RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlG314 2236559-6 Spruch, G314 2236559-5/10EG314 2236559-6/8EG314 2236559-7/7EG314 2236559-5/10E, G314 2236559-6/8E, G314 2236559-7/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Schubhaftbeschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2020 und die Anhaltung in Schubhaft seither, über den Verfahrenshilfeantrag sowie über die amtswegige Schubhaftüberprüfung (Aktenvorlage vom 16.02.2021) zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Schubhaftbeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020 und die Anhaltung in Schubhaft seither, über den Verfahrenshilfeantrag sowie über die amtswegige Schubhaftüberprüfung (Aktenvorlage vom 16.02.2021) zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B): A)
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.2020 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX.2020 bis XXXX.2021 wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 wird als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX.2021 bis XXXX.2021 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.
- Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.
- Es wird gemäß § 22 a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
- Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B)
- Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.
- Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.
- Das Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG (Vorlage der Verwaltungsakten am 16.02.2021) wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
- Das Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (Vorlage der Verwaltungsakten am 16.02.2021) wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Zu Spruchteil A): Der Beschwerdeführer (BF) wird seit XXXX.2020 in Schubhaft angehalten. Er besitzt kein Reisedokument. Gegen ihn wurde zuletzt im Dezember 2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die Behörde geht zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus, zumal er sich seit 2008 – überwiegend nicht rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhält, zeitweilig nicht gemeldet oder nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war und bereits mehrfach bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG angetroffen wurde. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sind daher nicht zu beanstanden.Der Beschwerdeführer (BF) wird seit römisch 40 .2020 in Schubhaft angehalten. Er besitzt kein Reisedokument. Gegen ihn wurde zuletzt im Dezember 2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die Behörde geht zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus, zumal er sich seit 2008 – überwiegend nicht rechtmäßig – im Bundesgebiet aufhält, zeitweilig nicht gemeldet oder nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war und bereits mehrfach bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG angetroffen wurde. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sind daher nicht zu beanstanden. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde regelmäßig vom BFA und auch bereits mehrfach gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vom BVwG geprüft, das diese zuletzt mit dem Erkenntnis vom XXXX.2021 bejaht hat (wobei diese Entscheidung einer Beschwerde nach § 22a Abs 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegensteht, vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Dem ist auch für die davor liegenden Zeiträume nicht entgegenzutreten, zumal die Behörde sich seit Beginn der Schubhaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bemüht hat und diese Bemühungen nicht als von vornherein aussichtslos zu beurteilen waren. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde regelmäßig vom BFA und auch bereits mehrfach gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BVwG geprüft, das diese zuletzt mit dem Erkenntnis vom römisch 40 .2021 bejaht hat (wobei diese Entscheidung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegensteht, vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Dem ist auch für die davor liegenden Zeiträume nicht entgegenzutreten, zumal die Behörde sich seit Beginn der Schubhaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bemüht hat und diese Bemühungen nicht als von vornherein aussichtslos zu beurteilen waren. Die Schubhaft kann ihren Zweck aber nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststeht, sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Angesichts der nunmehr bereits seit vielen Monaten unveränderten Situation in Bezug auf die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden und die Ausstellung eines Reisedokuments hätte das BFA allerdings bei der zuletzt am XXXX.2021 vorzunehmenden Überprüfung gemäß § 80 Abs 6 FPG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig ist, zumal nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass rechtzeitig für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere seit 2008 eingeleitete HRZ-Verfahren ergebnislos geblieben sind. Angesichts der nunmehr bereits seit vielen Monaten unveränderten Situation in Bezug auf die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden und die Ausstellung eines Reisedokuments hätte das BFA allerdings bei der zuletzt am römisch 40 .2021 vorzunehmenden Überprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig ist, zumal nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass rechtzeitig für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere seit 2008 eingeleitete HRZ-Verfahren ergebnislos geblieben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG. Keine Partei obsiegte vollständig. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, VwGVG. Keine Partei obsiegte vollständig. Zu Spruchteil B)1.: Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF (abgesehen von Bargeld von unter EUR 100) über keine finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil B)2.: Mit der Vorlage der Verwaltungsakten am XXXX.2021 galt eine Beschwerde als für den BF eingebracht. Das BVwG hatte darüber im Zeitraum XXXX.2021 bis XXXX.2021 zu entscheiden. Aufgrund der am XXXX.2021 eingebrachten Schubhaftbeschwerde hat die amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das BVwG gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG zu entfallen, sodass das Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss) einzustellen ist. Mit der Vorlage der Verwaltungsakten am römisch 40 .2021 galt eine Beschwerde als für den BF eingebracht. Das BVwG hatte darüber im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 zu entscheiden. Aufgrund der am römisch 40 .2021 eingebrachten Schubhaftbeschwerde hat die amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu entfallen, sodass das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) einzustellen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2236559.6.00