GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG und gab dazu an, aufgrund von Anus- und Peniskarzinomen, die infolge einer wissentlichen/absichtlichen HIV-Infektion entstanden seien, arbeitsunfähig zu sein. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, in denen ihm insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, eine hochgradige depressive Episode, Carcinoma in situ des Penis, Carcinoma in situ des Anus und eine HIV-Infektion Stadium CDCA2 diagnostiziert wurden. Die belangte Behörde holte in der Folge Unterlagen und Informationen zur beruflichen Laufbahn und zum Werdegang des Beschwerdeführers, seiner Krankengeschichte, ihm zuerkannten Leistungen und zum durchgeführten Strafverfahren ein. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2011, Zl. XXXX , wurde XXXX wegen der Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 3 StGB sowie der Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er unter anderem den Beschwerdeführer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr in Kenntnis seiner HIV-Infektion in der Nacht von 28.11.2009 auf den 29.11.2009 am Körper verletzt hat, wobei die Tat für immer ein schweres Leiden, nämlich eine nachhaltige unbehandelbare Beeinträchtigung des Immunsystems in Form einer HIV-Infektion, zur Folge hatte.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.11.2011, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 wegen der Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer 3, StGB sowie der Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach Paragraph 178, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er unter anderem den Beschwerdeführer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr in Kenntnis seiner HIV-Infektion in der Nacht von 28.11.2009 auf den 29.11.2009 am Körper verletzt hat, wobei die Tat für immer ein schweres Leiden, nämlich eine nachhaltige unbehandelbare Beeinträchtigung des Immunsystems in Form einer HIV-Infektion, zur Folge hatte. In einem Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2013
1 und Abs. 6 sowie § 6a VOG aufgrund der bei der Schädigung in der Nacht von 28.11 auf 29.11.2009 erlittenen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von 5.000 Euro bewilligt.In einem Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2013
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, sowie Paragraph 6 a, VOG aufgrund der bei der Schädigung in der Nacht von 28.11 auf 29.11.2009 erlittenen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von 5.000 Euro bewilligt. Von der belangten Behörde wurden in weiterer Folge ein dermatologisch-venerologisches und ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten eines Facharztes für Dermatologie und Venerologie vom 20.01.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die (dermatologisch-venerologischen) Gesundheitsschädigungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen (vorsätzliche HIV-Infektion) zurückzuführen, da die Carcinome auf eine HPV-Infektion zurückzuführen seien. Der Zeitpunkt der HPV-Infektion sei nicht eruierbar. Bei den Veränderungen am Penis und im Analbereich handle es sich um ein sogenannten Carcinoma in situ, also oberflächliche Veränderungen, bei denen die Basalmembran nicht von bösartigen Zellen durchwachsen sei. Eine HPV-Infektion könne nach Monaten bis Jahren zu solchen Veränderungen führen. Der Lebensstil und das Sexualverhalten seien mitverantwortlich, sich mit diesem Virus zu infizieren. Das Verbrechen habe die Gesundheitsschädigung auch nicht mit Wahrscheinlichkeit zu einem erheblich früheren Zeitpunkt ausgelöst, da bei einer HPV-Infektion maligne Veränderungen in annähernd der gleichen Zeit bei allen Personen entstehen würden, unabhängig davon, ob diese HIV-positiv oder -negativ seien. Das Verbrechen habe die Gesundheitsschädigung auch nicht verschlimmert. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. In dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 16.02.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die psychischen Gesundheitsschädigungen hätten eine akausale Genese. Auch die Erkrankung ADHS habe eine akausale Genese. Die Diagnose ADHS dürfe gestellt werden, wenn die charakteristischen Störungen in der Kindheit begonnen haben. Der Beschwerdeführer erfülle laut Anamnese diese diagnostischen Kriterien. Zur Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung gemischt, die sich in den Aktenunterlagen finde, würden die diagnostisch relevanten Symptome fehlen. Diese Gesundheitsschädigung entstehe laut Literatur multikausal und sei durch genetische Störungen im Hirnstoffwechsel bedingt, wobei auch krisenhafte Lebensereignisse bei bestehender Prädisposition zu dieser Erkrankung führen können. Zudem sei der Beginn der ängstlich-depressiven Störung ist nicht eruierbar und könne nicht in kausalen Zusammenhang mit der HIV-Infektion gebracht werden. Für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung würden in den gesichteten medizinischen Befunden die charakteristischen, für die Diagnose obligaten Symptome fehlen: Intrusionen, Hyperarousal und Vermeidung. Zudem sei der Beginn dieser Störung nicht feststellbar. Als diagnostische Leitlinie gelte, dass dieses Krankheitsbild dann diagnostiziert werden kann, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und den festgestellten Gesundheitsschädigungen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Mit Schreiben vom 11.04.2019 brachte die belangte Behörde die Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen ein. Mit Schreiben vom 31.05.2019, eingelangt am 03.06.2019, gab der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme ab. Zur Arbeitsunfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl von der deutschen Rentenversicherung als auch von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als derzeit arbeitsunfähig angesehen werde. Auch die österreichische Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 06.12.2018 ausgesprochen, dass zwar keine dauerhafte Invalidität vorliege, jedoch eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten und der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten sei. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen würden sohin eine Meinung vertreten, die nicht mit den von den Pensionsversicherungsanstalten beigezogenen Sachverständigen übereinstimme. Die beiden Gutachter der belangten Behörde hätten ihr Gutachten aufgrund der Aktenlage erstattet, demgegenüber habe bei den Begutachtungen durch die Pensionsversicherungsanstalt eine persönliche Befundaufnahme stattgefunden. Diese Gutachter hätten sich folglich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen können. Zum Kausalzusammenhang der Erkrankungen mit dem Verbrechen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen, dass die diagnostizierte ängstlich-depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung in keinem kausalem Zusammenhang mit dem Verbrechen stehen, absolut nicht nachvollziehbar sei. Abgesehen von der allgemeinen Lebenserfahrung, die nahelege, dass eine HIV-Infektion, die noch dazu durch ein Verbrechen stattgefunden habe, ein dramatisches Erlebnis sei, insbesondere, wenn sich daraus dann auch noch schwerwiegende lebensbedrohliche Folgeerkrankungen entwickeln, werde auch durch die behandelnden Ärzte klar und deutlich bestätigt. Insbesondere werde hier auf das ärztliche Attest von Dr. XXXX vom 08.05.2019 verwiesen. Die psychische Belastung des Beschwerdeführers werde dann auch noch erschwert durch die quälenden Folgeerkrankungen, die chirurgisch behandelt werden müssten und erhebliche Zukunftsängste auslösen würden. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf einen weiteren Befundbericht vom 23.07.2018, wonach all dies zu einer nachvollziehbaren und ausgeprägten Angststörung bei posttraumatischer Belastungsstörung in Folge der multiplen Traumatisierungen der letzten Jahre geführt habe. Somit sei die Ansicht der Aktengutachterin völlig widerlegt und auch nicht nachvollziehbar. Zum Kausalzusammenhang der Erkrankungen mit dem Verbrechen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen, dass die diagnostizierte ängstlich-depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung in keinem kausalem Zusammenhang mit dem Verbrechen stehen, absolut nicht nachvollziehbar sei. Abgesehen von der allgemeinen Lebenserfahrung, die nahelege, dass eine HIV-Infektion, die noch dazu durch ein Verbrechen stattgefunden habe, ein dramatisches Erlebnis sei, insbesondere, wenn sich daraus dann auch noch schwerwiegende lebensbedrohliche Folgeerkrankungen entwickeln, werde auch durch die behandelnden Ärzte klar und deutlich bestätigt. Insbesondere werde hier auf das ärztliche Attest von Dr. römisch 40 vom 08.05.2019 verwiesen. Die psychische Belastung des Beschwerdeführers werde dann auch noch erschwert durch die quälenden Folgeerkrankungen, die chirurgisch behandelt werden müssten und erhebliche Zukunftsängste auslösen würden. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf einen weiteren Befundbericht vom 23.07.2018, wonach all dies zu einer nachvollziehbaren und ausgeprägten Angststörung bei posttraumatischer Belastungsstörung in Folge der multiplen Traumatisierungen der letzten Jahre geführt habe. Somit sei die Ansicht der Aktengutachterin völlig widerlegt und auch nicht nachvollziehbar. Auch die Ansicht des dermatologisch-venerologischen Sachverständigen, wonach die bestehenden Carcinome nicht auf die HIV-Infektion zurückzuführen seien und sohin vom Verbrechen unabhängig seien, sei nicht zu teilen. Die behandelnden Ärzte würden einen völlig anderen Standpunkt vertreten, der medizinisch auch begründet sei, wozu auf eine ärztliche Stellungnahme vom 25.04.2019 verwiesen werde. Zunächst sei festzuhalten, dass die HPV-Infektion nicht vor der HIV-Infektion diagnostiziert worden sei. Zwar sei die Entstehung der Carcinoma des Anus und Penis auf dem Boden der HPV-Infektion zu sehen, die Wahrscheinlichkeit, eine HPV-assoziierte Erkrankung zu erleiden, sie bei Menschen mit HIV-Infektion jedoch erhöht. Aufgrund der mutwilligen Infektion des Beschwerdeführers mit dem HI-Virus sei aufgrund des gleichen Übertragungsweges sehr wahrscheinlich auch die Infektion mit dem HPV-Virus anzunehmen. Es sei auch unstrittig, dass Neoplasien und Analkarzinome bei HIV-Infizierten deutlich häufiger finden würden als in der Allgemeinbevölkerung. Die HIV-Infektion sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein begünstigender Faktor in der Entstehung HPV-assoziiertes Läsionen. Die Meinung des Aktengutachters sei durch die zahlreichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und auch der Wissenschaft widerlegt. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt. In weitere Folge reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde nach. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die befassten Sachverständigen um Stellungnahmen zu den vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunden. In der Stellungnahme des dermatologisch-venerologischen Sachverständigen vom 10.11.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer gleichzeitigen Infektion mit HIV und HPV auszugehen. Zudem könne die mögliche HPV-Infektion am äußeren Genitale keinesfalls durch den rezeptiven Analverkehr stattgefunden haben. Die HPV-Infektion könne durchaus auch später erfolgt sein, ein genauer Zeitpunkt ist nicht feststellbar. Zu nachgereichten Befunden sei festzuhalten, dass kein invasives Karzinom vorliege, die Viruslast sei zurzeit unter Behandlung gering und der Immunstatus werde als gut bezeichnet. Es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine eindeutige Aussage bezüglich der Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes getroffen werden (ob eine Besserung oder eine Verschlechterung in naher Zukunft eintreten werde). Insgesamt seien die Einwendungen nicht geeignet, das Begutachtungsergebnis zu entkräften. Dieses werde daher auch weiterhin aufrechterhalten. In der Stellungnahme der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen vom 09.01.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, lediglich der Befund des XXXX -Krankenhauses vom 10.09.2019 beinhalte einen vollständigen psychopathologischen Status. Dort finde sich ein normaler psychischer Befund, ohne Beschreibung einer krankhaften Symptomatik. Im Hinblick auf den erhobenen psychopathologischen Status seien die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vom gemischt depressiven und ängstlichen Typ nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Zudem sei die Diagnose einer PTBS vom gemischt depressiven und ängstlichen Verlaufstyp der ICD-10-Codierung fremd. Aus den anderen Befunden ergebe sich keine klare Beschreibung von Symptomen bzw. Symptomenkomplexen als Grundlage für die gestellten Diagnosen. Die vorgenommene psychometrische Begutachtung, festgehalten im Bericht des XXXX -Krankenhauses vom 02.10.2019, sei mit Selbstbeurteilungsinstrumenten erfolgt. Die verwendeten Verfahren würden zum Teil Merkmale messen, die auf Angaben des Untersuchten basieren oder Ergebnisse in Abhängigkeit von der Mitarbeit des Untersuchten anzeigen. Diese Untersuchungsmethoden könnten nicht einwandfrei als reliabel und objektiv bezeichnet werden. In der Stellungnahme der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen vom 09.01.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, lediglich der Befund des römisch 40 -Krankenhauses vom 10.09.2019 beinhalte einen vollständigen psychopathologischen Status. Dort finde sich ein normaler psychischer Befund, ohne Beschreibung einer krankhaften Symptomatik. Im Hinblick auf den erhobenen psychopathologischen Status seien die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vom gemischt depressiven und ängstlichen Typ nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Zudem sei die Diagnose einer PTBS vom gemischt depressiven und ängstlichen Verlaufstyp der ICD-10-Codierung fremd. Aus den anderen Befunden ergebe sich keine klare Beschreibung von Symptomen bzw. Symptomenkomplexen als Grundlage für die gestellten Diagnosen. Die vorgenommene psychometrische Begutachtung, festgehalten im Bericht des römisch 40 -Krankenhauses vom 02.10.2019, sei mit Selbstbeurteilungsinstrumenten erfolgt. Die verwendeten Verfahren würden zum Teil Merkmale messen, die auf Angaben des Untersuchten basieren oder Ergebnisse in Abhängigkeit von der Mitarbeit des Untersuchten anzeigen. Diese Untersuchungsmethoden könnten nicht einwandfrei als reliabel und objektiv bezeichnet werden. Die Einwendungen würden sich auf Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin und eines Allgemeinmediziners berufen, welche die Kausalität der psychiatrischen Störungen mit dem Verbrechen als nachvollziehbar erachten und welche die wiederholten Operationen und die Haftentlassung des Täters als Retraumatisierung im Sinne multipler Traumatisierungen als kausal für den Leidenszustand des Beschwerdeführers, schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sehen. Dazu sei festzuhalten, dass die gutachterliche Kausalitätsbewertung, im gegenständlichen Fall der Traumafolgestörung, sich auf die festgelegten diagnostischen Kriterien (ICD-10) und die Empfehlungen der wissenschaftlichen Literatur und nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung stütze. Der vorgelegten medizinischen Dokumentation habe der für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zwingend erforderliche Symptomenkomplex mit vegetativem Hyperarousal, Vermeidungsverhalten und dissoziativen Zuständen im Sinne von Flashbacks entnommen werden können. Der festgestellte häufige Wohnortwechsel gehöre zu den Lebensumständen, und könne nicht als ein psychiatrisches Symptom im Sinne eines Vermeidungsverhaltens bei PTBS verstanden werden. Zudem sei der Beginn dieser Störung nicht feststellbar. Prinzipiell sei zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anzumerken, dass diese Störung in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der Erstmanifestation abklinge. Es gebe auch chronische Verläufe und in Einzelfällen ein verzögertes Auftreten der Störung mehrere Monate nach der Traumatisierung, nicht aber Jahre. Wenn die Störung chronisch fortbestehe, müsse die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) vergeben werden. Beim Beschwerdeführer sei diese Diagnose nicht gestellt worden. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei im Befund nicht näher anhand der Symptomatik erläutert und begründet worden. Eine ängstlich-depressive Störung entstehe laut Literatur multikausal. Zudem würden sich in den vorgelegten Befunden die pathognomonischen Symptome einer depressiven Störung nicht finden. Diese werde lediglich anhand der angegebenen Beschwerden, ohne Kenntlichmachung der für eine ängstlich-depressive Störung im ICD-10-Katalog geforderten Symptome, als Diagnose gestellt. Bei depressiven Perioden, im ICD-10 verschlüsselt als rezidivierende depressive Episoden F 33, handle es sich um eine eigenständige Erkrankung, welche in der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht enthalten sei. Weder im Längs- noch im Querschnitt habe ein Symptomkomplex, rezidivierender depressiver Störung entsprechend, diagnostiziert werden können. Eine subdepressive Stimmung finde sich als Symptom in mehreren Krankheitsbildern und könne nicht als einziges Symptom für die Diagnose einer depressiven Episode herangezogen werden. Die vorgebrachten Einwendungen, ärztlichen Atteste und Befunde hätten keinen Einfluss auf eine andere Kausalitätsbewertung. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 16.02.2019 würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Nach Vorlage weiterer medizinischer Befunde durch den Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde die psychiatrisch-neurologische Sachverständige um eine weitere gutachterliche Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2020 führte die Sachverständige aus, die im neuropsychologischen Gutachten vom 14.10.2019 festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung sei akausaler Genese. Zum psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 16.10.2019 führte die Sachverständige aus, bei den angeführten, vom Untersuchten angegebenen Störungen handle es sich um Beschwerden (subjektive Empfindungen) und nicht um klinisch festgestellte Symptome (objektiv erhebbar). Insbesondere sei in diesem Gutachten kein Nachweis einer dissozialen Symptomatik oder eines mit dem Trauma verbundenen Vermeidungsverhaltens (festgehalten Vermeidungswahn, was diagnostisch an eine psychotische Störung denken lässt) erbracht worden. Von den für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM V obligaten Merkmalen finde sich auf der Befundebene keines erfüllt. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, ob der Untersuchte beim Erzählen vom gegenständlichen Ereignis ins Nacherleben gerate. Zudem seien in der Untersuchungssituation keine unangemessene Erregung oder eine erhöhte Sympathikotonus-Reaktion dokumentiert worden. Genauso seien die übrigen Kriterien negative Veränderung von Kognitionen und Stimmung in der gutachterlichen Bewertung nicht in Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis gebracht worden. Somit sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch nichts begründet. Die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung, rezidivierende depressive Störung, ADHS sowie Angst und Depression gemischt seien akausaler Genese. Der erhobene Konsum von illegalen Substanzen (Drogen, Kokain und Ecstasy) sei keiner gutachterlichen Bewertung unterzogen worden. Dem Ergänzungsgutachten vom 04.12.2019 seien keine neuen Befunde oder Diagnosen zu entnehmen. Aus den eingesehenen Gutachten würden sich keine von den Vorgutachten der Sachverständigen abweichenden Schlussfolgerungen oder Bewertungen ergeben.In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2020 führte die Sachverständige aus, die im neuropsychologischen Gutachten vom 14.10.2019 festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung sei akausaler Genese. Zum psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 16.10.2019 führte die Sachverständige aus, bei den angeführten, vom Untersuchten angegebenen Störungen handle es sich um Beschwerden (subjektive Empfindungen) und nicht um klinisch festgestellte Symptome (objektiv erhebbar). Insbesondere sei in diesem Gutachten kein Nachweis einer dissozialen Symptomatik oder eines mit dem Trauma verbundenen Vermeidungsverhaltens (festgehalten Vermeidungswahn, was diagnostisch an eine psychotische Störung denken lässt) erbracht worden. Von den für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM römisch fünf obligaten Merkmalen finde sich auf der Befundebene keines erfüllt. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, ob der Untersuchte beim Erzählen vom gegenständlichen Ereignis ins Nacherleben gerate. Zudem seien in der Untersuchungssituation keine unangemessene Erregung oder eine erhöhte Sympathikotonus-Reaktion dokumentiert worden. Genauso seien die übrigen Kriterien negative Veränderung von Kognitionen und Stimmung in der gutachterlichen Bewertung nicht in Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis gebracht worden. Somit sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch nichts begründet. Die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung, rezidivierende depressive Störung, ADHS sowie Angst und Depression gemischt seien akausaler Genese. Der erhobene Konsum von illegalen Substanzen (Drogen, Kokain und Ecstasy) sei keiner gutachterlichen Bewertung unterzogen worden. Dem Ergänzungsgutachten vom 04.12.2019 seien keine neuen Befunde oder Diagnosen zu entnehmen. Aus den eingesehenen Gutachten würden sich keine von den Vorgutachten der Sachverständigen abweichenden Schlussfolgerungen oder Bewertungen ergeben. Nach Vorlage weiterer medizinischer Befunde durch den Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde die psychiatrisch-neurologische Sachverständige noch einmal um gutachterliche Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2020 führte die Sachverständige aus, dass sich aus den vorgelegten Befunden und Bestätigungen keine Änderungen der in den Vorgutachten gestellten Diagnosen und keine Änderung der Kausalität ergebe. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG für die Schädigung in der Nacht von 28.11. auf 29.11.2009
1, 3 und 6, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG ab.Mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG für die Schädigung in der Nacht von 28.11. auf 29.11.2009
Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 28.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ZU A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. ZU B) UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2236613.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.