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{'item': 'W254 2205019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW254 2205019-1 Spruch, W254 2205019-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 27Abs 2a und 3 SMG; 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.9. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.

  1. Am 24.07.2018 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Darin gab er zunächst an, dass er ein Schlafmedikament und viele andere Medikamente nehme und legte in diesem Zusammenhang ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Er heiße Ismail XXXX und sei am XXXX in Hiraan, Somalia geboren. Andere Identitäten habe er nicht angegeben. Den gefälschten Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass im XXXX 2015 mehrere Leute zu ihnen nachhause gekommen wären, um den Vater des BF, einen Gabooye, zu töten. Drei Monate später hätten sie den BF rekrutieren wollen, seine Mutter habe jedoch abgelehnt. Ein paar Tage später hätten sie ihn zwangsweise mitgenommen und für ca. eine Woche in ein Lager gebracht. Dem BF ist im Zuge eines Trainings jedoch die Flucht geglückt. Danach sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, welche ihm Geld zur Flucht gegeben habe. Daraufhin habe er sich für ca. 10 Monate in Mogadischu aufgehalten und sei von dort aus seine Flucht nach Europa angetreten. Unter einem legte der BF diverse Integrationsunterlagen und medizinische Dokumente vor. 1.
  2. Am 24.07.2018 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Darin gab er zunächst an, dass er ein Schlafmedikament und viele andere Medikamente nehme und legte in diesem Zusammenhang ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Er heiße Ismail römisch 40 und sei am römisch 40 in Hiraan, Somalia geboren. Andere Identitäten habe er nicht angegeben. Den gefälschten Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass im römisch 40 2015 mehrere Leute zu ihnen nachhause gekommen wären, um den Vater des BF, einen Gabooye, zu töten. Drei Monate später hätten sie den BF rekrutieren wollen, seine Mutter habe jedoch abgelehnt. Ein paar Tage später hätten sie ihn zwangsweise mitgenommen und für ca. eine Woche in ein Lager gebracht. Dem BF ist im Zuge eines Trainings jedoch die Flucht geglückt. Danach sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, welche ihm Geld zur Flucht gegeben habe. Daraufhin habe er sich für ca. 10 Monate in Mogadischu aufgehalten und sei von dort aus seine Flucht nach Europa angetreten. Unter einem legte der BF diverse Integrationsunterlagen und medizinische Dokumente vor. 1.
  3. Mit Schreiben vom 25.07.2018 gab der Verein XXXX eine Änderung der Vertretungs- und Zustellvollmacht bekannt und widerruf in diesem Zusammenhang frühere Vertretungsvollmachten ausgewiesener Mitarbeiterinnen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 25.07.2018 gab der Verein römisch 40 eine Änderung der Vertretungs- und Zustellvollmacht bekannt und widerruf in diesem Zusammenhang frühere Vertretungsvollmachten ausgewiesener Mitarbeiterinnen. 1.
  5. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Der Beschwerdeführer habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX .2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Abschließend wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). 1.
  6. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerdeführer habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 .2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Abschließend wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen Fluchtgrund glaubhaft geltend machen konnte. Dem BF sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, welchem zumutbar sei, sich anfänglich mit Gelegenheitsjobs den Unterhalt zu verdienen. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben und ein Haus und Tiere besitzen. Ein Cousin lebe in Mogadischu und besitze ein Haus. Der BF laboriere auch an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen und sei eine medizinische Versorgung in Mogadischu möglich. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Seine strafrechtliche Verurteilung indiziere gemäß § 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weswegen die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt sei. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen Fluchtgrund glaubhaft geltend machen konnte. Dem BF sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, welchem zumutbar sei, sich anfänglich mit Gelegenheitsjobs den Unterhalt zu verdienen. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben und ein Haus und Tiere besitzen. Ein Cousin lebe in Mogadischu und besitze ein Haus. Der BF laboriere auch an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen und sei eine medizinische Versorgung in Mogadischu möglich. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Seine strafrechtliche Verurteilung indiziere gemäß Paragraph 53, Absatz eins, bzw. Absatz 2, das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weswegen die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt sei. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 03.09.2018 einlangte. Darin wird im Wesentlichen unter Berufung auf verschiedene Länderberichte ausgeführt, dass die Sicherheitslage in ganz Somalia unsicher sei und eine humanitäre Notlage in Somalia vorherrschen würde. Der BF verfüge über kein soziales Netz in Somalia sowie über keine bzw. mangelnde Schul- oder Berufserfahrung. Unter einem legte er diverse Integrationsunterlagen und ärztliche Befunde vor. 1.
  8. Mit Schreiben vom 27.11.2018 reichte die belangte Behörde einen Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.09.2018 nach. 1.
  9. Mit Schreiben vom 27.11.2018 reichte die belangte Behörde einen Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.09.2018 nach. 1.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018 zur Zl. W259 2205019-1 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018 zur Zl. W259 2205019-1 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  12. Mit am 30.11.2018 einlangendem Schreiben reicht die belangte Behörde einen Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX nach. 1.
  13. Mit am 30.11.2018 einlangendem Schreiben reicht die belangte Behörde einen Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 nach. 1.
  14. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX ,

§ 27Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. 1.17. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. 1.

  1. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 17.09.2018 aktualisiert (Beilage II.), Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 (Beilage III.), die Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Beilage IV.) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Versorgungslage in Mogadischu vom
  2. Mai 2018 (Beilage V.) der Entscheidung zugrunde zu legen. 1.
  3. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 17.09.2018 aktualisiert (Beilage römisch zwei.), Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 (Beilage römisch drei.), die Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Beilage römisch vier.) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Versorgungslage in Mogadischu vom
  4. Mai 2018 (Beilage römisch fünf.) der Entscheidung zugrunde zu legen. 1.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX 2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die geladene bzw. informierte Rechtsberatung ist nicht erschienen. Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 2). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte noch einen Bericht der SFH, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan vom 05.07.2018 (Beilage ./VI) und einen Bericht der FSNAU-FEWS NET Somalia Food security outlook, Emergency (IPC Phase 4) expected in north central areas after second consecutive poor rainfall seasons, für den Zeitraum Juni 2019 bis Jänner 2020 (Beilage ./VII) in das Verfahren ein. Dem BF wurde für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine dreiwöchige Frist eingeräumt. Unter einem wurden ein psychiatrischer Befund vom XXXX .2019 (Beilage ./A), ein Unterstützungsschreiben vom XXXX .2019 und das Empfehlungsschreiben vom XXXX .2018 (Beilage ./B), ein Sozialbericht vom Samariterbund vom XXXX 2019 (Beilage ./C), Unterlagen der XXXX und des XXXX (Beilage ./D) durch den BF vorgelegt, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.1.
  6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am römisch 40 2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Die geladene bzw. informierte Rechtsberatung ist nicht erschienen. Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 2). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt. Die erkennende Richterin brachte noch einen Bericht der SFH, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan vom 05.07.2018 (Beilage ./VI) und einen Bericht der FSNAU-FEWS NET Somalia Food security outlook, Emergency (IPC Phase 4) expected in north central areas after second consecutive poor rainfall seasons, für den Zeitraum Juni 2019 bis Jänner 2020 (Beilage ./VII) in das Verfahren ein. Dem BF wurde für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine dreiwöchige Frist eingeräumt. Unter einem wurden ein psychiatrischer Befund vom römisch 40 .2019 (Beilage ./A), ein Unterstützungsschreiben vom römisch 40 .2019 und das Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .2018 (Beilage ./B), ein Sozialbericht vom Samariterbund vom römisch 40 2019 (Beilage ./C), Unterlagen der römisch 40 und des römisch 40 (Beilage ./D) durch den BF vorgelegt, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. 1.
  7. In seiner Stellungnahme vom 10.10.2019 führte der BF zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten aus, dass sich aus der SFH-Länderanalyse im Zusammenhalt mit den Angaben des BF ableiten lässt, dass eine Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Verletzung gegen Art. 2 und 3 EMRK darstelle. Darüber hinaus drohe dem BF aufgrund seiner Weigerung mit den Al Shabaab zusammenzuarbeiten eine asylrelevante Verfolgung. Weiters wurde zur schlechten Versorgungslage in Somalia und zu Al Shabaab sowie zu Zwangsrekrutierungen in Somalia ausgeführt. Abschließend wurde eine Bestätigung des Suchdienstes des Roten Kreuzes vorlegt, wonach der BF am XXXX .2017 einen Suchantrag gestellt habe. 1.
  8. In seiner Stellungnahme vom 10.10.2019 führte der BF zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten aus, dass sich aus der SFH-Länderanalyse im Zusammenhalt mit den Angaben des BF ableiten lässt, dass eine Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Verletzung gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstelle. Darüber hinaus drohe dem BF aufgrund seiner Weigerung mit den Al Shabaab zusammenzuarbeiten eine asylrelevante Verfolgung. Weiters wurde zur schlechten Versorgungslage in Somalia und zu Al Shabaab sowie zu Zwangsrekrutierungen in Somalia ausgeführt. Abschließend wurde eine Bestätigung des Suchdienstes des Roten Kreuzes vorlegt, wonach der BF am römisch 40 .2017 einen Suchantrag gestellt habe. 1.
  9. Mit Schreiben vom 10.12.2019 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung einer Amtshandlung von der Landespolizeidirektion XXXX nach. 1.
  10. Mit Schreiben vom 10.12.2019 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung einer Amtshandlung von der Landespolizeidirektion römisch 40 nach. 1.
  11. Mit Schreiben vom 09.01.2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019, der Entscheidung zugrunde zu legen. 1.
  12. In seiner darauf bezogenen Stellungnahme vom 23.01.2020 führte der BF zusammenfassend aus, dass das aktuelle LIB kein besseres Bild von Somalia darstelle und eine Rückkehr jedenfalls eine Verletzung gegen Art. 2 und 3 EMRK sei. Auch wurde auf die Integration des BF und dessen positiver Zukunftsprognose verwiesen. 1.
  13. In seiner darauf bezogenen Stellungnahme vom 23.01.2020 führte der BF zusammenfassend aus, dass das aktuelle LIB kein besseres Bild von Somalia darstelle und eine Rückkehr jedenfalls eine Verletzung gegen Artikel 2 und 3 EMRK sei. Auch wurde auf die Integration des BF und dessen positiver Zukunftsprognose verwiesen. 1.
  14. Mit Schreiben vom 28.01.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde darüber, dass gegen den BF wegen § 83 StGB Anklage erhoben worden ist. 1.
  15. Mit Schreiben vom 28.01.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde darüber, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, StGB Anklage erhoben worden ist. 1.
  16. Per Dokumentenvorlage vom 24.06.2020 reichte der BF einen medizinischen Befund zu einer Stichverletzung am Hals nach. 1.
  17. Mit Schreiben vom 04.12.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 91 StGB.1.
  18. Mit Schreiben vom 04.12.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 91, StGB. 1.
  19. Am 27.01.2021 erstattete der – nunmehr durch die BBU GmbH vertretene – BF zu den in der Ladung für die Verhandlung am XXXX .2021 mitgeteilten Länderinformationen eine Stellungnahme und verwies hierbei auch auf weitere öffentlich zugängliche Länderinformationen. Im Wesentlichen brachte er vor, dass Somalia trotz einer Verbesserung makroökonomischer Indikatoren weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei insbesondere infolge der schwerwiegenden Dürren und Überschwemmungen der letzten Jahre in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Der BF habe ausreichend deutlich dargetan, dass die befürchtete Verfolgung durch die Al Shabaab an die ihm, wegen seiner vorgebrachten Flucht aus dem Trainingslager und in Folge auch die Flucht aus Somalia, unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpfe. Es sei davon auszugehen, dass der BF vor dieser Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden könne. Es gäbe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF. Derzeit sei die Situation in Somalia besonders kritisch, da die Nahrungsmittelsicherheit aufgrund von Heuschreckenplagen, Dürre und Überflutungen zunehmend schlechter werden würde. Außerdem würden die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie die Nahrungsmittelsicherheit, die allgemeine und im Besonderen die medizinische Versorgungslage und die Arbeitsmarktsituation verschlechtern. Unter zusätzlicher Beachtung der ihn konkret treffenden, besonders schweren Umstände würden im Falle einer Rückkehr seine unter Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte verletzt werden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF am XXXX 2020 Opfer einer Straftat geworden sei. Der BF sei als Opfer, Zeuge im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Darüber hinaus wolle sich der BF als Privatbeteiligter dem Verfahren anschließen. Dem BF sei daher gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung der Tat und zur Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen des BF zu erteilen. 1.
  20. Am 27.01.2021 erstattete der – nunmehr durch die BBU GmbH vertretene – BF zu den in der Ladung für die Verhandlung am römisch 40 .2021 mitgeteilten Länderinformationen eine Stellungnahme und verwies hierbei auch auf weitere öffentlich zugängliche Länderinformationen. Im Wesentlichen brachte er vor, dass Somalia trotz einer Verbesserung makroökonomischer Indikatoren weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt gehöre. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei insbesondere infolge der schwerwiegenden Dürren und Überschwemmungen der letzten Jahre in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Der BF habe ausreichend deutlich dargetan, dass die befürchtete Verfolgung durch die Al Shabaab an die ihm, wegen seiner vorgebrachten Flucht aus dem Trainingslager und in Folge auch die Flucht aus Somalia, unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpfe. Es sei davon auszugehen, dass der BF vor dieser Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden könne. Es gäbe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF. Derzeit sei die Situation in Somalia besonders kritisch, da die Nahrungsmittelsicherheit aufgrund von Heuschreckenplagen, Dürre und Überflutungen zunehmend schlechter werden würde. Außerdem würden die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie die Nahrungsmittelsicherheit, die allgemeine und im Besonderen die medizinische Versorgungslage und die Arbeitsmarktsituation verschlechtern. Unter zusätzlicher Beachtung der ihn konkret treffenden, besonders schweren Umstände würden im Falle einer Rückkehr seine unter Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte verletzt werden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF am römisch 40 2020 Opfer einer Straftat geworden sei. Der BF sei als Opfer, Zeuge im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Darüber hinaus wolle sich der BF als Privatbeteiligter dem Verfahren anschließen. Dem BF sei daher gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung der Tat und zur Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen des BF zu erteilen. 1.
  21. Am XXXX 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch durchgeführt. Der BF wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt und die derzeitige Versorgungssituation in Somalia erörtert. Der BF legte einerseits einen Sozialbericht vor, der als Beilage ./E1 zum Akt genommen wurde und andererseits eine Benachrichtigung von der Einstellung eines gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens vor, die als Beilage ./F1 zum Akt genommen wurde. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019 (mit der letzten Aktualisierung vom 20.11.2019) (Beilage ./VI.), eine Anfragebeantwortung zu Somalia: Mogadischu: Sozio-ökonomische Lage (insbesondere für RückkehrerInnen) vom 31.01.2020 (Beilage ./VII.), einen Bericht der FSNAU Food Security and Nutrition Analysis Unit – Somalia from February to September 2020 (Beilage ./VIII.), einen Bericht der FSNAU Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview from October to December 2020 (Beilage ./IX.), eine Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie : Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten vom 07.08.2020 (Beilage ./X.) sowie einen Bericht der OCHA, Somalia, Humanitarian Bulletin from September 2020 (Beilage ./XI.) in das Verfahren ein. Zusätzlich wurde dem BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Schizophrenie, Psychiatrie vom 01.2020 (Beilage ./XII.) genannt, deren Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten sowie zum Akt genommen. Der Rechtsvertretung wurde eine Kopie der Beilage XII. ausgehändigt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.1.
  22. Am römisch 40 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch durchgeführt. Der BF wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner aktuellen Situation in Österreich befragt und die derzeitige Versorgungssituation in Somalia erörtert. Der BF legte einerseits einen Sozialbericht vor, der als Beilage ./E1 zum Akt genommen wurde und andererseits eine Benachrichtigung von der Einstellung eines gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens vor, die als Beilage ./F1 zum Akt genommen wurde. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019 (mit der letzten Aktualisierung vom 20.11.2019) (Beilage ./VI.), eine Anfragebeantwortung zu Somalia: Mogadischu: Sozio-ökonomische Lage (insbesondere für RückkehrerInnen) vom 31.01.2020 (Beilage ./VII.), einen Bericht der FSNAU Food Security and Nutrition Analysis Unit – Somalia from February to September 2020 (Beilage ./VIII.), einen Bericht der FSNAU Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview from October to December 2020 (Beilage ./IX.), eine Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie : Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten vom 07.08.2020 (Beilage ./X.) sowie einen Bericht der OCHA, Somalia, Humanitarian Bulletin from September 2020 (Beilage ./XI.) in das Verfahren ein. Zusätzlich wurde dem BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Schizophrenie, Psychiatrie vom 01.2020 (Beilage ./XII.) genannt, deren Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten sowie zum Akt genommen. Der Rechtsvertretung wurde eine Kopie der Beilage römisch zwölf. ausgehändigt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. 1.
  23. In der Stellungnahme vom 05.02.2021 führte der BF unter Verweis auf diverse Länderberichte aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine bzw. keine adäquate psychiatrische oder psychologische Behandlung erhalten würde. Zudem drohe dem BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der psychisch erkrankten Personen. Bei einer Rückkehr wäre er der realen Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner psychischen Erkrankung von der Praxis des Ankettens betroffen zu sein. Dem BF wäre überdies aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge bzw. Privatbeteiligter in einem Strafverfahren eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Da er Opfer eines versuchten Mordes sei, würde damit eine erheblich größere Gefährdungslage für den BF einhergehen. Darüber hinaus legte der BF einen fachärztlichen Befund, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Behandlung und eine E-Mail-Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft XXXX vor.1.
  24. In der Stellungnahme vom 05.02.2021 führte der BF unter Verweis auf diverse Länderberichte aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine bzw. keine adäquate psychiatrische oder psychologische Behandlung erhalten würde. Zudem drohe dem BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der psychisch erkrankten Personen. Bei einer Rückkehr wäre er der realen Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner psychischen Erkrankung von der Praxis des Ankettens betroffen zu sein. Dem BF wäre überdies aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge bzw. Privatbeteiligter in einem Strafverfahren eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Da er Opfer eines versuchten Mordes sei, würde damit eine erheblich größere Gefährdungslage für den BF einhergehen. Darüber hinaus legte der BF einen fachärztlichen Befund, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Behandlung und eine E-Mail-Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft römisch 40 vor. 1.
  25. Mit Urkundenvorlage vom 08.03.2021 legte der BF zum Beweis der psychischen Erkrankung ein Schreiben des Sozialministeriums an Dr. XXXX vor, aus dem sich laut Schreiben ergäbe, dass für die Psychotherapie des Beschwerdeführers eine Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz beantragt wurde. Ebenso wurde zum Beweis der Eigenschaft des BF als Opfer/Zeuge bzw. Privatbeteiligter die Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge zur Hauptverhandlung am 12.04.2021 im Verfahren zu GZ 605 Hv 1/21v beim LG für Strafsachen XXXX wegen versuchten Mordes vorgelegt.1.
  26. Mit Urkundenvorlage vom 08.03.2021 legte der BF zum Beweis der psychischen Erkrankung ein Schreiben des Sozialministeriums an Dr. römisch 40 vor, aus dem sich laut Schreiben ergäbe, dass für die Psychotherapie des Beschwerdeführers eine Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz beantragt wurde. Ebenso wurde zum Beweis der Eigenschaft des BF als Opfer/Zeuge bzw. Privatbeteiligter die Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge zur Hauptverhandlung am 12.04.2021 im Verfahren zu GZ 605 Hv 1/21v beim LG für Strafsachen römisch 40 wegen versuchten Mordes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, - die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, welche im Verfahrensgang beschrieben sind, - der Inhalt der mündlichen Verhandlungen am XXXX .2019 und am XXXX 2021,- der Inhalt der mündlichen Verhandlungen am römisch 40 .2019 und am römisch 40 2021, - Sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). Zur Person des BF: Der BF ist ein männlicher, volljähriger, somalischer Staatsangehöriger, lediger und sunnitischer Moslem. Er hat keine Kinder. Die Muttersprache des BF ist Somalisch. Der BF ist kein Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der BF angehört. Er hat für vier Jahre eine Koranschule besucht, aber keine berufliche Ausbildung und auch nicht gearbeitet. Für seinen Lebensunterhalt ist sein Vater aufgekommen. Er hat neun bis zehn Monate vor seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu gelebt, wobei nicht festgestellt werden kann, dass der BF in diesem Zeitraum obdachlos war. 2016 hat der BF seine Flucht nach Europa angetreten. Zumindest ein Teil seiner Ausreise wurde mit Hilfe seiner Familie organisiert bzw. finanziert. Der übrige Teil wurde von seinen somalischen Freunden finanziert. Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seinem Vater und seinen Geschwistern. Darüber hinaus hat ein Teil der Familie seiner Mutter zumindest im Zeitpunkt der Flucht des BF in Mogadischu gelebt. Der genaue Aufenthaltsort seiner familiären Anknüpfungspunkte kann derzeit nicht festgestellt werden. Der BF steht derzeit in keinem aufrechten Kontakt zu seiner Familie. Ein am XXXX 2017 beim Roten Kreuz gestellter Suchantrag ist negativ verlaufen. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Somalia und einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit seiner Familie, wäre seine Familie in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen.Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seinem Vater und seinen Geschwistern. Darüber hinaus hat ein Teil der Familie seiner Mutter zumindest im Zeitpunkt der Flucht des BF in Mogadischu gelebt. Der genaue Aufenthaltsort seiner familiären Anknüpfungspunkte kann derzeit nicht festgestellt werden. Der BF steht derzeit in keinem aufrechten Kontakt zu seiner Familie. Ein am römisch 40 2017 beim Roten Kreuz gestellter Suchantrag ist negativ verlaufen. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Somalia und einer erfolgreichen Kontaktaufnahme mit seiner Familie, wäre seine Familie in der Lage, den BF finanziell zu unterstützen. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung und steht diesbezüglich – bei Bedarf – in medikamentöser Behandlung. Seit dem XXXX .2019 steht der BF beim XXXX in psychiatrischer Behandlung. Er ist aktuell in keiner Suchttherapie. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung und steht diesbezüglich – bei Bedarf – in medikamentöser Behandlung. Seit dem römisch 40 .2019 steht der BF beim römisch 40 in psychiatrischer Behandlung. Er ist aktuell in keiner Suchttherapie. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Er war vom XXXX .2016 bis zu seiner Volljährigkeit und noch einige Zeit im Anschluss in der Nachbetreuung der XXXX . In einer Diagnosefeststellung vom XXXX .2018 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und eine Verbesserung der Symptomatik festgestellt (AS 563 und Beilage ./C) Er war vom römisch 40 .2016 bis zu seiner Volljährigkeit und noch einige Zeit im Anschluss in der Nachbetreuung der römisch 40 . In einer Diagnosefeststellung vom römisch 40 .2018 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und eine Verbesserung der Symptomatik festgestellt (AS 563 und Beilage ./C) Der psychiatrische Befund vom XXXX .2019 stellte in diesem Zusammenhang eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Alpträume fest. Darin wird zur langfristigen Stabilisierung des psychischen Zustands und Aufrechterhaltung der bereits erreichten Verbesserung eine regelmäßige fachärztliche sowie psychosoziale Unterstützung vorgeschlagen. Als aktuelle Medikation wurde bei Bedarf 1 bis 2 Tabletten Seroquel 25mg bei Schlafstörungen und Alpträumen angeführt (Beilage ./A). Der psychiatrische Befund vom römisch 40 .2019 stellte in diesem Zusammenhang eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Alpträume fest. Darin wird zur langfristigen Stabilisierung des psychischen Zustands und Aufrechterhaltung der bereits erreichten Verbesserung eine regelmäßige fachärztliche sowie psychosoziale Unterstützung vorgeschlagen. Als aktuelle Medikation wurde bei Bedarf 1 bis 2 Tabletten Seroquel 25mg bei Schlafstörungen und Alpträumen angeführt (Beilage ./A). Auch der Sozialbericht zum
  28. Halbjahr 2019 des XXXX vom XXXX .2019 stellte dieselben Diagnosen und Medikation wie der psychiatrische Befund vom XXXX .2019 fest. Weiters geht daraus hervor, dass der BF die Medikamente bei sich hat und diese selbstständig verwaltet. Zudem wird ausgeführt, dass der BF ohne eine konsequente und regelmäßige Tagesstruktur psychisch nicht stabil werden kann (Beilage ./C). Auch der Sozialbericht zum
  29. Halbjahr 2019 des römisch 40 vom römisch 40 .2019 stellte dieselben Diagnosen und Medikation wie der psychiatrische Befund vom römisch 40 .2019 fest. Weiters geht daraus hervor, dass der BF die Medikamente bei sich hat und diese selbstständig verwaltet. Zudem wird ausgeführt, dass der BF ohne eine konsequente und regelmäßige Tagesstruktur psychisch nicht stabil werden kann (Beilage ./C). Zu einem gleichartigen Ergebnis wie der Befund vom XXXX .2019, gelangte überdies ein psychiatrischer Befund vom XXXX 2021, wobei die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig eine leichte Episode aufweist. Die Einstellung der Medikation ist noch im Gange. Darin wird eine Fortsetzung der Behandlung ohne Unterbrechung unbedingt empfohlen (OZ 26). Momentan nimmt der BF keine Medikamente ein.Zu einem gleichartigen Ergebnis wie der Befund vom römisch 40 .2019, gelangte überdies ein psychiatrischer Befund vom römisch 40 2021, wobei die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig eine leichte Episode aufweist. Die Einstellung der Medikation ist noch im Gange. Darin wird eine Fortsetzung der Behandlung ohne Unterbrechung unbedingt empfohlen (OZ 26). Momentan nimmt der BF keine Medikamente ein. Ebenso sind dem Sozialbericht zum XXXX 2021 des XXXX vom XXXX 2021 die soeben erwähnten Diagnosen zu entnehmen. Trotz der gegen den BF gerichteten Gewalttaten im XXXX 2020 gelingt es ihm stets, den Fokus auf den Aufbau einer lebenswerten Zukunft zu richten. Im Umgang mit diesen Gewalttaten bewies der BF ein außergewöhnlich hohes Maß an psychischer Resilienz (Beilage ./E1).Ebenso sind dem Sozialbericht zum römisch 40 2021 des römisch 40 vom römisch 40 2021 die soeben erwähnten Diagnosen zu entnehmen. Trotz der gegen den BF gerichteten Gewalttaten im römisch 40 2020 gelingt es ihm stets, den Fokus auf den Aufbau einer lebenswerten Zukunft zu richten. Im Umgang mit diesen Gewalttaten bewies der BF ein außergewöhnlich hohes Maß an psychischer Resilienz (Beilage ./E1). Zudem befand er sich vom XXXX in stationärer Behandlung im XXXX zur Behandlung einer Kopfverletzung. Der BF wurde nach unauffälliger Observanzperiode in gutem Allgemeinzustand entlassen. Zudem befand er sich vom römisch 40 in stationärer Behandlung im römisch 40 zur Behandlung einer Kopfverletzung. Der BF wurde nach unauffälliger Observanzperiode in gutem Allgemeinzustand entlassen. Am XXXX .2020 wurde dem BF eine Stichverletzung in den Hals zugefügt, woraufhin er im XXXX operiert werden musste. Am XXXX .2020 konnte er unter Wahrnehmung weiterer Kontrolltermine entlassen werden, bei denen er dann subjektiv beschwerdearm war (siehe dazu weiter unten).Am römisch 40 .2020 wurde dem BF eine Stichverletzung in den Hals zugefügt, woraufhin er im römisch 40 operiert werden musste. Am römisch 40 .2020 konnte er unter Wahrnehmung weiterer Kontrolltermine entlassen werden, bei denen er dann subjektiv beschwerdearm war (siehe dazu weiter unten). Zum Leben in Österreich: Der BF besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2, zuletzt absolvierte er einen A2 Kurs. Er ging in Österreich aber keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF geht auch keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach, hilft jedoch den Betreuerinnen seines Wohnheimes bei der Essensvorbereitung für ein monatlich stattfindendes größeres Treffen. Im Laufe des Jahres 2020 bekundete er Interesse an einer freiwilligen Hilfstätigkeit im Bereich des Pflege- und Gesundheitswesen. Aufgrund der Covid-19 Maßnahmen kam es jedoch zu keinem Engagement. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Seine wichtigsten Bezugspersonen sind seine Betreuerin und seine zahlreichen freundschaftlichen Kontakte mit welchen er Fußball spielt. Er legte im Verlauf seines Asylverfahrens zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Am XXXX .2017 hat XXXX eine Patenschaft (für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) für den BF übernommen. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Seine wichtigsten Bezugspersonen sind seine Betreuerin und seine zahlreichen freundschaftlichen Kontakte mit welchen er Fußball spielt. Er legte im Verlauf seines Asylverfahrens zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Am römisch 40 .2017 hat römisch 40 eine Patenschaft (für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) für den BF übernommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX ,

§§ 27Abs 2a und 3 SMG; 15 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Seit Juni 2018 wurde der BF im Rahmen seiner gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe zu XXXX vom Verein XXXX betreut. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX ,

§ 27Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich diese Taten betreffend heute dahingehend, dass er diese bedauere und entschuldige sich diesbezüglich gegenüber der Republik Österreich und den Beteiligten. Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob in einem weiteren Verfahren Anklage gegen den BF wegen § 83 StGB, wobei es in weiterer Folge eingestellt wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG; 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Seit Juni 2018 wurde der BF im Rahmen seiner gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe zu römisch 40 vom Verein römisch 40 betreut. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verantwortet sich diese Taten betreffend heute dahingehend, dass er diese bedauere und entschuldige sich diesbezüglich gegenüber der Republik Österreich und den Beteiligten. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob in einem weiteren Verfahren Anklage gegen den BF wegen Paragraph 83, StGB, wobei es in weiterer Folge eingestellt wurde. Bei einer gegen den BF gerichteten Angriffshandlung am XXXX .2020 wurde diesem in den Hals gestochen. Der BF wurde als Zeuge zur Hauptverhandlung der am Landesgericht für Strafsachen anberaumten Hauptverhandlung am 12.04.2021 zu GZ 605 Hv 1/21v wegen versuchten Mordes geladen. Der BF ist Opfer/Zeuge bzw. Privatbeteiligter in diesem Verfahren. Der BF hat einen Antrag auf Kostenübernahme für die Psychotherapie nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes gestellt. Bei einer gegen den BF gerichteten Angriffshandlung am römisch 40 .2020 wurde diesem in den Hals gestochen. Der BF wurde als Zeuge zur Hauptverhandlung der am Landesgericht für Strafsachen anberaumten Hauptverhandlung am 12.04.2021 zu GZ 605 Hv 1/21v wegen versuchten Mordes geladen. Der BF ist Opfer/Zeuge bzw. Privatbeteiligter in diesem Verfahren. Der BF hat einen Antrag auf Kostenübernahme für die Psychotherapie nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes gestellt. Zu den Fluchtgründen und seinem Herkunftsort Der BF stammt nicht wie behauptet aus XXXX . Aufgrund der mangelnden Mitwirkung ist der Herkunftsort des BF nicht bekannt.Der BF stammt nicht wie behauptet aus römisch 40 . Aufgrund der mangelnden Mitwirkung ist der Herkunftsort des BF nicht bekannt. Er hatte in Somalia keine Schwierigkeiten oder Nachteile auf Grund seiner Clanzugehörigkeit. Er war auch keiner psychischen oder physischen Gewaltanwendung ausgesetzt und ist nach einer allfälligen Rückkehr auch mit keinen derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Insbesondere wurde der BF durch die Al Shabaab weder bedroht noch kam es zu Übergriffen der Al Shabaab auf den BF oder zu einer (versuchten) Zwangsrekrutierung. Der Vater des BF wurde in diesem Zusammenhang auch nicht von den Al Shabaab aufgrund seiner Clanzugehörigkeit oder einer verweigerten Mitarbeit getötet. Dem BF droht daher keine Verfolgung durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Somalia. Der BF wurde auch weder durch die somalische Regierung bedroht noch kam es zu Übergriffen auf den BF oder zu einer (versuchten) Zwangsrekrutierung. Der BF ist in Somalia aufgrund der Tatsache, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. Zur Rückkehrsituation Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Somalia, beispielsweise in die Hauptstadt Mogadischu, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohen. Der BF kann dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und kann finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen erwarten. Darüber hinaus verfügt der BF in Somalia über ein familiäres Netzwerk, sodass er familiäre und soziale Unterstützung in Somalia vorfindet, wenn ihm die Kontaktaufnahme zu seiner Familie gelingt. Es ist dem BF möglich in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF von Auswirkungen der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten zum Herkunftsstaat Somalia ergibt sich Folgendes: Zur politischen Lage (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2020 in das Verfahren eingebracht wurden):Zur politischen Lage (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2020 in das Verfahren eingebracht wurden): Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33). Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30). Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). […]Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). […] Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2). Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10). […]Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10). […] Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f). Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,). Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) – und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed „Lafta Gareen“ ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans – v.a. in Middle Shabelle – haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle „Haaf“ wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed „Haaf“ weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17). Quellen: […] Zur Sicherheitslage in Somalia (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, mit einer Gesamtaktualisierung vom 17.09.2019, welche den Parteien mit Schreiben vom 09.01.2020 zum Parteiengehör übermittelt wurden): Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: […] Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels – durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet – die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). […] AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer „Rekonfiguration“ könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen – etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art „Warteschleife“ (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in – v.a. – Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). […] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) – wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) – lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:8163. Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten – nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte – und hier v.a. Mogadischu – drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Quellen: […] Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.78). Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen. Zusätzlich konnte die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wesentlich verbessert werden, die Straße gilt aber noch nicht als durchgehend sicher (BMLV 3.9.2019).Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.78). Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen. Zusätzlich konnte die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wesentlich verbessert werden, die Straße gilt aber noch nicht als durchgehend sicher (BMLV 3.9.2019). Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. In jüngerer Vergangenheit konnte westlich von Belet Weyne keine wesentliche Präsenz der al Shabaab verzeichnet werden. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 3.9.2019). Im April 2016 haben Gemeinden im südlichen Hiiraan al Shabaab Widerstand entgegengesetzt. Eine vereinigte Miliz von Hawadle-Subclans – die Macawuusley – haben seither al Shabaab aktiv bekämpft, um die lokalen Gemeinden vor der systematischen Ausbeutung und Gewalt durch al Shabaab zu schützen (SEMG 9.11.2018, S.99/27). In Hiiraan war es im Juni 2019 wegen Streitigkeiten um Wasser und Weide zu Auseinandersetzungen zwischen Subclans von Habr Gedir und Hawadle gekommen (UNSC 15.8.2019, Abs.8).Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. In jüngerer Vergangenheit konnte westlich von Belet Weyne keine wesentliche Präsenz der al Shabaab verzeichnet werden. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 3.9.2019). Im April 2016 haben Gemeinden im südlichen Hiiraan al Shabaab Widerstand entgegengesetzt. Eine vereinigte Miliz von Hawadle-Subclans – die Macawuusley – haben seither al Shabaab aktiv bekämpft, um die lokalen Gemeinden vor der systematischen Ausbeutung und Gewalt durch al Shabaab zu schützen (SEMG 9.11.2018, S.99/27). In Hiiraan war es im Juni 2019 wegen Streitigkeiten um Wasser und Weide zu Auseinandersetzungen zwischen Subclans von Habr Gedir und Hawadle gekommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 8,). Belet Weyne ist vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab (DI 6.2019, S.7). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clan-Konflikte werden nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Es gibt dort Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.79f). Allerdings hat al Shabaab die Präsenz in Belet Weyne verstärkt, im Bezirk gibt es vermehrt Zwischenfälle. Die Angriffe richten sich üblicherweise nicht gegen Zivilisten, wiewohl ein Risiko von Kollateralschäden besteht (LIFOS 3.7.2019, S.31).Belet Weyne ist vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab (DI 6.2019, S.7). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clan-Konflikte werden nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Es gibt dort Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.79f). Allerdings hat al Shabaab die Präsenz in Belet Weyne verstärkt, im Bezirk gibt es vermehrt Zwischenfälle. Die Angriffe richten sich üblicherweise nicht gegen Zivilisten, wiewohl ein Risiko von Kollateralschäden besteht (LIFOS 3.7.2019, S.31). Middle Shabelle: Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Der Küstenstreifen von Mogadischu nach Cadale ist frei von al Shabaab (PGN 8.2019). Adan Yabaal scheint an al Shabaab verloren gegangen zu sein und wird von ihr kontrolliert (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Middle Shabelle dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die größeren Städte befinden sich zwar unter Regierungskontrolle, diese Kontrolle ist jedoch instabil (NLMBZ 3.2019, S.26).Middle Shabelle: Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Der Küstenstreifen von Mogadischu nach Cadale ist frei von al Shabaab (PGN 8.2019). Adan Yabaal scheint an al Shabaab verloren gegangen zu sein und wird von ihr kontrolliert (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Middle Shabelle dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die größeren Städte befinden sich zwar unter Regierungskontrolle, diese Kontrolle ist jedoch instabil (NLMBZ 3.2019, S.26). Al Shabaab hat im März 2019 mehrere Gebiete in der Nähe von Balcad erobert (BAMF 1.4.2019), nachdem die Armee – in Folge eines Streits um den Sold – mehrere Positionen geräumt hatte (BAMF 1.4.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.8). Dieser Gebietsgewinn war aber nur vorübergehend (UNSC 15.5.2019, Abs.17). Zusätzlich war Middle Shabelle anfangs maßgeblich von der Truppenreduktion bei AMISOM betroffen (ME 14.3.2019). Die abgezogenen burundischen Truppen wurden aber zumindest teilweise durch in Mogadischu freigewordene Teile ersetzt (UNSC 15.5.2019, Abs.41). Die Straße von Mogadischu über Jowhar nach Jalalaqsi kann zumindest zeitweilig offengehalten werden (ME 14.3.2019). Aus der Stadt Jowhar selbst kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten von al Shabaab, die Stadt gilt als relativ ruhig (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.81).Al Shabaab hat im März 2019 mehrere Gebiete in der Nähe von Balcad erobert (BAMF 1.4.2019), nachdem die Armee – in Folge eines Streits um den Sold – mehrere Positionen geräumt hatte (BAMF 1.4.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Dieser Gebietsgewinn war aber nur vorübergehend (UNSC 15.5.2019, Absatz 17,). Zusätzlich war Middle Shabelle anfangs maßgeblich von der Truppenreduktion bei AMISOM betroffen (ME 14.3.2019). Die abgezogenen burundischen Truppen wurden aber zumindest teilweise durch in Mogadischu freigewordene Teile ersetzt (UNSC 15.5.2019, Absatz 41,). Die Straße von Mogadischu über Jowhar nach Jalalaqsi kann zumindest zeitweilig offengehalten werden (ME 14.3.2019). Aus der Stadt Jowhar selbst kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten von al Shabaab, die Stadt gilt als relativ ruhig (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.81). Auch in Middle Shabelle ist die Miliz der Macawuusley aktiv (Bezirk Jowhar). Sie wendet sich gegen Besteuerung und Zwangsrekrutierung durch al Shabaab. Es kam bereits zu mehreren blutigen Zusammenstößen zwischen beiden Gruppen (LIFOS 3.7.2019, S.31f). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 62 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 44 dieser 62 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 50 derartige Vorfälle (davon 45 mit je einem Toten). […] Quellen: […] Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten

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