4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 7.4.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Kirchdorf (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.3.2020
Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.Mit Bescheid vom 7.4.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Kirchdorf (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.3.2020
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.4.2020 wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 10.7.2020 durch Hinterlegung zugestellt.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.4.2020 wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 10.7.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 17.8.2020 stellte die bP einen Vorlageantrag ("Einspruch"). Der Vorlageantrag wurde am 18.8.2020 per E-Mail (Anhang) bei der belangten Behörde eingebracht. Am 18.8.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde der bP dargelegt, aus welchen Gründen sich der Vorlageantrag vom 17.08.2020 für das Bundesverwaltungsgericht als verspätet darstellt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 25.02.2021 eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages einzubringen. Eine Äußerung langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GH vom 24.6.2020, Ra 2020/17/0017). Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung am 10.7.2020 ist durch den im Akt erliegenden Rückschein dokumentiert. Die bP trat den Gegenbeweis nicht an und besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass die Zustellung nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist.Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist (VwGH vom 24.6.2020, Ra 2020/17/0017). Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung am 10.7.2020 ist durch den im Akt erliegenden Rückschein dokumentiert. Die bP trat den Gegenbeweis nicht an und besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass die Zustellung nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist. Die Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrags (Schreiben vom 17.8.2020) per E-Mail (als Anhang) am 18.8.2020 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Ausdruck des entsprechenden E-Mail-Schriftverkehrs. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags: II.3.
G zugestellt. Die zweiwöchige Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher
2 AVG am Freitag, den 24.7.2020. Der bei der belangten Behörde am 18.8.2020 per E-Mail (Anhang) eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde der bP am Freitag, den 10.7.2020, durch vorschriftsmäßige Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG zugestellt. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher
Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, den 24.7.2020. Der bei der belangten Behörde am 18.8.2020 per E-Mail (Anhang) eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Der Vorlageantrag wäre daher bereits von der belangten Behörde mit Bescheid
GVG als verspätet zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dessen legte die belangte Behörde den Akt – ohne vorangegangene Zurückweisung des Vorlageantrags – dem Bundesverwaltungsgericht vor.Der Vorlageantrag wäre daher bereits von der belangten Behörde mit Bescheid
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dessen legte die belangte Behörde den Akt – ohne vorangegangene Zurückweisung des Vorlageantrags – dem Bundesverwaltungsgericht vor. In § 15 Abs. 3 VwGVG ist – ebenso wie in § 64a Abs. 3 AVG (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu § 15 Abs. 3 VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung absprechen kann (vgl. Eder ua., § 15 Anm. K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vgl. auch Gruber, § 15 Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]); (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 15 Rz 7).In Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist – ebenso wie in Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw. Verspätung absprechen kann vergleiche Eder ua., Paragraph 15, Anmerkung K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vergleiche auch Gruber, Paragraph 15, Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]); vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 15, Rz 7). Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 16.6.2020, Ra 2020/01/0160) die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags durch das Bundesverwaltungsgericht nicht und trat der – im genannten Beschluss dargestellten – Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach nach § 15 Abs. 3 VwGVG zwar die Behörde über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages absprechen müsse, wenn die Behörde jedoch den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückgewiesen und diesen mit der Beschwerde dem BVwG vorgelegt habe, diese Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht zukomme, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen sei, nicht entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschluss vom 16.6.2020, Ra 2020/01/0160) die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags durch das Bundesverwaltungsgericht nicht und trat der – im genannten Beschluss dargestellten – Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zwar die Behörde über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages absprechen müsse, wenn die Behörde jedoch den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückgewiesen und diesen mit der Beschwerde dem BVwG vorgelegt habe, diese Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht zukomme, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen sei, nicht entgegen. Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2234163.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.