RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlI419 2237868-1 Spruch, I419 2237868-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die weitere Partei beantragte am 15.09.2020 bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ihr eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf zu erteilen. Sie wolle bei der Beschwerdeführerin als Souschefin tätig werden und dort zugesagte € 1.840,-- brutto monatlich erhalten. Mit dem bekämpften Bescheid wies das AMS den Antrag der weiteren Partei auf Zulassung als Fachkraft ab und begründete dies damit, dass die weitere Partei gemäß der Anlage B des AuslBG nur 53 Punkte für die Erfüllung der Zulassungskriterien erreiche, jedoch deren 55 erforderlich seien. Im Detail seien für Qualifikation 20 Punkte vergeben worden, für ausbildungsadäquate Berufserfahrung 8, für Sprachkenntnisse 15 und für das Alter
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, die weitere Partei habe über die vom AMS berücksichtigten Beschäftigungszeiten hinaus noch weitere aufzuweisen, wofür ein Empfehlungsschreiben eines serbischen Betriebs zum Beweis vorgelegt werde.
- Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass für die nachgewiesene Berufserfahrung in Österreich von 2,8 Jahren 8 Punkte vergeben worden seien, sodass eine weitere Berufserfahrung von 0,2 Jahren die nötigen weiteren Punkte brächte. Diese könne während einer saisonalen Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin erlangt werden, die das AMS bereits bewilligt habe. Da die Arbeitsaufnahme aber noch nicht erfolgt sei, werde der Akt fristhalber vorgelegt. Dieser langte am 18.12.2020 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: Die weitere Partei ist Anfang 30, Staatsangehörige Serbiens und war bereits mehrfach, zuletzt 2017, in der Wintersaison im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt, die in Vorarlberg ein Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel in einem Skigebiet betreibt. In Österreich war die weitere Partei zuletzt bis 15.09.2019 beschäftigt und hatte zusammen 1.029 Tage ausbildungsadäquate Berufserfahrung gesammelt. Seit 12.01.2021 hat sie mit der Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis als Souschefin, befristet mit Saisonende am 14.04.2021, zum genannten Bruttolohn zuzüglich einer Überstundenpauschale von € 558,60 monatlich. Laut dem mit der Beschwerde vorgelegten englischsprachigen Empfehlungsschreiben war die weitere Partei von November 2019 bis Juli 2020 in einem Betrieb in Serbien als Köchin tätig. Eine weitere ausbildungsadäquate Berufserfahrung wurde weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die weitere Partei verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und eine 2008 erfolgreich abgeschlossene dreijährige Mittelschulausbildung mit dem Ausbildungsprofil Köchin.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergaben sich aus dem Akt des AMS, dem sowohl die Ausbildungen der weiteren Partei, als auch deren beabsichtigte Tätigkeit zu entnehmen waren, den Ausführungen der Beschwerde und des Vorlageantrags sowie dem Fehlen abweichender Tatsachenbehauptungen. Die nunmehrige Anstellung und Anmeldung der weiteren Partei bei der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren später nachgereichten Arbeitsvertrag und einer Abfrage der Versicherungsdaten, das Gewerbe der Beschwerdeführerin war dem „WKO Firmen A-Z“ zu entnehmen (firmen.wko.at). Der Sachverhalt ist unstrittig, und die vorliegenden Urkunden und Übersetzungen geben keinen Anlass zu Zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde, fehlende Zulassungsvoraussetzungen: 3.1 Zum Beruf Souschef(in): Gemäß § 12a Z. 2 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie – neben weiteren gleichfalls zu erbringenden Voraussetzungen – die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen. In § 20d AuslBG ist das Zulassungsverfahren unter anderem für Fachkräfte geregelt (Abs. 1 Z. 2).Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie – neben weiteren gleichfalls zu erbringenden Voraussetzungen – die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen. In Paragraph 20 d, AuslBG ist das Zulassungsverfahren unter anderem für Fachkräfte geregelt (Absatz eins, Ziffer 2,). In § 1 Abs. 1 Z. 38 Fachkräfteverordnung 2020 sind „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiter Mangelberuf genannt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, Fachkräfteverordnung 2020 sind „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiter Mangelberuf genannt. Nach § 3 Fachkräfteverordnung 2020 ist diese für die Erledigung der bis Ende 2020 eingebrachten Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z. 2 AuslBG anzuwenden, soll also demnach in den betreffenden Verfahren über 2020 gestellte Anträge auch nach ihrem Außerkrafttreten maßgeblich sein. Insofern bildet diese Bestimmung gegenüber der späteren des § 3 Fachkräfteverordnung 2021 die speziellere, weil jene sich auf die bis Ende 2021 eingebrachten Anträge bezieht, also auf eine größere Menge von Sachverhalten, sodass – entgegen der missverständlichen Formulierung – in Verfahren über Anträge aus dem Jahr vor 2021 gerade nicht die Verordnung für 2021 gelten soll, sondern jene für 2020.Nach Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2020 ist diese für die Erledigung der bis Ende 2020 eingebrachten Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG anzuwenden, soll also demnach in den betreffenden Verfahren über 2020 gestellte Anträge auch nach ihrem Außerkrafttreten maßgeblich sein. Insofern bildet diese Bestimmung gegenüber der späteren des Paragraph 3, Fachkräfteverordnung 2021 die speziellere, weil jene sich auf die bis Ende 2021 eingebrachten Anträge bezieht, also auf eine größere Menge von Sachverhalten, sodass – entgegen der missverständlichen Formulierung – in Verfahren über Anträge aus dem Jahr vor 2021 gerade nicht die Verordnung für 2021 gelten soll, sondern jene für
- Das entspricht der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass die jeweilige Verordnung des Antragsjahres anzuwenden ist (Kind, AuslBG, 2018, § 13 Rz 11), wenngleich auffällt, dass die Fachkräfteverordnungen 2020 und 2021 (im Gegensatz zu jenen bis 2016) keine solchen Übergangsbestimmungen beinhalten, die „innerhalb der […] achtwöchigen Entscheidungsfrist“ ein Abweichen vom Grundsatz vorsähen, dass die (Rechtsmittel-) Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. (Vgl. VwGH 04.05.1977, 0898/75) Am Ergebnis änderte sich indes auch bei Anwendung dieses Grundsatzes nichts, weil in § 1 Abs. 2 Titel „Vorarlberg:“ Z. 15 Fachkräfteverordnung 2021 der Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als Mangelberuf im Land Vorarlberg angeführt ist.Das entspricht der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass die jeweilige Verordnung des Antragsjahres anzuwenden ist (Kind, AuslBG, 2018, Paragraph 13, Rz 11), wenngleich auffällt, dass die Fachkräfteverordnungen 2020 und 2021 (im Gegensatz zu jenen bis 2016) keine solchen Übergangsbestimmungen beinhalten, die „innerhalb der […] achtwöchigen Entscheidungsfrist“ ein Abweichen vom Grundsatz vorsähen, dass die (Rechtsmittel-) Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. (Vgl. VwGH 04.05.1977, 0898/75) Am Ergebnis änderte sich indes auch bei Anwendung dieses Grundsatzes nichts, weil in Paragraph eins, Absatz 2, Titel „Vorarlberg:“ Ziffer 15, Fachkräfteverordnung 2021 der Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als Mangelberuf im Land Vorarlberg angeführt ist. Gemäß § 2 Fachkräfteverordnung 2020
(2021)folgt die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf für 2020 (18.11.2019, BMASGK-433.001/0031-VI/B/7/2019) ist dazu zu entnehmen (ebenso für 2021 BMAFJ Zl. 2020-0.784.993 vom 01.12.2020), dass die im § 1 genannten Berufe den Vierstellern der Berufssystematik des AMS entsprächen. Entspreche die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fielen auch alle darunterliegenden Sechssteller in den Anwendungsbereich der Verordnung – ausgenommen Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in).Gemäß Paragraph 2, Fachkräfteverordnung 2020
(2021)folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf für 2020 (18.11.2019, BMASGK-433.001/0031-VI/B/7/2019) ist dazu zu entnehmen (ebenso für 2021 BMAFJ Zl. 2020-0.784.993 vom 01.12.2020), dass die im Paragraph eins, genannten Berufe den Vierstellern der Berufssystematik des AMS entsprächen. Entspreche die Berufsart dem Viersteller der Berufssystematik, fielen auch alle darunterliegenden Sechssteller in den Anwendungsbereich der Verordnung – ausgenommen Berufe, die als Helfer/in bezeichnet sind (z. B. Dreherhelfer/in). Es trifft zu, dass ein Teil der Berufe den genannten Vierstellern entspricht. So entspricht „Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen“ (§ 1 Abs. 1 Z. 28) als Berufsart einem Viersteller, nämlich 8061, ebenso (Z. 51) „Elektromechaniker/innen“, 2405, und „Bau- und Möbeltischler/innen“ (Z. 39),
- Allerdings weisen nicht alle angeführten Berufe die Eigenschaft auf, in diesem Sinn noch weitere Unterteilungen zu haben.Es trifft zu, dass ein Teil der Berufe den genannten Vierstellern entspricht. So entspricht „Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 28,) als Berufsart einem Viersteller, nämlich 8061, ebenso (Ziffer 51,) „Elektromechaniker/innen“, 2405, und „Bau- und Möbeltischler/innen“ (Ziffer 39,),
- Allerdings weisen nicht alle angeführten Berufe die Eigenschaft auf, in diesem Sinn noch weitere Unterteilungen zu haben. Fallbezogen findet sich der Beruf „SouschefIn (KüchenchefIn-StellvertreterIn)“ in der genannten Systematik als Sechssteller, nämlich „520127 Souschef (m./w.)“. Demgegenüber handelt es sich beim Beruf „Gaststättenkoch/-köchin“ um einen eigenen Sechssteller in der Systematik, und zwar „520128 Gaststättenkoch/-köchin“. Diese Abgrenzung entspricht auch der in der Internationalen Berufsklassifikation (International Standard Classification of Occupations) vorgenommenen Zuordnung von Souschefs zu „3434 Küchenchefs“ und von Gaststättenköchen zu „5120 Köche“ (während „1412 Führungskräfte in Restaurants“ eine weitere Gruppe bilden). Daraus folgt, dass der Beruf der weiteren Partei kein Unterfall des Mangelberufs „Gaststättenkoch/-köchin“ ist (oder umgekehrt), und demnach weder für 2020 noch für 2021 in Vorarlberg als Mangelberuf gilt, für den eine Zulassung von Fachkräften infrage kommt. Es ist demnach davon auszugehen, dass infolge der Stellenandrangsziffern (§ 13 Abs. 1 AuslBG) entgegen den (jährlich wiederholten) Erläuterungen in § 1 der Fachkräfteverordnungen 2020 und 2021 (auch) Berufe angeführt sind, die nicht Vier- sondern Sechsstellern entsprechen, weil bei anderen „unter“ dem Viersteller „liegenden“ Sechsstellern mehr Bewerbungen im Verhältnis zu den gemeldeten offenen Stellen vorhanden sind, als in § 13 Abs. 1 AuslBG für die Anführung als Mangelberuf in der Verordnung vorgesehen.Daraus folgt, dass der Beruf der weiteren Partei kein Unterfall des Mangelberufs „Gaststättenkoch/-köchin“ ist (oder umgekehrt), und demnach weder für 2020 noch für 2021 in Vorarlberg als Mangelberuf gilt, für den eine Zulassung von Fachkräften infrage kommt. Es ist demnach davon auszugehen, dass infolge der Stellenandrangsziffern (Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG) entgegen den (jährlich wiederholten) Erläuterungen in Paragraph eins, der Fachkräfteverordnungen 2020 und 2021 (auch) Berufe angeführt sind, die nicht Vier- sondern Sechsstellern entsprechen, weil bei anderen „unter“ dem Viersteller „liegenden“ Sechsstellern mehr Bewerbungen im Verhältnis zu den gemeldeten offenen Stellen vorhanden sind, als in Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG für die Anführung als Mangelberuf in der Verordnung vorgesehen. Die weitere Partei war also schon deshalb nicht im Beruf Souschefin zuzulassen, da dieser kein in der Fachkräfteverordnung festgelegter Mangelberuf ist. Infolgedessen hatte das AMS nach § 20d AuslBG ihren Antrag wie geschehen abzuweisen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann also schon aus diesen Grund kein Erfolg beschieden sein.Die weitere Partei war also schon deshalb nicht im Beruf Souschefin zuzulassen, da dieser kein in der Fachkräfteverordnung festgelegter Mangelberuf ist. Infolgedessen hatte das AMS nach Paragraph 20 d, AuslBG ihren Antrag wie geschehen abzuweisen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann also schon aus diesen Grund kein Erfolg beschieden sein. 3.1.2 Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung Die Anlage B zum AuslBG sieht – soweit hier von Bedeutung – eine erforderliche Mindestpunktezahl von 55 (von 90 möglichen) vor, wobei Punkte (unter anderem) zu vergeben sind für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf (20 Punkte), die ausbildungsadäquate Berufserfahrung (2 pro Jahr, aber 4 pro Jahr in Österreich), die Deutschkenntnisse (15 Punkte für solche zur selbständigen Sprachverwendung, also Niveaus B1 und B2) und das Alter (10 Punkte bei einem Alter von 30 bis 40). Als abgeschlossene Berufsausbildung hat der Gesetzgeber mindestens einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor Augen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068), wozu nach den Materialien auch „der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung [zählt], die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht“ (EBRV 1077 BlgNR
- GP, 12). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das AMS für den festgestellten Schulabschluss mit dem Ausbildungsprofil Köchin 20 Punkte vergab, nach den weiteren Feststellungen gilt das auch für die 15 Punkte, mit denen die Deutschkenntnisse bewertet wurden, und die 10 Punkte für das Alter.Als abgeschlossene Berufsausbildung hat der Gesetzgeber mindestens einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor Augen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068), wozu nach den Materialien auch „der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung [zählt], die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht“ (EBRV 1077 BlgNR
- GP, 12). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das AMS für den festgestellten Schulabschluss mit dem Ausbildungsprofil Köchin 20 Punkte vergab, nach den weiteren Feststellungen gilt das auch für die 15 Punkte, mit denen die Deutschkenntnisse bewertet wurden, und die 10 Punkte für das Alter. Betreffend die ausbildungsadäquate Berufserfahrung ist den Materialien nichts zu entnehmen, die weder diesen Begriff enthalten noch auch nur den Wortteil „Erfahrung“. Aus der Verwendung des Punkteschemas 2 (bzw. 4) Punkte pro Jahr Berufserfahrung ist ersichtlich, dass Punkte nur für volle Jahre der Berufserfahrung zu vergeben sind, und restliche Zeiten auch nicht teilweise zu berücksichtigen, da andernfalls zu erwarten wäre, dass das Gesetz eine andere Untergliederung gewählt hätte, z. B. pro Vierteljahr im Inland oder Halbjahr im Ausland je 1 Punkt. Dieses Ergebnis deckt sich mit der in der Literatur vertretenen Ansicht (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG² §§ 12-13 Rz 45; Kind, AuslBG, 2018, § 12b Rz 14).Betreffend die ausbildungsadäquate Berufserfahrung ist den Materialien nichts zu entnehmen, die weder diesen Begriff enthalten noch auch nur den Wortteil „Erfahrung“. Aus der Verwendung des Punkteschemas 2 (bzw. 4) Punkte pro Jahr Berufserfahrung ist ersichtlich, dass Punkte nur für volle Jahre der Berufserfahrung zu vergeben sind, und restliche Zeiten auch nicht teilweise zu berücksichtigen, da andernfalls zu erwarten wäre, dass das Gesetz eine andere Untergliederung gewählt hätte, z. B. pro Vierteljahr im Inland oder Halbjahr im Ausland je 1 Punkt. Dieses Ergebnis deckt sich mit der in der Literatur vertretenen Ansicht (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG² Paragraphen 12 -, 13, Rz 45; Kind, AuslBG, 2018, Paragraph 12 b, Rz 14). Demnach wären für die beschwerdehalber geltend gemachten (höchstens neun) Monate der behaupteten Tätigkeit der weiteren Partei als Köchin in Serbien keine Punkte zu vergeben. Wollte die weitere Partei mit der Vorlage des Arbeitsvertrags durch die Beschwerdeführerin – wie das in der Stellungnahme des AMS anklingt – die Vergabe weiterer Punkte aus einer Anrechnung ihrer derzeitigen Tätigkeit ansprechen, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Unabhängig davon, ob das zeitliche Ausmaß der Berufserfahrung zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen ist, wie das betreffend das Alter vertreten wird (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG² [2018], §§ 12-13 Rz 46; Kind, AuslBG, 2018, § 12b Rz 17), oder mangels gesetzlicher Anordnung solchen Inhalts im Entscheidungszeitpunkt (in VwGH 12.11.2013, 2013/09/0071, wird auf das Neuerungsverbot verwiesen, nicht aber auf den Antragszeitpunkt), ergibt sich fallbezogen, dass ein drittes volles Jahr ausbildungsadäquater Berufserfahrung der weiteren Partei nicht vorliegt.Unabhängig davon, ob das zeitliche Ausmaß der Berufserfahrung zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen ist, wie das betreffend das Alter vertreten wird (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG² [2018], Paragraphen 12 -, 13, Rz 46; Kind, AuslBG, 2018, Paragraph 12 b, Rz 17), oder mangels gesetzlicher Anordnung solchen Inhalts im Entscheidungszeitpunkt (in VwGH 12.11.2013, 2013/09/0071, wird auf das Neuerungsverbot verwiesen, nicht aber auf den Antragszeitpunkt), ergibt sich fallbezogen, dass ein drittes volles Jahr ausbildungsadäquater Berufserfahrung der weiteren Partei nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der festgestellten 1.029 Tage einschlägiger Tätigkeit bis zum Ende des vorigen Dienstverhältnisses und einer angenommenen Jahresdauer von 365 Tagen (analog § 204 BAO oder Anhang I Pkt. I Abs. 1 lit. c HIKrG bzw. VerbraucherkreditG) ergibt sich, dass die weitere Partei vor Antritt ihrer nunmehrigen Stelle 2 Jahre und 299 Tage ausbildungsadäquater Berufserfahrung aufwies. Demnach sind – beginnend mit dem 12.01.2021 – die auf ein weiteres volles Jahr fehlenden 66 Tage noch nicht verstrichen. Dies wäre erst nach einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Partei bis zum Ablauf des 18.03.2021 der Fall.Unter Berücksichtigung der festgestellten 1.029 Tage einschlägiger Tätigkeit bis zum Ende des vorigen Dienstverhältnisses und einer angenommenen Jahresdauer von 365 Tagen (analog Paragraph 204, BAO oder Anhang römisch eins Pkt. römisch eins Absatz eins, Litera c, HIKrG bzw. VerbraucherkreditG) ergibt sich, dass die weitere Partei vor Antritt ihrer nunmehrigen Stelle 2 Jahre und 299 Tage ausbildungsadäquater Berufserfahrung aufwies. Demnach sind – beginnend mit dem 12.01.2021 – die auf ein weiteres volles Jahr fehlenden 66 Tage noch nicht verstrichen. Dies wäre erst nach einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Partei bis zum Ablauf des 18.03.2021 der Fall. Die weitere Partei wird demnach innerhalb der dem Verwaltungsgericht in § 20g Abs. 1 AuslBG vorgeschriebenen Entscheidungsfrist nicht über ein weiteres Jahr ausbildungsadäquater Berufserfahrung verfügen. Eine Feststellung in diesem Sinne könnte somit erst erfolgen, wenn die Entscheidungsfrist bereits verstrichen wäre. Selbst dann wäre aber der Beschwerde schon deshalb kein anderes Ergebnis beschieden, weil (3.1.1) kein Mangelberuf der Fachkräfteverordnung nach § 13 AuslBG vorliegt.Die weitere Partei wird demnach innerhalb der dem Verwaltungsgericht in Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG vorgeschriebenen Entscheidungsfrist nicht über ein weiteres Jahr ausbildungsadäquater Berufserfahrung verfügen. Eine Feststellung in diesem Sinne könnte somit erst erfolgen, wenn die Entscheidungsfrist bereits verstrichen wäre. Selbst dann wäre aber der Beschwerde schon deshalb kein anderes Ergebnis beschieden, weil (3.1.1) kein Mangelberuf der Fachkräfteverordnung nach Paragraph 13, AuslBG vorliegt. Es erübrigt sich demnach eine Klärung, ob die weitere Partei im Betrieb der Beschwerdeführerin ihre ausbildungsadäquate Berufserfahrung vermehren konnte, obwohl das Betreten von Gastgewerbe- und von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen bereits vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt war und weiterhin ist. (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
- COVID-19-SchuMaV, zuvor
- COVID-19-NotMV)Es erübrigt sich demnach eine Klärung, ob die weitere Partei im Betrieb der Beschwerdeführerin ihre ausbildungsadäquate Berufserfahrung vermehren konnte, obwohl das Betreten von Gastgewerbe- und von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen bereits vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt war und weiterhin ist. (Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,
- COVID-19-SchuMaV, zuvor
- COVID-19-NotMV) Das AMS hat für die damals wie heute zwei volle Jahre im Inland umfassende ausbildungsadäquate Berufserfahrung der weiteren Partei zu Recht acht Punkte vergeben und daher die Gesamtpunktezahl nach Anlage B korrekt ermittelt. Da diese Summe mit 53 hinter dem erforderlichen Minimum zurückbleibt, war und ist die in § 12a Abs. 1 Z. 2 AuslBG genannte Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt.Da diese Summe mit 53 hinter dem erforderlichen Minimum zurückbleibt, war und ist die in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG genannte Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt. Der an die Beschwerdeführer gerichtete abweisende Bescheid ist demnach wegen Nichtvorliegens eines in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberufs und mangels ausreichender Punktezahl nach Anlage B zu Recht ergangen, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des Nachweises für die in § 12a AuslBG verlangte Qualifikation. Ferner ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des Nachweises für die in Paragraph 12 a, AuslBG verlangte Qualifikation. Ferner ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit ausreichendem Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es lagen nur mehr Rechtsfragen vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN)Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit ausreichendem Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es lagen nur mehr Rechtsfragen vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2237868.1.00