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{'item': 'W241 2238556-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW241 2238556-1 SpruchW241 2238556-1/3E, W241 2238556-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger reiste im Dezember 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass der BF am 04.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als „Angehöriger in gerader aufsteigender Linie“ seiner in Österreich lebenden volljährigen Tochter, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sei, gestellt habe. Mangels Unterhaltsbedarfs sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsland durch den zusammenführenden EWR-Bürger würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG nicht vorliegen. Der BF besitze im Herkunftsstaat vier Eigentumswohnungen und sei Bezugsberechtigter einer monatlichen Pension in Höhe von rund EUR 483,-, sodass er auf tatsächlichen Unterhalt seiner Tochter nicht angewiesen sei. Es werde daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
  3. Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass der BF am 04.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als „Angehöriger in gerader aufsteigender Linie“ seiner in Österreich lebenden volljährigen Tochter, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sei, gestellt habe. Mangels Unterhaltsbedarfs sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsland durch den zusammenführenden EWR-Bürger würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht vorliegen. Der BF besitze im Herkunftsstaat vier Eigentumswohnungen und sei Bezugsberechtigter einer monatlichen Pension in Höhe von rund EUR 483,-, sodass er auf tatsächlichen Unterhalt seiner Tochter nicht angewiesen sei. Es werde daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
  4. Am 22.04.2020 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
  5. Der BF gab mit Schreiben vom 13.05.2020 eine Stellungnahme ab und legte weitere Unterlagen vor. Diese wurde vom BFA an die MA 35 weitergeleitet.
  6. Mit Schreiben vom 17.06.2020 teilte die MA 35 mit, dass nach erneuter Prüfung die Voraussetzungen nicht gegeben seien.
  7. Am 08.10.2020 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung.
  8. Eine Stellungnahme des BF langte am 28.10.2020 beim BFA ein.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte fest, dass der BF chinesischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger sei. Mangels Unterhaltsbedarf sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsstaat lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 Abs. 1 NAG nicht vor. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der BF habe keinen Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergebe sich die Eigenschaft als Angehöriger, dem vom EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, aus der tatsächlichen Unterhaltsgewährung vom EWR-Bürger an den Angehörigen. Zu prüfen sei, ob die Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken (Unterhaltsbedarf). Wesentlich sei, dass die Abhängigkeit bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantrage, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, der ihm Unterhalt gewähre. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat weiterhin geleistet werden solle, sei laut Judikatur des VwGH unerheblich. Das BFA stellte fest, dass der BF chinesischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger sei. Mangels Unterhaltsbedarf sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsstaat lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht vor. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der BF habe keinen Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergebe sich die Eigenschaft als Angehöriger, dem vom EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, aus der tatsächlichen Unterhaltsgewährung vom EWR-Bürger an den Angehörigen. Zu prüfen sei, ob die Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken (Unterhaltsbedarf). Wesentlich sei, dass die Abhängigkeit bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantrage, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, der ihm Unterhalt gewähre. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat weiterhin geleistet werden solle, sei laut Judikatur des VwGH unerheblich. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für den Erwerb der Anmeldebescheinigung hätten im Falle des BF, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie nicht zukomme, nie vorgelegen. Auch unter Einbeziehung des Art. 8 EMRK würden sich keine Gründe ergeben, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für den Erwerb der Anmeldebescheinigung hätten im Falle des BF, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie nicht zukomme, nie vorgelegen. Auch unter Einbeziehung des Artikel 8, EMRK würden sich keine Gründe ergeben, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 11.01.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
  12. Am 21.01.2021 wurden weitere Urkunden nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung:
  13. § 51 Abs. 1 NAG lautet:
  14. Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“, § 52 NAG lautet:Paragraph 52, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, § 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ § 2 Abs. 3 Z 11 FPG lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG lautet: „Z 11 begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.“ § 66 FPG lautet:Paragraph 66, FPG lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
  1. Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
  2. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL festgehalten, dass diese Bestimmung nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden ist, denen er „Unterhalt gewähr[t]“. Unter „Unterhalt gewähren“ ist zu verstehen, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL festgehalten, dass diese Bestimmung nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden ist, denen er „Unterhalt gewähr[t]“. Unter „Unterhalt gewähren“ ist zu verstehen, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 43, EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Aus dieser Judikatur des EuGH geht daher klar hervor, dass die Unterhaltsgewährung schon vor Einreise des Drittstaatsangehörigen bestehen muss und dass dieser aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation auf diese Unterhaltsgewährung auch angewiesen sein muss.
  3. Die MA 35 führte in ihrem Schreiben vom 15.01.2020 aus, dass der BF vier Immobilien in der Volksrepublik China besitze und eine Pension in der Höhe von 483,- € beziehe. Seine Ehefrau beziehe ebenfalls eine Pension in Höhe von 398,- €. Es sei daher kein Unterhaltsbedarf gegeben. Der BF brachte im Verfahren vor, dass die Unterhaltsgewährungen vor seiner Einreise nach Österreich von seiner Tochter in bar überbracht worden seien. Nachweise für dieses Vorbringen konnten naturgemäß keine vorgelegt werden. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung der Tochter an den BF in der Volksrepublik China konnte daher nicht nachgewiesen werden. Dass der BF ohne die (nicht belegten) Unterhaltsleistungen seiner Tochter in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet, sondern die Rechtsansicht vertreten, dass keine Notwendigkeit für die Unterhaltsleistungen gegeben sein müsse und auch etwaige Mieteinnahmen nicht relevant seien. Dieser Rechtsansicht kann jedoch angesichts der oben angeführten, eindeutigen Judikatur des EuGH nicht gefolgt werden. Betreffend die am 21.01.2021 vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass diese ohne nähere Erläuterungen übersendet wurden und die Relevanz für das Verfahren daher nicht ersichtlich ist. Es handelt sich dabei um zwei Schreiben betreffend Umbauarbeiten in Bezirken, in denen der BF eine Wohnung besitzt, ein Kundenblatt einer Hausverwaltung mit Betriebskosten für eine Wohnung, einen Rückzahlungsplan für eine Hypothek und Kontoauszüge des BF. Aus diesen Unterlagen geht nicht hervor, dass der BF in China auf Unterhaltszahlungen seiner Tochter angewiesen wäre, und wurde dies im Verfahren auch nie behauptet. Im gegenständlichen Fall kamen daher sowohl die MA 35 als auch das BFA zu Recht zu dem Schluss, dass dem BF nicht iSd Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL, des § 52 Abs. 1 Z 3 und des § 2 Abs. 3 Z 11 FPG Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Der BF ist daher nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne dieser Bestimmungen. Im gegenständlichen Fall kamen daher sowohl die MA 35 als auch das BFA zu Recht zu dem Schluss, dass dem BF nicht iSd Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL, des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Der BF ist daher nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne dieser Bestimmungen. Gemäß § 66 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 66, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Das BFA kam jedoch im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass der BF (da ihm Unterhalt nicht iSd Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL tatsächlich gewährt wird) kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm dieser Status auch in der Vergangenheit nicht zukam. Dies entspricht auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wo ausgeführt wurde, dass der BF als chinesischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger (aber nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist. Das BFA kam jedoch im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass der BF (da ihm Unterhalt nicht iSd Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL tatsächlich gewährt wird) kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm dieser Status auch in der Vergangenheit nicht zukam. Dies entspricht auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wo ausgeführt wurde, dass der BF als chinesischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger (aber nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Ausführungen dazu, weshalb das BFA trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL bzw. des § 2 Abs. 3 Z 11 FPG im gegenständlichen Fall § 66 FPG zur Anwendung brachte. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Ausführungen dazu, weshalb das BFA trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL bzw. des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG im gegenständlichen Fall Paragraph 66, FPG zur Anwendung brachte. Der Rechtsansicht des BFA folgend, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist bzw. war, wäre eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erlassen gewesen. Der Rechtsansicht des BFA folgend, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist bzw. war, wäre eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erlassen gewesen. Da sich der gegenständliche Bescheid somit auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt, war dieser nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Da sich der gegenständliche Bescheid somit auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt, war dieser nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
  4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da der maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage als geklärt anzusehen ist, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage als geklärt anzusehen ist, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W241.2238556.1.00

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