← Österreich

{'item': 'W185 2239799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW185 2239799-1 SpruchW185 2239798-1/5EW185 2239799-1/5E , W185 2239798-1/5E, W185 2239799-1/5E IM NAMEN DER REPUB

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte in Österreich am 23.09.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Laut Eurodac-Abfrage hat die Erstbeschwerdeführerin am 14.12.2017 in Italien um Asyl angesucht (IT1…). Am 06.02.2020 wurde der erste Antrag der Erstbeschwerdeführerin gem. § 4a AsylG zurückgewiesen.Am 06.02.2020 wurde der erste Antrag der Erstbeschwerdeführerin gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen. Am 03.03.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung zum Folgeantrag am 03.02.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können; sie sei im

  1. Monat schwanger. Seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Vorverfahrens habe sie Österreich nicht verlassen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.06.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, im
  2. Monat schwanger zu sein; es gehe ihr und auch dem ungeborenen Kind gesundheitlich gut (eine Kopie des Mutter-Kind-Passes wurde vorgelegt). Über Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin den Namen des Vaters ihres Kindes bekannt. Den Genannten, einen in Österreich subsidiär Schutzberechtigen, kenne sie seit Oktober
  3. Er wohne in Wien und habe sie im Lager besucht. Am 27.12.2019 hätten sie in einer Moschee nach islamischem Recht geheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem nunmehrigen Mann habe nie bestanden und bestehe auch jetzt nicht; man habe sich „nur gesehen“. Ihr Mann sei berufstätig und habe „wenig Zeit“; wenn er einmal Zeit habe, besuche er sie im Lager. Ihr Mann besuche sie ein- bis zweimal im Monat; meistens am Wochenende. Über Befragen, ob eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu ihrem Mann bestünde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von ihm Kleidung, Essen und auch „andere Sachen“ bekommen. Wenn ihr „etwas gefalle“, kaufe es ihr Mann für sie. Über Nachfrage, warum sich die Erstbeschwerdeführerin dem ersten Verfahren entzogen habe, erklärte diese, vor einem geplanten Transfer befürchtet zu haben, in ein Gefängnis gebracht zu werden. Sie hätte Angst gehabt und sei nicht „mitgefahren“, worauf hin sie aus dem Camp geworfen worden sei. Sie habe sich in der Folge bei anderen Somaliern in Wien aufgehalten. Mit Schreiben vom 29.11.2019 gab Italien bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht nach der Dublin-VO übernommen werden könnte, da der Erstbeschwerdeführerin in Italien subsidiärer Schutz und eine daraus resultierende Aufenthaltsberechtigung (bis 10.10.2023) zukomme. Es sei nach dem Rückübernahmeübereinkommen vorzugehen. Im Akt findet sich eine Kopie eines Ehevertrags, die Erstbeschwerdeführerin und den Kindesvater betreffend, eines Islamischen Zentrums in Österreich vom 27.12.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.09.2020 wurden die italienischen Behörden von der Geburt des Zweitbeschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und auf die Zuständigkeit Italiens nach Art 20 Abs 3 Dublin III-VO hingewiesen.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.09.2020 wurden die italienischen Behörden von der Geburt des Zweitbeschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und auf die Zuständigkeit Italiens nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO hingewiesen. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.07.2020 ergibt sich die Nichtanwendbarkeit des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 1 AsylG im Falle eines Folgeantrages nach einer Entscheidung gem. § 4a AsylG. Am 26.11.2019 habe Italien mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Der zurückweisende Bescheid nach § 4a AsylG vom 22.01.2020 sei am 06.02.2020 rechtskräftig geworden. Da nach der Erstentscheidung auch keine relevante Änderung der Lage iSd Art 3 EMRK in Italien eingetreten und auch aus Gründen des Art 8 EMRK kein Selbsteintritt geboten sei, seien gegenständlich die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gegeben. Mit Schreiben vom 15.07.2020 gab das italienische Ministero del Interno (erneut) bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien ein permesso di soggiorno als subsidiär Schutzberechtigte habe (AS 155).Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.07.2020 ergibt sich die Nichtanwendbarkeit des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG im Falle eines Folgeantrages nach einer Entscheidung gem. Paragraph 4 a, AsylG. Am 26.11.2019 habe Italien mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Der zurückweisende Bescheid nach Paragraph 4 a, AsylG vom 22.01.2020 sei am 06.02.2020 rechtskräftig geworden. Da nach der Erstentscheidung auch keine relevante Änderung der Lage iSd Artikel 3, EMRK in Italien eingetreten und auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein Selbsteintritt geboten sei, seien gegenständlich die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gegeben. Mit Schreiben vom 15.07.2020 gab das italienische Ministero del Interno (erneut) bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien ein permesso di soggiorno als subsidiär Schutzberechtigte habe (AS 155). In einem E-Mail des BMI vom selben Tag wird auf den geänderten Ablauf der Rückübernahme aufgrund der COVID-Situation hingewiesen; der Transport sei demnach mit der Verbindungsbeamtin in Italien zu akkordieren (AS 157). Mit E-Mail des Bundesamtes vom 16.07.2020 wird der geplanten Geburtstermin im Zusammenhang mit der Überstellung nach Italien thematisiert. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 16.07.2020 ist zu entnehmen, dass die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes erfolgen solle (AS 163). Am XXXX kam der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin hat die Vaterschaft anerkannt. In der Geburtsurkunde sind Mutter und Vater des Zweitbeschwerdeführers vermerkt.Am römisch 40 kam der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin hat die Vaterschaft anerkannt. In der Geburtsurkunde sind Mutter und Vater des Zweitbeschwerdeführers vermerkt. Am 28.09.2020 stellte der Vater ders Zweitbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt gab diese, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Ihr Kind sei gesund und es gehe ihm gut. Sie sei seit 27.12.2019 mit dem Kindesvater traditionell verheiratet. Seit der Einvernahme vom 26.06.2020 habe sich in der Beziehung zu ihrem Mann nichts geändert. Über Vorhalt, in Italien subsidiär schutzberechtigt zu sein, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, in Italien keinen Schutzstatus erhalten zu haben. Nach Österreich sei sie am 23.09.2019 gekommen. Nach Italien zurückkehren wolle sie nicht, da ihr Mann hier lebe. Sie wolle mit ihrem Mann und ihrem Kind in Österreich leben. In Italien gebe es keine medizinische Versorgung. Sie habe dort auf der Straße gelebt; es sei sehr schwer gewesen. Nach einer Rückkehr würde ihr (und ihrem Kind) unter Umständen erneut Obdachlosigkeit drohen. Die Rechtsberaterin hatte keine Fragen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert): SCHUTZBERECHTIGTE Letzte Änderung: 03.11.2020 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Quästuren akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 5.2020). Wenn eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhält, hat sie theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI) (SFH 1.2020). Der Übergang von der Erstaufnahme zum SIPROIMI ist aber nicht näher geregelt. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehenen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die meisten Präfekturen erlauben Schutzberechtigten den Verbleib nur bis zur Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsberechtigung. Aufgrund des Mangels an Plätzen im SIPROIMI, kann dies Schutzberechtigte einem Obdachlosigkeitsrisiko aussetzen (AIDA 5.2020). Unterbringung SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (AIDA 5.2020). Es gibt mit Stand Jänner 2020 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4.003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Im Gegensatz zu den großen Zentren der
  5. Linie (Erstaufnahme), sind die SIPROIMI kleinteilig und dezentralisiert organisiert. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert sechs Monate, in Ausnahmefällen verlängerbar um weitere sechs Monate (AIDA 5.2020). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nach dieser Periode werden die Schutzberechtigten gleich behandelt wie italienische Staatsangehörige. In den meisten Fällen genügt dieser Zeitraum nicht zum Erwerb ausreichender Fähigkeiten, um finanziell und sozial unabhängig von staatlicher Unterstützung zu werden (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari). In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 5.2020). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der sechs Monate Unterbringung im SIPROIMI oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 11.3.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus Rückkehrer mit Schutzstatus sind aus italienischer Sicht reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten aber keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Bei dem Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020). Plätze im SIPROIMI sind knapp. Wenn ein zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde (SFH 1.2020) oder die sechs Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zu Unterbringung im SIPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sind, haben Rückkehrer mit Schutzstatus üblicherweise keinen Anspruch auf Unterbringung mehr. Der Anspruch auf Unterbringung kann auch verloren gehen, wenn bei Ausreise die Unterkunft lediglich zugewiesen, aber noch nicht in Anspruch genommen war. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020). Nach Angaben der NGO „A Buon Diritto“, die am Bahnhof Tiburtina in Rom einen mobilen Helpdesk betreibt, kommen Dublin-Rückkehrer mit internationalem Schutz kaum in Siproimi unter, sondern haben ein hohes Obdachlosigkeitsrisiko (AIDA 5.2020). Arbeitsmarkt und Sozialleistungen Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Medizinische Versorgung Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, in Zweitaufnahmezentren untergebracht zu werden, da nur 2% der SIPROIMI auf deren Betreuung ausgerichtet sind. Außerdem werden Personen, die als besonders schwerwiegend vulnerabel eingestuft werden (etwa Patienten aus psychiatrischen Abteilungen), nicht in SIPROIMI aufgenommen, da selbst die SIPROIMI-Unterkünfte, die für Personen mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen eingerichtet sind, ihnen keine Unterstützung anbieten können, die vergleichbar ist mit jener in psychiatrischen Einrichtungen oder Spitälern. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste, kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 ● RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 ● SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass deren Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass in deren Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Italien subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es liege ein Familienfahren vor. Die Familie bestehe aus der Erstbeschwerdeführerin und dem mj Zweitbeschwerdeführer. In Österreich befinde sich der Mann der Erstbeschwerdeführerin, welchen diese am 27.12.2019 nach islamischem Ritus geheiratet habe und welcher der Vater des mj Zweitbeschwerdeführers sei. Mit ihrem Mann lebe die Erstbeschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt; ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Es könne weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Weitere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin würden sich in Österreich nicht aufhalten. Eine besondere Integrationsverfestigung der Erstbeschwerdeführerin bestehe nicht. In Österreich habe es mit Stand 03.02.2021 416.763 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierte Personen und 7.847 Todesfälle gegeben. In Italien habe es zu diesem Zeitpunkt 2.254.307 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierte Personen und 89.344 Todesfälle gegeben. Im Bescheid des mj Zweitbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass dessen Identität feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass in dessen Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Festgestellt werde, dass die gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers in Italien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Vater des mj Zweitbeschwerdeführers sei in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesem bestünde nicht. In den Bescheiden wurde darüber hinaus zusammengefasst festgehalten, dass bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen würden, § 4a AsylG anwendbar sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin (und gesetzl. Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers) in Italien subsidiär Schutzberechtigte sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 26.11.
  6. Die Entscheidung hinsichtlich des mj Zweitbeschwerdeführers entspreche dem Kindeswohl; die Familieneinheit bleibe dadurch gewahrt. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Erstbeschwerdeführerin das Sorgerecht entzogen würde bzw die Genannte ihren Sorgepflichten nicht nachkommen könnte. Obwohl dem Zweitbeschwerdeführer in Italien formell noch kein Schutzstatus zuerkannt worden sei, der Erstbeschwerdeführerin hingegen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten und dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukomme, bestehe für den mj Zweitbeschwerdeführer in Italien indirekt derselbe Schutz wie für die Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer werde in Italien denselben Schutz wie seine Mutter erhalten und somit nicht von dieser getrennt werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Italien sei ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Dies treffe auch auf die erforderliche medizinische Versorgung zu. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden würden. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen. Es liege gegenständlich ein Familienverfahren vor. Für sämtliche Familienangehörigen, die Erstbeschwerdeführerin und den mj Zweitbeschwerdeführer habe sich dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Italien bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Daher würden die getroffenen Ausweisungsentscheidungen keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellen. In Österreich befinde sich der nach islamischem Recht geheiratete Mann der Erstbeschwerdeführerin bzw der Vater des mj Zweitbeschwerdeführers. Der Genannte sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit dem Genannten habe nie und bestehe auch nun kein gemeinsamer Haushalt. Festzuhalten bleibe, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht rechtsgültig verheiratet sei. Anzumerken sei weiter, dass die Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihren Mann betreffend (in Österreich bzw in Italien) abgeschlossen seien. Für die Führung eines gemeinsamen Verfahrens (etwa in Form eines Familienverfahrens) bestehe daher gegenständlich kein Raum. Für den Wunsch einer Zusammenführung der Familie würde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht plausibel darlegen können, dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens nicht auch in Italien möglich wäre. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin könne diese (und den gemeinsamen Sohn) jederzeit in Italien besuchen und vice versa. Eine finanzielle Unterstützung sei auch weiterhin in Italien möglich. Allfällige sich aus dem Aufenthalt in Österreich ergeben habende direkte Beziehungen zu Verwandten seien in einer Zeit entstanden, als der Erstbeschwerdeführerin deren unsicherer Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Es sei zweifelsfrei, dass im Falle der Erstbeschwerdeführerin bei der Beziehung zu ihrem Mann bzw des mj Zweitbeschwerdeführers zu seinem Vater von keinem iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei; die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle somit keine Verletzung derer durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Auch eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei nicht zu erkennen. In den Bescheiden wurde darüber hinaus zusammengefasst festgehalten, dass bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei. Dass die Erstbeschwerdeführerin (und gesetzl. Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers) in Italien subsidiär Schutzberechtigte sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 26.11.
  7. Die Entscheidung hinsichtlich des mj Zweitbeschwerdeführers entspreche dem Kindeswohl; die Familieneinheit bleibe dadurch gewahrt. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Erstbeschwerdeführerin das Sorgerecht entzogen würde bzw die Genannte ihren Sorgepflichten nicht nachkommen könnte. Obwohl dem Zweitbeschwerdeführer in Italien formell noch kein Schutzstatus zuerkannt worden sei, der Erstbeschwerdeführerin hingegen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten und dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukomme, bestehe für den mj Zweitbeschwerdeführer in Italien indirekt derselbe Schutz wie für die Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer werde in Italien denselben Schutz wie seine Mutter erhalten und somit nicht von dieser getrennt werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Italien sei ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Dies treffe auch auf die erforderliche medizinische Versorgung zu. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden würden. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen. Es liege gegenständlich ein Familienverfahren vor. Für sämtliche Familienangehörigen, die Erstbeschwerdeführerin und den mj Zweitbeschwerdeführer habe sich dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Italien bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Daher würden die getroffenen Ausweisungsentscheidungen keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellen. In Österreich befinde sich der nach islamischem Recht geheiratete Mann der Erstbeschwerdeführerin bzw der Vater des mj Zweitbeschwerdeführers. Der Genannte sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit dem Genannten habe nie und bestehe auch nun kein gemeinsamer Haushalt. Festzuhalten bleibe, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht rechtsgültig verheiratet sei. Anzumerken sei weiter, dass die Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihren Mann betreffend (in Österreich bzw in Italien) abgeschlossen seien. Für die Führung eines gemeinsamen Verfahrens (etwa in Form eines Familienverfahrens) bestehe daher gegenständlich kein Raum. Für den Wunsch einer Zusammenführung der Familie würde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht plausibel darlegen können, dass eine Fortführung des Privat- und Familienlebens nicht auch in Italien möglich wäre. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin könne diese (und den gemeinsamen Sohn) jederzeit in Italien besuchen und vice versa. Eine finanzielle Unterstützung sei auch weiterhin in Italien möglich. Allfällige sich aus dem Aufenthalt in Österreich ergeben habende direkte Beziehungen zu Verwandten seien in einer Zeit entstanden, als der Erstbeschwerdeführerin deren unsicherer Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Es sei zweifelsfrei, dass im Falle der Erstbeschwerdeführerin bei der Beziehung zu ihrem Mann bzw des mj Zweitbeschwerdeführers zu seinem Vater von keinem iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei; die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle somit keine Verletzung derer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dar. Auch eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei nicht zu erkennen. Gegen die Bescheide wurden, verfasst vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer, am 17.02.2021 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Familie aus der Erstbeschwerdeführerin, dem mj Zweitbeschwerdeführer und dessen Vater bzw Mann der Erstbeschwerdeführerin bestehe. Der Erstbeschwerdeführerin sei in Italien, ihrem Mann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Behörde führe aus, dass dem mj Zweitbeschwerdeführer in Italien formal noch kein Schutz zuerkannt worden sei, für diesen jedoch indirekt derselbe Schutz wie für die Erstbeschwerdeführerin bestünde, zumal die Mutter nicht von ihrem Kind getrennt werden dürfe. Laut Behörde sei somit davon auszugehen, dass in der Folge auch dem mj Beschwerdeführer in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden würde. Auch sei nach Ansicht der Behörde die Eheschließung nach österreichischem Recht ungültig und bestünde kein gemeinsamer Haushalt, weshalb auch kein Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliegen würde. Die Behörde berufe sich bei der Zurückweisung der Anträge auf § 4a AsylG. Sie missachte hiebei jedoch, dass dem mj Zweitbeschwerdeführer in Italien nicht internationaler Schutz zuerkannt worden sei und der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei; § 4a AsylG sei hinsichtlich des mj Zweitbeschwerdeführers nicht anzuwenden. Anzuwenden seien jedoch die Bestimmungen hinsichtlich des Familienverfahrens betreffend den in Österreich schutzberechtigten Vaters des mj Zweitbeschwerdeführers. Auf eine rechtsgültige Eheschließung komme es entgegen der Ansicht der Behörde nicht an; es komme auf die „de-facto Familienbindung“ an, welche auch nach einer islamischen Heirat zu erkennen sei. Auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts sei nicht entscheidend. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre auch ein gemeinsames Leben in Italien nicht möglich; Italien würde den Vater des Zweitbeschwerdeführers aufgrund dessen hier zuerkannten Schutzstatus wieder nach Österreich schicken. Außerdem sei der Genannte in Österreich gut integriert und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Das Kindeswohl sei vorrangig zu beachten, wobei jedes Kind Anspruch auf regelmäßige und persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen habe. Der mj Zweitbeschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zuerkennung von internationalem Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens zu seinem Vater gemäß § 34 AsylG im Inland bzw auf Zuerkennung auf internationalen Schutz in Österreich, denn der Zweitbeschwerdeführer sei Familienangehöriger des Vaters. Entgegen der Auffassung der Behörde gelange § 4a AsylG beim Zweitbeschwerdeführer nicht zur Anwendung und sei der entsprechende Bescheid rechtswidrig. Ein Säugling bedürfe naturgemäß auch des persönlichen Kontakts zu seiner Mutter. Sollte diese aufgrund des § 4a AsylG nicht ebenfalls internationalen Schutz erhalten können, werde wohl ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen sein. Gegen die Bescheide wurden, verfasst vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer, am 17.02.2021 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Familie aus der Erstbeschwerdeführerin, dem mj Zweitbeschwerdeführer und dessen Vater bzw Mann der Erstbeschwerdeführerin bestehe. Der Erstbeschwerdeführerin sei in Italien, ihrem Mann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Behörde führe aus, dass dem mj Zweitbeschwerdeführer in Italien formal noch kein Schutz zuerkannt worden sei, für diesen jedoch indirekt derselbe Schutz wie für die Erstbeschwerdeführerin bestünde, zumal die Mutter nicht von ihrem Kind getrennt werden dürfe. Laut Behörde sei somit davon auszugehen, dass in der Folge auch dem mj Beschwerdeführer in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden würde. Auch sei nach Ansicht der Behörde die Eheschließung nach österreichischem Recht ungültig und bestünde kein gemeinsamer Haushalt, weshalb auch kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliegen würde. Die Behörde berufe sich bei der Zurückweisung der Anträge auf Paragraph 4 a, AsylG. Sie missachte hiebei jedoch, dass dem mj Zweitbeschwerdeführer in Italien nicht internationaler Schutz zuerkannt worden sei und der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei; Paragraph 4 a, AsylG sei hinsichtlich des mj Zweitbeschwerdeführers nicht anzuwenden. Anzuwenden seien jedoch die Bestimmungen hinsichtlich des Familienverfahrens betreffend den in Österreich schutzberechtigten Vaters des mj Zweitbeschwerdeführers. Auf eine rechtsgültige Eheschließung komme es entgegen der Ansicht der Behörde nicht an; es komme auf die „de-facto Familienbindung“ an, welche auch nach einer islamischen Heirat zu erkennen sei. Auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts sei nicht entscheidend. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre auch ein gemeinsames Leben in Italien nicht möglich; Italien würde den Vater des Zweitbeschwerdeführers aufgrund dessen hier zuerkannten Schutzstatus wieder nach Österreich schicken. Außerdem sei der Genannte in Österreich gut integriert und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Das Kindeswohl sei vorrangig zu beachten, wobei jedes Kind Anspruch auf regelmäßige und persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen habe. Der mj Zweitbeschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zuerkennung von internationalem Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens zu seinem Vater gemäß Paragraph 34, AsylG im Inland bzw auf Zuerkennung auf internationalen Schutz in Österreich, denn der Zweitbeschwerdeführer sei Familienangehöriger des Vaters. Entgegen der Auffassung der Behörde gelange Paragraph 4 a, AsylG beim Zweitbeschwerdeführer nicht zur Anwendung und sei der entsprechende Bescheid rechtswidrig. Ein Säugling bedürfe naturgemäß auch des persönlichen Kontakts zu seiner Mutter. Sollte diese aufgrund des Paragraph 4 a, AsylG nicht ebenfalls internationalen Schutz erhalten können, werde wohl ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen sein. Mit Beschluss des BVwG vom 26.02.2021 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: § 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. … § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl.Nr.79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl.Nr.79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
  3. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem Akteninhalt geht zweifelsfrei hervor, dass der Erstbeschwerdeführerin in Italien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachdem diese dort am 14.12.2017 um Asyl angesucht hatte; dies gab Italien mit Schreiben vom 26.11.2019 bekannt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.09.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 27.12.2019 heiratete die Erstbeschwerdeführerin einen in Österreich subsidiär schutzberechtigten „Landsmann“ nach islamischem Ritus (Anm: Eine traditionelle Heiratsurkunde wurde vorgelegt). Am 03.03.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt (eine Geburtsurkunde wurde vorgelegt). Für diesen stellte der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, der seine Vaterschaft anerkannt hat, am XXXX einen Asylantrag in Österreich. Der „Ehemann“ der Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist hier integriert. Seit spätestens 22.02.2021 besteht ein gemeinsamer Haushalt der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem „Ehemann“ bzw des mj Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater. Erkrankungen der Beschwerdeführer oder der begründete Verdacht auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt geht zweifelsfrei hervor, dass der Erstbeschwerdeführerin in Italien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachdem diese dort am 14.12.2017 um Asyl angesucht hatte; dies gab Italien mit Schreiben vom 26.11.2019 bekannt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.09.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 27.12.2019 heiratete die Erstbeschwerdeführerin einen in Österreich subsidiär schutzberechtigten „Landsmann“ nach islamischem Ritus Anmerkung, Eine traditionelle Heiratsurkunde wurde vorgelegt). Am 03.03.2020 brachte die Erstbeschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am römisch 40 kam der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich zur Welt (eine Geburtsurkunde wurde vorgelegt). Für diesen stellte der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, der seine Vaterschaft anerkannt hat, am römisch 40 einen Asylantrag in Österreich. Der „Ehemann“ der Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist hier integriert. Seit spätestens 22.02.2021 besteht ein gemeinsamer Haushalt der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem „Ehemann“ bzw des mj Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater. Erkrankungen der Beschwerdeführer oder der begründete Verdacht auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Mit Bescheiden vom 03.02.2021 wies die Behörde im Rahmen eines Familienverfahrens die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin (Folgeantrag vom 03.03.2020) und des mj Zweitbeschwerdeführers (Antrag vom XXXX ) jeweils gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom 03.02.2021 wies die Behörde im Rahmen eines Familienverfahrens die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin (Folgeantrag vom 03.03.2020) und des mj Zweitbeschwerdeführers (Antrag vom römisch 40 ) jeweils gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Laut den Bescheidausführungen sei aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen festzustellen, dass in Italien ausreichende Versorgung von Schutzberechtigten bestehe; dies auch im Hinblick auf die medizinische Versorgung. Aufgrund der allgemeinen Lage in Italien sei in keiner Weise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der mj Zweitbeschwerdeführer würde nach der Rückkehr in Italien derselbe Schutzstatus zuerkannt werden wie der Erstbeschwerdeführerin. In Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit dem Mann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater des Zweitbeschwerdeführers. Es bestünde demnach kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Die Fortführung des Privatlebens sei auch in Italien (durch Besuche etc) aufrecht zu erhalten. Laut den Bescheidausführungen sei aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen festzustellen, dass in Italien ausreichende Versorgung von Schutzberechtigten bestehe; dies auch im Hinblick auf die medizinische Versorgung. Aufgrund der allgemeinen Lage in Italien sei in keiner Weise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der mj Zweitbeschwerdeführer würde nach der Rückkehr in Italien derselbe Schutzstatus zuerkannt werden wie der Erstbeschwerdeführerin. In Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit dem Mann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater des Zweitbeschwerdeführers. Es bestünde demnach kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Die Fortführung des Privatlebens sei auch in Italien (durch Besuche etc) aufrecht zu erhalten. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der - im Falle einer Rückkehr nach Italien alleinstehenden - Erstbeschwerdeführerin und ihrem sechs Monate alten Sohn um besonders vulnerable Personen handelt. Eine Durchsicht der vorstehend wiedergegeben, den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergibt ein differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Italien. Die Berichte enthalten durchaus detaillierte und aktuelle Ausführungen zur Unterbringungssituation, zum Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte und auch – hier maßgeblich – zur Situation für Rückkehrer mit Schutzstatus. Demnach erhalten Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre (permesso di soggiorno) - wie dies auch im Falle der Erstbeschwerdeführerin der Fall ist. Nach Erhalt eines Schutzstatus bekommt die Person theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI). Es herrscht ein Mangel an Plätzen in diesen Einrichtungen. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert grundsätzlich 6 Monate und ist - in Ausnahmefällen - um weitere 6 Monate verlängerbar. Nach dieser Periode (dh nach max 12 Monaten) werden Schutzberechtigte dann gleichbehandelt wie italienische Staatsangehörige. Wenngleich Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen haben, sind nach den Berichten Wartezeiten auf eine solche Wohnung von mehreren Jahren die Regel. Viele Menschen mit Schutzstatus leben nach den Länderfeststellungen in Notunterkünften. Wenn ein im SIPROIMI zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde oder die 6 Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zur Unterbringung in SPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sein sollten (Anm: Was in casu sehr wahrscheinlich ist) haben Rückkehrer mit Schutzstatus grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterbringung mehr.Demnach erhalten Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre (permesso di soggiorno) - wie dies auch im Falle der Erstbeschwerdeführerin der Fall ist. Nach Erhalt eines Schutzstatus bekommt die Person theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI). Es herrscht ein Mangel an Plätzen in diesen Einrichtungen. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert grundsätzlich 6 Monate und ist - in Ausnahmefällen - um weitere 6 Monate verlängerbar. Nach dieser Periode (dh nach max 12 Monaten) werden Schutzberechtigte dann gleichbehandelt wie italienische Staatsangehörige. Wenngleich Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen haben, sind nach den Berichten Wartezeiten auf eine solche Wohnung von mehreren Jahren die Regel. Viele Menschen mit Schutzstatus leben nach den Länderfeststellungen in Notunterkünften. Wenn ein im SIPROIMI zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde oder die 6 Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zur Unterbringung in SPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sein sollten Anmerkung, Was in casu sehr wahrscheinlich ist) haben Rückkehrer mit Schutzstatus grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterbringung mehr. Konkret zu Rückkehrern nach Italien, die über einen Schutzstatus verfügen, wird ausgeführt, dass sich diese frei im Land bewegen können, jedoch keine Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem erhalten. Rückkehrer mit Schutzstatus erhalten – da sie italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind – keine besondere Unterstützung. Nach diversen Berichten kommen solche Rückkehrer kaum in SIPROIMI unter und haben dementsprechend ein hohes Risiko für Obdachlosigkeit. Ob die Erstbeschwerdeführerin noch über ihre italienischen Aufenthaltspapiere verfügt, ist nicht gesichert. Falls nicht, wären diese direkt bei der zuständigen Quästur zu beantragen. Die Bearbeitungszeit kann einige Monate in Anspruch nehmen, wobei das Fehlen der Papiere zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen kann. Dies könnte gerade für die besonders vulnerablen Beschwerdeführer zu einer untragbaren Situation führen. Schutzberechtigte haben in Italien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsangehörige. In der Praxis bestehen hier jedoch Hindernisse. Für die Erstbeschwerdeführerin als Mutter eines sechs Monate alten Säuglings kommt die Aufnahme einer Arbeit aber wohl ohnedies nicht in Betracht. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit 2019 das sog. Bürgergeld, welches man aber nur erhält, wenn man die letzten 10 Jahre in Italien wohnhaft war. Nach dem Gesagten hat die Erstbeschwerdeführerin darauf jedenfalls keinen Anspruch. Da das italienische Sozialsystem auch keinerlei Nothilfe garantiert, kann nach Ansicht des Gerichts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in Italien in eine ausweglose Situation geraten und ihnen auch (zumindest vorübergehend) Obdachlosigkeit drohen würde. Das Fehlen einer Meldeadresse kann auch zu Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung führen, was gerade für Kleinstkinder wie den Zweitbeschwerdeführer unabsehbare Nachteile gesundheitlicher Art mit sich bringen könnte. Die in den Länderfeststellungen skizzierten einschlägigen möglichen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte, insbesondere jene auf dem Gebiet der Wohnsituation, der medizinischen Versorgung sowie Hindernisse beim Zugang zu Arbeit bzw sozialen Unterstützungsleistungen, erweisen sich fallgegenständlich in Anbetracht der als besonders vulnerabel einzustufenden Beschwerdeführer - es handelt sich um eine (dann) alleinstehende 21-jährige Frau mit einem Kleinstkind im Alter von sechs Monaten - als problematisch. Der Grundsatz, dass anerkannte Flüchtlinge bzw Personen mit Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie die Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften, muss fallgegenständlich einschränkend gesehen werden. Dies schon im Hinblick darauf, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Erstbeschwerdeführerin wohl an der mangelnden Verfügbarkeit einer die Betreuung ihres Kleinstkindes sicherstellenden Betreuungsperson scheitern würde. Nach dem Gesagten besteht im konkreten Einzelfall im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Italien ein „real risk“ der Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisten Rechte. Das erkennende Gericht kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass für die Betroffenen nach einer Überstellung aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit das Risiko gegeben sein könnte, sich (unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen) in einer Situation extremer materieller Not wiederzufinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim). Die Beschwerdeführer könnten nach ihrer Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, aufgrund der sie in Italien als Schutzberechtigte zu erwartenden Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art 3 EMRK zu erfahren. Nach dem Gesagten besteht im konkreten Einzelfall im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Italien ein „real risk“ der Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte. Das erkennende Gericht kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass für die Betroffenen nach einer Überstellung aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit das Risiko gegeben sein könnte, sich (unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen) in einer Situation extremer materieller Not wiederzufinden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim). Die Beschwerdeführer könnten nach ihrer Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, aufgrund der sie in Italien als Schutzberechtigte zu erwartenden Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Artikel 3, EMRK zu erfahren. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Italien - vor allem in Hinblick auf die Betreuung ihres Kindes im Babyalter - völlig auf sich allein gestellt wäre. In Österreich hingegen befindet der „Ehemann“ der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater des Kindes, mit dem die Beschwerdeführer nunmehr auch im gemeinsamer Haushalt leben. Der Genannte kümmert sich nunmehr offensichtlich auch um seine Frau und seinen Sohn. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2239799.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.