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{'item': 'W181 2135581-2'}

Obsah (11)§ 52§ 55Art. 133§ 21§ 64§ 3§ 57§ 46§ 28§ 8§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW181 2135581-2 SpruchW181 2135581-2/8E, W181 2135581-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 52FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 03.06.2014 einen (Verlängerungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“

§ 21Abs.

3 und Abs. 6 NAG.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 03.06.2014 einen (Verlängerungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“

Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6, NAG. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.09.2014, MA35-9/2888233-04, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von 01.06.2011 bis 01.06.2012 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und von 02.06.2012 bis 02.06.2014 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ verfügt habe, derzeit an keiner Bildungseinrichtung

§ 64Abs.

1 NAG gemeldet sei und über keinen Studienerfolg verfüge. Der BF sei als außerordentlicher Student an der Universität Wien gemeldet und habe den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen; dafür sei eine Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Aufgrund der legalen Beschäftigung des BF werde davon ausgegangen, dass dieser es bevorzuge, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche für die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorgesehen sei. Den vorgelegten Unterlagen des BF habe nicht entnommen werden können, dass der BF seinem Studium ernsthaft nachgehe. Beim BF liege zwar ein gewisses Ausmaß an Integration vor, da er seit 2011 über Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt, doch laut Aktenlage würden keine familiären Bindungen bestehen, weshalb die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.09.2014, MA35-9/2888233-04, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von 01.06.2011 bis 01.06.2012 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und von 02.06.2012 bis 02.06.2014 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ verfügt habe, derzeit an keiner Bildungseinrichtung

Paragraph 64, Absatz eins, NAG gemeldet sei und über keinen Studienerfolg verfüge. Der BF sei als außerordentlicher Student an der Universität Wien gemeldet und habe den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen; dafür sei eine Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Aufgrund der legalen Beschäftigung des BF werde davon ausgegangen, dass dieser es bevorzuge, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche für die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorgesehen sei. Den vorgelegten Unterlagen des BF habe nicht entnommen werden können, dass der BF seinem Studium ernsthaft nachgehe. Beim BF liege zwar ein gewisses Ausmaß an Integration vor, da er seit 2011 über Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt, doch laut Aktenlage würden keine familiären Bindungen bestehen, weshalb die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.03.2015, VGW-151/046/32840/2014-5, als verspätet zurückgewiesen wurde. I.1.2. Am 17.04.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“

§ 21Abs.

3 Z 2 NAG mit der Begründung, dass er sich seit drei Jahren in Österreich aufhalte und bereits sozial verankert sei.römisch eins.1.2. Am 17.04.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG mit der Begründung, dass er sich seit drei Jahren in Österreich aufhalte und bereits sozial verankert sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.07.2015, MA35-9/2888233-05, wurde der Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragsstellung abgewiesen. Die nach § 11 Abs. 3 NAG gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdendrechtlichen Bestimmungen mit den Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet hätten ergeben, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen und jeder Student den Antrag

§ 3NAG zu stellen und die Erledigung im Heimatland abzuwarten habe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.07.2015, MA35-9/2888233-05, wurde der Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragsstellung abgewiesen. Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdendrechtlichen Bestimmungen mit den Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet hätten ergeben, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen und jeder Student den Antrag

Paragraph 3, NAG zu stellen und die Erledigung im Heimatland abzuwarten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 04.02.2016, VGW-151/059/10019/2015-4, wurde der angefochtene Bescheid wegen Zurückziehung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den anwaltlich vertretenen BF in der Beschwerdeverhandlung ersatzlos behoben. I.1.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.05.2016 wurde der BF darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme

§ 52

FPG stattgefunden habe und beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen. römisch eins.1.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.05.2016 wurde der BF darüber verständigt, dass eine Beweisaufnahme

Paragraph 52, FPG stattgefunden habe und beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen. I.1.

  1. Am 30.06.2016 erfolgte eine Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF an das BFA, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würden, da der BF mittlerweile den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen habe und seit März 2015 als ordentlicher Studierender für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften inskribiert sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung vorliegen würden und ein Antrag, der ausreichende Erfolgsaussichten habe, bei der MA 35 gestellt werde. Der Stellungnahme wurde ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung des BF beigelegt. römisch eins.1.
  2. Am 30.06.2016 erfolgte eine Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF an das BFA, in der im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würden, da der BF mittlerweile den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen habe und seit März 2015 als ordentlicher Studierender für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften inskribiert sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung vorliegen würden und ein Antrag, der ausreichende Erfolgsaussichten habe, bei der MA 35 gestellt werde. Der Stellungnahme wurde ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung des BF beigelegt. I.1.
  3. Am 18.08.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Nachgefragt, weshalb der BF nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe, gab dieser an, dass er nicht ausgereist sei, weil es in seinem Herkunftsstaat unsicher sei. Der BF sei in Bangladesch politisch aktiv gewesen und die Lage sei schlecht. Es gebe einige politische Anzeigen gegen den BF und außerdem habe er eine Freundin, wodurch sein Leben noch mehr bedroht sei. Die Probleme hätten im Mai 2014 angefangen, als der BF für 25 Tage in Bangladesch gewesen sei. römisch eins.1.
  4. Am 18.08.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Nachgefragt, weshalb der BF nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe, gab dieser an, dass er nicht ausgereist sei, weil es in seinem Herkunftsstaat unsicher sei. Der BF sei in Bangladesch politisch aktiv gewesen und die Lage sei schlecht. Es gebe einige politische Anzeigen gegen den BF und außerdem habe er eine Freundin, wodurch sein Leben noch mehr bedroht sei. Die Probleme hätten im Mai 2014 angefangen, als der BF für 25 Tage in Bangladesch gewesen sei. Die Frage, ob der BF in Österreich einen Asylantrag stellen wolle, verneinte er und gab dazu an, dass er in Österreich nur studieren wolle. Nachgefragt, weshalb er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 17.04.2015 zurückgezogen habe, führte er an, dass sein damaliger Anwalt ihm dies geraten habe und er diesen nicht verstanden habe. Nachgefragt, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet, gab er an, dass er Geld von seinen Verwandten in Bangladesch erhalte und ihn auch seine in Österreich lebende Schwester unterstütze. Der BF arbeite zudem im Ausmaß von 20 Wochenstunden in einem Restaurant in der Küche. Vom Leiter der Amtshandlung wurde angemerkt, dass das arbeitsmarktbehördliche Dokument bis 17.10.2014 gültig gewesen sei. Zu den Verwandten des BF befragt, gab der BF an, dass seine Schwester mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Österreich lebe und der Vater und neun Geschwister des BF in Bangladesch leben. Der BF habe Kontakt zu seinen Angehörigen in Bangladesch. Nachgefragt, gab der BF an, dass er Deutsch auf dem Niveau B2 spreche und Mitglied in einem Bangladesch-Sozial-Club sei. Im Rahmen seiner Einvernahme legte der BF den Aufenthaltstitel seiner Schwester, den Reisepass des Ehemanns seiner Schwester, den Aufenthaltstitel seines Neffen, Bestätigungen der Meldungen der Familie seiner Schwester, eine Verlustmeldung über seinen Reisepass, Studienbestätigungen, ein ÖSD Zertifikat B2 sowie einen Mietvertrag vor. I.1.
  5. Am 19.08.2016 legte der BF dem BFA weitere Unterlagen betreffend seine Schwester und deren Ehemann sowie eine Übersetzung der Geburtsurkunde des BF vor. römisch eins.1.
  6. Am 19.08.2016 legte der BF dem BFA weitere Unterlagen betreffend seine Schwester und deren Ehemann sowie eine Übersetzung der Geburtsurkunde des BF vor. I.1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2016, 531866807/160653152/BMI-BFA, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2016, 531866807/160653152/BMI-BFA, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Trotz des Wissens um diese Unrechtmäßigkeit sei der BF im Bundesgebiet verblieben und habe einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welchen er nach Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen habe. Eine Schwester des BF würde sich legal in Österreich aufhalten, sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe einen Sohn, welcher ebenso aufenthaltsberechtigt in Österreich sei. Bindungen zum Herkunftsstaat würden nach wie vor bestehen, da der Vater und neun Geschwister des BF dort leben würden und er auch die Landessprache spreche. Zuletzt sei der BF im Mai 2014 in seinem Herkunftsstaat gewesen. Im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat bestehe kein Zweifel darüber, dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei und auf die Unterstützung seiner Familie vertrauen bzw. diese auch, aufgrund der in Bangladesch herrschenden Familienkultur, erwarten könne. Die familiären Bindungen zum in Österreich lebenden Teil der Familie würden auch durch etwaige Besuche und Telefonate sowie elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können. Der BF verfüge über keinen engen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Auch sei er kein Mitglied eines österreichischen Vereines, lediglich des Bangladesch-Sozial-Clubs, dessen Anschrift er jedoch nicht nennen habe können. Die Beschäftigungsbewilligung des BF habe seine Gültigkeit am 17.10.2014 verloren, er gehe nichtsdestotrotz einer Beschäftigung in einer Restaurantküche nach, welche als illegal im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu qualifizieren sei. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, da die Abwägung der privaten gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zu Ungunsten des BF ausgehe. I.1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.09.2016 vollumfänglich Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Behörde entscheidungswesentliche Fehler in der Interessenabwägung unterlaufen seien, da sich der BF seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte, bereits vollständig integriert und mit westlichen Werten verbunden sei. Er habe einen Freundeskreis aufgebaut, lerne Deutsch und habe daher ein schützenswertes Privatleben. Die Behörde habe die Dauer des Aufenthaltes, die Unbescholtenheit und die weitgehende Entwurzelung vom Herkunftsstaat nicht ausreichend gewürdigt. Besonders würden die familiären Bindungen zum in Österreich lebenden Teil der Familie nicht durch etwaige Besuche und elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können, da der persönliche Kontakt unersetzbar sei. Darüber hinaus werde der BF durch die Rückkehrentscheidung gezwungen, sein Studium zu beenden. römisch eins.1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.09.2016 vollumfänglich Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Behörde entscheidungswesentliche Fehler in der Interessenabwägung unterlaufen seien, da sich der BF seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte, bereits vollständig integriert und mit westlichen Werten verbunden sei. Er habe einen Freundeskreis aufgebaut, lerne Deutsch und habe daher ein schützenswertes Privatleben. Die Behörde habe die Dauer des Aufenthaltes, die Unbescholtenheit und die weitgehende Entwurzelung vom Herkunftsstaat nicht ausreichend gewürdigt. Besonders würden die familiären Bindungen zum in Österreich lebenden Teil der Familie nicht durch etwaige Besuche und elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können, da der persönliche Kontakt unersetzbar sei. Darüber hinaus werde der BF durch die Rückkehrentscheidung gezwungen, sein Studium zu beenden. I.1.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, L506 2135581-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.römisch eins.1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, L506 2135581-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Bangladesch getroffen worden seien und aus dem Bescheid nicht hervorgehe, dass sich das BFA mit einschlägigem aktuellen Länderdokumentationsmaterial auseinandergesetzt und dieses in das Verfahren integriert habe. Dem BF sei auch in weiterer Folge kein Parteiengehör und keine Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme gewährt worden. Diese Vorgehensweise des BFA wiege besonders schwer, da der BF im Zuge seiner Einvernahme am 18.08.2016 auch (allgemein) erklärt habe, er sei nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, da die politische und soziale Lage dort unsicher sei. I.1.

  1. Im Schreiben des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.02.2017 wurde mitgeteilt, dass der BF am 30.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieses Verfahren beim BFA anhängig sei. Da dem BF somit ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukomme, könne in gegenständlichem Verfahren keine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden. Bei negativer Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags werde eine Rückkehrentscheidung im Zuge des Asylverfahrens ergehen. römisch eins.1.
  2. Im Schreiben des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.02.2017 wurde mitgeteilt, dass der BF am 30.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieses Verfahren beim BFA anhängig sei. Da dem BF somit ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukomme, könne in gegenständlichem Verfahren keine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden. Bei negativer Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags werde eine Rückkehrentscheidung im Zuge des Asylverfahrens ergehen. I.
  3. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  4. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  5. Am 30.01.2017 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.
  6. Am 30.01.2017 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.2.2 Im Rahmen einer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Bengalen sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe von 1990 bis 1995 eine Grundschule, von 1995 bis 2001 eine allgemeinbildende höhere Schule, von 2001 bis 2005 ein College und von 2005 bis 2010 eine Universität in Dhaka besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Sein Vater und seine sieben Schwestern würden in Bangladesch leben; seine Mutter sei verstorben. Eine Schwester des BF lebe in Österreich. römisch eins.2.2 Im Rahmen einer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Bengalen sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe von 1990 bis 1995 eine Grundschule, von 1995 bis 2001 eine allgemeinbildende höhere Schule, von 2001 bis 2005 ein College und von 2005 bis 2010 eine Universität in Dhaka besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Sein Vater und seine sieben Schwestern würden in Bangladesch leben; seine Mutter sei verstorben. Eine Schwester des BF lebe in Österreich. Der BF habe 2010 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland gefasst. Er sei am 09.08.2011 legal in Österreich eingereist. Bis 03.06.2014 habe der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt; ein danach gestellter Verlängerungsantrag sei abgelehnt worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, Bangladesch verlassen zu haben, um in Österreich zu studieren. Als er noch in Bangladesch gelebt habe, sei er ein Angehöriger der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen. Im Mai 2014 sei der BF circa 25 Tage in Bangladesch gewesen und es sei bei politischen Auftritten auf einem Feld in Dhaka zu Schlägereien und Demonstrationen gekommen. Sehr viele Menschen seien ums Leben gekommen oder verletzt worden. Da der BF früher Mitglied der BNP gewesen sei und die Polizei erfahren habe, dass er sich wieder in Bangladesch aufhalte, habe sie eine Anzeige gegen den BF erstellt. Als der BF davon erfahren habe, sei er nach Österreich gegangen, um sich zu schützen. Seitdem halte er sich in Österreich auf. I.2.
  7. Am 06.09.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und legte seine e-card, eine englische Übersetzung seiner Geburtsurkunde, ein Studienblatt und eine Studienbestätigung über die Meldung zum ordentlichen Doktoratsstudium Rechtswissenschaften für das Wintersemester 2018, einen Studierendenausweis, einen Beschluss des Handelsgerichts Wien über die Eintragung der XXXX KG ins Firmenbuch, deren Kommanditist der BF ist, ein A1/2 Deutschzeugnis, ein ÖSD Zertifikat B2, eine Arbeitsbestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit des BF in einer Caritas Hilfseinrichtung sowie diverse Unterlagen in bengalischer Sprache und englische Übersetzungen derselben (BNP-Mitgliedsbestätigung, First Information Report, Order Sheet, Charge Sheet, Warrant of Arrest) vor.römisch eins.2.
  8. Am 06.09.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und legte seine e-card, eine englische Übersetzung seiner Geburtsurkunde, ein Studienblatt und eine Studienbestätigung über die Meldung zum ordentlichen Doktoratsstudium Rechtswissenschaften für das Wintersemester 2018, einen Studierendenausweis, einen Beschluss des Handelsgerichts Wien über die Eintragung der römisch 40 KG ins Firmenbuch, deren Kommanditist der BF ist, ein A1/2 Deutschzeugnis, ein ÖSD Zertifikat B2, eine Arbeitsbestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit des BF in einer Caritas Hilfseinrichtung sowie diverse Unterlagen in bengalischer Sprache und englische Übersetzungen derselben (BNP-Mitgliedsbestätigung, First Information Report, Order Sheet, Charge Sheet, Warrant of Arrest) vor. Der BF gab in seiner Befragung im Wesentlichen an, dass sein Vater in Bangladesch leben würde; dieser sei Lehrer gewesen und sei nunmehr in Pension. Die Mutter des BF sei vor 15 Jahren gestorben. Seine große Schwester würde in Österreich leben, alle anderen Schwestern des BF würden in Bangladesch leben. Alle Geschwister des BF seien Lehrer. Die Familie des BF besitze eine verpachtete Landwirtschaft im Dorf, aber kein Haus. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie. Der BF habe einen Bachelor- und einen Masterabschluss, aber keine Berufsausbildung absolviert. Er habe in Bangladesch drei bis vier Monate in einer Bank als Sales-Officer gearbeitet. Befragt, ob der BF Mitglied einer Partei in Bangladesch gewesen sei, gab dieser an, dass er Mitglied der BNP gewesen sei. Seit seinem Studentenleben sei er von der Partei begeistert gewesen und nach Absolvierung seines Bachelor-Studiums sei er im Jahr 2009 Mitglied geworden. Der BF sei angestellt gewesen und habe dafür gesorgt, dass die Partei mehr Mitglieder gewinne. Nachgefragt, wann der BF Bangladesch verlassen habe, gab er an, dass er Bangladesch am 08.08.2011 verlassen habe und am 09.08.2011 in Österreich eingereist sei. Von 05.05.2014 bis 29.05.2014 habe sich der BF zuletzt in Bangladesch aufgehalten. Befragt, weshalb der BF erst jetzt einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 angegeben habe, politisch verfolgt zu werden, gab er an, dass er den Asylantrag gestellt habe, nachdem er in Bangladesch gewesen und wieder zurückgekommen sei. Als er in Bangladesch gewesen sei, sei ein falsches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Weiter nachgefragt, weshalb er drei Jahre mit der Antragstellung gewartet habe, gab er an, dass er gedacht habe, dass er weiterstudieren werde, aber aufgrund des Stresses und seiner Probleme er sich nicht auf sein Studium konzentrieren habe können. Befragt, was die ursprünglichen Pläne des BF gewesen seien, gab er an, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu studieren, damit er nach dem Studium hier leben könne. Der BF sei zwar an der Universität inskribiert, besuche die Universität aber nicht oft. Nach den Gründen für seine Asylantragstellung befragt, gab der BF an, dass am 25.05.2014 von der BNP eine Demonstration organisiert worden sei. Bei dieser Demonstration sei es zu einer Schlägerei gekommen, bei der viele Personen verletzt worden seien. Es seien auch Gegenstände und Autos zerstört worden. Der BF habe sich zu dieser Zeit in Bangladesch aufgehalten, sei aber nicht am Vorfallsort gewesen. Am 29.05.2014 sei der BF nach Österreich zurückgekehrt. Danach habe der BF erfahren, dass ihm die Teilnahme an der Demonstration vorgeworfen werde und er in einer Anzeige angeführt werde. Nachgefragt, ob der BF noch weitere Fluchtgründe habe, antwortete er, dass dies das größte Problem sei. Weiter zur Demonstration befragt, führte er an, dass er nicht an der Demonstration teilgenommen habe. Da bekannt sei, dass der BF Befürworter der BNP sei, sei von einer Polizeistation in Dhaka absichtlich dieses politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nachgefragt, wie viele Punkte das Programm der BNP habe und wie diese genannt werden, gab der BF an, dass es keine Punkte gebe. Die Frage, ob der BF das Wort „Dofa“ schon einmal gehört habe, verneinte er ebenso wie die Frage, ob es einen Parteispruch gebe. Nachgefragt, ob der BF an Demonstrationen in Bangladesch teilgenommen habe, gab er an, dass er im Jahr 2009 an einer Demonstration teilgenommen habe. Die Frage, ob der BF in Bangladesch rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, bejahte er und gab dazu an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er eine lebenslange Haftstrafe bekommen könnte. Das Verfahren sei derzeit anhängig. Nachgefragt, ob der BF in einer anderen Stadt oder anderen Provinz in Bangladesch leben könnte, gab er an, dass die Polizei herausfinden würde, wo sich der BF befinden würde. Zur Situation des BF in Österreich gab der BF an, dass er in Österreich in keiner Familiengemeinschaft lebe und von der Caritas unterstützt werde. Er betreibe seit März 2018 gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein Taxiunternehmen, an dem der BF zu 25 % beteiligt sei. Seit zwei bis drei Monaten arbeite der BF als freiwilliger Helfer in einem Verein, indem er Essen verpacke und es verteile. I.2.
  9. Nach der Einvernahme durch das BFA langte ein Schreiben des BF beim BFA ein, in dem der BF unter Zitierung von Berichten zur gegenwärtigen Situation in Bangladesch zusammengefasst ausführte, dass die Situation für ihn sehr schlecht sei und seine Verwandten und Freunde ihm geraten hätten, unter keinen Umständen nach Bangladesch zurückzukehren. Er habe Deutsch auf dem Niveau B2 abgeschlossen und wolle sein Hochschulstudium abschließen; er habe viel Geld in sein Unternehmen investiert und habe viele österreichische Freunde. römisch eins.2.
  10. Nach der Einvernahme durch das BFA langte ein Schreiben des BF beim BFA ein, in dem der BF unter Zitierung von Berichten zur gegenwärtigen Situation in Bangladesch zusammengefasst ausführte, dass die Situation für ihn sehr schlecht sei und seine Verwandten und Freunde ihm geraten hätten, unter keinen Umständen nach Bangladesch zurückzukehren. Er habe Deutsch auf dem Niveau B2 abgeschlossen und wolle sein Hochschulstudium abschließen; er habe viel Geld in sein Unternehmen investiert und habe viele österreichische Freunde. I.2.
  11. In der am 19.10.2018 erfolgten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den BF wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Bericht des Vertrauensanwalts zu entnehmen sei, dass die übermittelten Falldokumente als Fälschungen angesehen werden und folglich keine strafrechtliche Verfolgung drohe. Bei der Recherche des Vertrauensanwalts sei festgestellt worden, dass der BF in den originalen Falldokumenten nicht genannt werde. Bezüglich einer politischen Betätigung bei der BNP sei festzustellen, dass der BF zwar Parteimitglied, jedoch kein Mitglied des Exekutivkommittees gewesen sei. römisch eins.2.
  12. In der am 19.10.2018 erfolgten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den BF wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Bericht des Vertrauensanwalts zu entnehmen sei, dass die übermittelten Falldokumente als Fälschungen angesehen werden und folglich keine strafrechtliche Verfolgung drohe. Bei der Recherche des Vertrauensanwalts sei festgestellt worden, dass der BF in den originalen Falldokumenten nicht genannt werde. Bezüglich einer politischen Betätigung bei der BNP sei festzustellen, dass der BF zwar Parteimitglied, jedoch kein Mitglied des Exekutivkommittees gewesen sei. I.2.
  13. Am 13.02.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Auf das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation hingewiesen, gab der BF an, dass alle Dokumente echt seien. Eine Person habe ermittelt, Unterlagen genommen und vom Bruder des BF Geld verlangt. Der Bruder des BF sei ein aufrichtiger Mensch. römisch eins.2.
  14. Am 13.02.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Auf das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation hingewiesen, gab der BF an, dass alle Dokumente echt seien. Eine Person habe ermittelt, Unterlagen genommen und vom Bruder des BF Geld verlangt. Der Bruder des BF sei ein aufrichtiger Mensch. Dass der BF nicht Mitglied des Exekutivkommittees, sondern lediglich einfaches Mitglied der BNP sei, bestätigte er. Ergänzend gab er an, dass er viele Schwierigkeiten und ein großes Problem habe. Im Zuge der letzten Wahl am 30.
  15. habe die Regierungspartei etliche Mitarbeiter der BNP ins Gefängnis gebracht und angegriffen. I.2.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF erwiesenermaßen unwahre Angaben gemacht habe und der BF somit insgesamt nicht glaubwürdig sei. Dass der BF im Fall einer Abschiebung in eine aussichtslose Lage geraten würde, sei nicht feststellbar. Es sei davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über familiäre Beziehungen innerhalb von Bangladesch verfüge. Es sei dem BF auch zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Bangladesch den Lebensunterhalt zu sichern. Es hätten sich keine Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden, ergeben. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens würden daher insgesamt gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.2.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsanwaltlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.2.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsanwaltlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF konkrete Angaben zu seiner Herkunft, Abstammung und zu seinen Problemen im Herkunftsland gemacht habe. Er habe Unterlagen zur Vorlage gebracht, darunter auch Bescheinigungen über seine Integration bzw. Sprachkenntnisse. Der BF habe konkrete Angaben zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch und Österreich gemacht und dargelegt, dass gegen seine Person ein Haftbefehl existiere. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien sehr kurz gehalten und teilweise veraltet bzw. nicht konkret auf die Situation in Bangladesch abstellend. Der BF habe schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht, welche einer entsprechenden Überprüfung zugänglich gewesen wären. Hinsichtlich der Identität des BF werde angemerkt, dass der BF diverse Dokumente im Hinblick auf seine Identität zur Vorlage gebracht habe, welche von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass nicht glaubhaft sei, dass der BF drei Jahre lang mit seinem Asylantrag gewartet habe, werde dem entgegengehalten, dass der BF dargelegt habe, dass er davon ausgegangen sei, dass er in Österreich bleiben könne. Für den BF sei eine Fälschung der vorgelegten Anzeige nicht nachvollziehbar. Aus dem Bescheid ergebe sich auch nicht, dass dem BF eine Stellungnahme zur Überprüfung des Vertrauensanwalts in Bangladesch abgeben habe können. Es werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. die nochmalige Beiziehung eines Vertrauensanwalts beantragt. Der BF habe auch konkret dargelegt, dass er ein Privat- und Familienleben in Österreich aufweise. Seine Schwester und sein Schwager würden im österreichischen Bundesgebiet leben und zur Schwester bestehe ein inniger Kontakt. Zudem weise der BF eine Vielzahl von Bekannten und Freunden auf. I.2.
  3. Am 26.03.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.2.
  4. Am 26.03.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.2.
  5. Mit Schreiben vom 05.08.2019 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 13.06.2019 betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Nachweis der Bemühungen des BF, einer Beschäftigung nachzugehen. römisch eins.2.
  6. Mit Schreiben vom 05.08.2019 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 13.06.2019 betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Nachweis der Bemühungen des BF, einer Beschäftigung nachzugehen. I.2.
  7. Am 05.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. römisch eins.2.
  8. Am 05.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Einleitend befragte der Richter den BF über seine Familienmitglieder; der BF bestätigte in dem Zusammenhang, dass in Bangladesch sein Vater sowie acht Geschwister wohnen; seine Mutter sei 2002 verstorben; sein Vater sei vormals Lehrer gewesen und auch der Großteil seiner Geschwister seien ausgebildete Lehrer, ein größerer Bruder sei Geschäftsmann, die jüngste Schwester sei Ärztin. Auf ergänzende Frage des Richters bestätigte der BF, dass seine Familie in Bangladesch eine kleine Landwirtschaft besitzt, die verpachtet ist. In Österreich wohne neben dem BF seine ältere Schwester, deren Ehemann und ihr Sohn, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen. Auf diesbezügliche Befragung bestätigte der BF, dass er von 1990 bis 1995 eine Grundschule besucht hat, von 1995 bis 2001 eine (vergleichbare) AHS, von 2001 bis 2005 ein College, sowie von 2005 bis 2010 sich an der Universität in Dhaka International University befunden habe; er habe dort seinen Bachelor und Master-Abschluss - Bangla/Englisch - gemacht. Kurze Zeit, ca. 3-4 Monate, habe er auch in einer Bank gearbeitet, sein Studium sei dafür Voraussetzung gewesen. Auf die Frage nach seinem derzeitigen Einkommen führte der BF aus, dass er von der Caritas rund 365 € erhalte, gelegentlich helfe ihm auch seine in Wien lebende Schwester aus; seine Verwandten in Bangladesch würden ihn nicht unterstützen können, deren Einkommen werde für die eigenen Familien benötigt. Des Weiteren bestätigte der BF die Fragen, dass er seit 2009 Mitglied der BNP war und am 09.08.2011, legal, in Ö eingereist ist. Der BF bestätigte, dass er für die Zeit von 01.06.2011 bis 01.06.2012 einen Aufenthaltstitel als „Schüler“ sowie vom 02.06.2012 bis 02.06.2014 einen Aufenthaltstitel als „Studierender“ hatte; sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei mit der Begründung, dass er bei keiner Bildungseinrichtung gemeldet war, keinen Studienerfolg aufgewiesen hatte und den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen hat, abgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde sei wegen Verspätung zurückgewiesen worden; auch sein neuerlicher Antrag auf einen Aufenthaltstitel Studierender im April 2015 sei wegen Inlandsantragsstellung rechtskräftig abgewiesen worden. Der BF führte auf diesbezügliche Befragung aus, dass er Rechtswissenschaften studiert habe bzw. studieren wollte, allerdings Prüfungen nicht bestanden habe; aus diesem Grund seien auch die Verlängerungsanträge abgewiesen worden. Der Richter sprach den BF darauf an, dass dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass er –

seinen eigenen Angaben – seit März 2015 wieder als ordentlicher Studierender der Rechtswissenschaft eingeschrieben ist; befragt nach seinem diesbezüglichen Studienerfolg führte der BF aus, dass er Prüfungen abgelegt, diese aber neuerlich nicht bestanden habe. Im Zusammenhang mit seinem Studium führte der BF aus, dass er trotz mangelndem Studienerfolg weiterhin studieren möchte. Der Richter wies den BF darauf hin, dass er in einer Stellungnahme von 30.06.2016 (im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens des BFA) explizit zum Ausdruck gebracht habe, dass er in Ö studieren wolle und keinen Asylantrag stellt; der BF bestätigte und führte dazu aus, dass er geglaubt hatte, sein Studium abschließen zu können und dann eine gute Anstellung zu erhalten und in Ö bleiben zu können; da sich sein Studium verzögert habe, habe das nicht realisiert werden können. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der BF folgendes an: Er sei ledig, er werde von der Caritas finanziell unterstützt, Grundversorgung beziehe er nicht. Vor dem Ausbruch der Pandemie sei er als freiwilliger Helfer bei einem Verein der Caritas tätig; im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter (seinen Erfahrungen) habe er auch ein wenig Geld dem Roten Kreuz gespendet. Der BF teile sich eine Wohnung mit zwei Kollegen (Indern), welche sich auch die Miete (zwischen 150€ und 100€) teilen würden; dem Gericht wurde in dem Zusammenhang die Verlängerung eines Mietvertrages gezeigt. Der BF sei seit März 2018 an einem Taxiunternehmen beteiligt; dieses Unternehmen betreibe er gemeinsam mit seinem Onkel, einem aus Bangladesch stammenden Österreicher, der für die Gründung dieses Unternehmens Schulden aufgenommen habe; auf ausdrückliche Befragung führte der BF aus, dass er sich an dieser Unternehmung beteiligt habe, um ein wenig Geld dazuzuverdienen und arbeiten zu können; allerdings habe er aus dem Unternehmen bisher noch kein Geld bekommen; er merkte in dem Zusammenhang an, dass vor allem während der Pandemiezeit das Unternehmen nicht gut gehe; auf Befragung führte er aus, dass er selbst nicht Taxi fahre; in dem Zusammenhang legt der BF einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 02.11.2020 sowie einen Beschluss des Handelsgericht Wien (Firmenbuch) vom 06.04.2018, vor. Befragt nach seinem durchschnittlichen Tagesablauf (vor der Pandemie) führte der BF aus, dass er freiwillige Tätigkeiten bei der Caritas durchgeführt hatte, gelernt hatte und am Abend Freunde besucht habe; bei den Freunden handle es sich vor allem um seinen Onkel sowie andere Kollegen. Der Richter wies darauf hin, dass dem Akt zu entnehmen sei, dass der BF den Deutschkurs B2 absolviert habe; der Richter merkte in dem Zusammenhang an, dass das gesamte bisherige Gespräch mit dem BF auf Deutsch geführt wurde und gelegentlich, bei schwierigeren Satzkonstruktionen die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch genommen wurde; persönlich merkte der Richter an, dass man sich mit dem BF in einem einfachen Deutsch gut unterhalten kann. Der Richter führte zu den Fluchtgründen des BF aus, dass dem Akt zu entnehmen sei, dass der BF seit 2009 Mitglied der BNP sei; er habe sich im Mai 2014 (bis zum 29.05.2014) rund 25 Tage in Bangladesch aufgehalten; während dieser Zeit sei es zu politischen Auftritten der BNP, zu Demonstrationen und auch Schlägereien mit Verletzten, Sachbeschädigungen und auch Toten gekommen; die Polizei bzw. Behörden hätten von seiner Anwesenheit in Bangladesch gehört und – obwohl er nicht bei diesen Demonstrationen gewesen sei – ihn (wie der BF ausführt) hineingezogen, angezeigt und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Richter merkte in dem Zusammenhang an, dass der BF im Rahmen des Administrativverfahrens eine Mitgliedbestätigung der BNP, einen First Information Report, Order Sheet, Charge Sheet sowie einen Warrant of Arrest, vorgelegt hat, welche vom BFA auf Grundlage der Staatendokumentation als Fälschungen anzusehen seien und der BF in den Originaldokumenten nicht genannt werde; bestätigt werde, dass der BF Parteimitglied der BNP ohne Funktion gewesen sei. Dazu befragt führte der BF aus, dass das BFA zwar Ermittlungen geführt habe, sein älterer Bruder allerdings um Geld gebeten worden sei, dieser aber nicht bezahlen habe wollen und daraus die negative Stellungnahme resultiert sei; der Richter merkte in dem Zusammenhang an, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen der Beschwerde dargelegt wurde. Ergänzend führte der BF aus, dass er im Heimatland einer Gefahr ausgesetzt sei. Vom Rechtsvertreter nachgefragt, wie der BF darauf gekommen sei, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gegeben habe, gab der BF an, dass man, nachdem er hierhergekommen sei, die Anzeige gegen ihn erstattet habe. Sein älterer Bruder habe ihn informiert. Der Richter wies darauf hin, dass der BF in seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er bereits in Bangladesch von der Anzeige erfahren habe; der BF bestätigte dies, führte aber weiter aus, dass er gemeint habe, dass sein Name erst nachträglich hinzugefügt worden sei. Auf die Frage, ob der BF darüber in Kenntnis sei, wie der derzeitige Verfahrensstand ist, erklärte er, dass das Verfahren weiter anhängig sei und die Angeklagten als flüchtig gelten. Anmerkungen zu den Länderfeststellungen wurden vom Rechtsvertreter des BF verneint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  4. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF besuchte in seinem Heimatdorf in Bangladesch von 1990 bis 1995 eine Grundschule, von 1995 bis 2001 eine (vergleichbare) AHS, von 2001 bis 2005 ein College und von 2005 bis 2010 die Dhaka International University, wo er einen Bachelor- und einen Masterabschluss absolvierte. Anschließend arbeitete der BF mehrere Monate als Sales-Officer in einer Bank. In Bangladesch leben der Vater und acht Geschwister des BF. Der Vater des BF ist pensionierter Lehrer, der Bruder des BF ist Geschäftsmann und die Schwestern des BF sind ausgebildete Lehrerinnen und eine Schwester des BF ist Ärztin. Die Mutter des BF ist im Jahr 2002 verstorben. Die Familie des BF besitzt in Bangladesch eine kleine Landwirtschaft, die verpachtet ist. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch. Der BF reiste im August 2011 erstmals ins Bundesgebiet ein und verfügte von Juni 2011 bis Juni 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und von Juni 2012 bis Juni 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Ein Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Ein weiterer Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde aufgrund unzulässiger Inlandsantragstellung ebenfalls abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF in der Folge zurückgezogen. Der BF legte bis zum Entscheidungszeitpunkt – trotz Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften - keine positiven Prüfungen an der Universität Wien ab. Der BF hielt sich zuletzt im Mai 2014 für 25 Tage in Bangladesch auf. Am 30.01.2017 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF bezieht seit April 2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und wird von seiner in Österreich lebenden Schwester finanziell unterstützt. Er lebt seit Jänner 2019 in einer privaten Unterkunft. Der BF besuchte im September 2013 einen Deutsch Intensivkurs A1/2 und schloss die Prüfung erfolgreich ab. Im April 2015 hat der BF die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Seit Beginn seines Aufenthalts übte der BF mehrere Beschäftigungen, darunter eine Teilzeitbeschäftigung in der Küche eines Restaurants, aus. Seit März 2018 ist der BF an dem Taxiunternehmen seines Onkels beteiligt, erzielt daraus aber (noch) kein Einkommen. Der BF arbeitete von Juni 2018 bis zum Beginn der Corona-Pandemie mehrmals wöchentlich ehrenamtlich als Helfer in einem Lebensmittellager einer Hilfseinrichtung der Caritas. Eine Schwester des BF lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, und einem gemeinsamen Sohn in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Zudem lebt ein Onkel des BF in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. I.1.
  5. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  6. Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. II.1.
  7. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  8. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
  9. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
  10. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019). Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  11. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  12. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020 ● BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020 ● DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020 ● Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020 ● Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020 ● Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 ● WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.06.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfallen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen fuhren Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 21.6.2020). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah auf religiös motivierte Vorfalle (AA 21.6.2020).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfallen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen fuhren Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 21.6.2020). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah auf religiös motivierte Vorfalle (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfalle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2018 waren es 135 solcher Vorfälle und 2019 wurden 104 Vorfalle registriert. Bis zum 15.8.2020 wurden im Jahr 2020 58 Vorfalle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 17.8.2020). Quellen: ● AA – Auswartiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladeschnode/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 5.8.2020 ● AA – Auswartiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Auseres (27.7.2020): Bangladesch –Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 5.8.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh,https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020 ● SATP – South Asia Terrorism Portal (17.8.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidentsdata/bangladesh, Zugriff 17.5.2020 ● TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’ https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safetyand-security, Zugriff 4.2.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (OB 8.2019). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporare Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (OB 8.2019). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Falle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“-Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (OB 8.2019). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fallen große Probleme dar (OB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur

  1. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fallen große Probleme dar (OB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  2. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfalle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Falle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (OB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● FH – Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic electoralenvironment-in, Zugriff 3.4.2020 ● OB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswartiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● OB – Osterreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asyllanderbericht Bangladesch ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).

der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).

Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).

der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).

Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sei könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfallen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Quellen: ● AA – Auswartiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● OB – Osterreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asyllanderbericht Bangladesch ● ODHIKAR (Autor), veroffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wpcontent/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wpcontent/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020 ● OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity,https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 921.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den

  1. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (
  2. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 921.6.2020; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den
  3. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (
  4. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (OB 8.2019). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (OB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.201921.6.2020; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (OB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.201921.6.2020; vergleiche ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA – Auswartiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● FH – Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● LIFOS – Center for landinformation och landanalys inom migrationsomradet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh,
  1. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● OB – Osterreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asyllanderbericht Bangladesch ● TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 6.4.2020 ● TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/ Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 ● TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (OB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (OB 8.2019). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (OB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  3. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (OB 8.2019). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (OB 8.2019, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fallen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fallen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Falle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhandler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Handler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA – Auswartiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquartershomepage/ 56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft fur Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 1.4.2020 ● OB – Osterreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asyllanderbericht Bangladesch ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (OB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vgl. OB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. AA 21.6.2020; OB 8.2019). Am 12.04.2020 wurde Abdul Majed, einer der Mörder des Staatsgründers, in einem Gefängnis gehängt, nachdem er nach über 20 Jahren auf der Flucht eine Woche zuvor in Dhaka festgenommen worden war (AA 21.6.2020).In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (OB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vergleiche OB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche AA 21.6.2020; OB 8.2019). Am 12.04.2020 wurde Abdul Majed, einer der Mörder des Staatsgründers, in einem Gefängnis gehängt, nachdem er nach über 20 Jahren auf der Flucht eine Woche zuvor in Dhaka festgenommen worden war (AA 21.6.2020). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fallt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (OB 8.2019). Für zahlreiche Straftatbestande ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vgl. OB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (OB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019).Für zahlreiche Straftatbestande ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vergleiche OB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (OB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019). Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und u. U. die Todesstrafe zur Folge haben könne (OB 8.2019). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (OB 8.2019; vgl. AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (OB 8.2019; vergleiche AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020). Gesellschaftlich besteht jedoch durchaus breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus und Kriegsverbrechern. Eine Reihe ehemaliger Richter gab ferner laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ an, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen wurden (AA 21.6.2020). Quellen: ● AA – Auswartiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswartiges Amt_Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 ● AI – Amnesty International (10.4.2019): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 17.9.2019 ● AI – Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● OB – Osterreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asyllanderbericht Bangladesch ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wpcontent/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernahrung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 13.3.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 13.3.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstucken macht ca. 80 % aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 13.3.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 13.3.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 13.3.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstucken macht ca. 80 % aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 13.3.2020). Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 13.3.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefordert. Etwa 10 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (OB 8.2019). Die Bevolkerung Bangladeschs erfahrt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevolkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplatze und besser bezahlte Arbeitsplatze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplatze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevolkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Tre

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