RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW123 2235660-1 SpruchW123 2235660-1/5E, W123 2235660-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2020 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
- Am 23.09.2020 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Erlassung der Schubhaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor zweieinhalb Monaten eingereist sei, um seine Frau und sein Kind zu besuchen. Er sei mit EUR 2000,- eingereist und verfüge noch über EUR 700,-. Seine persönlichen Sachen würden sich bei seiner Lebensgefährtin an der angegebenen Adresse im Burgenland befinden. In Serbien habe er als Landwirt gearbeitet und EUR 300,- bis 400,- verdient.
- Am 25.09.2020 fand eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Mai 2020 nach Österreich eingereist und habe geplant gehabt, mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter nach Serbien zu reisen. In Österreich würden sein Großvater, seine Großmutter mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits sowie mehrere Cousins leben. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass weder seine Lebensgefährtin noch seine Tochter an der angegebenen Adresse behördlich gemeldet seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Umstand auf den geplanten Umzug nach Wien zurückzuführen sei.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2 Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Umstand der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht bestritten werde. Er habe aber seine Lebensgefährtin und seine Tochter besucht und diese bei seinem Besuch im täglichen Leben unterstützt. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in das Bundesgebiet mit finanziellen Mitteln eingereist sei und im Zeitpunkt der Einvernahme noch über EUR 480,- seiner Ersparnisse verfügt habe. Darüber hinaus habe er sich auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in Wien lebenden Großeltern verlassen können. Die Verhängung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots stelle einen groben Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, da er nicht mehr seine Tochter besuchen und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für diese sorgen könne, und erscheine in diesem Lichte daher als nicht geboten.
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Umstand der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht bestritten werde. Er habe aber seine Lebensgefährtin und seine Tochter besucht und diese bei seinem Besuch im täglichen Leben unterstützt. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in das Bundesgebiet mit finanziellen Mitteln eingereist sei und im Zeitpunkt der Einvernahme noch über EUR 480,- seiner Ersparnisse verfügt habe. Darüber hinaus habe er sich auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in Wien lebenden Großeltern verlassen können. Die Verhängung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots stelle einen groben Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, da er nicht mehr seine Tochter besuchen und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für diese sorgen könne, und erscheine in diesem Lichte daher als nicht geboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Serbien und war im Besitz eines gültigen Reisepasses in den vorangegangenen Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor der belangten Behörde. Seine Identität steht fest. 1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.11.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.
- Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.11.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 148,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
- Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 24.01.2018, Zl. 459966307–171222998, erließ die belangte Behörde erstmalig eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, nachdem dieser wegen Verletzung von Rechtsvorschriften nach der StVO und dem FSG aufgegriffen worden war und sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer massiv überschritten hatte. 1.
- Mit einem weiteren in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 06.02.2019, Zl. 459966307–190029051, erließ die belangte Behörde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, nachdem dieser von Beamten der LPD Wien angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden war. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2020, Zl. 459966307-200907840, erließ diese nach einem neuerlichen Aufgreifen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung und verhängte in einem ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er ist ledig und hat keine Sorgfaltspflichten. In Serbien leben sein Bruder und seine Großmutter. In Österreich leben sein Großvater, seine Großmutter mütterlicherseits, der Onkel väterlicherseits und mehrere Cousins des Beschwerdeführers. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine serbische Staatsangehörige, ist seit dem 04.02.2021 obdachlos gemeldet. Für die Tochter seiner Lebensgefährtin, ebenfalls im Besitz einer serbischen Staatsbürgerschaft, besteht derzeit keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte einige Jahre in Österreich die Hauptschule. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Anhaltung über kein Bargeld. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er über ausreichende Barmittel für seinen Aufenthalt in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er über weitere Familienangehörige bzw. über eine Lebensgefährtin und eine Tochter im Bundesgebiet verfügt bzw. ein gemeinsames Familienleben mit diesen besteht. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Die Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vormalig vorgelegten Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vom 23.01.2018, 05.02.2019, 23.09.2020 und 25.09.2020 sowie aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23.09.2020 zwar angab, über Bargeld in Höhe von EUR 700,- zu verfügen, aber keinerlei Barmittel vorlegen konnte. Weder in den Einvernahmen am 23.09.2020 und am 25.09.2020 noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erstattete der Beschwerdeführer ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen, aus dem hervorginge, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte. 2.
- Soweit in den Einvernahmen und im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer über ein bestehendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter verfüge und mit ihnen plane, gemeinsam nach Wien zu übersiedeln (vgl. AS 283 und 379), ist zu einem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den früheren Einvernahmen vom 23.01.2018 und 05.02.2019 die 2014 geborene Tochter seiner Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnte. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 erstmals vor, seit zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu sein. Zum anderen darauf, dass dies lediglich eine Behauptung darstellt, ohne dieses Vorbringen substantiiert zu belegen (etwa durch Vorlage der Geburtsurkunde und dgl.).2.
- Soweit in den Einvernahmen und im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer über ein bestehendes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter verfüge und mit ihnen plane, gemeinsam nach Wien zu übersiedeln vergleiche AS 283 und 379), ist zu einem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den früheren Einvernahmen vom 23.01.2018 und 05.02.2019 die 2014 geborene Tochter seiner Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnte. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 erstmals vor, seit zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu sein. Zum anderen darauf, dass dies lediglich eine Behauptung darstellt, ohne dieses Vorbringen substantiiert zu belegen (etwa durch Vorlage der Geburtsurkunde und dgl.). 2.
- Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, dass es sich hier um seine leibliche Tochter handelt, so hat laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dieser und der Kindesmutter nur insoweit bestanden, als dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu dieser nur durch Besuche aufrechthielt und sich in der Zwischenzeit immer wieder in Serbien aufhielt. Infolgedessen kann eine zukünftige Vater-Tochter-Beziehung durch Besuche der Tochter, welche so wie ihre Mutter die serbische Staatsbürgerschaft innehat, fortgeführt werden. 2.
- Auch gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.09.2020 vor der belangten Behörde an, dass er mit EUR 2000,- ins Bundesgebiet eingereist sei und untermauerte dieses Vorbringen damit, dass er in Serbien als Landwirt für EUR 300,- -400,- gearbeitet habe. Eine derartig hohe Summe an Ersparnissen bei einem so geringen Einkommen vorweisen zu können, ist jedoch nicht nachvollziehbar und außerhalb jeder Lebenserfahrung (vgl. AS 227 f).2.
- Auch gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.09.2020 vor der belangten Behörde an, dass er mit EUR 2000,- ins Bundesgebiet eingereist sei und untermauerte dieses Vorbringen damit, dass er in Serbien als Landwirt für EUR 300,- -400,- gearbeitet habe. Eine derartig hohe Summe an Ersparnissen bei einem so geringen Einkommen vorweisen zu können, ist jedoch nicht nachvollziehbar und außerhalb jeder Lebenserfahrung vergleiche AS 227 f). 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des eingeholten Strafregisterauszuges vom 08.03.
- Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat. 2.
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang von Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) 3.2.
- Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.
- Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). 3.2.
- Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.
- Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs. 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit. a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. 3.2.
- Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde über keine Barmittel zur Bedeckung seines Aufenthaltes. Sonstige finanzielle Absicherungen, wonach der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist, konnte er nicht glaubhaft machen (vgl. Beweiswürdigung).3.2.
- Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde über keine Barmittel zur Bedeckung seines Aufenthaltes. Sonstige finanzielle Absicherungen, wonach der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist, konnte er nicht glaubhaft machen vergleiche Beweiswürdigung). Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Der Beschwerdeführer verfügt – abgesehen von einem Großvater, einer Großmutter, einem Onkel und Cousins – über keine Familienangehörige in Österreich, da die Tochter derzeit nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und auch die Lebensgefährtin derzeit obdachlos gemeldet ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 das erste Mal in Österreich gemeldet war und in weiterer Folge immer wieder einen Teil seines Lebens hier verbrachte. Ferner nicht, dass die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers teilweise mit dem Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam lebten. Wie jedoch schon oben ausgeführt, verfügt die Tochter des Beschwerdeführers derzeit über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und die Kindesmutter ist obdachlos gemeldet. Beide sind überdies serbische Staatsangehörige und – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – wird es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stellt somit keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar.Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 das erste Mal in Österreich gemeldet war und in weiterer Folge immer wieder einen Teil seines Lebens hier verbrachte. Ferner nicht, dass die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers teilweise mit dem Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam lebten. Wie jedoch schon oben ausgeführt, verfügt die Tochter des Beschwerdeführers derzeit über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und die Kindesmutter ist obdachlos gemeldet. Beide sind überdies serbische Staatsangehörige und – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – wird es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stellt somit keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.2.
- Die Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und dem beharrlichen Verbleib in Österreich unter Missachtung seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2017 ist aufgrund des Wohlverhaltens in der Probezeit nicht für die Dauer des Einreiseverbotes miteinzubeziehen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die umgehende Bezahlung der Verwaltungsstrafen und die Bereitschaft des Beschwerdeführers freiwillig und auf eigene Kosten auszureisen bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. nicht.3.2.
- Die Dauer des Einreiseverbotes von 3 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und dem beharrlichen Verbleib in Österreich unter Missachtung seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2017 ist aufgrund des Wohlverhaltens in der Probezeit nicht für die Dauer des Einreiseverbotes miteinzubeziehen. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die umgehende Bezahlung der Verwaltungsstrafen und die Bereitschaft des Beschwerdeführers freiwillig und auf eigene Kosten auszureisen bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. nicht. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neben dem konkreten Fehlverhalten auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen im Bundesgebiet, da sein Großvater und seine Großmutter mütterlicherseits, sein Onkel sowie Cousins in Österreich leben, und hat einen Teil seiner Jugend in Österreich verbracht. Diese Umstände wurden jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung des 3-jährigen Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen, weshalb das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2235660.1.00