RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlG305 2234297-1 Spruch, , , G305 2234297-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Manuela RAUDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEIß, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Buchmüllerplatz 2, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2020 VSNR: XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren gegangen sei und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Manuela RAUDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEIß, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Buchmüllerplatz 2, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020 VSNR: römisch 40 , mit dem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren gegangen sei und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2020 insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass auch im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2020 insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass auch im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2234297.1.00
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