Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlL502 2150796-1 Spruch, L502 2150796-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 26.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 21.02.2017 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er seinen irakischen Personalausweis sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original als Beweismittel in Vorlage.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.03.2017 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.03.2017 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 10.03.2017 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 16.03.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Mit 22.03.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit 02.01.2018 erstattete seine ehemalige Vertretung eine Dokumentenvorlage.
- Am 29.09.2017 langte ein Schreiben einer unbekannten Person betreffend eine angeblich vom BF ausgeübte Erwerbstätigkeit im Wege des BFA ein.
- Am 04.04.2019 langte ein vom BF unterzeichneter Antrag für die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie der Widerruf dieses Antrages im Wege des BFA ein.
- Am 22.01.2021 langte ein Ersuchen des BF um einen Verfahrensabschluss im Wege des BFA ein.
- Mit Eingabe vom 11.02.2021 beantragte die nunmehrige Vertretung des BF die Einvernahme einer namhaft gemachten Zeugin. Unter einem wurde ein Dienstleistungsscheck als Beweismittel in Vorlage gebracht.
- Das BVwG führte am 16.02.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit, der einer Zeugin und seines Vertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. Im Zuge der Verhandlung brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters und des AJ Web. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus Bagdad, wo er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen vier Brüdern bei seinen Eltern im Stadtteil XXXX lebte. Er hat im Irak für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach studierte er von 01.11.2012 bis Jänner 2015 in Bagdad. Er hat jedoch keinen Studienabschluss erlangt. Er wurde währenddessen von seinem Vater finanziell unterstützt und hat neben seinem Studium gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um gelegentliche Studentenjobs oder eine längerfristige Erwerbstätigkeit als Friseur handelte.Er stammt aus Bagdad, wo er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen vier Brüdern bei seinen Eltern im Stadtteil römisch 40 lebte. Er hat im Irak für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach studierte er von 01.11.2012 bis Jänner 2015 in Bagdad. Er hat jedoch keinen Studienabschluss erlangt. Er wurde währenddessen von seinem Vater finanziell unterstützt und hat neben seinem Studium gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um gelegentliche Studentenjobs oder eine längerfristige Erwerbstätigkeit als Friseur handelte. Der BF war vor der Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Bagdad wohnhaft. Sein Vater ist im Februar 2016 eines natürlichen Todes verstorben. Dass er demgegenüber von Milizen ermordet wurde, war nicht feststellbar. Zuvor war sein Vater als Arbeiter in einer Verpackungsfirma in Bagdad erwerbstätig. Seine Mutter und sein jüngster Bruder verzogen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Onkel des BF in den Stadtteil XXXX . Sie werden dort vom Onkel des BF versorgt. Dort leben noch mehrere andere Verwandte des BF. Sein jüngster Bruder ist Schüler. Seine drei übrigen Brüder verzogen Ende 2015 in die Türkei und halten sich seither in Istanbul auf. Einer geht dort einer Erwerbstätigkeit nach, die anderen beiden sind arbeitslos. Er hat mit seinen Angehörigen im Irak regelmäßigen Kontakt. Er hat auch einen Onkel in den USA. Der BF war vor der Ausreise zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Bagdad wohnhaft. Sein Vater ist im Februar 2016 eines natürlichen Todes verstorben. Dass er demgegenüber von Milizen ermordet wurde, war nicht feststellbar. Zuvor war sein Vater als Arbeiter in einer Verpackungsfirma in Bagdad erwerbstätig. Seine Mutter und sein jüngster Bruder verzogen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum Onkel des BF in den Stadtteil römisch 40 . Sie werden dort vom Onkel des BF versorgt. Dort leben noch mehrere andere Verwandte des BF. Sein jüngster Bruder ist Schüler. Seine drei übrigen Brüder verzogen Ende 2015 in die Türkei und halten sich seither in Istanbul auf. Einer geht dort einer Erwerbstätigkeit nach, die anderen beiden sind arbeitslos. Er hat mit seinen Angehörigen im Irak regelmäßigen Kontakt. Er hat auch einen Onkel in den USA. Er verließ den Irak im September 2015 ausgehende von Bagdad auf dem Luftweg nach Istanbul. Dort trat er seine schlepperunterstützte Weiterreise in das Gebiet der europäischen Union an und setzte zunächst auf dem Seeweg nach Griechenlang über. Von Griechenland ausgehend reiste er schlepperunterstützt, auf dem Landweg, über mehrere Länder bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 24.09.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Am 02.04.2019 beantragte der BF Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr in den Irak. Am 03.04.2019 zog er diesen Antrag zurück. 1.
- Er bezog seit der Einreise bis 03.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er verrichtete unentgeltliche Dolmetschertätigkeiten für die Caritas und hat am 30.10.2020 eine private Dienstleistung erbracht, wofür er eine Vergütung erhielt. Er verrichtete seit November 2017 mehrere ehrenamtliche Hilfstätigkeiten in der Gemeinde, in der er untergebracht ist. Er hat auch mehrere unentgeltliche Hilfstätigkeiten für seine Nachbarschaft in Österreich verrichtet. Er besuchte im Jahr 2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und hat am 11.09.2018 eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich abgelegt. Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Hingegen arbeitete er trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung in nicht näher feststellbarem Ausmaß für mehrere Wochen in einem Friseurbetrieb. Er hat in Österreich mehrere private Anknüpfungspunkte, hingegen hat er hier keine Verwandten. Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen, insbesondere der Kata'ib Ansar al-Wilaya, verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. 1.
- Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
- Sicherheitslage in Bagdad: 1.5.
- Bagdad, die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz Bagdad gelegen. Bagdad liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2). Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“. Die Stadt Bagdad umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu-Bagdad“). Das übrige Gebiet der Provinz Bagdad umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib. Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „Bagdad-Gürtel“ bezeichnet. Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad 2020 auf 7 144 000 Einwohner. Ungeachtet seiner geringen Größe hat Bagdad mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten. Bagdad weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf. Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt Bagdad sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“. Bagdad war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben. Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in Bagdad in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“. In der Encyclopaedia Britannica heißt es, „der Großteil des produzierenden Gewerbes, des Finanzwesens und des Handels des Irak ist in und um Bagdad konzentriert“. Dies umfasst mindestens die Hälfte der Großindustrie des Irak. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 km lang und 11 km breit und birgt eine Reserve von acht Millionen Barrel Öl. Darüber hinaus ist Bagdad gut an den Rest des Landes angebunden und verfügt über einen der wichtigsten Flughäfen in Irak, den Baghdad International Airport. Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in Bagdad-Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“. Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Bagdad zwischen dem
- und dem
- April
- Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von Bagdad-Stadt. 1.5.
- Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz Im Jahr 2013 verstärkte der ISIL seine Terroranschläge auf Bagdad drastisch. Insbesondere auf schiitische Ziele in der Stadt wurden Anschläge mit Autobomben (VBIED) verübt. Mit dieser Strategie versuchte der ISIL, die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der ISF zu demonstrieren und ein Wiedererstarken der schiitischen Milizen zu bewirken. Diese Wellen von Anschlägen mit VBIED setzten sich im Jahr 2014 fort. Die Befürchtung, dass der ISIL Bagdad im Sommer 2014 überrennen könnte, bewahrheitete sich nicht; jedoch kam es in Zaidan und Abu Ghuraib im Westen der Provinz (etwa 20 km vom Stadtzentrum entfernt) zu Kämpfen zwischen dem ISIL und der irakischen Armee. Auch aus Mahmudiyah und Latifiya im Süden der Stadt wurden Feuergefechte mit dem ISIL gemeldet. Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 in den schiitischen Bezirken Bagdads weiterhin regelmäßig Terroranschläge auf öffentliche Plätze verübt. Im Juni 2014 wurden aufgrund der vom ISIL verübten Überfälle die schiitischen Milizen in Bagdad mobilisiert. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum gewährleistete, waren diese Milizen vorwiegend in den Vorstädten Bagdads präsent. Das sichtbare Wiederauftreten dieser Milizen rief bei der sunnitischen Minderheit in der Stadt Erinnerungen an den Bürgerkrieg der Jahre 2006 und 2007 wach, als schiitische Milizen religiöse Säuberungen gegen die sunnitische Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Jahr 2014 gab es Berichte über religiös motivierte Tötungen durch schiitische Milizen sowie über Morde an sunnitischen Zivilisten, die Angehörigen verschiedener Milizen zugeschrieben wurden. Die massiven religiös motivierten Tötungen der Jahre 2006 und 2007 kamen jedoch in Bagdad weder 2014 noch in den Jahren danach erneut vor. Nach Angaben des ISW stellte der ISIL seine Anschläge mit Autobomben und Sprengstoffwesten im Jahr 2016 in Bagdad für einige Monate ein, griff jedoch im April und Mai 2016 erneut auf diese Taktiken zurück, um Anschläge in Bagdad zu verüben. Dem ISW zufolge gelang es den ISF, Autobomben abzufangen; aufgrund der politischen Umwälzungen und der angespannten Sicherheitslage konnte der ISIL jedoch zwischen dem
- April und dem
- Mai 2016 in Bagdad 23 Anschläge mit VBIED und Sprengstoffwesten verüben, die zumeist Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte zum Ziel hatten, aber auch beispielsweise Märkte, Beisetzungen und Pilger. Im April 2016 wurden bei Bombenanschlägen in Bagdad mehrere Zivilisten getötet und verletzt, als der ISIL die Zivilbevölkerung und schiitische Pilger ins Visier nahm. Im Mai 2016 verübte der ISIL in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City einen großen Bombenanschlag, bei dem 52 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden; in Baquba in der Provinz Diyala, das zur Peripherie des Bagdad-Gürtels gehört, explodierte eine weitere Bombe und tötete zehn Menschen. Am
- Mai 2016 wurden bei drei zeitgleichen Anschlägen des ISIL in Bagdad 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere verletzt. Im Juli 2016 kamen im Stadtbezirk Karrada in Bagdad bei einem Selbstmordanschlag 324 Menschen ums Leben, als der ISIL eine Lkw-Bombe vor einem Einkaufszentrum detonieren ließ. Anhand seiner eigenen Daten erklärte der Irak-Experte Joel Wing im August 2017, dass der ISIL ausgehend von den ländlichen Gebieten rund um Bagdad weitere Anschläge verübte, die Zahl der Vorfälle jedoch von 12 auf drei pro Tag zurückging. Im Jahr 2017 verübte der ISIL in Bagdad auf Märkten und in Geschäften zahlreiche Anschläge auf Menschenmengen. Beispielsweise wurden im Januar 2017 in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City 35 Menschen von einer Autobombe getötet. Weitere drei Menschen starben bei einem Anschlag mit einer Autobombe vor dem al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad. Im selben Monat kamen bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen überwiegend von Schiiten besuchten Markt in Bagdad 28 Menschen ums Leben. Ab dem zweiten Quartal 2018 ging die Zahl der ISIL-Anschläge auf Menschenmengen deutlich zurück. Irakische Armee, Polizei Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad dem Einsatzkommando Bagdad (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich. Die irakische Armee in Bagdad gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches Bagdad) und Karch (westliches Bagdad) des BOC: • Gebietskommando Karch:
- Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen Bagdad-Gürtel sichern. Die 22.,
- und
- Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die
- auch in Mansour in Zentralbagdad. Die
- Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von Bagdad, in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv. • Gebietskommando Rusafa:
- Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die
- Division der irakischen Armee ist nicht in Bagdad stationiert. Am
- April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der
- Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt Bagdad, das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“. Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in Bagdad die folgenden Divisionen präsent: die
- Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt); die
- Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in Bagdad und im Bagdad-Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Die
- Division der Bundespolizei deckt das südliche Bagdad sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch. Die
- Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von Bagdad stationiert. Die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird. In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW: „Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in Bagdad als auch in großen Teilen des Bagdad-Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um Bagdad. Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“ Die Informationen über die irakische Armee und Polizei stammen aus dem Jahr 2017; neuere Angaben konnten nicht gefunden werden. Volksmobilisierungseinheiten (PMU) Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im Bagdad-Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des Bagdad-Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen Bagdad-Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in Bagdad-Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in Bagdad-Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben. In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-„Nummer).“ Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am
- Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt: • Al-Khorasani-Brigaden – 3 000 Kämpfer – Gherai'at, Al-Bayda’a und Bo'aitha – Hauptquartier in Karada. • Al-Salam-Brigaden – 7 000 Kämpfer registriert bei den PMU und 20 000 Kämpfer bei Jaysh Al-Mahdi (Mahdi Army) – Hauptquartier in Sadr City. • Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in Bagdad. • Liwa Abu Fadl Al-Abbas – 2 500 Kämpfer (Mischung von libanesischer Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haq) – Safaraat und Al-Saadoon Park. • Kata’eb Al-Imam Ali – Al-Mutanabi. • Faylaq Badr (Badr-Organisation) – 10 000 Kämpfer – Mansour, Suwaib und Al-Rasheed. • Saraya Ashoura’a – 6 000 Kämpfer – Abu Nuwas. • Asa’ib Ahl Al-Haq – 15 000 Kämpfer – Diyala River und Bab Al-Sham. • Kata’ib Jund Al-Imam – bestehend aus mehreren Brigaden, darunter 4 und 6 – Stützpunkt Falcon. Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz Bagdad neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und Bagdad folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und
- Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in Bagdad, halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in Bagdad. In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“. Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos Bagdad unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt. Am
- Juli 2020 stellte der Congressional Research Service fest, es sei im März 2020 eine neue Gruppe mit Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) aufgetaucht. Der Quelle zufolge übernahm die neue Gruppe „die Verantwortung für erfolgte und versuchte Anschläge auf US-Ziele und stellte Filmmaterial von der Luftüberwachung wichtiger US-Einrichtungen in Irak ein“. Nach Auffassung von Husham Al-Hashimi versucht die Gruppe, „diese [U.S.] Truppen zu provozieren und in einen unberechenbaren Vergeltungsfeldzug hineinzuziehen, in dem irakische Sicherheits- oder Streitkräfte oder Zivilpersonen getötet werden. Auf diese Weise kann sie in der Öffentlichkeit Ressentiments gegen die Anwesenheit ausländischer Kräfte schüren.“ ISIL Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-
- In einem BBC-Artikel vom
- Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt Bagdad profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“ Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von Bagdad. Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz Bagdad gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um Bagdad „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“ Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA Laut einem am
- Januar 2020 veröffentlichten Artikel von Al Jazeera hatten die USA an verschiedenen über Irak verteilten Stützpunkten 5.200 Soldaten stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Taji im Norden und Victory, gelegen innerhalb des Baghdad International Airport. Letzterer wird laut Al Jazeera als Kommandozentrum sowie für nachrichtendienstliche und Kontrollzwecke verwendet. In einem am
- Juli 2020 von Military Times veröffentlichten Artikel hieß es, die Koalition unter Führung der USA in Irak „sei dabei, ihr Vorgehen anzupassen, da irakische Sicherheitskräfte ihren Kampf gegen den ISIS intensivieren“. Berichten zufolge wird Task Force Iraq, „ein Ein-Stern-Unterkommando von Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve“ in eine Militärische Beratergruppe umgewandelt, die ihren Hauptsitz in Bagdad haben wird. In der Zeitung Al-Arab vom
- Juli 2020 hieß es, die USA beabsichtigten keinen Abzug aus Irak; dennoch sei ein Abbau der US-Truppen in Irak möglich und werde mit Bagdad derzeit beraten. 1.5.
- Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Spannungen zwischen Iran und den USA Eine der wichtigsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen in Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die wachsenden Spannungen zwischen Iran und den USA. Am
- Dezember 2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe gegen mehrere Stellungen der Kataib Hisbollah überall in Irak als Vergeltung für einen Anschlag, bei dem ein amerikanischer Staatsbürger ums Leben kam. Am
- Januar 2020 wurden Qassim Suleimani, Befehlshaber der Al-Quds-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), sowie eine Reihe ranghoher Vertreter von von Iran unterstützten Milizen, insbesondere der Stabschef des Volksmobilisierungskomitees, Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen Bagdad getötet. Berichten zufolge stimmte kurz nach dem Angriff der irakische Rat der Vertreter dafür, „die amerikanischen Streitkräfte aus dem Land zu vertreiben“. Am
- Januar 2020 berichtete die New York Times, Iran hätte mit dem Abschuss von mehr als 20 ballistischen Raketen auf Militärstützpunkte in Irak, auf denen amerikanische Truppen stationiert sind, Vergeltung geübt“. Berichten zufolge befand sich keiner dieser Militärstützpunkte in der Provinz Bagdad. Radio Free Europe berichtete, dass am
- Januar auf einen Aufruf des schiitischen Führers Muqtada Al-Sadr hin Tausende von Irakern durch die Straßen von Bagdad zogen und Slogans gegen die USA skandierten. Berichten zufolge wurde die Demonstration durch Saraya As-Salam und andere PMU geschützt. Nach Angaben von ISW gab am
- Februar 2020 Kataib Hisbollah eine „letzte Warnung“ an alle Iraker heraus, die mit den USA kollaborieren, einschließlich Unternehmen und Regierungsstellen. Darüber hinaus berichtete der New Arab am
- März 2020 über den Einsatz von ISF in der Grünen Zone und die Räumung von Miliz-Stützpunkten in den Stadtteilen Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street im Zusammenhang mit den US-Luftangriffen gegen PMU-Standorte in Jurf Al-Sakhr in der Provinz Babil. Die gleiche Quelle berichtete am
- März, dass 14 „Katjuscha-Raketen“ den Militärstützpunkt Al-Taji nördlich von Bagdad getroffen hatten, wobei es drei Opfer unter den US-Truppen gab, von denen zwei in kritischem Zustand waren. Am
- März 2020 übernahm eine neue Gruppe mit dem Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) die Verantwortung für den Anschlag vom
- März und zwei weitere Anschläge auf das Lager Al-Taji. In dieser Eskalation gab es im April 2020 rund einen Monat Pause, bevor von Iran unterstützte Milizen ihre Anschläge wiederaufnahmen und am
- Mai 2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad ins Visier nahmen. Die Anschläge gingen im Juli 2020 weiter, und nach Angaben von EPIC trafen drei Raketen den Militärstützpunkt Al-Taji am
- Juli und zwei Raketen den Baghdad International Airport am
- Juli
- Neben den bereits genannten Anschlägen dokumentierte das ISW sieben Anschläge mit Zielen in der Grünen Zone und einigen anderen Stadtteilen von Bagdad zwischen dem
- Januar und dem
- März
- Nach Angaben des ISW wurden einige der Raketen in Stadtvierteln von Bagdad wie Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour abgeschossen. Bei den sieben Anschlägen wurde nur ein amerikanischer Staatsbürger beim Einschlag von drei Mörsern in der US-Botschaft am
- Januar 2020 verwundet. Ferner berichtete EPIC von drei Raketenangriffen gegen die Grüne Zone in Bagdad im Juni und Juli 2020, bei denen in einem Fall ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute hielt fest, dass am
- Juni 2020 der Vorsitzende der Haschd-Kommission beim Amt von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi einen Aktenvermerk verfasste, in dem von einem „Neuanfang der Haschd-Reform“ die Rede war. Zu den in diesem Aktenvermerk vorgeschlagenen Veränderungen gehörte die Schließung einiger PMU-Büros in den Städten und die Entfernung von Einheitsbezeichnungen. Nach Auffassung des Washington Institute hat allerdings die PMU-Kommission ihr Hauptquartier in Bagdad und wird der neue Aktenvermerk größeren Milizen einschließlich Kataib Hisbollah dabei helfen, die Regierung einzuschüchtern, „indem taktische Einheiten an sensiblen Orten postiert werden (z. B. in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Premierministers oder sogar innerhalb des Komplexes des Palasts der Republik, einem wichtigen Ort für Sitzungen der Regierung)“. Am
- Juni 2020 schließlich genehmigte der irakische Premierminister einen Einsatz des Anti-Terror-Dienstes im Gebäude der Kataib Hisbollah im Gebiet Dora im Süden Bagdads, bei dem 14 Angehörige der Gruppe festgenommen und Raketen beschlagnahmt wurden. Nachdem, Berichten zufolge, Kataib Hisbollah, Druck auf den Premierminister ausgeübt hatte, wurden die 14 Personen wieder freigelassen. Protestbewegung Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
- November 2019 heißt es, dass sich am
- Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in Bagdad an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen. Am
- Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre. Am
- Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“ Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“. Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in Bagdad und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab. Amnesty International veröffentlichte am
- Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten. Das ISW teilte mit, dass zwischen dem
- und
- März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden. In einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum
- Februar bis Mai 2020 in Bagdad zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden. Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten. Später erließ das PMU-Kommando am
- Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten. Am
- Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen. Einem UNAMI-Bericht vom
- Mai 2020 zufolge gab es mehrere Fälle von „Verschleppung“ von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstrationen unterstützt hatten. Dem Bericht zufolge ereigneten sich die Vorfälle in der Nähe von Demonstrationsorten oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. Ferner berichteten die „Verschleppten“, ihnen seien die Augen verbunden und sie seien an Orten inhaftiert oder verhört worden, an denen man ihnen „mutmaßliche Unterstützung für/von ausländische(n) Staaten, insbesondere die/durch die USA“ vorgeworfen habe. Des Weiteren hieß es in dem Bericht, alle männlichen Befragten hätten „beschrieben, verschiedene Handlungen erlitten zu haben, die Folter und/oder Misshandlung gleichkommen“, während weibliche Befragte aussagten, sie seien „geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht und in ‚intimen Körperzonen berührt‘ worden“. Mit einer Ausnahme erhielten die Verschleppten während ihrer Verschleppung keinerlei medizinische Behandlung.“ ISIL-Aufstand Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf Bagdad stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in Bagdad stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück. Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel auf- und ausbaute. Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von Bagdad gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung.“ Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem
- Januar und dem
- März 2020 „in der Provinz Bagdad etwas mehr als 20 Anschläge gab; doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“. Am
- Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in Bagdad verantwortlich war. Am
- März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von Bagdad, bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden. In einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich Bagdad „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“. Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am
- Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von Bagdad, wo es noch immer ISIL-Zellen gibt. Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von Bagdad“ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte. Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete. Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem
- und dem
- März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am
- März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein, die von der irakischen Regierung am
- März 2020 in Bagdad verhängt worden war. Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
- Mai 2020 heißt es weiter, dass es in Bagdad und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando Bagdad 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
- Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in Bagdad ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen. • Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am
- Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad. Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt. • Am
- August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von Bagdad in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen. • Radio Free Europe berichtete am
- September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von Bagdad, bei denen 14 Personen verwundet wurden • Am
- November 2019 gab es zwei Anschläge mit Motorradbomben und einen mit einer USBV gegen die Stadtvierteil Al-Sha’ab, Bayaa und Baladiyyat. Bei diesen Anschlägen, für die niemand die Verantwortung übernahm, starben mindestens sechs Menschen. • Am
- Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in Bagdad entführt. Sie wurden am
- März 2020 freigelassen. • Das ISW meldete, dass am
- Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in Bagdad detonierten, darunter Bagdad Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt. • Am
- Februar 2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir Square getötet, eine Person in Yarmouk, und wurde eine Leiche in Nahrawan gefunden. • Nach Angaben des ISW wurden am
- Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in Bagdad 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula. • Am
- April 2020 wurden zwei verbrannte Leichen in Karrada gefunden. • Am
- April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von Bagdad und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“. • Am
- Mai 2020 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf ein Haus in Abu Ghuraib drei Mitglieder einer Familie getötet. • Am
- Mai 2020 wurde die Leiche eines zuvor vom ISIL entführten jungen Mannes mit Stichverletzungen aufgefunden. Am
- Mai 2020 wurde die Leiche eines Mädchens gefunden, die Anzeichen von Folter aufwies, und wurde in New Baghdad eine Frau erstochen. • Nach Angaben von IBC kam am
- Mai 2020 ein Mensch bei der Explosion einer USBV in einem Minibus in Mada’in ums Leben und wurde in Tigris eine Leiche gefunden, die angeblich Anzeichen von Folter und Schüssen aufwies. • Am
- Juni 2020 wurden zwei Frauen im Vorbeifahren in Al-Binak erschossen • Nach Angaben von IBC wurden am
- Juni 2020 zwei Frauen von Killern in Bagdad erschossen. • Nach Angaben von IBC wurde am
- Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in Bagdad gefunden. • Laut IBC wurde am
- Juni 2020 in Bagdad eine Frau von Killern getötet. • Am
- Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein. • Am
- Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in Bagdad entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
- Januar 2019 -
- Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Bagdad, meist in der Hauptstadt Bagdad. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz Bagdad gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in Bagdad-Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „Bagdad als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt. Zur Fähigkeit der ISF, die Ordnung aufrechtzuerhalten, führte der OSAC aus, dass für den Fall, dass Demonstranten die Sinak-Brücke zur Internationalen Zone zu überqueren versuchten, die ISF in der Lage seien, sie auf das Ost-Ufer des Tigris zurückzudrängen. AP berichtet am
- Oktober 2019, dass nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der irakische Premierminister der irakischen Polizei befohlen habe, an die Stelle der Armee zu treten, um die Situation zu deeskalieren. Ferner stellt der OSAC fest, die ISF seien „nur begrenzt in der Lage, auf Sicherheitsvorfälle, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren“. Überall in der Stadt gibt es ständige sowie zeitweilige Kontrollpunkte. Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Das US Central Command berichtete von der Entdeckung und Zerstörung von Munitionsverstecken des ISIL in verschiedenen Gegenden Iraks, darunter in der Provinz Bagdad. Am
- Juni 2020 wurde im Gebiet Al-Mikaitimat im Teilbezirk Al-Yusifiya ein Waffenversteck entdeckt. Des Weiteren berichtete Counter IED Report, dass am
- Juli 2020 ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund der Hitze explodierte. Berichten zufolge kam dabei eine Person ums Leben und wurden 29 verletzt. Ferner lokalisierten am
- Juli 2020 die ISF „ein Munitionsversteck mit einer Reihe von Mörsergranaten“ westlich von Bagdad und wurden am
- Juli Sprengkörper in der Al-Nabai’i-Wüste westlich von Bagdad lokalisiert. Die IOM stellte 2017 Folgendes fest: „Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen dem Landesdurchschnitt in allen Sektoren mit Ausnahme der Straßen, die wohl am stärksten gelitten habe dürften (Straßen wurden an Orten zerstört, an denen 7 % der Binnenvertriebenen und der einheimischen Bevölkerung leben, und sind nicht ausreichend für 53 % der Bevölkerung), insbesondere in den Bezirken Abu Ghuraib und Mahmoudiya.“ Ferner waren die Strom- und Wassernetze „für mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen und Rückkehrer“ zerstört oder nicht voll funktionsfähig. Nach Angaben von Reuters waren allerdings Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand in der Provinz Bagdad wurden auf 337,5 Mrd. IQD (239,3 Mio. EUR) veranschlagt. Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet. Die IOM stellte ferner fest, dass in Bagdad 13 994 Haushalte in nicht prekäre Unterkünfte zurückkehrten, während 1 044 in prekäre Unterkünfte zurückkehrten, also nicht bewohnbare Gebäude, informelle Siedlungen und aufgegebene, religiöse oder Schulgebäude. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts lagen in Bezug auf die Provinz Bagdad keine Informationen zu explosiven Kampfmittelrückständen oder nicht gezündeten Sprengkörpern vor. Vertreibung und Rückkehr Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per
- Juni 2020 in Bagdad 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten. Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz Bagdad stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren. Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944). In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in Bagdad lagen. Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib. Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach Bagdad, während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren. Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück. Das UNHCR beobachtete, dass ab November 2019 Personen aus vom ISIL zurückeroberten Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, für die Einreise nach Bagdad keinen Bürgen benötigten. Allerdings mussten diese Personen, um ihren Wohnsitz in Bagdad nehmen zu können, zwei Bürgen aus dem Stadtviertel vorweisen, in dem sie wohnen wollten, sowie ein Schreiben des Mukhtar. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.6.
- Die Expansion und anschließende Bekämpfung des IS zwischen 2014 und 2017 führte zu großflächigen Vertreibungen. Angesichts dessen führten zahlreiche lokale Behörden strenge Einreisebestimmungen und Aufenthaltsbeschränkungen, unter anderem Sponsoring-Anforderungen sowie teils nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen aus Konfliktgebieten – insbesondere für sunnitische Araber – ein. Auch aktuell bestehen Sicherheitsüberprüfungen und Freigabeanforderungen für Personen die früher für IS-Mitglieder gehalten wurden oder, die aus Konfliktregionen stammen. Diese betreffen vor allem sunnitische Araber und Turkmenen. Während Zugangsverbote und Einreisebeschränkungen Anfang 2020 aufgehoben wurden, blieben Sponsoring und andere Aufenthaltserfordernisse als Niederlassungsvoraussetzung in mehreren Gouvernements, für Personen die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder aus Konfliktregionen stammen, bestehen. Die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen sind nicht immer klar definiert bzw. kann deren Umsetzung variieren. Es kann auch zu Änderungen der Anforderungen kommen, die hauptsächlich von der aktuellen Sicherheitslage abhängen. Sponsoring und andere Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich begründet noch offiziell angekündigt. 1.6.
- Damit Personen Checkpoints passieren können und, um in die Umsiedlungsgebiete zu gelangen ist ein Ausweis erforderlich (z.B. ein Personalausweis, ein Reisepass oder die Staatsangehörigkeitsbescheinigung). Zentral- und Südirak Aktuell benötigen Personen die ehemals für Mitglieder des IS gehalten wurden oder, die aus Konfliktregionen stammen, einschließlich Personen, die aus einem Drittland zurückgekehrt sind, keinen Sponsor, um nach Babel, Bagdad, Basrah, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najef, Qadissiyah und Wasit einzureisen. Region Kurdistan im Irak (KR-I) Iraker, die nicht aus der KR-I stammen, einschließlich Personen die ehemals für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder, die aus Konfliktregionen stammen, benötigen für die Einreise nach Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah keinen Sponsor. Bei der Einreise in die KR-I wird ihnen nach der Sicherheitsüberprüfung idR eine vorübergehende, 30-tägige Einreisegenehmigung erteilt. Damit kann man innerhalb der Gültigkeitsdauer in der KR-I verbleiben. Inhabern einer Einreisegenehmigung ist es jedoch nicht möglich ein Haus zu mieten oder eine reguläre Beschäftigung auszuüben. 1.6.
- Für die rechtmäßige Aufnahme eines Wohnsitzes sind je nach Region zusätzlich zur Genehmigung gültige zivilrechtliche Unterlagen erforderlich (eine Bestätigung/Empfehlung/Unterstützungsschreiben der zuständigen örtlichen Behörde, wie der Mukhtar oder dem Gemeinderat). Abhängig vom Profil des Einzelnen, insbesondere des familiären, religiösen und ethnischen Hintergrundes sowie des Herkunftsorts, kann zudem ein Sponsor erforderlich sein, um einen legalen Wohnsitz begründen zu können. Zudem ist idR eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsbehörde erforderlich. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen, kann die Sicherheitsüberprüfung verweigert werden und sind dem Risiko willkürlicher Verhaftungen nach dem Antiterrorgesetz ausgesetzt. Aktuell sind UNCR folgende Wohnsitzerfordernisse für Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen – insbesondere sunnitische Araber und auch für Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren – bekannt: 1.6.3.
- Zentral- und Südirak Gouvernement Bagdad Alle Personen benötigen zwei Sponsoren aus der Nachbarschaft, in der sie ihren Wohnsitz begründen wollen sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Gouvernement Diyala Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen benötigen einen Sponsor aus der Nachbarschaft, in der sie sich niederlassen wollen, sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Kirkuk City Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen benötigen ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar in der Nachbarschaft, in der sie wohnen wollen. Südliche Gouvernorate Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen benötigen einen lokalen Sponsor sowie einen Unterstützungsbrief des örtlichen Mukhtar, um legal in Babel, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najef, Qadissiyah und Wasit zu leben. Zudem benötigen sie eine Sicherheitsfreigabe durch den Operations Command, zusätzlich zur regulären Sicherheitsüberprüfung durch die örtlichen Behörden. 1.6.3.
- Region Kurdistan im Irak (KR-I) Gouvernement Dohuk Iraker, die nicht aus der KR-I stammen, und die länger als einen Monat im Gouvernement bleiben möchten, müssen sich an das lokale asayische Büro, in der Nachbarschaft in der sie bleiben möchten, wenden. Dabei müssen sie von einem Sponsor begleitet werden und sich für eine Aufenthaltserlaubnis bewerben. Bei Stattgabe des Ansuchens erhält man eine (erneuerbare) Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah Iraker, die nicht aus der KR-I stammen, müssen sich ebenfalls an die örtlichen Asayish, in der Nachbarschaft in der sie wohnen möchten, wenden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ein Sponsor ist nicht nötig. Eine solche Genehmigung ist in der Regel ein Jahr gültig. Alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten jedoch in der Regel nur eine einmonatige Aufenthaltserlaubnis. Inhaber einer einmonatigen Aufenthaltserlaubnis haben aufgrund der kurzen Dauer ihrer Erlaubnis Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden. Alleinstehende arabische und turkmenische Männer, die einen Nachweis über eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers haben, können eine einjährige Aufenthaltserlaubnis beantragen, die jedoch nur wenige erhalten. 1.6.
- Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 haben die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen eingeführt. Der Ansatz der lokalen Behörden zur Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 aufgehoben. Aktuell gibt es keine internen Bewegungsbeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-
- Da jedoch Regierungs- und Sicherheitsbeamte möglicherweise nicht regelmäßig in ihren Büros Bericht erstatten, kann es zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Sicherheitsüberprüfungen und / oder Unterstützungsschreiben kommen. 1.6.
- Regierungsbehörden haben wiederholt ihre Priorität betont, die „Vertreibungsakte“ bis 2021 durch die Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete und die Schließung von Lagern für Binnenvertriebene umzukehren. In zahlreichen Gebieten im gesamten Irak, insbesondere in Zentralregionen im Südirak, werden Personen, die aus ehemals vom IS-besetzten Gebieten oder Konfliktregionen vertreiben wurden, zunehmend von zentralen und lokalen Behörden und anderen Akteuren unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren. Zu den bekannten Druckmitteln zählen unter anderem die Schließung von Lagern, Meldungen mit Austrittsfristen, die Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und Existenzgrundlagen, Belästigungen (meist verbal und in einigen Fällen sexuell) sowie willkürliche Festnahmen. In einigen Fällen haben die Behörden Berichten zufolge entweder auf Räumungsdrohungen zurückgegriffen oder die Räumungsdrohungen privater Akteure gegen Binnenvertriebene in informellen Siedlungen ignoriert. Nach mehreren Schließungen von Lagern Ende 2019, haben die Behörden zwischen Oktober 2020 und Dezember 2020 weitere großflächige Schließungen von IDP-Lagern und informellen Unterkünften im gesamten Irak vorgenommen. Die Betroffenen hatten oft nur sehr wenig Zeit. Entscheidungen zur Schließung von Lagern wurden ohne Rücksprache mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen und trotz ernsthafter Sicherheits- und humanitärer Bedenken, getroffen. Einige Binnenvertriebene konnten zwar in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren, zahlreiche andere jedoch nicht und wurden erneut vertrieben. (Quelle: Länderinformationen zur Frage der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit, UNHCR, Jänner 2021). 1.
- Die aktuellen Covid-19 Fallzahlen im Irak belaufen sich auf 75.194 bestätigte Fälle. Bei 29.060 handelt es sich um aktive Fälle, 43.079 gelten als genesen. Täglich werden im Irak 2.734 Neuinfektionen verzeichnet. (Quelle: Iraq COVID-19 dashboard, Website der WHO)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise – mit Ausnahme der unten erörterten Ungereimtheiten – sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner hiesigen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit und seinen sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Im Verlauf des gg. Verfahrens traten einige Ungereimtheiten seine eigenen persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat vor der Ausreise, sowie die seiner Eltern im Gefolge derselben betreffend, zutage. Zunächst fiel auf, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, dass er vor seiner Ausreise „unregelmäßig kleine Studentenjobs“ – wie etwa die Mitarbeit auf einem Markt – ausgeführt habe (AS 41). Dies ließ sich auch grundsätzlich mit der Erstbefragung in Einklang bringen, wo er meinte er wäre vor der Ausreise Hilfsarbeiter gewesen (AS 3). Hingegen führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er neben seinem Studium von 2012 bis 2014 jeweils für ein paar Monate als Friseur gearbeitet habe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Obwohl er darauf bestand, dies auch schon in der Einvernahme genannt zu haben, wies das gesamte Einvernahmeprotokoll kein entsprechendes Vorbringen des BF auf, obwohl ihm am Ende der Einvernahme die Gelegenheit zu Ergänzungen eingeräumt wurde (AS 61). Es blieb folglich offen und war damit nicht feststellbar, welcher konkreten Tätigkeit er vor seiner Ausreise neben dem Studium nachging. Als viel bedeutsamer stellten sich seine divergierenden Angaben in Bezug auf den Tod seines Vaters im Jahr 2016 dar. In seiner Einvernahme vor dem BFA behauptete der BF, dass sein Vater am 29.02.2016 „von den Milizen“ getötet worden sei. Im Gefolge der Ermordung seines Vaters seien seine Brüder dann in die Türkei ausgereist (AS 43). Völlig anders gab er dies in der mündlichen Verhandlung an, wo er meinte, dass sein Vater am 29.02.2016 an den Folgen einer Krebserkrankung verstorben sei (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch den Zeitpunkt der Ausreise seiner Brüder datierte er schon mit Ende 2015, sohin vor dem Tod seines Vaters. Angesichts dieser Diskrepanzen stellte sich sein ehemaliges Vorbringen vor dem BFA, wonach sein Vater von Milizen ermordet worden sei, als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage dar. Dass sein Vater eines natürlichen Todes verstarb, stellte sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch als glaubhaft dar. Die divergierende Darstellung dieses Umstandes durch den BF war seiner persönlichen Glaubwürdigkeit jedoch in erheblichem Maße abträglich. Dementsprechend waren auch seine früheren Angaben zu den Fluchtgründen sowie jene im Zuge der mündlichen Verhandlung mit erhöhter Skepsis zu betrachten. Der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF war weiter abträglich, dass seine Angaben zum Wohnsitzwechsel seiner Mutter und seines jüngsten Bruders nicht nachvollziehbar waren. Dies deshalb, weil er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass die beiden schon vor dem Tod seines Vaters, sohin vor dem 29.02.2016, nach XXXX zum Onkel des BF verzogen seien. Vor dem Hintergrund dieser Angaben erhellte für das erkennende Gericht jedoch nicht, weshalb er auf dem Formular für seine freiwillige Rückkehr vom 02.04.2019 angab, dass er zu seiner Kernfamilie in den Stadtteil XXXX zurückkehren wolle, und diese auch als Kontaktadresse anführte. Wenn seine Mutter und sein jüngerer Bruder als letzte Mitglieder seiner Kernfamilie damals tatsächlich schon in XXXX gewesen wären, erhellte nicht, zu wem er 2019 nach XXXX zurückkehren wollte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, denen zufolge er das Antragsformular zur Gewährung von Rückkehrhilfe so verstanden habe, dass er nicht die Adresse nach seiner Rückkehr, sondern jene, wo er früher gelebt habe, angeben hätte sollen, vermochten das erkennende Gericht schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er unmittelbar zuvor gerade das Gegenteil angab, nämlich, dass er glaube, dass er nach seiner Kontaktadresse im Falle seiner Rückkehr gefragt wurde (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dies legte die Annahme nahe, dass seine Mutter und sein jüngster Bruder im April 2019 noch in XXXX lebten. Der konkrete Zeitpunkt, zu dem seine Angehörigen zum Onkel des BF nach XXXX verzogen, war daher nicht feststellbar. Der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF war weiter abträglich, dass seine Angaben zum Wohnsitzwechsel seiner Mutter und seines jüngsten Bruders nicht nachvollziehbar waren. Dies deshalb, weil er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass die beiden schon vor dem Tod seines Vaters, sohin vor dem 29.02.2016, nach römisch 40 zum Onkel des BF verzogen seien. Vor dem Hintergrund dieser Angaben erhellte für das erkennende Gericht jedoch nicht, weshalb er auf dem Formular für seine freiwillige Rückkehr vom 02.04.2019 angab, dass er zu seiner Kernfamilie in den Stadtteil römisch 40 zurückkehren wolle, und diese auch als Kontaktadresse anführte. Wenn seine Mutter und sein jüngerer Bruder als letzte Mitglieder seiner Kernfamilie damals tatsächlich schon in römisch 40 gewesen wären, erhellte nicht, zu wem er 2019 nach römisch 40 zurückkehren wollte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, denen zufolge er das Antragsformular zur Gewährung von Rückkehrhilfe so verstanden habe, dass er nicht die Adresse nach seiner Rückkehr, sondern jene, wo er früher gelebt habe, angeben hätte sollen, vermochten das erkennende Gericht schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er unmittelbar zuvor gerade das Gegenteil angab, nämlich, dass er glaube, dass er nach seiner Kontaktadresse im Falle seiner Rückkehr gefragt wurde (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dies legte die Annahme nahe, dass seine Mutter und sein jüngster Bruder im April 2019 noch in römisch 40 lebten. Der konkrete Zeitpunkt, zu dem seine Angehörigen zum Onkel des BF nach römisch 40 verzogen, war daher nicht feststellbar. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in Österreich, den von ihm ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen und seinen privaten Anknüpfungspunkten festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Diese Annahme bestätigte sich auch durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnisse. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet waren aufgrund seiner eigenen Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung zu treffen, wenn auch deren konkretes Ausmaß sowie die allenfalls dafür erhaltene finanzielle Gegenleistung, in Ermangelung ausreichend präziser Angaben des BF, nicht festgestellt werden konnten. Er brachte zwar eine Einstellungszusage für ein Lebensmittelgeschäft in Vorlage. Diese blieb jedoch unverbindlich und konkretisierte weder das zu erwartende Entgelt für die Tätigkeit noch deren Stundenausmaß und war folglich nicht geeignet seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit darauf stützen zu können. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er Sunnit sei und in Bagdads überwiegend von Sunniten bewohntem Stadtteil XXXX gelebt habe. In den Medien würde man zwar von Selbstmordanschlägen erfahren, jedoch nicht, dass dort die schiitischen Milizen nachts jugendliche Sunniten entführen würden. Danach höre man von diesen nichts mehr. Einige seiner Freunde seien auf diese Art entführt worden und er habe Angst ebenfalls entführt und möglicherweise getötet zu werden. Seine Familie habe ihm geraten das Land zu verlassen um sein Leben in Sicherheit zu bringen. 2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er Sunnit sei und in Bagdads überwiegend von Sunniten bewohntem Stadtteil römisch 40 gelebt habe. In den Medien würde man zwar von Selbstmordanschlägen erfahren, jedoch nicht, dass dort die schiitischen Milizen nachts jugendliche Sunniten entführen würden. Danach höre man von diesen nichts mehr. Einige seiner Freunde seien auf diese Art entführt worden und er habe Angst ebenfalls entführt und möglicherweise getötet zu werden. Seine Familie habe ihm geraten das Land zu verlassen um sein Leben in Sicherheit zu bringen. In seiner Einvernahme am 21.02.2017 gab er an, dass nach dem Krieg mit den Amerikanern im Jahr 2003 schiitische Milizen im Irak aufgetaucht seien. Sein Problem sei eine einfache kleine Streitigkeit gewesen. Einen Monat nach diesem Problem hätten Milizen nach ihm und seinen Freunden gesucht. Man habe ihn aufgrund dieses Problems festnehmen wollen. Zwei seiner Freunde seien getötet worden. Er sei innerhalb Bagdads umgesiedelt, habe seine Uni abbrechen müssen und beschlossen den Irak wegen dieses Problems zu verlassen. Bei dem in Rede stehenden Problem habe es sich um eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm (und seinen Freunden) und einer ihm unbekannten Person, mit der sie einen Verkehrsunfall gehabt hätten, gehandelt. Es habe sich herausgestellt, dass diese Person einer Miliz angehört. Diese (gemeint: die Miliz) hätten dann gewusst, wo er und seine Freunde wohnen würden. Man habe nach ihnen gesucht und zwei seiner Freunde seien dann festgenommen worden. Er sei nicht dabei gewesen, habe jedoch von den Familien seiner Freunde erfahren, dass man die beiden getötet habe. Er sei dann nicht mehr nachhause gegangen und in eine andere Gegend gegangen. Danach sei er ausgereist. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen seine Angaben in der Einvernahme wiederholt. 2.3.
- Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festhielt, entbehrte die erstinstanzliche Schilderung seines Ausreisegrundes der nötigen Nachvollziehbarkeit. Er verwies zur angeblichen Verfolgung seiner Person und zweier Freunde auf einen Streit mit einer ihm zunächst unbekannten Person, die Mitglied schiitischer Milizen sei, infolge eines Verkehrsunfalls im Februar 2015, an welchem einerseits das Fahrzeug seiner Freunde sowie jenes dieser unbekannten Person beteiligt gewesen seien (AS 47). Sie (gemeint: die Miliz) hätten dann gewusst, wo er und seine Freunde wohnen würden, und hätten zwei seiner Freunde festgenommen, er sei entkommen. Zunächst fiel aus Sicht des erkennenden Gerichts auf, dass er nicht einmal eine konkrete Miliz, der der unbekannte Verkehrsunfallsgegner angehört hätte, angeben konnte, sondern vermeinte bloß, dass dieser entweder der „ASAEB“ oder der „KATAEB“ angehören würde. Diese Darstellung erwies sich jedoch als nicht plausibel, zumal er angab, dass diese Person eine Drohung ausgesprochen habe, der zufolge er einer Miliz angehöre. Es stellte sich für das erkennende Gericht jedoch als nicht plausibel dar, dass diese Person einerseits mit seiner Mitgliedschaft bei einer Miliz drohen würde, gleichzeitig jedoch nicht die konkrete Miliz angegeben hätte, der er angehören würde, um dieser Drohung Substanz zu verleihen. Schon dies ließ seine Schilderung als zweifelhaft erscheinen. Des Weiteren blieb auch unklar, woher diese Person bzw. die Miliz, der die Person angehören würde, in weiterer Folge von seinem Wohnsitz und seinen Freunden Kenntnis erlangen hätten sollen. Er führte dazu lediglich aus, dass diese Person Leute in Bagdad befragt habe, wo er wohnen würde. Darüber hinaus gab er an, dass sein Verfolger nicht einmal seinen Namen gewusst habe. Ausgehend davon entbehrte seine Darstellung jedoch jeder Plausibilität, zumal es als denkunmöglich erscheint, dass eine ihm unbekannte Person in Unkenntnis seines Namens fremde Leute in Bagdad nach seinem Wohnort befragt habe und so seinen Wohnsitz herausfinden konnte. Selbiges gilt für seine Freunde, deren Namen die unbekannte Person ebenso wenig gewusst habe. Es erhellt für das erkennende Gericht auch nicht, vom wem er überhaupt davon erfahren habe, dass das angebliche Milizmitglied nach ihm und seinen Freunden suchen würde. Seine Erklärung, der zufolge man Familienangehörige und Verwandte darüber informiert habe, dass die Milizen bereits wissen würden, wo er und seine Freunde wohnen, entbehrte der nötigen Logik, zumal es als sinnlos erscheint, dass die Milizen seine Angehörigen und die seiner Freunde davon in Kenntnis setzten würden, dass man ihren Aufenthaltsort kenne, zumal dies deren erfolgreiche Verfolgung erheblich erschweren würde. Seine Angaben vor dem BFA waren auch insoweit widersprüchlich, als er zunächst meinte, er sei – wohl nach dem Streit – nicht mehr nachhause gegangen, sondern in eine andere Gegend, und habe sich für einen Monat bei Verwandten aufgehalten, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nicht zu Hause geblieben sei, weil man seinen Namen und Wohnort gekannt habe. Dies steht jedoch zu seinem vorangegangenen Vorbringen, demzufolge der Miliz sein Name eben nicht bekannt gewesen sei und seine Ausforschung und die seiner Freunde einen Monat in Anspruch genommen habe, in diametralem Widerspruch. Auch der Umstand, dass er sich trotz Kenntnis der angeblichen Tötung seiner Freunde über ein halbes Jahr lang nach dem Vorfall weiterhin im Irak aufhalten hat können, ehe er im September seine Ausreise antrat, ließ eine tatsächliche Verfolgung als nicht glaubhaft erscheinen. In dieser Hinsicht verwies auch schon die belangte Behörde zutreffend darauf, dass es sich als unschlüssig darstellt, dass er einerseits vermeinte, die Miliz sei derart einflussreich, dass sie seinen Wohnort auch in Unkenntnis von seinem Namen binnen einem Monat herausfinden habe können, jedoch nicht im Stande gewesen sei, binnen sechs Monaten seinen Aufenthaltsort bei seiner Tante im lediglich etwa 15 Kilometer entfernten XXXX herauszufinden, insbesondere, da er selbst angab, dass er dort sogar in Supermärkten einen Kilometer vom Wohnsitz seiner Tante entfernt gearbeitet habe, sich also jedenfalls nicht versteckt hielt. Auch der Umstand, dass er sich trotz Kenntnis der angeblichen Tötung seiner Freunde über ein halbes Jahr lang nach dem Vorfall weiterhin im Irak aufhalten hat können, ehe er im September seine Ausreise antrat, ließ eine tatsächliche Verfolgung als nicht glaubhaft erscheinen. In dieser Hinsicht verwies auch schon die belangte Behörde zutreffend darauf, dass es sich als unschlüssig darstellt, dass er einerseits vermeinte, die Miliz sei derart einflussreich, dass sie seinen Wohnort auch in Unkenntnis von seinem Namen binnen einem Monat herausfinden habe können, jedoch nicht im Stande gewesen sei, binnen sechs Monaten seinen Aufenthaltsort bei seiner Tante im lediglich etwa 15 Kilometer entfernten römisch 40 herauszufinden, insbesondere, da er selbst angab, dass er dort sogar in Supermärkten einen Kilometer vom Wohnsitz seiner Tante entfernt gearbeitet habe, sich also jedenfalls nicht versteckt hielt. Zu beachten war zudem, dass seine Angaben zur angeblichen Entführung und Tötung seiner Freunde in seiner Einvernahme sehr vage blieben, zumal er lediglich deren angebliches Stattfinden angeben hat können, jedoch keinerlei weiterführende Informationen zum konkreten Geschehnisablauf lieferte (AS 51). Da er eigenen Angaben zufolge jedoch von der Familie seiner Freunde von deren Tötung erfahren haben will, wäre zu erwarten, dass man ihm zumindest die Todesursache und den näheren Ablauf der Entführungen mitgeteilt hätte. Wenngleich das erkennende Gericht nicht verkannte, dass die Erstbefragung nicht primär der ausführlichen Erörterung der Fluchtgründe dient, konnte in diesem Zusammenhang dennoch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass er darin völlig andere Angaben in Bezug auf das Schicksal seiner Freunde tätigte. Dort vermeinte er nämlich bloß allgemein, dass in seinem Wohnort schiitische Milizen die sunnitischen Jugendlichen entführen würden, wovon auch „einige“ seiner Freunde betroffen gewesen seien (AS 9). Hingegen sprach er dort weder vom angeblichen Verkehrsunfall mit einem Milizmitglied, noch von der Tötung seiner beiden Freunde. Letztendlich gab er sogar den Zeitpunkt des Unfalls in seiner Einvernahme vor dem BFA uneinheitlich an, zumal er diesen zu Beginn mit Februar 2015 datierte (AS 47), wohingegen er wenig später, über abermalige Nachfrage, angab, dass der Unfall im März 2015 stattgefunden habe (AS 53). Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten und der teils auch unschlüssigen Darstellung des BF war zum Schluss zu gelangen, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle in Wahrheit nicht ereignet haben und es sich dabei um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage handelt. An dieser Beurteilung vermochte auch der im Zuge der mündlichen Verhandlung von ihm als Beweismittel vorgelegte „Drohbrief“ nichts zu ändern. Vorweg ist festzuhalten, dass im Irak notorischer Weise jedwedes Dokument als Fälschung beigeschafft werden kann und sohin dem vorgelegten „Drohbrief“ schon kein maßgeblicher Beweiswert zukam. Dies galt im Falle des von ihm vorgelegten Schriftstückes umso mehr, als es sich nicht um eine staatliche Urkunde, sondern lediglich um ein elektronisch verfasstes Schriftstück ohne handschriftlicher Signatur handelt, welches folglich von jedem mit geringem Aufwand erstellt werden kann. Auch eine Überprüfung des vorgelegten Schriftstückes auf dessen Echtheit hin musste schon deshalb unterbleiben, weil für das BVwG nicht erhellte, welche Merkmale eines bloß von Privatpersonen verfassten Schriftstückes überhaupt einer Überprüfung zugänglich wären. Für das erkennende Gericht erhellte zudem nicht, woher der BF diesen Brief überhaupt erhalten habe, zumal er selbst vor dem BFA angab, dass er nach dem Streit mit einem Milizmitglied nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und sich bei seiner Tante, wo ihn die Miliz binnen eines halben Jahres nicht gefunden habe, aufgehalten habe. Des Weiteren vermeinte er in seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er nicht genau wisse, durch welche Miliz er konkret bedroht gewesen sei. Hingegen gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass der vorgelegte „Drohbrief“ in das Jahr 2015 datiere und er diesen bereits seit 2017 besitze sowie, dass dieser von der Miliz Kata'ib Ansar al-Wilaya stamme. Würde es sich um einen authentischen Brief handeln, dann wäre er bereits seit 2015 davon in Kenntnis gewesen, welche Miliz konkret nach ihm gesucht habe, und hätte diese vor dem BFA auch benennen können. Zweifel an der Authentizität des „Drohbriefs“ waren auch deshalb angebracht, weil ihn der BF erst in der mündlichen Verhandlung und nicht sogleich im Jahr 2017, nach dessen angeblichen Erhalt, in Vorlage brachte. Seine diesbezügliche Erklärung, der zufolge er wegen einer Übersiedelung darauf vergessen habe, stellte sich angesichts der Wichtigkeit eines derartigen Beweismittels für den Ausgang seines Verfahrens als nicht glaubhaft dar. Im Übrigen gab er vor dem BFA an, dass er „persönlich niemals einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung seitens dieser Milizen ausgesetzt gewesen“ sei (AS 57). Ausgehend davon war für das erkennende Gericht erkennbar, dass der vorgelegte „Drohbrief“ nicht von der Miliz Kata'ib Ansar al-Wilaya stammt, sondern von ihm beschafft wurde um seine Fluchtgründe glaubhafter erscheinen zu lassen. Zuletzt galt es zu bedenken, dass er selbst einräumte, dass er vor seiner Ausreise ohne Probleme bei seiner Tante in XXXX leben und arbeiten konnte. Wenngleich in Ermangelung einer glaubhaften Bedrohung letztlich offenblieb, ob er sich – allenfalls aus persönlichen oder beruflichen Gründen – tatsächlich schon vor der Ausreise dort aufhielt, räumte er vor dem BFA ein, dass er in dieser Gegend keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (AS 55), was nunmehr, fünf Jahre nach seiner Ausreise, umso weniger anzunehmen war. Dort hält sich im Übrigen inzwischen auch seine gesamte Verwandtschaft ohne Probleme auf.Zuletzt galt es zu bedenken, dass er selbst einräumte, dass er vor seiner Ausreise ohne Probleme bei seiner Tante in römisch 40 leben und arbeiten konnte. Wenngleich in Ermangelung einer glaubhaften Bedrohung letztlich offenblieb, ob er sich – allenfalls aus persönlichen oder beruflichen Gründen – tatsächlich schon vor der Ausreise dort aufhielt, räumte er vor dem BFA ein, dass er in dieser Gegend keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (AS 55), was nunmehr, fünf Jahre nach seiner Ausreise, umso weniger anzunehmen war. Dort hält sich im Übrigen inzwischen auch seine gesamte Verwandtschaft ohne Probleme auf. 2.3.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit guter Schul- und Universitätsbildung und erster beruflicher Erfahrung handelt. Abgesehen davon leben zahlreiche Verwandte des BF im Irak und verfügen dort über eine Unterkunft. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 75 bis 92 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020, die Länderinformationen zur Frage der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit von UNHCR vom Jänner 2021 und die Informationen der WHO zur aktuellen Covid-19 Lage im Irak. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft machen konnte. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um e