien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. In Zusammenhang mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen, wonach in Algerien bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.
- und 2.
- zu verweisen. Auch kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse decken vermag und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, insbesondere auch in Anbetracht seiner Berufserfahrung als Fabrikarbeiter. Darüber hinaus leben Eltern und Geschwister des BF, zu welchen dieser auch in Kontakt steht, nach wie vor in Algerien und ist der BF bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Algerien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. In Zusammenhang mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen, wonach in Algerien bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, bleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.
- und 2.
- zu verweisen. Im Übrigen gilt Algerien als ein sicherer Herkunftsstaat
§ 1Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Im Übrigen gilt Algerien als ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Algerien davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den BF als einen gesunden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung entfalten vermag. Dementsprechend war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. 3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
§ 18
Abs 2 Z 3 BFA-VG, wenn Fluchtgefahr besteht.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG, wenn Fluchtgefahr besteht. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 55
Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine gravierende Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643), wobei das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit mitzuberücksichtigen ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine gravierende Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643), wobei das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit mitzuberücksichtigen ist. Algerien gilt zudem
§ 1Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Einen Eingriff in sein Familienleben hat der BF aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und in Ermangelung einer positiven Zukunftsprognose hinzunehmen. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18
Abs 5 BFA-VG gegeben.Algerien gilt zudem
Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Einen Eingriff in sein Familienleben hat der BF aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und in Ermangelung einer positiven Zukunftsprognose hinzunehmen. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sowie § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Zumal der BF jedoch seit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine entsprechende behördliche Meldung vorgenommen und bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft genommen hat, ist für den erkennenden Richter eine Fluchtgefahr aktuell nicht zu befürchten und Spruchpunkt V. entsprechend zu korrigieren. Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sowie Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Zumal der BF jedoch seit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine entsprechende behördliche Meldung vorgenommen und bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft genommen hat, ist für den erkennenden Richter eine Fluchtgefahr aktuell nicht zu befürchten und Spruchpunkt römisch fünf. entsprechend zu korrigieren. Im Ergebnis ist jedoch die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. ob des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG unbegründet. Im Ergebnis ist jedoch die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ob des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG unbegründet. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, in rechtlicher Hinsicht wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Korrekturen der jeweiligen Spruchpunkte zugunsten des BF vorgenommen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenhang mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Algerien bzw. mit intensiven Integrationsbemühungen ist nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde, die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom BF begangenen Straftat, unbestritten geblieben sind und die Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des BF durch seine Einvernahme vom 16.12.2020 betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse geklärt ist bzw. auch eine vollkommene soziale Integration im insoweit ganz eindeutigem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, in rechtlicher Hinsicht wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Korrekturen der jeweiligen Spruchpunkte zugunsten des BF vorgenommen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenhang mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Algerien bzw. mit intensiven Integrationsbemühungen ist nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde, die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom BF begangenen Straftat, unbestritten geblieben sind und die Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des BF durch seine Einvernahme vom 16.12.2020 betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse geklärt ist bzw. auch eine vollkommene soziale Integration im insoweit ganz eindeutigem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2239991.1.00