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W192 2239948-1

Obsah (15)§§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW192 2239948-1 SpruchW192 2239948-1/2E, W192 2239948-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Bundes

§§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, 55, Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Albaniens, wurde am 31.01.2021 im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, nachdem im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts festgestellt worden war. Anlässlich einer am 01.02.2021 im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die albanische Sprache zusammengefasst an, er halte sich seit zwei bis drei Monaten durchgehend in Österreich bzw. im Schengen-Raum auf und sei auch in Deutschland gewesen. Als er im Februar 2020 nach Österreich gekommen sei, wäre er problemlos mit dem Bus nach Deutschland weitergefahren. Er habe sich zwei bis drei Monate in Deutschland aufgehalten und befinde sich seit zwei bis drei Monaten in Österreich. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland habe er arbeiten wollen. Er habe eigentlich vorgehabt, diesen Freitag nach Albanien zurückzukehren. Eine behördliche Meldung habe er unterlassen, da er sich jegliche Probleme mit den Behörden aufgrund seines illegalen Aufenthalts habe ersparen wollen. Er habe keine fixe Wohnadresse im Bundesgebiet und nächtige mal da mal dort; Freunde ließen ihn bei sich übernachten. Bei den beiden Personen, die bei der polizeilichen Kontrolle gemeinsam mit ihm im Fahrzeug angetroffen worden wären, würde es sich um seinen Cousin und eine Person, die er erst am Vortag kennengelernt hätte, handeln. Über Vorhalt, dass er sich als albanischer Staatsbürger lediglich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich respektive im Schengen-Raum hätte aufhalten dürfen und befragt, weshalb er diesen Zeitraum überschritten hätte, führte der Beschwerdeführer aus, ein Mädchen in Deutschland kennengelernt zu haben und sich um ein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. Deutschland habe kümmern zu wollen. Der Beschwerdeführer habe sich hier ein besseres Leben aufbauen bzw. Geld verdienen und in die Heimat schicken wollen. Darauf angesprochen, dass ihm eine freiwillige Ausreise in die Heimat jederzeit möglich gewesen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte darauf gewartet, dass er das Mädchen, welches er in Deutschland kennengelernt hätte, heirate und seinen legalen Aufenthalt im Schengen-Raum so sichere. Coronabedingt habe das dann nicht funktioniert, es sei aber geplant gewesen, dass sie im März 2021 nach Österreich komme. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere der Beschwerdeführer ausschließlich durch Schwarzarbeit; er habe aber auch Geld von seiner Familie aus Albanien erhalten. Auch die Freunde und Bekannte, die er hier habe, hätten ihn finanziell unterstützt. In Albanien habe er kein regelmäßiges Einkommen; sein Vater erhielte eine Invaliditätspension. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Vermögenswerte oder Ersparnisse und besitze Barmittel in Höhe von EUR 15,-. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt und auch nie einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Er verfüge über keinen Kranken- bzw. Unfallversicherungsschutz im Bundesgebiet. In Albanien habe er mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Großmutter in einem Haus gelebt, er habe dort neun Jahre eine Grundschule, zwei Jahre ein Gymnasium und zwei Jahre eine Berufsschule besucht. In Österreich habe er mit Ausnahme des erwähnten Cousins keine Familienangehörigen. Er sei ledig und kinderlos. In Albanien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seines illegalen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen seien; dieser verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, finanziere seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen, sei behördlich nicht gemeldet und habe keine Wohnadresse nennen können; dieser hielte sich seit fast einem Jahr illegal in Österreich auf, verstieße bewusst gegen die hiesigen Gesetze und stelle demnach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er ohnehin nach Albanien zurückkehren habe wollen. Mit Mandatsbescheid vom 01.02.2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen albanischen Staatsbürger handle, welcher die in den vorgelegten Identitätsdokumenten ersichtlichen Personalien führe, gesund und unbescholten sei und mit Ausnahme des Kontakts zu einem hier lebenden Cousin keinerlei familiären oder privaten Bindungen in Österreich aufweise. Dieser befinde sich seit dem 15.02.2020 durchgehend im Schengen-Raum, habe damit die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten und halte sich seit mehreren Monaten illegal im Schengen-Raum auf. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, besitze keinen Versicherungsschutz und er habe nicht nachweisen können, im Besitz der für eine Bestreitung seines Aufenthalts notwendigen finanziellen Mittel zu sein. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Albanien, wo er aufgewachsen sei und familiäre Bindungen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe; dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich über einen längeren Zeitraum illegal und im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser verfüge über keine finanziellen Mittel, habe selbst eingeräumt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus illegalen Einnahmequellen zu finanzieren und besitze keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage in seinem Heimatland, sodass davon auszugehen sei, dass er künftig neuerlich gleichgelagertes Fehlverhalten setzen werde. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie der arbeitsrechtlichen Bestimmungen würde einen schwerwiegenden Missbrauch der Möglichkeit zur sichtvermerkfreien Einreise darstellen. Ein dreijähriges Einreiseverbot erweise sich aus Sicht des Bundesamtes als erforderlich, um sich außerhalb Österreichs eine finanzielle Existenz aufzubauen und die Gesamteinstellung zur hiesigen Rechtsordnung ändern zu können. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 02.02.2021 persönlich übernommen. Am 07.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

  1. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 23.02.2021 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei durch die belangte Behörde gegenständlich mit der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums, der fehlenden behördlichen Meldung sowie dem Nichtvorhandensein finanzieller Mittel und eines Versicherungsschutzes begründet worden; besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände seien jedoch nicht dargelegt worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme kooperativ verhalten und zur Ausreise nach Albanien bereit erklärt hätte, unbescholten sei und nicht versucht hätte, seine Identität zu verschleiern. Die Behörde habe zudem die konkret verhängte Dauer des Einreiseverbotes nicht ausreichend begründet. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung nach Albanien bestehe die Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht mehr; zudem habe die Behörde die familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers in Österreich (Cousin) und in Deutschland (Freundin) unberücksichtigt gelassen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen Einreiseverbote behoben oder deren Dauer herabgesetzt worden seien. Die Behörde sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gebiete.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 23.02.2021 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei durch die belangte Behörde gegenständlich mit der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums, der fehlenden behördlichen Meldung sowie dem Nichtvorhandensein finanzieller Mittel und eines Versicherungsschutzes begründet worden; besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände seien jedoch nicht dargelegt worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme kooperativ verhalten und zur Ausreise nach Albanien bereit erklärt hätte, unbescholten sei und nicht versucht hätte, seine Identität zu verschleiern. Die Behörde habe zudem die konkret verhängte Dauer des Einreiseverbotes nicht ausreichend begründet. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung nach Albanien bestehe die Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht mehr; zudem habe die Behörde die familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers in Österreich (Cousin) und in Deutschland (Freundin) unberücksichtigt gelassen. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen Einreiseverbote behoben oder deren Dauer herabgesetzt worden seien. Die Behörde sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gebiete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen albanischen Reisepasses fest. 1.
  5. Der Beschwerdeführer reiste am 15.02.2020 in das Gebiet der Schengen-Staaten ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, auf. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet über Barmittel in Höhe von EUR 15,- und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Ebensowenig war der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet eigenen Angaben zufolge durch die Verrichtung von Schwarzarbeit bestritten. Der Beschwerdeführer reiste zum Zweck einer längerfristigen beziehungsweise dauerhaften Niederlassung in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Dem Beschwerdeführer wäre eine rechtzeitige beziehungsweise frühere Ausreise unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 bestandenen Reisebeschränkungen möglich gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 31.01.2021 seine Rückkehr nach Albanien unmittelbar plante. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Am 07.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. 1.
  6. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und spricht muttersprachlich Albanisch. Seine Eltern und ein Bruder leben in Albanien, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und seine Schulbildung absolvierte. Der Beschwerdeführer besaß nie eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, er hatte hier laut eigenen Aussagen keine fixe Unterkunft und nächtigte abwechselnd bei Bekannten. Im Bundesgebiet lebt ein Cousin des Beschwerdeführers, zu welchem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Freundin in Deutschland. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst. Der Freundin des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Albanien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. 1.
  7. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus welchem sich überdies das Datum seiner letzten Einreise ergibt. 2.
  3. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.02.2021, anlässlich derer er die festgestellten Barmittel nannte. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, über keine Geldmittel zu verfügen und im Bundesgebiet zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Schwarzarbeit verrichtet zu haben. Auch in der Beschwerde wurde der festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der eingeräumten Verrichtung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte. Dieser brachte infolge seines behördlichen Aufgriffs unbelegt vor, am kommenden Freitag eine Rückkehr nach Albanien geplant zu haben. Der Beschwerdeführer legte jedoch keinerlei Belege für eine tatsächlich beabsichtigte Rückkehr nach Albanien (Buchungsbestätigungen o.Ä.) vor, sodass in Zusammenschau mit seinem bereits mehrmonatigen illegalen Aufenthalt sowie seiner Aussage, eine dauernde Niederlassung in Österreich respektive Deutschland beabsichtigt zu haben, davon auszugehen war, dass dieser einen längerfristigen Verbleib intendiert hatte und die geplante Rückkehr nach Albanien lediglich als Schutzbehauptung infolge seiner Festnahme vorbrachte. Dass dem Beschwerdeführer eine frühere respektive rechtzeitige Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der Reisebeschränkungen in Zusammenhang mit Covid-19 möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Reisebeschränkungen innerhalb Europas Mitte Juni 2020 weitgehend aufgehoben waren und eine Einreise nach Albanien möglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer konkretisierte nicht, weshalb ihm eine Rückkehr in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen wäre und er brachte auch nicht vor, konkrete Schritte zur Ermöglichung einer früheren Ausreise unternommen zu haben. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und des beharrlichen mehrmonatigen illegalen Verbleibs im Gebiet der Schengen-Staaten, der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten sowie des Besitzes unzureichender finanzieller Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 2.
  4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europa beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinem in Österreich lebenden Cousin in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen oder mit diesem längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Soweit er erwähnte, eine Freundin in Deutschland zu haben, so hat er keinerlei nähere Angaben zu ihrer Person und zur Beziehung zu dieser erstattet; ein gemeinsamer Aufenthaltsstaat oder gar ein gemeinsamer Wohnsitz lagen bislang nicht vor, sodass eine besondere Beziehungsintensität nicht zu erkennen ist. Im Übrigen war sich der Beschwerdeführer darüber bewusst, dass er nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt ist, sodass er nie auf die Möglichkeit zum Verbleib in Deutschland oder Österreich und die Begründung eines Familienlebens mit seiner Freundin in einem dieser Staaten vertrauen konnte. Der Beschwerdeführer hat nie Bemühungen gesetzt, um einen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Schengen-Staaten zu erlangen und er brachte zuletzt selbst vor, eine Rückkehr nach Albanien zu beabsichtigen. Demnach hat sich kein Grund ergeben, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein sollte, den Kontakt mit seinem Cousin und seiner Freundin künftig durch Besuche in Albanien sowie telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der angefochtene Bescheid den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufenthalt seines Cousins und seiner Freundin im Gebiet der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auch die Beschwerde zeigte nicht auf, dass hier eine besondere Nahebeziehung vorliegen würde, welche eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Besuche, Telefon und Internet unzumutbar erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und er brachte nicht vor, dass etwaige Bindungen im Gebiet der Mitgliedsstaaten dem entgegenstehen würden. Vielmehr erklärte er dazu lediglich, dass er ohnedies eine Rückkehr nach Albanien beabsichtigt hätte. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus nicht vor, enge Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben. 2.
  5. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.02.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf den längerfristigen illegalen und unangemeldeten Aufenthalt des mittellosen Beschwerdeführers sowie die von ihm eingeräumte Ausübung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Demgemäß blieben die Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien unangefochten. Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt. Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/16 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.3. Zum Einreiseverbot: 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ 3.3.
  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, sich längerfristig illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung illegaler Erwerbstätigkeiten finanzierte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. 3.3.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, sich längerfristig illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung illegaler Erwerbstätigkeiten finanzierte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). 3.3.

  1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erheblich überschritten hat, zumal dieser letztmalig am 15.02.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten einreiste und sich zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs am 31.01.2021 durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hatte. Zudem hat dieser im fraglichen Zeitraum illegale Reisebewegungen zwischen Deutschland und Österreich unternommen. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm eine rechtzeitige bzw. frühere Ausreise allenfalls nicht hätte möglich sein sollen. Im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Reisefreiheit in Zusammenhang mit den Covid-19-Maßnahmen ist festzuhalten, dass die Landgrenzen (Montenegro, Kosovo, Nord-mazedonien, Griechenland) seit 01.06.2020 für die Einreise nach Albanien wieder für den Personenverkehr geöffnet sind. Der Flughafen Tirana ist seit 15.06.2020 wieder geöffnet. Bei Einreisen gibt es zurzeit grundsätzlich keine Quarantäne-Verpflichtung mehr. Seit
  2. Juni sind auch die Reisebeschränkungen und Ausgangssperren in ganz Albanien aufgehoben (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/, Stand 17.08.2020). Auch aktuell sind die Luft- und Landgrenzen Albaniens geöffnet (ebd., Stand 08.02.2021). Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Ausreise nach Albanien zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs im Bundesgebiet am 31.01.2020 bereits seit mehr als einem halben Jahr faktisch möglich gewesen, sodass dem Beschwerdeführer der weitere illegale Verbleib Gebiet der Mitgliedstaaten im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose zur Last zu legen ist. Dieser hat auch nicht vorgebracht, konkrete Schritte unternommen zu haben, um eine fristgerechte bzw. frühere Ausreise anzutreten. Der Beschwerdeführer missachtete demnach durch seine Verhaltensweise über einen mehrmonatigen Zeitraum bewusst die Bestimmungen eines geordneten Fremdenwesens, sodass die belangte Behörde berechtigt davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Gebiet der Schengen-Staaten weitere Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften nach sich ziehen würde, zumal er selbst vorbrachte, zwecks Arbeitsaufnahme ins Gebiet der Schengen-Staaten eingereist und einen längerfristigen beziehungsweise dauerhaften Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten geplant zu haben. Angesichts des bereits mehrmonatigen illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedsstaaten sowie der eigenen Aussagen zufolge grundsätzlich beabsichtigten längerfristigen Niederlassung, war die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt seines behördlichen Aufgriffs bereits die Rückkehr nach Albanien geplant zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer hielt sich unangemeldet und demnach für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet auf, besaß während seines Aufenthaltes keine fixe Unterkunft und nächtigte abwechselnd bei Bekannten. Er räumte ein, sich bewusst nicht angemeldet zu haben, da er sich der Illegalität seines Aufenthalts bewusst gewesen wäre und Probleme mit den Behörden hätte vermeiden wollen. 3.3.
  3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz von EUR 15,- an Barmitteln. Dieser verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen, keine Ersparnisse und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, mit Ausnahme des Bargeldbetrages in Höhe von EUR 15,- über keinerlei Geldmittel zu verfügen, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mögliche finanzielle Unterstützung durch seine in Albanien lebende Familie sowie seine in Österreich aufhältigen Bekannten verwies, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen seitens der erwähnten Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der unbelegte Verweis auf eine mögliche Unterstützung durch Dritte zu keinem anderen Ergebnis führt. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mögliche finanzielle Unterstützung durch seine in Albanien lebende Familie sowie seine in Österreich aufhältigen Bekannten verwies, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen seitens der erwähnten Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der unbelegte Verweis auf eine mögliche Unterstützung durch Dritte zu keinem anderen Ergebnis führt. Zudem ist festzuhalten, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits realisiert hat, zumal dieser selbst einräumte, seinen Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten zumindest auch durch Verrichtung von Schwarzarbeit finanziert zu haben; wenn auch der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten worden ist, so liegt angesichts seiner ausdrücklichen Angaben jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, längerfristig unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).Zudem ist festzuhalten, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits realisiert hat, zumal dieser selbst einräumte, seinen Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten zumindest auch durch Verrichtung von Schwarzarbeit finanziert zu haben; wenn auch der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten worden ist, so liegt angesichts seiner ausdrücklichen Angaben jedenfalls ein dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Beschwerdeführer war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, längerfristig unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich des längerfristigen illegalen und unangemeldeten Aufenthalts im Bundesgebiet, des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie der bereits erfolgten Verrichtung von Schwarzarbeit – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte. Soweit die Beschwerde anführte, dass aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers die von ihm ausgehende Gefährdung nicht mehr gegeben wäre, ist festzuhalten, dass das Einreiseverbot gerade den Zweck verfolgt, eine neuerliche Einreise zu verhindern, in welcher sich die aufgezeigten Gefährdungspotentiale – fallgegenständlich insbesondere die Finanzierung des Aufenthaltes aus illegalen Quellen sowie die finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften – (neuerlich) verwirklichen könnten. 3.3.
  4. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. 3.3.
  5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden. 3.3.
  6. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer auf den Aufenthalt seiner Freundin in Deutschland verwiesen, jedoch keinerlei nähere Angaben zu deren Person oder der Intensität der Beziehung erstattet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Freundin, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt offenbar in Deutschland hat, bereits bisher nicht im gleichen Staat gelebt und es bestand nie ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits bisher kein gemeinsames Familienleben mit seiner Freundin in Österreich oder einem anderen Staat, der vom Einreiseverbot umfasst ist, geführt, sondern es wurde die Beziehung schon bis dato unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufenthaltsstaaten des Beschwerdeführers und seiner Freundin ausgestaltet. Die besuchsweise Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes wird dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, ebenso wie der Kontakt über elektronische Kommunikationsmittel, auch nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien weiterhin möglich sein. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem längeren Aufenthalt in Österreich und anderen Schengen-Staaten bewusst, sodass sie auch nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich oder in Deutschland vertrauen konnten. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, zu seinem in Österreich lebenden Cousin in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu jenem Cousin künftig ebenfalls über Besuche des Cousins in Albanien oder in Drittstaaten sowie über Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, zu seinem in Österreich lebenden Cousin in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu jenem Cousin künftig ebenfalls über Besuche des Cousins in Albanien oder in Drittstaaten sowie über Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). 3.3.
  7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Da dem Beschwerdeführer (neben der Missachtung melderechtlicher Vorschriften und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel) anzulasten ist, dass er eigenen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt während seines knapp einjährigen Aufenthalts durch Verrichtung von Schwarzarbeit finanzierte und auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, wobei sich die ausgesprochene Dauer von drei Jahren im Hinblick auf die konkret aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers abzuleitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als angemessen erweist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Der zur Begründung der des Einreiseverbotes auf Basis des längerfristigen illegalen und unangemeldeten Aufenthalts, der Verrichtung von Schwarzarbeit sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose wurde inhaltlich nicht entgegengetreten und es wurden keine Bindungen des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten genannt, welche nicht schon im angefochtenen Bescheid gewürdigt wurden. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2239948.1.00

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