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{'item': 'W198 2237779-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§§ 20§ 21§ 14§ 15§ 11Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 26§ 12§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW198 2237779-1 SpruchW198 2237779-1/3E, W198 2237779-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (im Folgenden: AMS) vom 28.09.2020 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Weiterbildungsgeld

§§ 20, 21, 26 und 47 Al

VG ab dem 04.07.2020 im Ausmaß von täglich € 14,53 gebührt. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld näher dargelegt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (im Folgenden: AMS) vom 28.09.2020 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Weiterbildungsgeld

Paragraphen 20, 21, 26 und 47 AlVG ab dem 04.07.2020 im Ausmaß von täglich € 14,53 gebührt. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld näher dargelegt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Berechnung des Weiterbildungsgeldes von der belangten Behörde § 21 AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung angewendet worden sei. Die Anwendung dieser Bestimmung sei jedoch rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe am 21.06.2020 elektronisch seinen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 04.07.2020 beim AMS eingebracht. Aus dem Gesetz (§ 21 AlVG iVm § 79 Abs. 147 AlVG) ergebe sich eindeutig, dass für gegenständliche Berechnung § 21 AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung anzuwenden wäre.

§ 21Al

VG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung wäre das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis am 08.12.2019 bei der XXXX Forschungsgesellschaft bei der Bemessung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen gewesen. Da im angefochtenen Bescheid aufgrund der fälschlicherweise angewandten Rechtslage ab 01.07.2020 das Einkommen des Beschwerdeführers im Monat Dezember 2019 nicht berücksichtigt worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Berechnung des Weiterbildungsgeldes von der belangten Behörde Paragraph 21, AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung angewendet worden sei. Die Anwendung dieser Bestimmung sei jedoch rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe am 21.06.2020 elektronisch seinen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 04.07.2020 beim AMS eingebracht. Aus dem Gesetz (Paragraph 21, AlVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 147, AlVG) ergebe sich eindeutig, dass für gegenständliche Berechnung Paragraph 21, AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung anzuwenden wäre.

Paragraph 21, AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung wäre das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis am 08.12.2019 bei der römisch 40 Forschungsgesellschaft bei der Bemessung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen gewesen. Da im angefochtenen Bescheid aufgrund der fälschlicherweise angewandten Rechtslage ab 01.07.2020 das Einkommen des Beschwerdeführers im Monat Dezember 2019 nicht berücksichtigt worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.11.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde erneut die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld detailliert dargelegt und wurde ausgeführt, dass eine Anwendung des § 21 AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Weiterbildungsgeld zwar am 21.06.2020 eingebracht, jedoch den Anspruch erst für einen Zeitraum danach, nämlich ab 04.07.2020 geltend gemacht habe. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.11.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde erneut die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld detailliert dargelegt und wurde ausgeführt, dass eine Anwendung des Paragraph 21, AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Weiterbildungsgeld zwar am 21.06.2020 eingebracht, jedoch den Anspruch erst für einen Zeitraum danach, nämlich ab 04.07.2020 geltend gemacht habe. 4. Mit Schreiben vom 15.12.2020 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 21.06.2020 per eAMS-Konto einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz (Geltendmachung 04.07.2020) eingebracht. Die Bildungskarenz wurde von 03.07.2020 bis 02.07.2021 mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers

§ 11AVRAG vereinbart.

Die Bildungskarenz wurde von 03.07.2020 bis 02.07.2021 mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers

Paragraph 11, AVRAG vereinbart. Vor Geltendmachung seines Anspruches auf Weiterbildungsgeld war der Beschwerdeführer am 08.12.2019 (lediglich ein Tag Beschäftigung) bei der XXXX Forschungsgesellschaft arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Beschäftigung ist eine Bemessungsgrundlage von € 160,00 angeführt. Von 01.01.2020 bis 02.07.2020 war der Beschwerdeführer als Angestellter bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich dieser Beschäftigung ist eine Bemessungsgrundlage von monatlich € 465,00 für die Monate Jänner bis Mai 2020 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. Vor Geltendmachung seines Anspruches auf Weiterbildungsgeld war der Beschwerdeführer am 08.12.2019 (lediglich ein Tag Beschäftigung) bei der römisch 40 Forschungsgesellschaft arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Beschäftigung ist eine Bemessungsgrundlage von € 160,00 angeführt. Von 01.01.2020 bis 02.07.2020 war der Beschwerdeführer als Angestellter bei der römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich dieser Beschäftigung ist eine Bemessungsgrundlage von monatlich , € 465,00 für die Monate Jänner bis Mai 2020 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer anhand der monatlichen Bemessungsgrundlagen für Jänner bis Mai 2020 Weiterbildungsgeld ab 04.07.2020 in der Höhe von € 14,53 zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung seines Leistungsanspruchs, indem er ausführt, dass die belangte Behörde § 21 AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung angewendet habe; richtigerweise wäre jedoch § 21 AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung anzuwenden gewesen. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung seines Leistungsanspruchs, indem er ausführt, dass die belangte Behörde Paragraph 21, AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung angewendet habe; richtigerweise wäre jedoch Paragraph 21, AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung anzuwenden gewesen. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 26Abs. 1 Al

VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Der Beschwerdeführer erfüllt – unstrittig – die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die Bildungskarenz wurde von 03.07.2020 bis 02.07.2021 mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers

§ 11AVRAG vereinbart.

Der Beschwerdeführer erfüllt – unstrittig – die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Die Bildungskarenz wurde von 03.07.2020 bis 02.07.2021 mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers

Paragraph 11, AVRAG vereinbart. Am 21.06.2020 hat der Beschwerdeführer per eAMS-Konto einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz (Geltendmachung 04.07.2020) eingebracht. § 21 Abs. 2 AlVG in der Fassung ab 01.07.2020 lautet: „Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.“Paragraph 21, Absatz 2, AlVG in der Fassung ab 01.07.2020 lautet: „Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

, Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.“ Die oben festgestellte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 160,00 für Dezember 2019 kann daher

§ 21Abs. 2 Al

VG in der Fassung ab 01.07.2020 für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht herangezogen werden, weil nur ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Es waren daher für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes die Bemessungsgrundlagen für Jänner 2020 bis Mai 2020 in Höhe von jeweils € 465,00 heranzuziehen. Die oben festgestellte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 160,00 für Dezember 2019 kann daher

Paragraph 21, Absatz 2, AlVG in der Fassung ab 01.07.2020 für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht herangezogen werden, weil nur ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Es waren daher für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes die Bemessungsgrundlagen für Jänner 2020 bis Mai 2020 in Höhe von jeweils € 465,00 heranzuziehen.

§ 21Abs. 1 Al

VG sind Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen (€ 465,00 : 6 = € 77,50; € 465,00 + € 77,50 = € 542,50).

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sind Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen (€ 465,00 : 6 = € 77,50; , € 465,00 + € 77,50 = € 542,50). Es ergibt sich sohin eine monatliche Bemessungsgrundlage in Höhe von € 542,

  1. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 542,50 die Höhe des Weiterbildungsgeldes berechnet und hat dem Beschwerdeführer zu Recht ab 04.07.2020 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich gewährt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall § 21 AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung anzuwenden gewesen wäre und daher für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes das Einkommen aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 08.12.2019 bei der XXXX Forschungsgesellschaft berücksichtigt werden hätte müssen, ist wie folgt entgegenzuhalten: Dem Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall Paragraph 21, AlVG in der bis 30.06.2020 gültigen Fassung anzuwenden gewesen wäre und daher für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes das Einkommen aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 08.12.2019 bei der römisch 40 Forschungsgesellschaft berücksichtigt werden hätte müssen, ist wie folgt entgegenzuhalten: § 79 Abs. 147 AlVG lautet: „Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit
  2. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des
  3. Juni
  4. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“ Paragraph 79, Absatz 147, AlVG lautet: „Die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit
  5. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des
  6. Juni
  7. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“ Aus § 79 Abs. 147 AlVG geht sohin eindeutig hervor, dass für gegenständliche Berechnung des Weiterbildungsgeldes § 21 AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung anzuwenden war. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde zwar am 21.06.2020 beim AMS eingebracht, jedoch – unzweifelhaft – mit Geltendmachung für 04.07.
  8. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.11.2020, wonach der Tag der Geltendmachung von Ansprüchen der Tag der Antragstellung sei, ist entschieden entgegenzutreten. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde zwar am 21.06.2020 an das AMS übermittelt, doch ist in diesem Antrag eindeutig festgehalten: „Geltendmachung:
  9. Juli 2020“. Der Tag der Geltendmachung ist sohin eindeutig der 04.07.
  10. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers vereinbarte Zeitraum der Bildungskarenz mit 03.07.2020 beginnt und wäre daher eine Geltendmachung von Weiterbildungsgeld für Juni 2020 auch nicht möglich gewesen. Aus Paragraph 79, Absatz 147, AlVG geht sohin eindeutig hervor, dass für gegenständliche Berechnung des Weiterbildungsgeldes Paragraph 21, AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung anzuwenden war. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde zwar am 21.06.2020 beim AMS eingebracht, jedoch – unzweifelhaft – mit Geltendmachung für 04.07.
  11. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.11.2020, wonach der Tag der Geltendmachung von Ansprüchen der Tag der Antragstellung sei, ist entschieden entgegenzutreten. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde zwar am 21.06.2020 an das AMS übermittelt, doch ist in diesem Antrag eindeutig festgehalten: „Geltendmachung:,
  12. Juli 2020“. Der Tag der Geltendmachung ist sohin eindeutig der 04.07.
  13. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers vereinbarte Zeitraum der Bildungskarenz mit 03.07.2020 beginnt und wäre daher eine Geltendmachung von Weiterbildungsgeld für Juni 2020 auch nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 21 AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung zur Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes herangezogen und hat sie die Höhe des Weiterbildungsgeldes korrekt berechnet. Die detaillierte Berechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Paragraph 21, AlVG in der ab 01.07.2020 gültigen Fassung zur Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes herangezogen und hat sie die Höhe des Weiterbildungsgeldes korrekt berechnet. Die detaillierte Berechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2237779.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.