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{'item': 'I412 2222700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlI412 2222700-1 Spruch, I412 2222700-1/7EI412 2222700-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. …

(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. … Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würdeIn diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.1.
  1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 mit Verweis auf VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77).3.1.
  2. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 mit Verweis auf VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77). Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten, wonach nur einer Überprüfung der Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, welche „nicht mehr vorliegen“ stattgefunden hat. Dass Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“ war im gegenständlich Fall nie ein Prüfungsgegenstand der belangten Behörde. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten, wonach nur einer Überprüfung der Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, welche „nicht mehr vorliegen“ stattgefunden hat. Dass Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“ war im gegenständlich Fall nie ein Prüfungsgegenstand der belangten Behörde. 3.1.
  3. Für eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: Statusrichtlinie) heranzuziehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).3.1.
  4. Für eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Artikel 16 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: Statusrichtlinie) heranzuziehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.). Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. 3.1.
  5. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).3.1.
  6. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102). Wie aus dem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennenden Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 hervorgeht, waren die für die Zuerkennung maßgeblichen Umstände, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könnte und ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Die belangte Behörde beurteilte zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Situation im Irak insgesamt und vor allem in der Region Bagdad als instabil. Es sei zumindest von Kampfhandlungen zwischen Milizen und der Opposition auszugehen und bestehe somit ein erhebliches Risiko, Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Die nunmehrige Aberkennung des subsidiären Schutzes begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen der Voraussetzung einer weiteren Schutzwürdigkeit nicht mehr festgestellt werden kann. Die belangte Behörde begründete dies, indem sie richtigerweise einen Vergleich der Sicherheitslage in Bagdad zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides getroffen hat. Weiters sei der Beschwerdeführer den regionalen Gegebenheiten in Bagdad vertraut und habe er Schulbildung sowie eine mehrjährige Erfahrung als Geschäftsinhaber, auch habe der Beschwerdeführer eine in Bagdad ansässige Familie mit welcher er in regelmäßigen Kontakt stehen würde. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin verwandtschaftlichen Beziehungen im Irak bzw. in Bagdad hat. Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass die Familie des Beschwerdeführers sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus im Irak bzw. Bagdad gelebt hat und nach wie vor dort lebt. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Falle der Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft nehmen könne und er unter Zuhilfenahme ihrer Orts- und Sprachkenntnisse Nahrungsmittel zu finden und erhalten zu können, so erschließt sich nicht, wieso der Beschwerdeführer nicht auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter Unterstützung von seiner Familie erhalten hätte können; so waren seine Angehörigen auch zu diesem Zeitpunkt im Irak aufhältig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf ein tragfähiges Netzwerk im Irak zurückgreifen könnte, welches ihn im Fall seiner Rückkehr nachhaltig unterstützen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch durch den Verweis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer mit den regionalen Begebenheiten in Bagdad vertraut sei, er eine Schulbildung habe und auch eine mehrjährige Erfahrung als Geschäftsinhaber habe, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfahrensrelevante Änderung der Lage eingetreten. Der dem Beschwerdeführer zugeschriebene Erfahrungsschatz hat seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers) vorliegt. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage haben sich keine wesentlichen Änderungen der Umstände seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes feststellen lassen. Fernerhin hat das Bundesverwaltungsgericht nach der jetzigen Sachlage zu entscheiden (VwGH, 14.12.2016, Ro 2016/19/0005) und hat sich die Situation seit der Erlassung der gegenständlichen Bescheide wieder verschlechtert. Sohin ist die Zahl der Todesopfer im Jahre 2019 um elf Prozent gestiegen. Zuletzt wurde alleinig im
  7. Quartal 2020 834 Todesopfer gezählt. Insbesondere führte auch die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren. Durch die Protestbewegung, welche im Oktober 2019 begann und welche sich gegen die Misswirtschaft und hohe Arbeitslosigkeit, Korruption und die Nähe der politischen Elite zum Iran, einsetzte, kamen mehr als 400 Personen ums Leben und mehr als 20.000 Personen wurden verletzt. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass sich die politische Krise verschärft und es auch zu offenen Konfrontationen zwischen den Milizen kommt, die auf unterschiedlichen Seiten stehen. Auch ohne ein eigenes Engagement bei der Protestbewegung kann nicht ausgeschlossen werden, dass man als Zivilperson in die Krisensituation hineingezogen wird und einen Schaden an Leib und Leben davonträgt. Von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich der im Irak vorherrschenden Sicherheitslage im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und im Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus andererseits kann daher nicht ausgegangen werden. Zur Veränderung der Versorgungslage wurde von der Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Länderberichten ergibt, dass sich die Versorgungslage im Irak nicht verbessert hat, sondern tendenziell eher verschlechtert. Dahingehend kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände nicht erkannt werden. Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer, einen – sowohl im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung gesunden, arbeitsfähigen, Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt – entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts, abgesehen von der Gegenüberstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle mit Todesfolge. Die belangte Behörde formuliert eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht sie, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche die Behörde auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG vorliegt. Ein solcher ist – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt.Die belangte Behörde formuliert eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht sie, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche die Behörde auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG vorliegt. Ein solcher ist – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattzugeben war und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. bis IV. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stattzugeben war und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich der Spruch des Bescheides nicht auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung bezieht sondern allein auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und wurde über den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung gar nicht abgesprochen.In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich der Spruch des Bescheides nicht auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung bezieht sondern allein auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 und wurde über den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung gar nicht abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass Sache der Verfahren nur der von der belangten Behörde gewählte Aberkennungstatbestand ist.
  8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Verfahren war hauptsächlich nur auf die Frage der Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak und einzugehen, welche sich aus dem Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und UNHCR- bzw. EASO-Berichten ergibt. Der Beschwerde wurde stattgegeben; daher kann von Seiten des Beschwerdeführers kein Interesse an der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bestehen. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I412.2222700.1.00

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