GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 84,00 stattgegeben wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 84,00 stattgegeben wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
Z3 EO käme.Im Bewilligungsbeschluss vom 17.09.2019, 4E 3211/19w – 2, wurde der Beschwerdeführerin die Erlegung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 5.000,00 binnen vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls es zur Einstellung des Versteigerungsverfahrens
Paragraph 200, Z3 EO käme. Ferner wurde festgehalten, dass das Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken habe. 1.3. Infolge Nichterlegung des Kostenvorschusses wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.10.2019, 4E 3211/19w 6, das mit Beschluss vom 17.09.2019, 4E 3211/19w – 2, bewilligte Zwangsversteigerungsverfahren
Infolge Nichterlegung des Kostenvorschusses wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.10.2019, 4E 3211/19w 6, das mit Beschluss vom 17.09.2019, 4E 3211/19w – 2, bewilligte Zwangsversteigerungsverfahren
Paragraph 200, Z3 EO eingestellt. Im Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass jeder Gläubiger, zu dessen Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bücherlich angemerkt worden sei, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses bei diesem Gericht den Antrag stellen könne, dass für seine vollstreckbare Forderung in der Rangordnung der zu seinen Gunsten vollzogenen Anmerkung auf die angegebenen Liegenschaften das Pfandrecht einverleibt werde. 1.4.1. Am 13.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einen Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO in der Exekutionssache der Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen XXXX als verpflichtete Partei beim Bezirksgericht XXXX ein. 1.4.1. Am 13.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einen Antrag auf Pfandrechtseintragung nach Paragraph 208, EO in der Exekutionssache der Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen römisch 40 als verpflichtete Partei beim Bezirksgericht römisch 40 ein. Als Zeichen und Prüfbuchstabe des Titels wurde die Zahl „4E 3211/19w“ des Bezirksgerichtes XXXX angegeben (Feldgruppe 8 des Antrages). Als Zeichen und Prüfbuchstabe des Titels wurde die Zahl „4E 3211/19w“ des Bezirksgerichtes römisch 40 angegeben (Feldgruppe 8 des Antrages). In der Feldgruppe 11 (Weiteres Vorbringen) dieses Antrages ist ausgeführt: „Antrag auf Pfandrechtseintragung (§ 208 EO)„Antrag auf Pfandrechtseintragung (Paragraph 208, EO) (Bezug: GZ. 4 E 3211/19w des BG XXXX )(Bezug: GZ. 4 E 3211/19w des BG römisch 40 ) Infolge rechtskräftiger Einstellung der Zwangsversteigerung GZ. 4E 3211/19w des BG XXXX wird zugunsten der vollstreckbaren Forderung (
dem darin erstatteten Vorbringen dem Zwangsversteigerungsakt mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w zuzuordnen. 1.4.4. Seitens des Bezirksgerichtes erging daraufhin am 14.11.2019 ein Verbesserungsauftrag mit folgendem Inhalt: „Es wird Ihnen im Sinne des § 82a GBG die Beseitigung folgenden(
dem darin erstatteten Vorbringen - dem Versteigerungsakt 4 E 3211/19w zuzuordnen. In weiterer Folge sei mit ON 13 der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen nach § 82a GBG aufgetragen worden. Mit Eingabe vom 15.11.2019, ON 4, habe die Beschwerdeführerin begehrt, den Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen und über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Diesem Antrag sei entsprochen und der Akt abgelegt worden.Beim Bezirksgericht römisch 40 sei am 13.11.2019 von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Pfandrechtseintragung (Paragraph 208, EO) der betriebenen Forderung in Höhe von EUR 2.218,13 mittels ERV eingebracht worden. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage sei die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 84,00 eingezogen worden. Mit Eingabe vom 14.11.2019 - auch mittels ERV eingebracht – sei der Antrag gestellt worden, den Antrag vom 13.11.2019 -
dem darin erstatteten Vorbringen - dem Versteigerungsakt 4 E 3211/19w zuzuordnen. In weiterer Folge sei mit ON 13 der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen nach Paragraph 82 a, GBG aufgetragen worden. Mit Eingabe vom 15.11.2019, ON 4, habe die Beschwerdeführerin begehrt, den Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen und über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Diesem Antrag sei entsprochen und der Akt abgelegt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass bei elektronischen Eingaben darauf zu achten sei, wie die Einbringung erfolge. Es sei eine Unterscheidung zwischen Ersteingabe und adressierter Eingabe/Folgeeingabe zu machen. Als Ersteingaben seien Eingaben eines ERV-Teilnehmers zu verstehen, die zu einem neuen Fall führen und somit die Vergabe eines Aktenzeichens bewirken würden. Als adressierte Eingaben/Folgeeingaben seien Eingaben, die sich auf ein in der VJ geführtes Verfahren mit einem bestimmten bestehenden Aktenzeichen beziehen würden, zu verstehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe auf seinem elektronisch eingebrachten Antrag ein Einziehungskonto angegeben, was
3 GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug
DiG gelte. Die Pauschalgebühr sei unrichtigerweise
TP 4 GGG lit. a anstelle von lit. b berechnet worden, weshalb ein Fehlbetrag von EUR 32,00 noch einzuheben sein werde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin sei im Antrag von einer Pauschalgebühr von EUR 116,00 ausgegangen.
der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG umfasse die lit. b auch die Anträge auf Einverleibung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO). Die Beschwerdeführerin verkenne hier jedoch, dass sich die Anmerkung 5 als auch der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 auf Fälle beziehe, in denen ein Antrag nach § 208 EO in einem bereits anhängigen Verfahren gestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass bei elektronischen Eingaben darauf zu achten sei, wie die Einbringung erfolge. Es sei eine Unterscheidung zwischen Ersteingabe und adressierter Eingabe/Folgeeingabe zu machen. Als Ersteingaben seien Eingaben eines ERV-Teilnehmers zu verstehen, die zu einem neuen Fall führen und somit die Vergabe eines Aktenzeichens bewirken würden. Als adressierte Eingaben/Folgeeingaben seien Eingaben, die sich auf ein in der VJ geführtes Verfahren mit einem bestimmten bestehenden Aktenzeichen beziehen würden, zu verstehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe auf seinem elektronisch eingebrachten Antrag ein Einziehungskonto angegeben, was
Paragraph 4, Absatz 3, GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug
Paragraph 34, ZaDiG gelte. Die Pauschalgebühr sei unrichtigerweise
TP 4 GGG Litera a, anstelle von Litera b, berechnet worden, weshalb ein Fehlbetrag von EUR 32,00 noch einzuheben sein werde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin sei im Antrag von einer Pauschalgebühr von EUR 116,00 ausgegangen.
der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG umfasse die Litera b, auch die Anträge auf Einverleibung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO). Die Beschwerdeführerin verkenne hier jedoch, dass sich die Anmerkung 5 als auch der zitierte Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 auf Fälle beziehe, in denen ein Antrag nach Paragraph 208, EO in einem bereits anhängigen Verfahren gestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen sei. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie (nach Wiederholung des Sachverhaltes) vorbrachte: Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Exekutionsantrages vom 16.09.2019 die gesamte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 150,90 nach TP 4 Z 1 lit. b GGG entrichtet. Diese Pauschalgebühr umfasse
der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG auch den Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 vom 13.11.2019, sodass nicht neuerlich eine Pauschalgebühr zu entrichten und die Einziehung vom Konto der Rechtsvertreterin gesetzwidrig gewesen sei. Die gesetzliche Gebührenregelung der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG unterscheide nicht, ob ein Antrag nach § 208 EO als „Ersteingabe“ oder als „Folgeeingabe“ im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei. Die Gebührenfreiheit für einen solchen Antrag bestehe daher unabhängig von der Art der Antragseinbringung und ebenso unabhängig davon, ob das Exekutionsgericht anlässlich eines solchen Antrags einen neuen Akt mit neuer Geschäftszahl eröffne oder aber den Antrag zum bezughabenden Zwangsversteigerungsakt nehme. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass ein Antrag nach § 208 EO schon von seiner Konzeption her niemals zur Einleitung eines neuen Verfahrens führen könne, sondern immer schon ein anhängig gewordenen Zwangsversteigerungsverfahren zwingend voraussetze. Daher sei die Neueröffnung eines Gerichtsaktes aus Anlass eines solchen Antrags, in dem noch dazu ausdrücklich Bezug auf ein konkretes Zwangsversteigerungsverfahren genommen werde, verfehlt. Zwar sei die Einbringung eines Antrags nach § 208 EO im elektronischen Rechtsverkehr gar nicht vorgesehen und sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO vom 13.11.2019 – entgegen § 10 Abs. 1 ERV 2006 – im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden. Anträge nach § 208 EO seien Grundbuchssachen, die „zu anderen Akten“
2 Geo gehören würden und richte sich folglich die Zuordnung eines solchen Antrags zu einem bestimmten Exekutionsakt schon von vorn herein nicht danach, ob er (fälschlich) im ERV als Erst- oder Folgeeingabe eingebracht worden sei. Vielmehr sei auf den Inhalt des Antrags abzustellen, ob im Antrag ein Bezug zu einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren hergestellt worden sei. Dies sei beim Antrag vom 13.11.2019 auch der Fall gewesen. Der Formmangel, dass der Antrag auf Pfandrechtseintragung nach § 208 EO vom 13.11.2019 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei, schade hier nicht mehr. Denn das Bezirksgericht habe den Antrag zum Zwangsversteigerungsakt mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w genommen und hierüber entschieden, indem es den Antrag mit Beschluss vom 18.11.2019 bewilligt habe. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und der Formmangel der unzulässigen Antragstellung im ERV saniert. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie (nach Wiederholung des Sachverhaltes) vorbrachte: Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Exekutionsantrages vom 16.09.2019 die gesamte Pauschalgebühr in Höhe von EUR 150,90 nach TP 4 Ziffer eins, Litera b, GGG entrichtet. Diese Pauschalgebühr umfasse
der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG auch den Antrag auf Pfandrechtseintragung nach Paragraph 208, vom 13.11.2019, sodass nicht neuerlich eine Pauschalgebühr zu entrichten und die Einziehung vom Konto der Rechtsvertreterin gesetzwidrig gewesen sei. Die gesetzliche Gebührenregelung der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG unterscheide nicht, ob ein Antrag nach Paragraph 208, EO als „Ersteingabe“ oder als „Folgeeingabe“ im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei. Die Gebührenfreiheit für einen solchen Antrag bestehe daher unabhängig von der Art der Antragseinbringung und ebenso unabhängig davon, ob das Exekutionsgericht anlässlich eines solchen Antrags einen neuen Akt mit neuer Geschäftszahl eröffne oder aber den Antrag zum bezughabenden Zwangsversteigerungsakt nehme. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass ein Antrag nach Paragraph 208, EO schon von seiner Konzeption her niemals zur Einleitung eines neuen Verfahrens führen könne, sondern immer schon ein anhängig gewordenen Zwangsversteigerungsverfahren zwingend voraussetze. Daher sei die Neueröffnung eines Gerichtsaktes aus Anlass eines solchen Antrags, in dem noch dazu ausdrücklich Bezug auf ein konkretes Zwangsversteigerungsverfahren genommen werde, verfehlt. Zwar sei die Einbringung eines Antrags nach Paragraph 208, EO im elektronischen Rechtsverkehr gar nicht vorgesehen und sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pfandrechtseintragung nach Paragraph 208, EO vom 13.11.2019 – entgegen Paragraph 10, Absatz eins, ERV 2006 – im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden. Anträge nach Paragraph 208, EO seien Grundbuchssachen, die „zu anderen Akten“
Paragraph 448, Absatz 2, Geo gehören würden und richte sich folglich die Zuordnung eines solchen Antrags zu einem bestimmten Exekutionsakt schon von vorn herein nicht danach, ob er (fälschlich) im ERV als Erst- oder Folgeeingabe eingebracht worden sei. Vielmehr sei auf den Inhalt des Antrags abzustellen, ob im Antrag ein Bezug zu einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren hergestellt worden sei. Dies sei beim Antrag vom 13.11.2019 auch der Fall gewesen. Der Formmangel, dass der Antrag auf Pfandrechtseintragung nach Paragraph 208, EO vom 13.11.2019 im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sei, schade hier nicht mehr. Denn das Bezirksgericht habe den Antrag zum Zwangsversteigerungsakt mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w genommen und hierüber entschieden, indem es den Antrag mit Beschluss vom 18.11.2019 bewilligt habe. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und der Formmangel der unzulässigen Antragstellung im ERV saniert.
EO vom 13.11.2019, der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.11.2019, dem Verbesserungsauftrag vom 14.11.2019, der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.11.2019 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag auf Pfandrechtseintragung
Paragraph 208, EO vom 13.11.2019, der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.11.2019, dem Verbesserungsauftrag vom 14.11.2019, der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15.11.2019 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch berechtigt:Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch berechtigt: 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 4 Z I lit. b des § 32 GGG betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen EUR 116,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 2.000,00 bis 3.500,00.
TP 4 Z römisch eins Litera b, des Paragraph 32, GGG betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen EUR 116,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 2.000,00 bis 3.500,00.
Anm. 5 zur TP 4 GGG umfassen die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
Anmerkung 5 zur TP 4 GGG umfassen die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 208, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten. § 208 EO bestimmt: Paragraph 208, EO bestimmt: „
Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). § 82a Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, GBG, regelt „Beseitigung von Formgebrechen“ und lautet:Paragraph 82 a, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, GBG, regelt „Beseitigung von Formgebrechen“ und lautet: „
EO vom 13.11.2019 neuerlich eine Pauschalgebühr zu entrichten ist oder ob
der Anmerkung 5 zur Tarifpost 4 GGG die für den Exekutionsantrag vom 16.09.2019 bereits entrichtete Pauschalgebühr auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 umfasst. Strittig ist, ob für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pfandrechtseintragung
Paragraph 208, EO vom 13.11.2019 neuerlich eine Pauschalgebühr zu entrichten ist oder ob
der Anmerkung 5 zur Tarifpost 4 GGG die für den Exekutionsantrag vom 16.09.2019 bereits entrichtete Pauschalgebühr auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 umfasst. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die Anmerkung 5 der Tarifpost 4 GGG komme nicht zum Tragen, da sie sich nur auf Fälle beziehe, in denen ein Antrag nach § 208 EO in einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren gestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Beantragung nach § 208 EO von der Beschwerdeführerin als „Ersteingabe“ erfolgt sei. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die Anmerkung 5 der Tarifpost 4 GGG komme nicht zum Tragen, da sie sich nur auf Fälle beziehe, in denen ein Antrag nach Paragraph 208, EO in einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren gestellt werde, was vorliegend nicht der Fall sei, da die Beantragung nach Paragraph 208, EO von der Beschwerdeführerin als „Ersteingabe“ erfolgt sei. 3.3.2.2. Die belangte Behörde ist mit ihren Ausführungen jedoch nicht im Recht: Mag die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 13.11.2019 formal - falsch - als „Ersteingabe“ elektronisch eingebracht und dies zur Folge gehabt haben, dass vom elektronischen Verfahrenssystem des Bezirksgerichtes eine neue Aktenzahl vergeben wurde, ist doch aufgrund des Inhaltes des Antrages deutlich ersichtlich, dass es sich um einen Antrag
EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens handelt, der sich auf das beim Bezirksgericht bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zur Geschäftszahl 4E 3211/19w bezieht. So ist im Antrag in Feldgruppe 11 (Weiteres Vorbringen) unter anderem ausgeführt, dass infolge rechtskräftiger Einstellung der Zwangsversteigerung zur Geschäftszahl 4E 3211/19w des Bezirksgerichtes zugunsten der vollstreckbaren Forderung(en) der Beschwerdeführerin, zu deren Hereinbringung die Zwangsversteigerung zur Geschäftszahl 4E 3211/19w bewilligt worden sei, sowie zugunsten der Kosten dieses Antrags, die bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf mehreren der verpflichtenden Partei gehörenden Liegenschaften beantragt werde. Somit sind auch bei formaler, äußerer Betrachtung der Gegenstand des Antrages und seine Zuordnung zum bereits beim Bezirksgericht anhängigen Verfahren GZ 4 E 3211/19w klar.Mag die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 13.11.2019 formal - falsch - als „Ersteingabe“ elektronisch eingebracht und dies zur Folge gehabt haben, dass vom elektronischen Verfahrenssystem des Bezirksgerichtes eine neue Aktenzahl vergeben wurde, ist doch aufgrund des Inhaltes des Antrages deutlich ersichtlich, dass es sich um einen Antrag
Paragraph 208, EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens handelt, der sich auf das beim Bezirksgericht bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zur Geschäftszahl 4E 3211/19w bezieht. So ist im Antrag in Feldgruppe 11 (Weiteres Vorbringen) unter anderem ausgeführt, dass infolge rechtskräftiger Einstellung der Zwangsversteigerung zur Geschäftszahl 4E 3211/19w des Bezirksgerichtes zugunsten der vollstreckbaren Forderung(en) der Beschwerdeführerin, zu deren Hereinbringung die Zwangsversteigerung zur Geschäftszahl 4E 3211/19w bewilligt worden sei, sowie zugunsten der Kosten dieses Antrags, die bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf mehreren der verpflichtenden Partei gehörenden Liegenschaften beantragt werde. Somit sind auch bei formaler, äußerer Betrachtung der Gegenstand des Antrages und seine Zuordnung zum bereits beim Bezirksgericht anhängigen Verfahren GZ 4 E 3211/19w klar. Überdies erklärte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Verbesserungsauftrages, aus welchem sich ergibt, dass bei Angabe des Aktenzeichens im freien Text (wie dies von der Beschwerdeführerin im Antrag vom 13.11.2019 vorgenommen wurde) keine Zuordnung zu einem bestehenden Fall möglich ist, dass aus ihrer Sicht kein Formmangel vorliege und dass der Antrag auf Pfandrechtseintragung vom 13.11.2019 dem Zwangsversteigerungsakt 4E 3211/19w zuzuordnen sei. Schließlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 vom Bezirksgericht auch formal im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w behandelt und (mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019) erledigt (bewilligt). Es ist auch festzuhalten, dass das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 82a GBG als verbessert angesehen hat, womit
1 GBG auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen ist und das Bezirksgericht den Antrag dem Verfahren 4 E 3211/19w zugeordnet hat, was sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 zur GZ 4 E 3211/19w-9 ergibt. Die Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, § 1 GGG E 16, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 als Antrag auf Pfandrechtseintragung
Verfahren zur Geschäftszahl 4E 3211/19w gestellt wurde, behandelt und erledigt hat, ist er
Anmerkung 5 zur TP 4 GGG von der in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühr nach der Tarifpost 4 lit. b GGG umfasst. Schließlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 vom Bezirksgericht auch formal im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der Geschäftszahl 4E 3211/19w behandelt und (mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019) erledigt (bewilligt). Es ist auch festzuhalten, dass das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 82 a, GBG als verbessert angesehen hat, womit
Paragraph 82 a, Absatz eins, GBG auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen ist und das Bezirksgericht den Antrag dem Verfahren 4 E 3211/19w zugeordnet hat, was sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 zur GZ 4 E 3211/19w-9 ergibt. Die Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren¹³, Paragraph eins, GGG E 16, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Da das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2019 als Antrag auf Pfandrechtseintragung
Paragraph 208, EO, der im dg. Verfahren zur Geschäftszahl 4E 3211/19w gestellt wurde, behandelt und erledigt hat, ist er
Anmerkung 5 zur TP 4 GGG von der in diesem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühr nach der Tarifpost 4 Litera b, GGG umfasst. Diese Ausführungen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei einem – wie von der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 gestellten - Antrag
EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens um eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsaktes, aber um keinen „einleitenden Antrag“ handelt (sodass auch nur der einfache Einheitssatz zusteht; vgl. LGZ Graz 13.08.2008, 4R237/08i). Sichtlich aus diesem Grund wurde gebührenrechtlich in der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG der Einschluss auch der Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes
b GGG normiert.Diese Ausführungen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei einem – wie von der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 gestellten - Antrag
Paragraph 208, EO auf Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens um eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsaktes, aber um keinen „einleitenden Antrag“ handelt (sodass auch nur der einfache Einheitssatz zusteht; vergleiche LGZ Graz 13.08.2008, 4R237/08i). Sichtlich aus diesem Grund wurde gebührenrechtlich in der Anmerkung 5 zur TP 4 GGG der Einschluss auch der Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes
Paragraph 208, EO in die Pauschalgebühr nach TP 4 Litera b, GGG normiert. Es trifft also die Ansicht der belangten Behörde nicht zu, dass für den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 208 EO vom 13.11.2019 eine weitere Pauschalgebühr zu entrichten ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 aus welchem hervorgeht, dass die für den Antrag vom 13.11.2019 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzeichneten Kosten um die ausgewiesene Pauschalgebühr gekürzt wurden.Es trifft also die Ansicht der belangten Behörde nicht zu, dass für den Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 208, EO vom 13.11.2019 eine weitere Pauschalgebühr zu entrichten ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 18.11.2019 aus welchem hervorgeht, dass die für den Antrag vom 13.11.2019 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzeichneten Kosten um die ausgewiesene Pauschalgebühr gekürzt wurden. 3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete die Beschwerdeführerin keine zusätzliche Pauschalgebühr, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist. 3.3.3. Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin war daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 84,00 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich, die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich, die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2231993.1.00
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