Vm §§ 24 und 25 AlVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.09.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.805,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie den Beginn ihres Studiums am 01.10.2018 dem AMS nicht gemeldet habe.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2019 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 16.06.2019
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.805,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie den Beginn ihres Studiums am 01.10.2018 dem AMS nicht gemeldet habe.
GVG iVm §§ 56, 58 AlVG abgeändert und der Bescheid vom 03.09.2019 dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.10.2018 bis 05.12.2018 sowie vom 07.12.2018 bis 16.06.2019 widerrufen und die Beschwerdeführerin
Vm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.805,00 verpflichtet.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2019 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, 58, AlVG abgeändert und der Bescheid vom 03.09.2019 dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.10.2018 bis 05.12.2018 sowie vom 07.12.2018 bis 16.06.2019 widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 7.805,00 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Sachverhaltes aus, dass die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, zu inskribieren. Einem Vorhaben liege jedoch im Gegensatz einer Meldung im Sinne des § 50 AlVG keine Bestimmtheit zugrunde. Die Beschwerdeführerin hätte die Aufnahme des Studiums ab dem 01.10.2018 innerhalb einer Woche dem AMS melden müssen. Aufgrund der Unterlassung der Meldung des Studiums liege einer der in § 25 Abs. 1 AlVG normierten Rückforderungstatbestände vor. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 05.12.2018 sowie vom 07.12.2018 bis 31.12.2018 habe die Beschwerdeführerin € 29,76 täglich und vom 01.01.2019 bis 16.06.2019 € 30,52 täglich bezogen. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe iHv insgesamt € 7.805,00 zurückzuerstatten.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Sachverhaltes aus, dass die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, zu inskribieren. Einem Vorhaben liege jedoch im Gegensatz einer Meldung im Sinne des Paragraph 50, AlVG keine Bestimmtheit zugrunde. Die Beschwerdeführerin hätte die Aufnahme des Studiums ab dem 01.10.2018 innerhalb einer Woche dem AMS melden müssen. Aufgrund der Unterlassung der Meldung des Studiums liege einer der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierten Rückforderungstatbestände vor. Im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 05.12.2018 sowie vom 07.12.2018 bis 31.12.2018 habe die Beschwerdeführerin € 29,76 täglich und vom 01.01.2019 bis 16.06.2019 € 30,52 täglich bezogen. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe iHv insgesamt € 7.805,00 zurückzuerstatten.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, (...)“ … „Anwartschaft § 14.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. (...) § 15 Paragraph 15,
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.“ … „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.“
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.“
VG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.
VG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.3.4.
Paragraph 7, AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163 mwH) ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der der Universität durch die Inskription bzw. Fortsetzung der Zulassung nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in Form der Immatrikulation bzw. Zulassung meldet, er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163 mwH) ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der der Universität durch die Inskription bzw. Fortsetzung der Zulassung nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in Form der Immatrikulation bzw. Zulassung meldet, er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert. Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt somit grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme
VG. Der Gesetzgeber geht – ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit – von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung aus. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265).Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt somit grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Der Gesetzgeber geht – ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit – von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung aus. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0265). Die Beschwerdeführerin war unbestritten vom 01.10.2018 bis 18.10.2019 als ordentliche Hörerin an der Universität XXXX inskribiert. Das Studium der Rechtswissenschaften erfüllt den Grundtatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG. Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung gestanden und habe auch die vorgeschriebenen Kursmaßnahmen besucht sowie ein bei XXXX zustande gekommenes Dienstverhältnis angetreten, ins Leere. Die Beschwerdeführerin war unbestritten vom 01.10.2018 bis 18.10.2019 als ordentliche Hörerin an der Universität römisch 40 inskribiert. Das Studium der Rechtswissenschaften erfüllt den Grundtatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG. Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung gestanden und habe auch die vorgeschriebenen Kursmaßnahmen besucht sowie ein bei römisch 40 zustande gekommenes Dienstverhältnis angetreten, ins Leere. 3.5. Zu prüfen bleibt, ob
VG dennoch Arbeitslosigkeit während einer Ausbildung vorliegt.3.5. Zu prüfen bleibt, ob
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG dennoch Arbeitslosigkeit während einer Ausbildung vorliegt. 3.5.1. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine „lange Anwartschaft“ (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung
VG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartschaftswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG erstreckt werden (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0265). 3.5.1. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine „lange Anwartschaft“ (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung
Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartschaftswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des Paragraph 15, AlVG erstreckt werden vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0265). Die Ausbildung der Beschwerdeführerin dauerte mehr als 3 Monate. 3.5.
VG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahren um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist bzw. arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist.
Paragraph 15, Absatz eins, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahren um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist bzw. arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist. Bei Berücksichtigung dieses Zeitraumes ist das gesetzliche Höchstmaß von 5 Jahren (5 x 365 Tage = 1.825 Tage) ausgeschöpft. Weiters verlängert sich die Rahmenfrist
VG unbegrenzt um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Krankengeld bezogen hat.Weiters verlängert sich die Rahmenfrist
Paragraph 15, Absatz 3, AlVG unbegrenzt um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Krankengeld bezogen hat. Die Beschwerdeführerin bezog insgesamt 49 Tage Krankengeld, die Rahmenfrist ist insofern um 1.874 (1.825 + 49) Tage zu erstrecken. Der ursprünglichen Rahmenfrist (die letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches, 28.08.2018 bis 28.08.2016) sind somit 1.874 Tage Rahmenfristerstreckung dazuzurechnen, wodurch sich als neuer Beginn der Rahmenfrist der 12.07.2011 (28.08.2016 abzüglich 1.874 Tage) ergibt. In der Zeit bis zum 12.07.2011 liegen 215 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die erforderlichen 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen somit nicht vor; die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG ist daher nicht erfüllt.In der Zeit bis zum 12.07.2011 liegen 215 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die erforderlichen 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen somit nicht vor; die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist daher nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war im oben genannten Zeitraum ordentliche Studierende im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und demnach nicht arbeitslos. Die Beschwerdeführerin war im oben genannten Zeitraum ordentliche Studierende im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG und demnach nicht arbeitslos. Zur Rückforderung: 3.6.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.6.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN). Letztlich kann mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, ob und wann die Beschwerdeführerin ihrer Beraterin gegenüber ihr Vorhaben zu inskribieren geäußert hat. Maßgeblich ist, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0031 mwH). Wie beweiswürdigend festgestellt, hat die Beschwerdeführerin bei den Anträgen zur Geltendmachung des Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung in den jeweiligen Antragsformularen die Aufnahme ihres Studiums nicht angegeben bzw. die Frage „Ich befinde mich in Ausbildung (... Hochschule ...)“ mit „nein“ beantwortet. Die Vorlage der Studienbestätigung erfolgte auch nicht gleichzeitig bzw. rechtzeitig, sondern erst über Aufforderung des AMS im August 2019. Letztlich kann mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, ob und wann die Beschwerdeführerin ihrer Beraterin gegenüber ihr Vorhaben zu inskribieren geäußert hat. Maßgeblich ist, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt gegeben oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0031 mwH). Wie beweiswürdigend festgestellt, hat die Beschwerdeführerin bei den Anträgen zur Geltendmachung des Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung in den jeweiligen Antragsformularen die Aufnahme ihres Studiums nicht angegeben bzw. die Frage „Ich befinde mich in Ausbildung (... Hochschule ...)“ mit „nein“ beantwortet. Die Vorlage der Studienbestätigung erfolgte auch nicht gleichzeitig bzw. rechtzeitig, sondern erst über Aufforderung des AMS im August 2019. Die Beschwerdeführerin hat sohin ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Die Beschwerdeführerin hat sohin ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. 3.7. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe war
VG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). 3.7. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe war
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Für die Rückzahlung des ausstehenden Betrages iHv € 7.805,00 besteht die Möglichkeit,
VG um Ratenzahlung bei der belangten Behörde anzusuchen.Für die Rückzahlung des ausstehenden Betrages iHv € 7.805,00 besteht die Möglichkeit,
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG um Ratenzahlung bei der belangten Behörde anzusuchen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2225756.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.