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{'item': 'W108 2222209-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 7§ 6a§ 31§ 2§ 13Art. 130Art. 18§ 6§ 17§ 1Art. 267§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW108 2222209-1 SpruchW108 2222209-1/3E, W108 2222209-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Aktenzahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX brachte der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers für diesen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 29.10.2018 eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 28.09.2018 ein. Das Berufungsinteresse wurde mit EUR 14.000,00 beziffert.1.
  2. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Aktenzahl römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 brachte der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers für diesen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 29.10.2018 eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 28.09.2018 ein. Das Berufungsinteresse wurde mit EUR 14.000,00 beziffert. Die Berufung enthielt folgenden Hinweis: „Kein Gebühreneinzug! Der Berufungswerber möchte die Gerichtsgebühren beim EMRK bekämpfen. Bitte daher Vorschreibung direkt an den Berufungswerber.“ 1.
  3. Die Kostenbeamtin des Gerichtes veranlasste am 30.10.2018 für die Einbringung der Berufung einen Gebühreneinzug der Pauschalgebühr nach der Tarifpost (TP) 2 des Gerichtsgebührengesetztes (GGG) in Höhe von EUR 1.143,00 vom Einziehungskonto des Zweitbeschwerdeführers, der jedoch nicht erfolgreich war. 1.
  4. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

§ 7Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 07.01.2019 aufgefordert, die Pauschalgebühr von EUR 1.143,00 (Bemessungsgrundlage EUR 14.000,00), die Gebühr für den nicht durchführbaren Gebühreneinzug in Höhe von EUR 7,70 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.158,70, zu bezahlen. 1.3. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 07.01.2019 aufgefordert, die Pauschalgebühr von EUR 1.143,00 (Bemessungsgrundlage EUR 14.000,00), die Gebühr für den nicht durchführbaren Gebühreneinzug in Höhe von EUR 7,70 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.158,70, zu bezahlen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem der Erstbeschwerdeführer aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.143,00, zuzüglich eines Mehrbetrages

§ 31Abs.

1 GGG in Höhe von EUR 22,00 und der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.173,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem der Erstbeschwerdeführer aufgefordert wurde, die im Grundverfahren aufgelaufene Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.143,00, zuzüglich eines Mehrbetrages

Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von EUR 22,00 und der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 1.173,00, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer als Vertreter des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Mehrbetrages (EUR 22,00) und der Einhebungsgebühr (EUR 8,00) hafte. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Gebühreneinzug für die Einbringung der Berufung in Höhe von EUR 1.143,00 nicht habe erfolgreich durchgeführt werden können. Aus dem, mit Schreiben der Buchhaltungsagentur des Bundes, übermittelten Kontoauszug über die Retoure sei ersichtlich, dass die Abbuchung vom Einziehungskonto des Zweitbeschwerdeführers richtig erfolgt sei. Das Verschulden der Undurchführbarkeit des Einzugsversuches habe daher nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde gelegen.

§ 2Z 1 lit.

c GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt werde, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Zahlungspflicht treffe den Rechtsmittelwerber (§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG).

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt werde, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Zahlungspflicht treffe den Rechtsmittelwerber (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG). Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z 1 lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.Werde eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Ziffer eins, Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

§ 13

der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 04.12.1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV) sei zu beachten, dass bei unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung, wenn die Ursache nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege, die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen habe.

Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 04.12.1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV) sei zu beachten, dass bei unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung, wenn die Ursache nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege, die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen habe. § 31 Abs. 1 GGG bestimme für den Fall, dass der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet sei und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden sei oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben sei, dass von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von in Höhe von EUR 22,00 zu erheben sei.Paragraph 31, Absatz eins, GGG bestimme für den Fall, dass der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet sei und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden sei oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben sei, dass von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von in Höhe von EUR 22,00 zu erheben sei. Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 würden als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, haften. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt hafte nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1 (§ 31 Abs. 2 GGG).Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, würden als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, haften. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt hafte nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, (Paragraph 31, Absatz 2, GGG). Würden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so seien sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (§ 6a Abs. 1 GEG).Würden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder sei die Einziehung erfolglos geblieben, so seien sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). In Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühren sei festzuhalten, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Bei Gerichtsgebühren sei eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich, durch die Höhe der Gebühr werde im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichere ein ausreichendes Maß an Flexibilität. Ob Tarifpost 2 GGG verfassungswidrig sei, könne von der Verwaltungsbehörde nicht selbst, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung eines Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.In Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühren sei festzuhalten, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Bei Gerichtsgebühren sei eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich, durch die Höhe der Gebühr werde im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichere ein ausreichendes Maß an Flexibilität. Ob Tarifpost 2 GGG verfassungswidrig sei, könne von der Verwaltungsbehörde nicht selbst, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung eines Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Aufhebung des Bescheides sowie eine Vorlage der Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung begehrt wurden. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und dass das Gerichtsgebührengesetz unzulässiger Weise in die Überlegung eingreife, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwerts keine sachliche Rechtfertigung gebe, werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18, B-VG umgangen.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr inhaltliche Fragen des Rechts, sondern ausschließlich finanzielle im Vordergrund stünden. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren sei nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts, das Gebührensystem sei weiters verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andauere und unabhängig von anfallenden Aufwand zu zahlen sei.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Der Erstbeschwerdeführer brachte, rechtsfreundlich vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, am 29.10.2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , GZ XXXX , vom 28.09.2018 durch den Zweitbeschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Berufung mit einem Berufungsinteresse von EUR 14.000,00 ein.Der Erstbeschwerdeführer brachte, rechtsfreundlich vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, am 29.10.2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 28.09.2018 durch den Zweitbeschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Berufung mit einem Berufungsinteresse von EUR 14.000,00 ein. Der Gebühreneinzug vom Konto des Zweitbeschwerdeführers am 30.10.2018, in Bezug auf die Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.143,00 für die Berufung, war aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, nicht erfolgreich.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Berufung des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, vom 29.10.2018, dem Einzugsbeleg der XXXX vom 13.11.2018, welcher einen nicht durchgeführten Einzug über EUR 1.143,00 ausweist, sowie dem angefochtenen Bescheid. Dass die von der Kostenbeamtin veranlasste Einziehung der Pauschalgebühr vom Einziehungskonto des Zweitbeschwerdeführers aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, scheiterte, ergibt sich bereits evident aus dem Hinweis auf der vom Zweitbeschwerdeführer verfassten Berufungsschrift, dass kein Gebühreneinzug zu erfolgen habe, da der Berufungswerber die Gerichtsgebühren bekämpfen wolle. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Berufung des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, vom 29.10.2018, dem Einzugsbeleg der römisch 40 vom 13.11.2018, welcher einen nicht durchgeführten Einzug über EUR 1.143,00 ausweist, sowie dem angefochtenen Bescheid. Dass die von der Kostenbeamtin veranlasste Einziehung der Pauschalgebühr vom Einziehungskonto des Zweitbeschwerdeführers aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, scheiterte, ergibt sich bereits evident aus dem Hinweis auf der vom Zweitbeschwerdeführer verfassten Berufungsschrift, dass kein Gebühreneinzug zu erfolgen habe, da der Berufungswerber die Gerichtsgebühren bekämpfen wolle. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Beschwerde enthält lediglich Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren bzw. des Gerichtsgebührengesetzes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Rechtsmittellegitimation des Zweitbeschwerdeführers ist freilich auf die Vorschreibung jener Beträge beschränkt, für die er nach dem Ausspruch im angefochtenen Bescheid haftet. Das sind der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr, während ihm hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühr keine Parteistellung zukommen kann. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz EUR 1.143,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00. Die Gebühr entsteht

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Die Gebühr entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

§ 31Abs.

1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1 (§ 31 Abs. 2 leg. cit.).Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, (Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit.).

§ 1

Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.3.

  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall brachte der Zweitbeschwerdeführer als Vertreter des Erstbeschwerdeführers für diesen gegen ein bezirksgerichtliches Urteil im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 29.10.2018 eine Berufung mit einem Berufungsinteresse von EUR 14.000,00 ein. Mit der Einbringung dieser Berufung entstand

TP 2 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.143,00. Da die Berufung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, hatte die Entrichtung der Pauschalgebühr – wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - durch Abbuchung und Einziehung zu erfolgen. Die von der Kostenbeamtin am 30.10.2018 veranlasste Einziehung war jedoch aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, nicht erfolgreich, sodass der Mehrbetrag

§ 31Abs.

1 GGG von EUR 22,00 anfiel. Da die Berufung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, hatte die Entrichtung der Pauschalgebühr – wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - durch Abbuchung und Einziehung zu erfolgen. Die von der Kostenbeamtin am 30.10.2018 veranlasste Einziehung war jedoch aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Vorschreibungsbehörde lagen, nicht erfolgreich, sodass der Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG von EUR 22,00 anfiel.

§ 31Abs.

2 GGG haftet der Zweitbeschwerdeführer als Bevollmächtigter des Erstbeschwerdeführers, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst bzw. überreicht hat, mit diesem als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG.

Paragraph 31, Absatz 2, GGG haftet der Zweitbeschwerdeführer als Bevollmächtigter des Erstbeschwerdeführers, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst bzw. überreicht hat, mit diesem als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG. Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (§ 6a Abs. 1 GEG).Wenn – wie im vorliegenden Fall - die Einziehung eines einzubringenden Betrages (hier: der Pauschalgebühr) erfolglos geblieben ist, ist ein Zahlungsauftrag zu erlassen, mit dem eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben ist (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082) haftet der Zweitbeschwerdeführer auch für die Einhebungsgebühr: „Dem Beschwerdeführer sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird.“ Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde dem zahlungspflichtigen Erstbeschwerdeführer neben der ausstehenden Pauschalgebühr auch den Mehrbetrag

§ 31

GGG in Höhe von EUR 22,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00

§ 6aAbs.

1 GEG, somit insgesamt einen Betrag von EUR 1.173,00, zur Zahlung vorgeschrieben und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers eine Haftung als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr ausgesprochen hat, nicht erkannt werden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde dem zahlungspflichtigen Erstbeschwerdeführer neben der ausstehenden Pauschalgebühr auch den Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 22,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag von EUR 1.173,00, zur Zahlung vorgeschrieben und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers eine Haftung als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr ausgesprochen hat, nicht erkannt werden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer mittlerweile verstorben ist, ändert daran nichts. Denn die Abgabenschuld geht auf den Rechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, nach Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen (vgl. die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Tod des Abgabepflichtigen VwGH 12.10.1989, 88/16/0050). Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall, in dem die Haftung des verstorbenen Zweitbeschwerdeführers als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (Tod) entstanden ist, übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung ist daher, soweit sie den Zweitbeschwerdeführer betrifft (Haftung als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr) und da eine Einantwortung laut Auskunft des Nachlassgerichtes noch nicht erfolgt ist, an die (Vertretung der) Verlassenschaft zu richten.Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer mittlerweile verstorben ist, ändert daran nichts. Denn die Abgabenschuld geht auf den Rechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, nach Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen vergleiche die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Tod des Abgabepflichtigen VwGH 12.10.1989, 88/16/0050). Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall, in dem die Haftung des verstorbenen Zweitbeschwerdeführers als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (Tod) entstanden ist, übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung ist daher, soweit sie den Zweitbeschwerdeführer betrifft (Haftung als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr) und da eine Einantwortung laut Auskunft des Nachlassgerichtes noch nicht erfolgt ist, an die (Vertretung der) Verlassenschaft zu richten. 3.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Art. 267AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten:3.3.2.2.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen oder einen Antrag

Artikel 267

, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten: Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 2 GGG). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 2 GGG). Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943 aus 2014, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 09.12.2010, Nr. 35123/05, Urbanek gegen Österreich, dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070/2007) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06, (VfSlg. 18.070 aus 2007,) erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe würden einer Prozessführung entgegenstehen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführer nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06). Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG befasst. Aus der einschlägigen Judikatur folgt, dass die Bedenken der Beschwerdeführer nicht zutreffen. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren abverlangt (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG; siehe VfGH 01.03.2007, B 301/06). Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018 bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind -- wie Gebühren nach dem Gebührengesetz -- nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/

  1. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist; VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/
  2. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein (vgl. mwN VfSlg 19.943/2014). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, in dieser Form nicht zutreffend. Der Gesetzgeber darf bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen; das System muss freilich in sich konsistent ausgestaltet sein vergleiche mwN VfSlg 19.943 aus 2014,). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 2 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Tausendsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die Beschwerdeführer gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E421/2018).Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und auch nicht inkonsistent, wenn das GGG die Höhe der in TP 2 GGG angeführten Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Tausendsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Im Gegenteil, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene konsistente Ausgestaltung des Systems vermögen die Beschwerdeführer gerade nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar, inwieweit eine Obergrenze – eben wegen der dadurch bewirkten Gebührendegression – im Sinne des Sachlichkeitsgebots erforderlich sein sollte. Es erübrigt sich jedenfalls vor diesem Hintergrund, näher auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, wonach der Kostendeckungsgrad von 110%, den die österreichische Justiz durch Gerichtsgebühren erziele, für die Unsachlichkeit des Fehlens einer Obergrenze sprechen sollte. Es genügt in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erörterte Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sind Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E421/2018). Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Ähnlich wie der Verfassungsgerichtshof argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof: Das GGG knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Zum auf Vorlage

Art. 267

AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Zum auf Vorlage

Artikel 267

, AEUV gerichteten Beschwerdeantrag ist überdies festzuhalten, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) - nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sein sollte und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. 3.3.2.

  1. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).3.3.2.
  2. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.3.
  3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführern die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2222209.1.00

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