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{'item': 'W110 2178603-1'}

Obsah (11)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 74§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW110 2178603-1 SpruchW110 2178603-1/12E, W110 2178603-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 24.05.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2016 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass die Taliban seinen Vater verhaftet und ermordet hätten. Deshalb hätten sie das Dorf verlassen und seien zu einem Onkel geflohen. Auf Empfehlung des Onkels hätten sie im Anschluss Afghanistan verlassen.
  3. Am 21.07.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Lebensalter mit dem festgestellten Mindestalter unvereinbar sei. Die Untersuchung ergab weiters ein absolutes Mindestalter von 17,64 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. als assoziiertes, spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX .
  4. Am 21.07.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Lebensalter mit dem festgestellten Mindestalter unvereinbar sei. Die Untersuchung ergab weiters ein absolutes Mindestalter von 17,64 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. als assoziiertes, spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den römisch 40 .
  5. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban seinen Heimatdistrikt eingenommen hätten. Er, seine Frau, seine Mutter und seine Geschwister seien zu einem Onkel geflohen, der Vater sei auf der familieneigenen Landwirtschaft verblieben, um das Vieh zu versorgen. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden. Seine Mutter und seine Geschwister seien auf der Flucht bei einem Bootsunglück verstorben.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag sowohl

§ 3Abs.

1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019 (im Folgenden: BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019 (im Folgenden: FPG) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III und IV.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die Verfahrensidentität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde nicht feststellen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (im Folgenden: BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, (im Folgenden: FPG) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei und römisch vier.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die Verfahrensidentität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde nicht feststellen. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen einen Rechtsberater zur Seite. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen einen Rechtsberater zur Seite.

  1. Gegen den Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. nochmals der Fluchtgrund dargelegt und auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan Bezug genommen wurde.
  2. Am 30.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.
  3. Am 08.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter sowie einem Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahm. In der Verhandlung wurden alle entscheidungsrelevanten (Sachverhalts-)Aspekte eingehend erörtert.
  4. Mit Stellungnahme vom 18.02.2021 äußerte der Beschwerdeführer sich nochmals zu seinen Risikoprofilen und zu einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative und legte entsprechende Beweismittel vor.
  5. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 16.12.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  8. Zur Situation in Afghanistan: 1.1.
  9. Allgemeines: Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 4). Ende Februar 2020 unterzeichneten die USA und die Taliban ein Friedensabkommen, das den Abzug der US-Truppen binnen 14 Monaten vorsieht. Auch die übrigen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Taliban, terroristischen Gruppierungen, wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren und binnen zehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung Friedensgespräche mit einer afghanischen Regierungsdelegation aufzunehmen. Die Taliban zögerten den Einstieg in die Verhandlungen aufgrund der politischen Krise rundum die Präsidentschaftswahlen hinaus, warfen der Regierung vor, ihren Teil der von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre. Schließlich starteten im September 2020 die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar, ohne dass die Gewalt nachgelassen hätte. Da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, machen die Gespräche keine Fortschritte (LIB 16.12.2020, S. 18f.). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder, sondern für die gesamte Region eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität dar (LIB 16.12.2020, S. 26). 1.1.
  10. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil: Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die afghanische Armee aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen (um Provinzhauptstädte herum stationierte) Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation". Für den Berichtszeitraum 1.1.2020 – 30.9.2020 wurden 5.939 zivile Opfer verzeichnet. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  11. Jedoch nahmen die Taliban-Attacken im Juni 2020 deutlich zu. Die Zahl ziviler Opfer stieg im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Die UNAMA registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab 2019 eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (LIB 16.12.2020, S. 22ff.). Ein anderes Problem ist die Straßen-Kriminalität in den großen Städten Afghanistans: Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (LIB 16.12.2020, S. 36). 1.1.2.
  12. Situation in Kabul (Stadt/Provinz) Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans mit rund 4,5 Mio. Einwohnern. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Jede ethnische, sprachliche bzw. religiöse Gruppe hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, wodurch eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden ist, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road, welche die fünf größten Städte Afghanistans miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher, weil dort Aufständische Teile der Straße kontrollieren, wobei sich Kontrollen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Highway Kabul-Jalalabad ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, steht unter der Kontrolle der Taliban, wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen haben. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 16.12.2020, S. 33ff.). Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen: So erfolgten Angriffe auf schiitische Feiernde und auf einen Sikhtempel in März 2020 sowie auf Bildungseinrichtungen, wie die Universität, oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020, für die allesamt der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, was bei Angriffen in Kabul des Öfteren vorkommt (LIB 16.12.2020, S. 36). Im Jahr 2019 wurden 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert, was einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 entspricht. Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt wieder zugenommen. Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte finden sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen statt (LIB 16.12.2020, S. 37). 1.1.2.
  13. Situation in Herat Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich zu anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB 16.12.2020, S. 302). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander: Während einige Distrikte als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt, und von ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 vollständig in ihrer Hand, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Die Taliban kontrollierten Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB 16.12.2020, S. 99). Im Jahr 2019 wurden 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  14. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (LIB 16.12.2020, S. 100f.). 1.1.2.
  15. Situation in Mazar-e Sharif Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Kontrolle der Taliban stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB 16.12.2020, S. 59). Im Jahr 2019 wurden 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  16. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 wurden 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes, und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Taliban-Angriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten (LIB 16.12.2020, S. 60f.). 1.1.2.
  17. Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Takhar: Takhar gehört zu den volatilen Provinzen in Afghanistan, in denen der Großteil der Distrikte zwischen Aufständischen und Regierungstruppen umkämpft ist. Die Taliban heben in der Provinz Steuern von Landwirten und Wirtschaftstreibenden ein. Im September 2019 versuchten die Taliban, die Provinzhauptstadt Taloqan zu erobern und haben die Kontrolle über die Distrikte Yangi Qala und Darqad erlangt. Im Oktober 2019 konnten die Sicherheitskräfte den Angriff auf Taloqan abwehren und die beiden Distrikte wieder zurückerobern. Die Drogenschmuggelroute von Afghanistan nach Tadschikistan verläuft durch die Distrikte Darqad und Khawaja Bahawuddin; Grenzschutz, Regierungsbeamte und verarmte Menschen auf beiden Seiten der Grenze werden angeworben, um die Durchfuhr der Schmuggelware zu gewährleisten. Zellen des Islamischen Staates, der Islamic Jihad Union, des Islamic Movement of Uzbekistan und der East Turkestan Islamic Movement sind in der Provinz Takhar präsent. Für das Jahr 2019 wurden 192 zivile Opfer (60 Tote und 132 Verletzte) in der Provinz Takhar dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 70% gegenüber
  18. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern. In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen und Luftschläge durchgeführt, bei denen Aufständische oder Kriminelle getötet werden. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften, bei denen es zu Todesopfern auf beiden Seiten und bei Zivilisten kommt. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt es immer wieder auch zu zivilen Opfern (Länderinformationsblatt 16.12.2020, S. 184f.). 1.1.
  19. Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif: Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen, tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB 16.12.2020, S. 301f.) Das rasante Wachstum der Stadt verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. Der erhöhte Wasserverbrauch in Kabul angesichts des Wachstums der informellen Siedlungen ist eine potenzielle Quelle für Spannungen. Die Kaufkraft verschlechterte sich in Kabul, wobei von einem Rückgang der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern um 31% ausgegangen wird (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2020, S. 20f.). Was die Nahrungsmittelversorgung betrifft, bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger: Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen (siehe dazu auch weiter unten unter 1.1.7.5). Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar: Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder inadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO Guidance 2019, S. 133). 1.1.
  20. Ethnische Minderheiten und Religion: Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 8). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie bekleiden inzwischen auch prominente Stellen im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 16.12.2020, S. 258f.). Die schiitische Konfession der meisten Hazara hat zur Folge, dass Hazara regelmäßig Opfer von Anschlägen des Islamischen Staates werden. Auch 2020 wurden bereits mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schiiten verübt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 16.12.2020, S. 248). 1.1.
  21. Menschenrechtslage: Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen „moralischer Straftaten“) und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit (LIB 16.12.2020, S. 235). Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 6). Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit einem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder auf Grund einer Kombination aus beiden Gründen. Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden.

gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 18). 1.1.

  1. Rekrutierung durch die Taliban: Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert: Die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Das Profil der rekrutierten Personen hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Beziehung, ihres Rufes und ihrer Position von den Kommandanten persönlich rekrutiert. Ohne Zustimmung der Familie, insbesondere des Familienoberhaupts, wird für gewöhnlich nicht rekrutiert. Diejenigen zwischen 15 und 18 Jahren, die den Taliban eingegliedert werden, werden vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird (Landinfobericht 2017 zur Rekrutierung durch die Taliban, S. 20 - 27). Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Die Rekrutierer bedienen sich dabei skrupelloser Herangehensweisen. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 7f.). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge – arbeitslose – Männer aus ländlichen Gemeinden, die eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnische Paschtunen sind. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch paschtunisch ist, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 16.12.2020, S. 27). Die Rekrutierung durch die Taliban läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 16.12.2020, S. 231). Männer im wehrfähigem Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung können je nach den spezifischen Umständen des Falls Risikoprofilen entsprechen (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 59f). 1.1.
  2. Rückkehr: 1.1.7.1 Rückkehrmöglichkeiten In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen (in Kabul, Herat, Mazar e-Sharif und Kandahar); alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung (LIB 13.11.2019, S. 15 und 209). 1.1.7.2 Rückkehrsituation Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB vom 16.12.2020, S. 321). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen: Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit, sich darauf einzustellen, ist Hilfe von Hilfsorganisationen nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. 1.1.7.3 Soziale Verhältnisse für Rückkehrer Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein: Über sie können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB vom 16.12.2020, S. 322). Rückkehrer aus Europa und anderen Regionen der Welt werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Gleichzeitig hängt ihnen insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 25). Es gibt Fälle zwangsrückgeführter Afghanen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt wurden, „verwestlicht“ und damit unislamisch zu sein, und die verdächtigt wurden, ein Spion zu sein. Auch wird geglaubt, Rückkehrer aus Europa wären reich und würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 16.12.2020, S. 323). Dass afghanische Rückkehrer aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert sind, betrifft nicht alle Rückkehrer, da es so viele Afghanen gibt, die einmal Flüchtlinge gewesen sind. Es kommt aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betrifft insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen nicht als „echte Muslime“ angesehen werden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.6.2020, S. 17). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 16.12.2020, S. 323f.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (ca. € 0,35) bis 100 Afghani (ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO Guidance 2019 S. 133). 1.1.7.4 Gesundheitsversorgung Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufwies (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.12.2020, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinz-Level ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet, und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinz-Level oder höher vorgenommen werden; auf Distriktsebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 16.12.2020, S. 310f.). Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (LIB 16.12.2020, S. 318 f.). Viele Menschen in Afghanistan haben konfliktbedingt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Behandlung von Traumata gilt als einer der wesentlichsten Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen Afghanistans. Medizinische Einrichtungen werden zunehmend zum Ziel militärischer Angriffe (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). 1.1.7.5 COVID-19-Pandemie in Afghanistan Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). (LIB 16.12.2020, S. 12). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat, wie während der Dürre von
  3. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe, wie Öl, deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Verfügbare Indikatoren zeigen Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen weiter verschärft. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB 16.12.2020, S. 13f.). 1.1.
  4. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und EASO-Country Guidance vom Juni 2019 zu internen Schutzalternativen in afghanischen Städten: UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe, sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018). Jener Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, fehlen möglicherweise wesentliche zur Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse erforderliche Ortskenntnisse, die durch ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk vermittelt werden könnten. Zu berücksichtigen ist somit die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks, die Ortskenntnis bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie der soziale und wirtschaftliche Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (EASO Guidance 2019, S. 135 – 139). Exkurs: Mitglieder der Sicherheitskräfte und Familienangehörige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte, insb. der ANP und der ALP, werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist d. Opferbilanz unter der ALP höher als unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die ALP häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP als auch der ANP wurden im Dienst u. auch außer Dienst angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte nehmen auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 47f.). Auch Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen wurden von regierungs-feindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte von Regierungsmitarbeitern und Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte, darunter Frauen und Kinder, Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 54). 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in einem Dorf des Distrikts XXXX in der afghanischen Provinz Takhar geboren.1.2.
  3. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in einem Dorf des Distrikts römisch 40 in der afghanischen Provinz Takhar geboren. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan neun Jahre lang die Schule und arbeitete als Landwirt auf den familieneigenen Grundstücken mit. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , einer afghanischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet. Sie haben keine Kinder. Seine Ehefrau lebt bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers in XXXX , dem Zentrum der Provinzhauptstadt Taloqan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Frau ungefähr einmal pro Monat telefonisch in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , einer afghanischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet. Sie haben keine Kinder. Seine Ehefrau lebt bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers in römisch 40 , dem Zentrum der Provinzhauptstadt Taloqan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Frau ungefähr einmal pro Monat telefonisch in Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits arbeitet als LKW-Fahrer. Da dieser gleichzeitig der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers ist, versorgt er diese finanziell. Auch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Sein Onkel mütterlicherseits arbeitet als LKW-Fahrer. Da dieser gleichzeitig der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers ist, versorgt er diese finanziell. Auch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 . In Österreich verfügt der – strafrechtlich unbescholtene – Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B
  4. Er hat nicht nur Sprachkurse absolviert, sondern besuchte im Schuljahr 2018/2019 auch die Internationale Klasse der XXXX und ebenfalls im Jahr 2018 den Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am XXXX . Der Freundeskreis des Beschwerdeführers besteht aus Österreichern und Afghanen, mit denen er zu Deutschkursen und danach spazieren oder Fußball spielen geht. Der Beschwerdeführer ist auch mit einer älteren Frau befreundet, die er ein bis zweimal pro Woche sieht, und sie hilft ihm beim Lernen. In Österreich verfügt der – strafrechtlich unbescholtene – Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B
  5. Er hat nicht nur Sprachkurse absolviert, sondern besuchte im Schuljahr 2018 aus 2019, auch die Internationale Klasse der römisch 40 und ebenfalls im Jahr 2018 den Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am römisch 40 . Der Freundeskreis des Beschwerdeführers besteht aus Österreichern und Afghanen, mit denen er zu Deutschkursen und danach spazieren oder Fußball spielen geht. Der Beschwerdeführer ist auch mit einer älteren Frau befreundet, die er ein bis zweimal pro Woche sieht, und sie hilft ihm beim Lernen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer leidet an einer Depression und nimmt das Medikament Sertralin ein. Er leidet an keinen weiteren, insbesondere keinen physischen Gebrechen oder Erkrankungen. 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder von den Taliban noch von sonstigen regierungsfeindlichen Gruppierungen bedroht, noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer keine konkrete individuelle (und wahrscheinliche) Verfolgung. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater als Geheimpolizist arbeitete und die Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan aufgrund einer sich daraus ergebenden Bedrohung durch die Taliban erfolgt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Diese Städte sind über die jeweiligen Flughäfen gut erreichbar. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden, sich Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen aufzubauen, und hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, in dem er auch bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt hat, vertraut.
  7. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (die mittlerweile erschienenen EASO Country Guidelines vom Dezember 2020 unterscheiden sich von den Guidelines vom Juni 2019, soweit sie bezüglich der Thematik der „Langzeitrückkehrer“ den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, inhaltlich nicht).Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (die mittlerweile erschienenen EASO Country Guidelines vom Dezember 2020 unterscheiden sich von den Guidelines vom Juni 2019, soweit sie bezüglich der Thematik der „Langzeitrückkehrer“ den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, inhaltlich nicht). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (s. S. 4) auf Berichte von Nachrichtensendern und Zeitungen verweist, ist festzuhalten, dass diese für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweisen wie solche länderkundlichen Informationen aus dem LIB, den UNHCR-Richtlinien oder den Berichten von EASO. Letztere Quellen haben einem – COI-Standards entsprechenden – Qualitätssicherungsprozess durchlaufen bzw. sind – wenngleich sie selbst auf einzelne Berichte aus Massenmedien zurückgreifen – dabei in anderer Art und Weise der Objektivität verpflichtet. Im Übrigen sind die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan mittlerweile veraltet. Soweit die in der Stellungnahme vom 18.02.2021 zitierten jüngsten Berichte die allgemeine Situation in Afghanistan als schwierig darstellen, findet dies in den Länderfeststellungen Deckung. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 18.02.2021 angeführten „gutachterlichen Stellungnahme“ eines länderkundigen Sachverständigen vom 17.08.2020 ist anzumerken, dass mangels entsprechender Angaben nicht ansatzweise zu erkennen ist, auf welche Quellenlage zurückgegriffen wurde. Dies steht im Gegensatz zu den oben genannten Berichten, die die Quellenlage entsprechend den Richtlinien für die Erstellung von länderkundlichen Informationen darlegen (s. dazu etwa https://www.ecoi.net/de/coi-ressourcen/qualitatsstandards/). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der erwähnte länderkundige Sachverständige in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen wird. Jedenfalls weisen die Ausführungen – schon aufgrund des Fehlens einer fachgerechten Befundung – keinesfalls die Qualität eines Gutachtens iSd § 52 AVG auf. Doch auch als sonstiges Beweismittel iSd § 46 AVG veranlasst das Vorbringen im Lichte dieser Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte zu setzen: In Anbetracht der Formulierung („Als SV würde ich derzeit nicht empfehlen … Afghanen nach Afghanistan zu schicken…“) und mangels entsprechender Quellendarlegung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die länderkundliche Aussage an sich im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 schlüssig und nachvollziehbar ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht obliegt (etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027).Soweit die in der Stellungnahme vom 18.02.2021 zitierten jüngsten Berichte die allgemeine Situation in Afghanistan als schwierig darstellen, findet dies in den Länderfeststellungen Deckung. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 18.02.2021 angeführten „gutachterlichen Stellungnahme“ eines länderkundigen Sachverständigen vom 17.08.2020 ist anzumerken, dass mangels entsprechender Angaben nicht ansatzweise zu erkennen ist, auf welche Quellenlage zurückgegriffen wurde. Dies steht im Gegensatz zu den oben genannten Berichten, die die Quellenlage entsprechend den Richtlinien für die Erstellung von länderkundlichen Informationen darlegen (s. dazu etwa https://www.ecoi.net/de/coi-ressourcen/qualitatsstandards/). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der erwähnte länderkundige Sachverständige in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen wird. Jedenfalls weisen die Ausführungen – schon aufgrund des Fehlens einer fachgerechten Befundung – keinesfalls die Qualität eines Gutachtens iSd Paragraph 52, AVG auf. Doch auch als sonstiges Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG veranlasst das Vorbringen im Lichte dieser Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte zu setzen: In Anbetracht der Formulierung („Als SV würde ich derzeit nicht empfehlen … Afghanen nach Afghanistan zu schicken…“) und mangels entsprechender Quellendarlegung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die länderkundliche Aussage an sich im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 schlüssig und nachvollziehbar ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht obliegt (etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027). 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung in Afghanistan sowie zu seinen familiären Verhältnissen und dem Kontakt zu seinen Verwandten gründen auf den insoweit unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 4f. der Verhandlungsschrift [im Folgenden „VHS“] und AS 155). Dies gilt gleichfalls für die Feststellungen hinsichtlich seiner Lebenssituation in Österreich, die teilweise auch vom Beschwerdeführer mit Unterlagen untermauert werden konnte. Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln, auch wenn bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme die Frage, ob er sich in medizinischer Behandlung befinde, verneint hatte (AS 155), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung angab, seit seiner Einreise nach Österreich an Depressionen zu leiden bzw. in medizinischer Behandlung zu sein (VHS S. 2f.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen aus dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin. Der Beschwerdeführer gab auf mehrfache Nachfrage des erkennenden Richters insbesondere an, weder einen Psychiater aufgesucht zu haben, noch in psychiatrischer Behandlung zu sein. Er nehme ausschließlich Medikamente und sei einmal monatlich bei der oben erwähnten Allgemeinmedizinerin in Behandlung (s. VHS S. 2f.). Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde zu zweifeln. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan resultieren aus seinen diesbezüglichen Angaben in der behördlichen Einvernahme (s. AS 156: „F: Was und wie lange haben Sie im Heimatland gearbeitet? – A: Bauernarbeit auf unseren Grundstücken“; AS 157: „Wo ich wohne im Distrikt … haben wir einen Bauernhof und haben dort gearbeitet.“). Seine ausweichende Behauptung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er noch zu klein gewesen sei, um am Bauernhof in Afghanistan mitzuarbeiten (s. VHS S. 13), vermag das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal diese Aussage im Widerspruch zu den Angaben in der behördlichen Einvernahme steht und der Beschwerdeführer zudem im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfes jedenfalls schon in einem jugendlichen Alter war, wobei eine Mitarbeit in der Landwirtschaft in diesem Alter lebensnah erscheint (vgl. AS 158). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Aussage in der Beschwerdeverhandlung als Missverständnis oder prozesstaktische Antwort zu deuten ist. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan resultieren aus seinen diesbezüglichen Angaben in der behördlichen Einvernahme (s. AS 156: „F: Was und wie lange haben Sie im Heimatland gearbeitet? – A: Bauernarbeit auf unseren Grundstücken“; AS 157: „Wo ich wohne im Distrikt … haben wir einen Bauernhof und haben dort gearbeitet.“). Seine ausweichende Behauptung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er noch zu klein gewesen sei, um am Bauernhof in Afghanistan mitzuarbeiten (s. VHS S. 13), vermag das erkennende Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal diese Aussage im Widerspruch zu den Angaben in der behördlichen Einvernahme steht und der Beschwerdeführer zudem im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfes jedenfalls schon in einem jugendlichen Alter war, wobei eine Mitarbeit in der Landwirtschaft in diesem Alter lebensnah erscheint vergleiche AS 158). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Aussage in der Beschwerdeverhandlung als Missverständnis oder prozesstaktische Antwort zu deuten ist. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  11. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund konnte aus folgenden Erwägungen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden: 2.2.2.
  12. Die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, Rz. 16 m.w.N.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild aufzeigt, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige der Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen (s. oben den Exkurs zu Pkt. II.1.1.8.). 2.2.2.
  13. Die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, Rz. 16 m.w.N.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild aufzeigt, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige der Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen (s. oben den Exkurs zu Pkt. römisch zwei.1.1.8.). 2.2.2.
  14. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Taliban wegen seines Vaters als solches nicht unrealistisch. Jedoch bedeutet dies noch nicht, dass die behauptete Bedrohung gerade im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich vorliegt. Um das vorgebrachte Gefährdungsszenario vor der Ausreise und die Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr feststellen zu können, bedarf es entsprechender Beweisergebnisse, auf die sich derartige Feststellungen stützen lassen. Wegen des Fehlens schriftlicher Beweismittel für zentrale entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente kommt – wie regelmäßig in Asylverfahren – den Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Bedeutung zu. Die Aussagen eines Antragstellers können aber nur dann als glaubwürdig den Feststellungen zugrunde gelegt werden, wenn sie sich als plausibel, schlüssig, widerspruchsfrei und stimmig erweisen. Im vorliegenden Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinen Angaben zum Fluchtgrund die Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters substantiiert zu schildern, schlüssig und plausibel sowie insgesamt glaubwürdig darzulegen. 2.2.2.
  15. Das gegenständliche Verfahren ist dadurch geprägt, dass der Beschwerdeführer – bis auf die Darstellung seiner drohenden Verfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters als Geheimpolizist – keine konkreten und klaren Angaben zu den verschiedensten Details des Gefährdungsszenarios machen konnte. Folglich blieben zahlreiche Aspekte der Fluchtgründe gänzlich im Dunkeln: So musste bereits das wesentlichste und verfolgungskausale Element der Darstellung des Beschwerdeführers, nämlich die berufliche Tätigkeit seines Vaters, völlig im Unklaren bleiben. Trotz mehrmaliger Nachfrage konnte der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte zur Frage geben, für welche konkrete Behörde oder für welche polizeiliche Einheit sein Vater überhaupt tätig gewesen sein soll, wobei er sich in weiterer Folge auf die Behauptung zurückzog, dass sein Vater „bei der Regierung“ gewesen sei (VHS S. 8: „Nein. Jetzt weiß ich, dass er als Geheimpolizist bei der Regierung tätig war. Mehr weiß ich nicht.“). Auch über die Art der Tätigkeit vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu machen; vielmehr beschränkte er sich auf völlig spekulative allgemeine Überlegungen (s. VHS S. 8: „Was wissen Sie aus heutiger Sicht über seine Tätigkeit bei der Geheimpolizei? – BF: Die Geheimpolizisten verraten eigentlich die Verbrecher und die terroristischen Gruppierungen.“). Die Frage, ob sein Vater einen niederen oder einen höheren Rang hatte, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig beantworten, wie die Frage, ob er eine Ausbildung erhalten hat (VHS S. 8f.). Inwieweit sein Vater (vor seinem Verschwinden) mit den Taliban überhaupt zu tun hatte, musste ebenfalls offenbleiben (VHS S. 9: „Inwiefern hatte die Tätigkeit Ihres Vaters mit den Taliban zu tun? – BF: Mein Vater hat die Informationen über die Taliban der Regierung weitergegeben. – ER: Woher wissen Sie das? – BF: Ein Geheimpolizist hat sonst keine Aufgabe in der Region. Er hat anscheinend die Informationen über die Taliban an die Regierung weitergegeben. – ER: … ist das Ihre Annahme, Ihre Vermutung oder wissen Sie das? … – BF: Soweit ich weiß, informieren Geheimpolizisten die Regierung über geheime Sachen. Hier weiß ich nicht genau, was die Tätigkeit meines Vaters war.“). Letztlich reduzierte sich der Wissensstand des Beschwerdeführers über die Tätigkeit seines Vaters bei der Geheimpolizei – eigenen Angaben zufolge – auf eine einzige Bemerkung seiner Mutter (VHS S. 8: „Können Sie mir alles sagen, was Ihre Mutter über diese Tätigkeit Ihres Vaters als Geheimpolizist erzählt hat, erzählen? – BF: Nach dem Vorfall habe ich meine Mutter gefragt, warum das alles passiert ist. Sie sagte nur: ‚Da dein Vater bei der Geheimpolizei war.‘ Mehr hat sie mir darüber nicht erzählt. – ER: Und mehr wissen Sie auch heute nicht? – BF: Nein.“). Bedenkt man, dass die ergebnislos hinterfragten Aspekte der fluchtauslösenden Ereignisse für den Beschwerdeführer – folgt man seiner Darstellung – von einschneidender Bedeutung gewesen sind, so muss der Wissensstand des Beschwerdeführers, der bis zuletzt geringer nicht sein konnte, auffällig erscheinen. Dabei wird keineswegs übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Flucht noch minderjährig war und möglicherweise damals noch nicht über alle wichtigen Aspekte in Kenntnis sein konnte. Doch ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auch im Ausreisezeitpunkt bereits jugendlichen Alters und verheiratet war und über eine neunjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung verfügte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer großes Interesse an allen Facetten der ihn persönlich massiv berührenden Umstände haben müsste und er sich gewiss darüber längst Kenntnis verschafft hätte, wenn die Angaben der Richtigkeit entsprechen würden, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Frau in Afghanistan in monatlichem telefonischem Kontakt steht und dadurch Informationen im Wege seiner Verwandten erhalten hätte können. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter Depressionen leidet, wenn man das Maß der Erkrankung (ohne psychiatrische Behandlung) und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus der Sicht des erkennenden Richters miteinbezieht. Der äußerst geringe Kenntnisstand des Beschwerdeführers über die ihn unmittelbar persönlich direkt betreffenden Umstände seiner behaupteten Bedrohungssituation erscheint nicht nachvollziehbar und kann nur damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Sachverhalt nicht erlebt hat. 2.2.2.
  16. Gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungssituation spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie nach der behaupteten Flucht aus dem Heimatdorf jedenfalls drei Monate lang im Haus des Onkels mütterlicherseits ohne jegliche Zwischenfälle bis zur Ausreise aufhalten konnte (vgl. AS 156, 158 und VHS S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdungslage unplausibel. Hinzu kommt, dass der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits sowie sein Onkel mütterlicherseits nach wie vor in Afghanistan leben, ohne dass es zu Problemen mit den Taliban gekommen ist (s. VHS S. 11). Gerade auch die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel väterlicherseits deshalb keine Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe, weil er in der Provinzhauptstadt und nicht im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers lebe, vermittelt den Eindruck eines prozesstaktischen Aussageverhaltens beim Beschwerdeführer und gerät überdies in Widerspruch mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er selbst würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch in den Großstädten von den Taliban gefunden werden (VHS S. 11). 2.2.2.
  17. Gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungssituation spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie nach der behaupteten Flucht aus dem Heimatdorf jedenfalls drei Monate lang im Haus des Onkels mütterlicherseits ohne jegliche Zwischenfälle bis zur Ausreise aufhalten konnte vergleiche AS 156, 158 und VHS S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdungslage unplausibel. Hinzu kommt, dass der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits sowie sein Onkel mütterlicherseits nach wie vor in Afghanistan leben, ohne dass es zu Problemen mit den Taliban gekommen ist (s. VHS S. 11). Gerade auch die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel väterlicherseits deshalb keine Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe, weil er in der Provinzhauptstadt und nicht im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers lebe, vermittelt den Eindruck eines prozesstaktischen Aussageverhaltens beim Beschwerdeführer und gerät überdies in Widerspruch mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er selbst würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch in den Großstädten von den Taliban gefunden werden (VHS S. 11). Trotz intensiver Nachfrage in der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch die behauptete Verfolgung seiner Person durch die Taliban nicht überzeugend erklären: Aus welchem Grund die Taliban nach der Tötung seines Vaters noch am Beschwerdeführer interessiert sein sollten, blieb völlig im Dunkeln. Dies muss umso mehr gelten, wenn man den verhältnismäßig langen Zeitraum, der mittlerweile seit der Ausreise des Beschwerdeführers vergangen ist, bedenkt. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers erschienen nicht nur völlig spekulativ und wenig realitätsnah, sondern legten auch den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Angaben am gewünschten Verfahrensausgang ausrichtete (siehe VHS S. 11). 2.2.2.
  18. Auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert (vgl. idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers von den Ereignissen in seiner Heimat vor seiner Ausreise um ein fiktives Szenario zur Erlangung des Asylstatus handelt. Zu diesem Ergebnis kommt der erkennende Richter auch durch den persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer zum einen ausweichende Antworten auf gezielte Fragen machte (z.B. VHS S. 7: „Was war Ihr Vater von Beruf? – BF: Mein Vater hatte ein Grundstück im Dorf und er hat ein normales Leben geführt. Nachdem die Taliban unser Dorf eingenommen haben, sind wir zu meinem Onkel ms geflüchtet.“), zum anderen sich aber auch bei konkreten Nachfragen auf völlig spekulative allgemeine Erwägungen zurückzog, die nicht den Eindruck erweckten, dass der Beschwerdeführer den Erhalt von Informationen über die Hintergründe seiner Bedrohung durch die Taliban intensiv betrieben hat. 2.2.2.
  19. Auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert vergleiche idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers von den Ereignissen in seiner Heimat vor seiner Ausreise um ein fiktives Szenario zur Erlangung des Asylstatus handelt. Zu diesem Ergebnis kommt der erkennende Richter auch durch den persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer zum einen ausweichende Antworten auf gezielte Fragen machte (z.B. VHS S. 7: „Was war Ihr Vater von Beruf? – BF: Mein Vater hatte ein Grundstück im Dorf und er hat ein normales Leben geführt. Nachdem die Taliban unser Dorf eingenommen haben, sind wir zu meinem Onkel ms geflüchtet.“), zum anderen sich aber auch bei konkreten Nachfragen auf völlig spekulative allgemeine Erwägungen zurückzog, die nicht den Eindruck erweckten, dass der Beschwerdeführer den Erhalt von Informationen über die Hintergründe seiner Bedrohung durch die Taliban intensiv betrieben hat. 2.2.2.
  20. Selbst wenn man nicht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausginge, ist zu bemerken, dass sich das Fluchtvorbringen über die Festnahme und Ermordung seines Vaters durch die Taliban ausschließlich auf Informationen stützt, die vom bloßen Hörensagen stammen. Zwar ist ein Beweis vom Hörensagen dem Verwaltungsverfahren (und somit

§ 17Vw

GVG auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) keinesfalls fremd (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Allerdings ist dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist von einem reduzierten Beweiswert allein deshalb auszugehen, weil der Beschwerdeführer die oben erwähnten Umstände von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren haben will, welcher es selbst auch wiederum vom Dorfältesten erfahren habe (vgl. AS 158 und VHS S. 10). Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, woher der Älteste vom Tod des Vaters erfuhr, noch wie der Vater ermordet worden sei. Er wisse nur – so der Beschwerdeführer –, dass die Taliban für den Tod seines Vaters verantwortlich seien (s. AS 158). Auch andere wichtige Aspekte, wie die Tätigkeit des Vaters als Geheimpolizist, gründen ausschließlich auf Hörensagen.2.2.2.6. Selbst wenn man nicht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausginge, ist zu bemerken, dass sich das Fluchtvorbringen über die Festnahme und Ermordung seines Vaters durch die Taliban ausschließlich auf Informationen stützt, die vom bloßen Hörensagen stammen. Zwar ist ein Beweis vom Hörensagen dem Verwaltungsverfahren (und somit

Paragraph 17, VwGVG auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) keinesfalls fremd (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Allerdings ist dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist von einem reduzierten Beweiswert allein deshalb auszugehen, weil der Beschwerdeführer die oben erwähnten Umstände von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren haben will, welcher es selbst auch wiederum vom Dorfältesten erfahren habe vergleiche AS 158 und VHS S. 10). Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, woher der Älteste vom Tod des Vaters erfuhr, noch wie der Vater ermordet worden sei. Er wisse nur – so der Beschwerdeführer –, dass die Taliban für den Tod seines Vaters verantwortlich seien (s. AS 158). Auch andere wichtige Aspekte, wie die Tätigkeit des Vaters als Geheimpolizist, gründen ausschließlich auf Hörensagen. Im vorliegenden Fall entziehen sich die durchwegs vagen und detaillosen Angaben des Beschwerdeführers, die sich nahezu auf ein abstraktes Verfolgungsmuster reduzieren und überdies teilweise auf Hörensagen beruhen, zu einem erheblichen Teil der erforderlichen Prüfung auf ihre Stimmigkeit und Schlüssigkeit und sind auch aus diesem Grund schon an sich nicht geeignet, eine gezielte und nachhaltige Verfolgung des Beschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen. 2.2.2.

  1. Lediglich eventualiter wird angemerkt, dass selbst dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers über die Festnahme und Tötung seines Vaters wegen einer geheimpolizeilichen Tätigkeit durch die Taliban den Feststellungen zugrunde legen würde, eine Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in eine der Großstädte Afghanistans im Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden könnte: Zum einen haben sich im Zuge des Verfahrens keine Aspekte ermitteln lassen, die ein anhaltendes Interesse der Taliban auch nach verhältnismäßig langer Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers begründen könnten. Zum anderen hat das Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer zu einem besonderen Personenkreis gehört, der selbst in Großstädten, die sich in der Hand der Regierung befinden, vor dem Zugriff der Taliban nicht sicher sein könnte. Dass – wie in der Beschwerde (s. S. 5) unter Berufung auf Giustozzi für Landinfo ausgeführt wird – das Fehlen eines staatlichen Meldewesens in Afghanistan keine Verfolgungsfreiheit für Personen auf der Flucht vor den Taliban bedeuten muss, trifft zwar zu; im Fall des Beschwerdeführers kann jedoch nicht erkannt werden, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer als derart bedeutsam ansehen würden, dass sie erhebliche Ressourcen zur Auffindung und Verfolgung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte Afghanistans aufwenden würden. 2.2.2.
  2. Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung der Länderberichte wird zwar deutlich, dass die Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif angespannt, eine Versorgung mit Nahrung und Wasser in einem lebensnotwendigen Ausmaß jedoch möglich ist. Auch Wohnraum, Unterkünfte und Gesundheitseinrichtungen stehen – wenn auch nur begrenzt – den Länderfeststellungen zufolge zur Verfügung. Es kann den Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan insgesamt nicht entnommen werden, dass alleine seine psychische Erkrankung (s. dazu insbesondere unten Pkt. 3.3.2.3.1.) oder der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland einer Existenzsicherung (wenn auch nur auf geringer Stufe) in den oben genannten Städten entgegenstünde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, die eine mögliche individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Länderfeststellungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass eine allfällige sogenannte „westliche Orientierung“ zurückkehrender Männer im sozialen Leben in Afghanistan im Allgemeinen zu vergleichbar massiven und integritätsbeeinträchtigenden Konflikten führt, wie sie insbesondere afghanische Frauen im Allgemeinen erleben. Dafür, dass diese Einschätzung gerade beim Beschwerdeführer aus individuellen Gründen anders zu treffen wäre, lassen sich im vorliegenden Fall auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung vermittelt hat, keine Anhaltspunkte erkennen (zu dieser spezifischen Thematik vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Die Länderfeststellungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass eine allfällige sogenannte „westliche Orientierung“ zurückkehrender Männer im sozialen Leben in Afghanistan im Allgemeinen zu vergleichbar massiven und integritätsbeeinträchtigenden Konflikten führt, wie sie insbesondere afghanische Frauen im Allgemeinen erleben. Dafür, dass diese Einschätzung gerade beim Beschwerdeführer aus individuellen Gründen anders zu treffen wäre, lassen sich im vorliegenden Fall auch angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung vermittelt hat, keine Anhaltspunkte erkennen (zu dieser spezifischen Thematik vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.2.
  4. Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.3.2.1. Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). 3.2.2.

den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Nach ständiger Rechtsprechung sind die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 m.w.N.). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20). Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 mwN). Im Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).3.2.2.

den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Nach ständiger Rechtsprechung sind die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 m.w.N.). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20). Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 mwN). Im Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.2.

  1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt im vorliegenden Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht:3.2.
  2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt im vorliegenden Fall eine Rückführung des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht: Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Zwar könnte aufgrund der in der Provinz Takhar auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, so dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar, sich entweder in der Hauptstadt Kabul oder auch in den Städten Mazar-e Sharif bzw. Herat niederzulassen. Die genannten Städte sind über den jeweils dort vorhandenen Flughafen sicher und legal erreichbar und die dortige lokale Sicherheits- und Versorgungslage stellt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis für eine Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar: 3.2.3.
  3. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie gegen Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016 mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden.3.2.3.
  4. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie gegen Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016 mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. In den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 äußerte UNHCR angesichts der Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt „generell“ nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: „UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.“). UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden, und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbare Indizwirkung zu (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 m.w.N.), doch haben sie weder einen Absolutheitsanspruch noch eine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird.UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden, und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbare Indizwirkung zu vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 m.w.N.), doch haben sie weder einen Absolutheitsanspruch noch eine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der zwar noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat, jedoch selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist, in Afghanistan sohin sozialisiert wurde und auch dort im landwirtschaftlichen Bereich (seinen Vater unterstützend) gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort auch zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrungen in Afghanistan und seiner Bildung – bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen könnten ihn auch von der Provinz Takhar aus übergangsweise und vorübergehend unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (

§ 52aBFA-VG i

Vm § 12 Abs. 2 GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART III zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung – insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Depression – herangezogen werden.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrungen in Afghanistan und seiner Bildung – bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen könnten ihn auch von der Provinz Takhar aus übergangsweise und vorübergehend unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (

Paragraph 52 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART römisch drei zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung – insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Depression – herangezogen werden. In Anbetracht der geltend gemachten Erkrankung ist außerdem in Erinnerung zu rufen, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt w

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