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{'item': 'W189 2224021-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW189 2224021-2 SpruchW189 2224021-2/4Z, W189 2224021-2/4Z BESCHLUSS, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2019 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkte III. und IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs.1 iVm. Abs.6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.08.2019 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).
  3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine nicht ihre in Art. 8 EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden.Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, bedürfen einer näheren Überprüfung. Dafür sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine nicht ihre in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2224021.2.00

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