← Österreich

{'item': 'W262 2239838-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2021 GeschäftszahlW262 2239838-1 SpruchW262 2239838-1/6E, W262 2239838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin war zuletzt 2014 als Verkäuferin vollversicherungspflichtig beschäftig und bezieht seit 31.03.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 27.10.2015 Notstandshilfe.
  2. Die Beschwerdeführerin hat abgeschlossene Berufsausbildungen (HTL-Matura, Kfz-Technikerin mit Meisterprüfung sowie Masterstudium Theaterpädagogik), Berufserfahrung als Verkaufsberaterin und sucht eine Beschäftigung in diesen Berufen bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Bezirk XXXX . Sie besitzt den Führerschein B, jedoch kein eigenes Fahrzeug und hat Sorgepflichten für ein XXXX geborenes Kind. Es bestehen gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellenauswahl zu berücksichtigen sind. Das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle (Voll- bzw. Teilzeit) im Raum XXXX als Verkaufsberaterin bzw. Außendienstmitarbeiterin sowie als Theaterpädagogin bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat abgeschlossene Berufsausbildungen (HTL-Matura, Kfz-Technikerin mit Meisterprüfung sowie Masterstudium Theaterpädagogik), Berufserfahrung als Verkaufsberaterin und sucht eine Beschäftigung in diesen Berufen bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Bezirk römisch 40 . Sie besitzt den Führerschein B, jedoch kein eigenes Fahrzeug und hat Sorgepflichten für ein römisch 40 geborenes Kind. Es bestehen gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellenauswahl zu berücksichtigen sind. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle (Voll- bzw. Teilzeit) im Raum römisch 40 als Verkaufsberaterin bzw. Außendienstmitarbeiterin sowie als Theaterpädagogin bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen.
  4. Am 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin folgender Vermittlungsvorschlag übermittelt: Rezeptionist/in zum Dienstbeginn per sofort mit entsprechender Ausbildung (Tätigkeit kann aber auch angelernt werden). Ihre Aufgaben: * Wochenenddienst * Rezeptionsdienst: Administrative Bürotätigkeiten, Freizeitberatung, Gästebetreuung etc. Korrespondenz: Beantwortung von Telefonaten, Mailanfragen etc. * Reservierungsarbeiten, MS Office-Anwendungskenntnisse Frühstücksdienst (Bereitstellen der Speisen, Ab- und Aufdecken der Tische, Geschirrspüler einräumen etc.) Unsere Anforderungen: Englischkenntnisse EDV Kenntnisse Unser Angebot: * Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche in der Zeit von 6.00 bis 10.00 und 17.00 bis 21 .00 Uhr nach Vereinbarung. * Entlohnung gemäß Kollektivvertrag bzw. Überzahlung je nach Qualifikation und Vereinbarung kostenloser Mitarbeiterparkplatz bzw. gute öffentliche Anbindung (Citybus) Rücksichtnahme auf eventuelle Kinderbetreuungszeiten bei der Gestaltung der Arbeitszeit! Bei Interesse schicken Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit sämtlichen Bewerbungsunterlagen und Foto an untenstehende Adresse zu Handen Frau XXXX , oder per mait an: XXXX XXXX HotelXXXX XXXX Bewerbungsunterlagen und Foto an untenstehende Adresse zu Handen Frau römisch 40 , oder per mait an: römisch 40 , römisch 40 Hotel, römisch 40 , römisch 40 Mail: XXXX .Mail: römisch 40 . Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Rezeptionist/in beträgt 1.540,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung.“
  5. Nach einem persönlichen Bewerbungsgespräch am 05.10.2020 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass beim Bewerbungsgespräch aufgekommen wäre, dass Sie sich auch beim XXXX beworben habe. Die potentielle Dienstgeberin habe daraufhin gemeint, dass das AMS keine arbeitswilligen Arbeitskräfte zusende.
  6. Nach einem persönlichen Bewerbungsgespräch am 05.10.2020 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass beim Bewerbungsgespräch aufgekommen wäre, dass Sie sich auch beim römisch 40 beworben habe. Die potentielle Dienstgeberin habe daraufhin gemeint, dass das AMS keine arbeitswilligen Arbeitskräfte zusende. Am 15.10.2020 meldete die potentielle Dienstgeberin dem zuständigen Service für Unternehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, für diese Stelle überqualifiziert zu sein. Dies müsse nach aufmerksamer Durchsicht des Lebenslaufes jedem bewusst sein. Weiters habe sie angegeben, unter einem „Tagsatz“ von € 120,-- nicht arbeiten zu wollen.
  7. In der dazu am 05.11.2020 mit der Beschwerdeführerin vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab diese an, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen geltend zu machen. Zur konkret angebotenen Entlohnung gab sie an, in keinster Weise davon auszugehen, dass der Dienstgeber Ihren Lebenslauf nicht ordentlich lese und als Erläuterung angegeben habe, dass der status quo [Bezahlung ihrer selbständigen Tätigkeiten] in Ihrem Falle zu dieser Zeit eben so ausgeschaut habe. Was Sie wirklich x-fach betont habe sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung habe und jede Stelle annehmen wolle. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab die Beschwerdeführerin hohe Therapiekosten für sich und ihren Sohn an. Zum Vorhalt der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin gab die Beschwerdeführerin folgende schriftliche Stellungnahme ab: „[…] Wie vom AMS angewiesen fand ich mich pünktlich zum Bewerbungsgespräch im Hotel XXXX in XXXX ein. Meine Gesprächspartnerin war Frau XXXX .Wie vom AMS angewiesen fand ich mich pünktlich zum Bewerbungsgespräch im Hotel römisch 40 in römisch 40 ein. Meine Gesprächspartnerin war Frau römisch 40 . Da ich bereit bin jede mir angebotene Stelle zu akzeptieren, ging ich offen in das Gespräch. Gleich zu Beginn informierte ich Frau XXXX , dass ich bereits drei Tage zuvor ein Bewerbungsgespräch beim XXXX als Vortragende für Erwachsene, die die Berufsreifeprüfung anstreben, absolviert hatte. Im Rahmen dieses Gespräches wurde mir bereits von den Verantwortlichen des XXXX signalisiert, dass dringender Bedarf an Lehrpersonen bestehe. Ich erwähnte in diesem Zusammenhang auch, dass diese Tätigkeit mit einem Stundensatz von € 32,00 honoriert würde. Da diese Tätigkeit meiner bisherigen beruflichen Laufbahn und meines zeitnah absolvierten Masterstudiums wesentlich näherkommt als die Tätigkeit als Rezeptionistin, würde ich im Falle einer Zusage das Angebot des XXXX akzeptieren.Gleich zu Beginn informierte ich Frau römisch 40 , dass ich bereits drei Tage zuvor ein Bewerbungsgespräch beim römisch 40 als Vortragende für Erwachsene, die die Berufsreifeprüfung anstreben, absolviert hatte. Im Rahmen dieses Gespräches wurde mir bereits von den Verantwortlichen des römisch 40 signalisiert, dass dringender Bedarf an Lehrpersonen bestehe. Ich erwähnte in diesem Zusammenhang auch, dass diese Tätigkeit mit einem Stundensatz von € 32,00 honoriert würde. Da diese Tätigkeit meiner bisherigen beruflichen Laufbahn und meines zeitnah absolvierten Masterstudiums wesentlich näherkommt als die Tätigkeit als Rezeptionistin, würde ich im Falle einer Zusage das Angebot des römisch 40 akzeptieren. Des Weiteren habe ich zeitgleich eine Anfrage der XXXX für eine Vortragsreihe zum Thema Theaterpädagogik und ihr Einsatz in der Behandlung von psychischen Erkrankungen erhalten. In diesem Zusammenhang erwähnte ich den Stundensatz von € 120,00, der natürlich zu versteuern ist und von Frau XXXX offensichtlich missverstanden wurde.Des Weiteren habe ich zeitgleich eine Anfrage der römisch 40 für eine Vortragsreihe zum Thema Theaterpädagogik und ihr Einsatz in der Behandlung von psychischen Erkrankungen erhalten. In diesem Zusammenhang erwähnte ich den Stundensatz von € 120,00, der natürlich zu versteuern ist und von Frau römisch 40 offensichtlich missverstanden wurde. Die Aussage, dass ich die Stelle im Hotel XXXX wegen zu geringer Bezahlung abgelehnt hätte, ist in dieser Form nicht gefallen, da ich mir ja bewusst bin, dass jede Ablehnung eines Jobangebotes zu einer Streichung der für mich so notwendigen AMS Bezüge führt.Die Aussage, dass ich die Stelle im Hotel römisch 40 wegen zu geringer Bezahlung abgelehnt hätte, ist in dieser Form nicht gefallen, da ich mir ja bewusst bin, dass jede Ablehnung eines Jobangebotes zu einer Streichung der für mich so notwendigen AMS Bezüge führt. Zur Dokumentation meiner Aussage lege ich die unterfertigten Unterlagen des XXXX vor, sowie den Auszug der Korrespondenz der XXXX .“Zur Dokumentation meiner Aussage lege ich die unterfertigten Unterlagen des römisch 40 vor, sowie den Auszug der Korrespondenz der römisch 40 .“
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.10.2020 bis 26.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.10.2020 bis 26.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie die oa. Stellungnahme zu den Angaben der potentiellen Dienstgeberin wiedergab und ausführte, dass ihre Einstellung zu guter Zusammenarbeit auf Ehrlichkeit beruhe und sie sich auch so bei ihren Vorstellungsgesprächen präsentiere. Abschließend beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Notstandshilfe.
  11. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 02.02.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.11.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften mit näherer Begründung aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch, insbesondere ihre Gehaltsvorstellungen, geeignet waren, die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln. Da bis dato kein neues, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen. Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist auch bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch einen Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten eine Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte.
  12. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 02.02.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.11.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften mit näherer Begründung aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch, insbesondere ihre Gehaltsvorstellungen, geeignet waren, die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln. Da bis dato kein neues, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen. Eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist auch bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch einen Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen könnte.
  13. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte bzw. konkretisierte. Insbesondere erstattete sie eine „emotionale Darstellung“ ihrer schwierigen familiären Situation und führte aus, dass ein Attest zur Maskenpflichtbefreiung vorliege. Sie habe nie behauptet, überqualifiziert zu sein und nicht unter einem „Tagsatz“ von € 120 arbeiten zu wollen. Vielmehr ziehe sie den Schluss, dass die potentielle Dienstgeberin „durch das Fehlen der Mund- und Nasenschutzmaske und durch das offensichtliche Defizit an Sympathie“ schon in einem frühen Stadium des Bewerbungsgespräches die Besetzung der Stelle ausgeschlossen habe. Abschließend beantragte sie erneut die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Notstandshilfe.
  14. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 23.02.2021 vorgelegt. Am 24.02.2021 reichte die belangte Behörde das im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erstattete neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 27.02.2019 nach.Am 24.02.2021 reichte die belangte Behörde das im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erstattete neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 27.02.2019 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit 31.03.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat abgeschlossene Berufsausbildungen (HTL-Matura, Kfz-Technikerin mit Meisterprüfung sowie Masterstudium Theaterpädagogik), Berufserfahrung als Verkaufsberaterin und sucht eine Beschäftigung in diesen Berufen bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Bezirk XXXX . Sie besitzt den Führerschein B, jedoch kein eigenes Fahrzeug und hat Sorgepflichten für ein XXXX geborenes Kind. Es bestehen gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellenauswahl zu berücksichtigen sind. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle (Voll- bzw. Teilzeit) im Raum XXXX als Verkaufsberaterin bzw. Außendienstmitarbeiterin sowie als Theaterpädagogin bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen.Die Beschwerdeführerin hat abgeschlossene Berufsausbildungen (HTL-Matura, Kfz-Technikerin mit Meisterprüfung sowie Masterstudium Theaterpädagogik), Berufserfahrung als Verkaufsberaterin und sucht eine Beschäftigung in diesen Berufen bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Bezirk römisch 40 . Sie besitzt den Führerschein B, jedoch kein eigenes Fahrzeug und hat Sorgepflichten für ein römisch 40 geborenes Kind. Es bestehen gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellenauswahl zu berücksichtigen sind. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle (Voll- bzw. Teilzeit) im Raum römisch 40 als Verkaufsberaterin bzw. Außendienstmitarbeiterin sowie als Theaterpädagogin bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.09.2020 ein Stellenangebot als Rezeptionistin im XXXX Hotel zugewiesen.Der Beschwerdeführerin wurde am 25.09.2020 ein Stellenangebot als Rezeptionistin im römisch 40 Hotel zugewiesen. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in dem Bewerbungsgespräch am 05.10.2020 nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Von der Beschwerdeführerin wurden weder Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarungen, dem am 25.09.2020 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag, der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 05.11.2020 samt Stellungnahme sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die Feststellungen zur Berufsausbildung bzw. einschlägigen Berufserfahrung ergeben sich auch dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass von der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert wurden, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die Stelle annehmen zu wollen, insbesondere bei der niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.2020 samt Stellungnahme, in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Die Feststellung, dass die Beschäftigung – zumindest auch – aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in dem Bewerbungsgespräch am 05.10.2020 nicht zustande kam, ergibt sich aus den im Akt einliegenden schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.2020 samt Stellungnahme, in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, dass sie die potentielle Dienstgeberin gleich zu Beginn des Bewerbungsgespräches darüber informiert habe, dass sie drei Tage zuvor ein vielversprechendes Bewerbungsgespräch als Vortragende für Erwachsene absolviert habe, ihr in diesem Gespräch signalisiert worden sei, dass dringender Bedarf an Lehrpersonal bestehe und diese Tätigkeit mit einem Stundensatz von € 32 honoriert werde. Da diese Tätigkeit ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn und ihrem zeitnah absolvierten Masterstudium wesentlich näherkomme als die Tätigkeit als Rezeptionistin, setzte sie die potentielle Dienstgeberin darüber in Kenntnis, dass sie im Falle einer Zusage diese Stelle antreten werde. Weiters gab sie im Bewerbungsgespräch an, dass sie zeitgleich eine Anfrage für eine Vortragsreihe zum Thema Theaterpädagogik erhalten habe und erwähnte in diesem Zusammenhang ihren Stundensatz iHv €
  17. Letztlich erwähnte sie, dass ihre letzte Tätigkeit als Rezeptionistin bereits einige Jahre zurückliege. Es ist der potentiellen Dienstgeberin nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass eine Bewerberin, die ein Bewerbungsgespräch mit dem Hinweis auf ein anderes Bewerbungsverfahren beginnt und darauf hinweist, dass sie dieses aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten und Ausbildungen auch bevorzugt, dadurch zum Ausdruck bringt, die Stelle nicht annehmen zu wollen. Weiters sind auch Hinweise auf den im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit zu lukrierenden Stundensatz nicht geeignet, zu Beginn eines Vorstellungsgespräches für eine Teilzeitstelle als Rezeptionistin den Eindruck zu erwecken, die angebotene Stelle annehmen zu wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorgehensweise damit zu rechtfertigen versucht, dass ihre „Einstellung zu guter Zusammenarbeit auf Ehrlichkeit beruhe“ und sie sich bei einem Bewerbungsgespräch „authentisch präsentieren“ wolle und insbesondere auch „Zukunftsperspektiven“ formuliere. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht der erkennenden Senat davon aus, dass aufgrund der schriftlich von der Beschwerdeführerin formulierten Ausführungen zum Ablauf des Bewerbungsgespräches die (potentielle) Arbeitsaufnahme nicht aufgrund eines „offensichtlichen Defizits an Sympathie“ zu ihrer Person, insbesondere aufgrund des attestbedingten Fehlens eines Mund- und Nasenschutzes seitens der potentiellen Dienstgeberin scheiterte, sondern die Beschwerdeführerin durch das in den Vordergrund gestellte Interesse an einer anderen Stelle klar zum Ausdruck gebracht hat, an der Aufnahme dieser Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Durch dieses Verhalten im Bewerbungsgespräch hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin betont, dennoch „Interesse“ an der Stelle gezeigt zu haben. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellen Hauptversicherungsverband-Auszug, aus dem keine neue vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung). Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem aktuellen Hauptversicherungsverband-Auszug, aus dem keine neue vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung).
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  21. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. ( ) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(4)…“ Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.8.).3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
  3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht bestritten und auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. 3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie beweiswürdigend festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch eindeutig zum Ausdruck gebracht, die angebotene Stelle nicht annehmen zu wollen. Insbesondere der Hinweis darauf, dass ihre bisherigen Tätigkeiten und Qualifikationen besser zu einem anderen laufenden Bewerbungsverfahren passen und sie dieses bevorzugen würde, bringt gegenüber der potentiellen Dienstgeberin Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat und ebenso wenig, welche Motive sie zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der Beschwerdeführerin während des Bewerbungsgespräches eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029; grundsätzlich zum Hinweis auf eine andere laufende Stellenbewerbung VwGH vom 07.09.2011, 2010/08/0016). Wie beweiswürdigend festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch eindeutig zum Ausdruck gebracht, die angebotene Stelle nicht annehmen zu wollen. Insbesondere der Hinweis darauf, dass ihre bisherigen Tätigkeiten und Qualifikationen besser zu einem anderen laufenden Bewerbungsverfahren passen und sie dieses bevorzugen würde, bringt gegenüber der potentiellen Dienstgeberin Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat und ebenso wenig, welche Motive sie zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der Beschwerdeführerin während des Bewerbungsgespräches eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0029; grundsätzlich zum Hinweis auf eine andere laufende Stellenbewerbung VwGH vom 07.09.2011, 2010/08/0016). 3.
  5. Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, wurde in der Beweiswürdigung dargelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch ihr Verhalten tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Durch ihr Verhalten tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche bzw. finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche bzw. finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Beschwerdeführerin hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin die hohen Therapiekosten (auch für ihren Sohn) ins Treffen führt ist auszuführen, dass eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren ist, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch einen Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten eine Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH vom 16.05.1995, 95/08/0105). Die Beschwerdeführerin hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin die hohen Therapiekosten (auch für ihren Sohn) ins Treffen führt ist auszuführen, dass eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren ist, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch einen Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH vom 16.05.1995, 95/08/0105). 3.
  8. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere hat die Beschwerdeführerin die entscheidungsrelevanten Punkte wiederholt schriftlich bestätigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – zumal sie auch nicht beantragt wurde – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere hat die Beschwerdeführerin die entscheidungsrelevanten Punkte wiederholt schriftlich bestätigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – zumal sie auch nicht beantragt wurde – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2239838.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.