den § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
den Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (spruchpunkt II.) ,
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (spruchpunkt römisch zwei.) ,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Begründung des Einreiseverbotes hat das BFA wie folgt erwogen: „Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihrer Lebensumstände sowie die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihrer Lebensumstände sowie die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann. Zwei Jahre sind aus Sicht des Bundesamtes erforderlich, sich außerhalb Österreichs und des Schengenraumes einerseits finanziell aufzubauen sowie Ihre Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Ihren Gunsten getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre familiäre und private Situation Bedacht genommen.“ Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.1.2021 rechtswirksam zugestellt. Am 01.02.2021 übermittelte der BF einen handschriftlich verfassten Brief mit dem Inhalt, „wenn er nicht freigelassen werde, verklage er die Verursacher auf € 28 Millionen, zahlbar in Monatsraten.“ Am 04.02.2021 wurde der BF nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Gegen ausschließlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 15.02.2021 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend mit der Erlassung eines Einreiseverbots einhergehe. Es möge sein, dass der BF zum Stand seiner Inschubhaftnahme über keine ausreichenden Barmittel verfügt habe, jedoch sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche 18 Monate gültig sei. Die belangte Behörde berufe sich darauf, dass ein zweijähriges Einreiseverbot erforderlich sei, damit sich der BF finanziell aufbauen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung verändern könne. Dabei verkenne die Behörde jedoch die Situation. Es gehe vom BF keinerlei Gefahr aus und verfüge der BF über einen Reisepass und hätte die Behörde fragen müssen, ob Freunde oder Familie ihn unterstützen könnten. Nur weil der BF kein Bargeld bei sich gehabt habe, heiße dies nicht, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Die belangte Behörde hätte auch eine Gefährdungsprognose anstellen müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die für 18 Monate gültige Rückkehrentscheidung, aufgrund derer er nicht einreisen dürfe, nicht ausreichen würde, um eine Existenz in Bosnien aufzubauen, sondern dass gerade sechs Monate mehr erforderlich seien, um den BF nicht gefährlich erscheinen zu lassen. Das Einreiseverbot sei im Fall des BF schlicht nicht nötig. Es möge weiters zutreffen, dass der BF in mehreren Ländern um Asyl angesucht habe, jedoch mache ihn dieses Verhalten nicht gefährlich. Der BF sei sich nunmehr seiner Situation bewusst und habe mit den Behörden kooperiert; außerdem sei der BF unbescholten und gehe von ihm keine Gefahr aus. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 15.02.2021 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend mit der Erlassung eines Einreiseverbots einhergehe. Es möge sein, dass der BF zum Stand seiner Inschubhaftnahme über keine ausreichenden Barmittel verfügt habe, jedoch sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche 18 Monate gültig sei. Die belangte Behörde berufe sich darauf, dass ein zweijähriges Einreiseverbot erforderlich sei, damit sich der BF finanziell aufbauen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung verändern könne. Dabei verkenne die Behörde jedoch die Situation. Es gehe vom BF keinerlei Gefahr aus und verfüge der BF über einen Reisepass und hätte die Behörde fragen müssen, ob Freunde oder Familie ihn unterstützen könnten. Nur weil der BF kein Bargeld bei sich gehabt habe, heiße dies nicht, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Die belangte Behörde hätte auch eine Gefährdungsprognose anstellen müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die für 18 Monate gültige Rückkehrentscheidung, aufgrund derer er nicht einreisen dürfe, nicht ausreichen würde, um eine Existenz in Bosnien aufzubauen, sondern dass gerade sechs Monate mehr erforderlich seien, um den BF nicht gefährlich erscheinen zu lassen. Das Einreiseverbot sei im Fall des BF schlicht nicht nötig. Es möge weiters zutreffen, dass der BF in mehreren Ländern um Asyl angesucht habe, jedoch mache ihn dieses Verhalten nicht gefährlich. Der BF sei sich nunmehr seiner Situation bewusst und habe mit den Behörden kooperiert; außerdem sei der BF unbescholten und gehe von ihm keine Gefahr aus. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 25.02.2021 am 04.03.2021 mit nachstehenden Anmerkungen des BFA vorgelegt: „Es ist unverständlich wie man darauf schließen kann, dass sich der BF einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet leisten kann (90 Tage sichtvermerksfrei als Tourist), wenn er einerseits in der Einvernahme angegeben hat bei einer eventuellen Entlassung der Schubhaft sich etwas zu Essen und eine Unterkunft zu suchen, dies ohne jede Barmittel oder ohne Möglichkeit auf elektronischem Weg (Kreditkarte, Konto) Zugriff auf Geld zu haben. Der BF ist im September nach Österreich gereist, nachdem er in den Vorjahren bereits insgesamt fünf unbegründete Asylanträge in diversen europäischen Mitgliedsstaaten gestellt hat, Er hat sich dabei (wohlgemerkt als Tourist, da er keiner legalen Arbeit in Österreich nachkommen kann) auch keine ortsübliche Wohnung leisten zu können, sondern wurde bis 23.10.2020 in einem Wohnheim untergebracht und dann bis 26.11.2020 obdachlos gemeldet. Weiter hat der BF ausgesagt keine Verwandten oder sonstige Personen im Bundesgebiet zu kennen, wo er sich Geld borgen könnte. Die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben. Ein längerer Verbleib würde somit entweder das Sozialsystem schädigen, den BF zum Eingehen einer illegalen Beschäftigung animieren oder zur straffälligen Beschaffung von Nahrung und Unterkunft. Es ist somit eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben. Nicht ernst zu nehmen ist die Drohung des BF die Republik auf Schadensersatz zu klagen (siehe beiliegendes Schreiben), da man ihm einen längeren Aufenthalt nicht gestattet habe. Ein zur Rückkehrentscheidung zusätzliches Einreiseverbot war in gegenständlichem Fall unbedingt erforderlich, da, wie auch im Bescheid begründet, nicht nur eine Mittellosigkeit und Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt, sondern dieses Einreiseverbot auch schengenweit ausgeschrieben wurde. Es wird damit an den Grenzstellen erkannt und es dem BF nicht mehr möglich während dieser Zeit einzureisen. Bei einer reinen Rückkehrentscheidung war es ihm, wie es die letzten Jahre bewiesen haben immer wieder möglich während aufrechter Fristen einer Rückkehrentscheidung (welche fünf Mal gegen ihn verfügt wurden) einzureisen und weitere Asylanträge zu stellen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde am 31.12.2020 von den deutschen Behörden ins Bundesgebiet rückübernommen, nachdem ihm die Einreise in die BRD verweigert worden war. Der BF befindet sich seit 23.12.2020 im Bundesgebiet, er ist mittellos, verfügt hier über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und hat im Bundesgebiet auch keine sonstigen Personen, zu denen eine enge Nahebeziehung bestünde. Es gibt niemanden, von dem sich der BF im Bundesgebiet finanzielle Mittel ausborgen könnte und hat der BF im Bundesgebiet auch keinerlei Wohnsitz oder Unterkunft. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und hat auch keines in einem der Mitgliedstaaten. Im Falle des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet hätte sich dieser zum Zeitpunkt seines Aufgriffs Unterkunft und Nahrung „suchen“ müssen. Der BF hat im Bereich der Mitgliedstaaten wiederholt unberechtigte Asylanträge gestellt. Der BF beabsichtigte Ende des Jahres 2020 in die Niederlande zu reisen. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass sich der BF von konkreten Familienmitgliedern ausreichende Barmittel für Reisen ins Bundesgebiet bzw. weiter in andere Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ausborgen könnte. Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich ohne entsprechende Mittel für seinen Unterhalt und für seine Unterkunft durch die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten reisen würde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Aussagen des BF vor der LPD Salzburg vom 31.12.2020. Die negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF von Familienmitgliedern, Freunden etc. Barmittel ausborgen könnte, um für allfällige zukünftige Reisen und (touristische) Aufenthalte ausreichende finanzielle Mittel zu besitzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen lediglich pauschal, knapp und mutmaßend in den Raum gestellt worden sind, ohne diesbezüglich konkrete Ansätze aufzuzeigen. Entgegen den Ermittlungsergebnissen der Behörde erster Instanz, die auf den klaren Aussagen des BF selbst gründen, handelt es sich bei diesen Beschwerdeeinwendungen lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhalts. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gem. § 53 Abs. 2 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGem. Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2239142.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.