RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW104 2236941-1 SpruchW104 2236941-1/20E, W104 2236941-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid vom 15.9.2020 erteilte die Oö. Landesregierung nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 der XXXX die Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung Kalkschottergrube Roitham“.Mit angefochtenem Bescheid vom 15.9.2020 erteilte die Oö. Landesregierung nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 der römisch 40 die Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung Kalkschottergrube Roitham“. Gegen diesen Bescheid erhob der OÖ. Umweltanwalt Beschwerde, in der er im Wesentlichen die zu geringe Vorschreibung von Ersatzflächen für die im Vorhaben vorgesehenen befristeten Rodungen und die Gefährdung eines Wildtierkorridores durch das Vorhaben geltend machte. Mit Schreiben vom 17.12.2020 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu der in Aussicht genommenen Bestellung eines wildtierkundlichen Sachverständigen. Mit Schreiben vom 23.12.2020 verwies die Projektwerberin auf laufende Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer und ersuchte mit der Bestellung eines Sachverständigen bis Ende Jänner 2021 zuzuwarten. Mit Beschluss vom 2.2.2021 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für Wildtierkunde; mit Schreiben vom selben Tag wurde der Sachverständige zur Beantwortung folgender Fragen ersucht:
- Wird das Vorhaben in seiner durch den angefochtenen Bescheid genehmigten Form voraussichtlich einen Wildtierkorridor erheblich beeinträchtigen?
- Wird diese Beeinträchtigung dazu führen, dass Natura-2000-Schutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden?
- Wird voraussichtlich die Wanderung, die geografische Verbreitung oder der genetische Austausch wildlebender Arten beeinträchtigt?
- Können zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen werden, durch welche die bei Beantwortung der Fragen 1 bis 3 allenfalls festgestellten Beeinträchtigungen vermieden oder auf ein unerhebliches Maß abgemindert werden können? Mit Schreiben vom 3.2.2021 wurden die Verfahrensparteien dahingehend informiert, dass die Kosten für die Erstellung des Gutachtens € 2000 übersteigen werden. Am 2.3.2021 erstattete der Sachverständige sein Gutachten, das in Einem mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 13.4.2021 an die Parteien übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 8.3.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
- Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)§ 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/
- Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Paragraph 28, Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Paragraph 28, K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137. Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2236941.1.00