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W129 2237696-1

Obsah (5)§ 11§ 27§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW129 2237696-1 SpruchW129 2237696-1/4E , W129 2237696-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 11Abs.

3 Schulpflichtgesetz.1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Teilnahme des mj. römisch 40 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021,

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz. Die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Notwendigkeit hin, eine etwaige Beschwerde binnen Frist von 5 Tagen einzubringen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

  1. Erst am 16.11.2020 erhob der Beschwerdeführer per Mail die vorliegende Beschwerde und begründete diese insbesondere mit der Traumatisierung seines Sohnes aufgrund der Trennung von der Mutter, welcher die alleinige Obsorge entzogen werden musste und welche Besuchstermine zunächst nicht und später nur unregelmäßig wahrnahm. Er wolle seinen Sohn daher nicht durch verständnislose Pädagogen unterrichten lassen.
  2. Mit Begleitschreiben vom 02.12.2020 (eingelangt am 14.12.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Mit Schreiben vom 15.12.2020, aufgrund eines Zustellmangels neuerlich zugestellt durch Hinterlegung am 07.01.2021 (Beginn der Abholfrist), hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vor.
  4. Mit Schreiben vom 28.02.2021 äußerte sich der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt: Er sei Alleinerzieher von zwei minderjährigen Kindern, sein Haus liege im Wald und sei nur über einen Wanderweg von 100 Metern zu erreichen. Die Post habe im November zwischen 08.00 und 12:00 sowie zwischen 13:00 und 16:00 Uhr geschlossen. Er habe am 05.
  5. einen Augenarzttermin mit den beiden Kindern in Wien wahrnehmen müssen und sei inklusive Fahrzeit 4,5 bis 5 Stunden unterwegs gewesen. Am 06.
  6. habe er in der Früh einen Gerichtstermin wahrnehmen müssen, danach hätten die Kinder Termine gehabt; zudem sei am Nachmittag ein Sperrmüll-Termin wahrzunehmen gewesen und es sei „vermutlich“ zu spät gewesen, noch zur Post zu gehen. Am Samstag habe die Post geschlossen gehabt. Nur aufgrund des gelben Zettels könne er nicht wissen, dass das Schreiben eine Frist von nur 5 Tagen vorsehe. Er habe den Brief erst am 09.
  7. erhalten. Bereits am 07.
  8. sei der Mietvertrag durch den betrunkenen Vermieter gekündigt worden; er habe sich von diesem aufgrund dessen Waffenbesitzes auch bedroht gefühlt; darum kümmere sich nun eine Anwältin. Bis 15.
  9. habe er das Haus räumen müssen. Somit habe er letztlich in einer angemessenen Frist von 14 Tagen ab der Hinterlegung am 03.11.2020 geantwortet. Die von der Behörde festgelegte Frist von 5 Tagen sei „nicht ausreichend“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann. Erst am 19.11.2020 erhob der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein und dem Nachweis über die Postaufgabe; sie sind auch unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.

§ 11Abs 3 Sch

PflG gilt:3.1.

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG gilt: Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11. Paragraph 11, (…)

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. (…) 3.2.

§ 27Abs 2 Sch

PflG gilt3.2.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG gilt Verfahren § 27.Paragraph 27, (…)

(2)In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
(2)In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer angeführten Widrigkeiten in den auf die Hinterlegung folgenden Tagen nichts zu ändern; diese Umstände hätten allenfalls einen etwaigen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können, wenngleich der Beschwerdeführer ohnedies einräumt, den angefochtenen Bescheid am letzten Tag der Rechtsmittelfrist von der Post abgeholt zu haben. Die fünftägige Rechtsmittelfrist stellt eine gesetzliche Frist (§ 27 Abs 2 SchPflG) dar und kann daher – entgegen Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Frist „nicht ausreichend“ sei – auch nicht erstreckt werden.Die fünftägige Rechtsmittelfrist stellt eine gesetzliche Frist (Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG) dar und kann daher – entgegen Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Frist „nicht ausreichend“ sei – auch nicht erstreckt werden. Somit endete die fünftägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 09.11.
  2. 3.
  3. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 19.11.2020 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  4. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 19.11.2020 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2237696.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.