← Österreich

{'item': 'W128 2213096-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW128 2213096-2 SpruchW128 2213096-2/18E, W128 2213096-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.12.2018, Zl. 821826108 – 180913639/BMI-BFA_NOE_AST_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.12.2018, Zl. 821826108 – 180913639/BMI-BFA_NOE_AST_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: „V. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.“„V. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Onkel sein „Feind“ sei und ihn habe töten wollen. Seine Eltern sowie seine zwei Brüder und eine seiner Schwestern seien vor sechs Monaten bei einem Verkehrsunfall verstorben. Seine Familie habe ein Grundstück in Afghanistan besessen und der BF sei der gesetzliche Erbe gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe jedoch sein Onkel das Grundstück „an sich reißen“ wollen, weshalb er den BF bedroht habe. Er habe ihn mit einem Messer attackiert, wodurch der BF zwei Stichwunden (eine am Bauch und eine am Rücken) erlitten habe. Er sei aufgrund der Verletzungen ein Monat stationär in XXXX in Behandlung gewesen. Sein Onkel sei Polizist gewesen, weshalb er keine Anzeige habe erstatten können. Aus Angst von seinem Onkel umgebracht zu werden, habe der BF letztlich Afghanistan verlassen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Onkel sein „Feind“ sei und ihn habe töten wollen. Seine Eltern sowie seine zwei Brüder und eine seiner Schwestern seien vor sechs Monaten bei einem Verkehrsunfall verstorben. Seine Familie habe ein Grundstück in Afghanistan besessen und der BF sei der gesetzliche Erbe gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe jedoch sein Onkel das Grundstück „an sich reißen“ wollen, weshalb er den BF bedroht habe. Er habe ihn mit einem Messer attackiert, wodurch der BF zwei Stichwunden (eine am Bauch und eine am Rücken) erlitten habe. Er sei aufgrund der Verletzungen ein Monat stationär in römisch 40 in Behandlung gewesen. Sein Onkel sei Polizist gewesen, weshalb er keine Anzeige habe erstatten können. Aus Angst von seinem Onkel umgebracht zu werden, habe der BF letztlich Afghanistan verlassen. 2. Am 22.04.2013 legte der BF einen Arztbrief vom Landesklinikum Baden-Mödling vor, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ihm zur Behandlung eine medikamentöse Therapie (Zyprexa 5 mg, einmal täglich) empfohlen wurde. Mit Schreiben vom 18.07.2013 gab die Rechtsvertreterin des BF bekannt, dass sich der BF in psychiatrischer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Hinterbrühl befinde. 3. Mit Bescheid vom 29.07.2013, Zl.12 18.261-BAT, rechtskräftig seit 14.08.2013, wies das (damals zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingegen statt und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.07.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 29.07.2013, Zl.12 18.261-BAT, rechtskräftig seit 14.08.2013, wies das (damals zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingegen statt und erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.07.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können; ihm sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine ernsthafte Gefahr seines Lebens drohen würde. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und in seiner Herkunftsregion XXXX seien geeignete Behandlungsmöglichkeiten aktuell nicht vorhanden. Kabul käme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten für ihn nicht finanzierbar wären. Die Gesundheit des BF wäre demnach bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet und es bestünde die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können; ihm sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine ernsthafte Gefahr seines Lebens drohen würde. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und in seiner Herkunftsregion römisch 40 seien geeignete Behandlungsmöglichkeiten aktuell nicht vorhanden. Kabul käme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten für ihn nicht finanzierbar wären. Die Gesundheit des BF wäre demnach bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet und es bestünde die Gefahr, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 4. Mit Bescheid vom 14.07.2014, Zl. 770650700-3100845 (07 06.507-BAT), wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für zwei weitere Jahre, somit bis zum 29.07.2016, verlängert. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.06.2015, rechtskräftig seit 24.06.2015, Zl. 163 Hv 49/15v, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe (16 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.06.2015, rechtskräftig seit 24.06.2015, Zl. 163 Hv 49/15v, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe (16 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 6. Mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes Laufen vom 23.06.2016, Zl. 4 Ls 150 Js 28665/16 jug, rechtskräftig seit 01.07.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (dBtMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes Laufen vom 23.06.2016, Zl. 4 Ls 150 Js 28665/16 jug, rechtskräftig seit 01.07.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Paragraph 30, des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (dBtMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. 7. Am 28.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf erneute Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. 8. Im Oktober 2018 leitete das BFA von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 ein.8. Im Oktober 2018 leitete das BFA von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG 2005 ein. Am 05.10.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund sei und die letzte Behandlung betreffend seine Posttraumatische Belastungsstörung im Jahr 2013 erfolgt sei. Er nehme jetzt keine Medikamente mehr und mache auch keine Therapie mehr. Die Behandlung sei damals erfolgt, weil er „schlecht gelaunt“ gewesen sei. Er arbeite derzeit als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle bei der Firma „Slana“ im 10. Bezirk. Er habe viele Freunde in Österreich und auch eine Freundin. Seine Schwester lebe mittlerweile in Pakistan und sei verheiratet; ansonsten habe er nur mehr eine Tante ms., einen Onkel ms. und einen Onkel vs. in Afghanistan. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.), wies seinen Antrag vom 28.08.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.), räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.), wies seinen Antrag vom 28.08.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.), räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, lägen nicht mehr vor, weil sich die persönlichen Umstände des BF geändert hätten. Im Zeitpunkt der Zuerkennung sei der BF minderjährig gewesen und habe psychische Probleme gehabt. Nunmehr sei er jedoch volljährig und gesund. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei ihm aufgrund der dortigen prekären Lage zwar weiterhin nicht zumutbar; es bestehe für ihn nunmehr aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, weil er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und seiner bislang gesammelten Berufserfahrung in der Lage wäre, sich dort eine Existenzgrundlage zu sichern und nicht die Gefahr bestünde, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 10. Am 17.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften“ mit den primären Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Er brachte zusammengefasst vor, dass laut den UNHCR-Richtlinien eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht gegeben sei. Auch in Herat und Mazar-e Sharif sei ihm eine Niederlassung nicht zumutbar, weil es in beiden Städten an ausreichend Trinkwasser, Lebensmittel und medizinischer Versorgung fehle. Zudem verfüge er über kein unterstützendes soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan. Bei einer Rückkehr bestünde die Gefahr, dass er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen könnte und dadurch in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. 11. Am 16.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welche der BF als Partei sowie die Freundin des BF XXXX als Zeugin befragt wurden. 11. Am 16.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welche der BF als Partei sowie die Freundin des BF römisch 40 als Zeugin befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Der BF wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Dari. Er wuchs in der Provinz XXXX auf, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte acht Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Schneiders und arbeitete im Anschluss ein Jahr selbstständig als Schneider. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie eine seiner Schwestern kamen 2012 bei einem Autounfall in XXXX ums Leben. Der BF hat noch eine Schwester, die verheiratet ist und in Pakistan lebt. Seine Großmutter – mit der er jedoch seit drei Jahren nicht mehr in Kontakt ist – lebt nach wie vor in Afghanistan.1.1. Der BF wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Dari. Er wuchs in der Provinz römisch 40 auf, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte acht Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Schneiders und arbeitete im Anschluss ein Jahr selbstständig als Schneider. Seine Eltern, seine zwei Brüder sowie eine seiner Schwestern kamen 2012 bei einem Autounfall in römisch 40 ums Leben. Der BF hat noch eine Schwester, die verheiratet ist und in Pakistan lebt. Seine Großmutter – mit der er jedoch seit drei Jahren nicht mehr in Kontakt ist – lebt nach wie vor in Afghanistan. Im Jahr 2012 verließ der BF Afghanistan und reiste ohne gültige Reisepapiere in Österreich ein, wo er am 15.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.06.2015, rechtskräftig seit 24.06.2015, Zl. 163 Hv 49/15v, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe (16 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von 27.03.2015 bis 26.11.2015 befand sich der BF in Haft in Österreich.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.06.2015, rechtskräftig seit 24.06.2015, Zl. 163 Hv 49/15v, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe (16 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von 27.03.2015 bis 26.11.2015 befand sich der BF in Haft in Österreich. Mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes Laufen, Zl. 4 Ls 150 Js 28665/16 jug, vom 23.06.2016, rechtskräftig seit 01.07.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (dBtMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von 05.02.2016 bis 21.08.2017 befand er sich in Haft in Deutschland.Mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes Laufen, Zl. 4 Ls 150 Js 28665/16 jug, vom 23.06.2016, rechtskräftig seit 01.07.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu vorsätzlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Paragraph 30, des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (dBtMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von 05.02.2016 bis 21.08.2017 befand er sich in Haft in Deutschland. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist ledig und kinderlos. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund; sein psychischer Gesundheitszustand ist wieder stabil. Weiters weist er keine hinsichtlich COVID-19 relevante Vorerkrankung auf. Er arbeitete in Österreich von November 2017 bis November 2019 als Bauhilfsarbeiter bei diversen Unternehmen und bekam im Jänner 2021 vom Unternehmen „ XXXX “ – für den Fall einer zunehmenden Auftragslage des Unternehmens – eine Einstellungszusage. Er befindet sich seit 1. Juli 2018 nicht mehr in Grundversorgung (GVS-Auszug vom 12.02.2021). Er bezog von Dezember 2019 bis April 2020 Arbeitslosengeld und bezieht seit Mai 2020 Notstandshilfe (Sozialversicherungsauszug vom 15.02.2021). Er arbeitete von 2018 bis 2020 fallweise ehrenamtlich beim Verein „workstations“ in 1090 Wien bei diversen Projekten mit (Vorbereitung des Sommerferienprogramms und Betreuung von Kindern und Jugendlichen). Er hat viele Freunde in Österreich und führt seit drei Monaten eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er auch seit ungefähr zwei Wochen zusammenlebt. Er absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist ledig und kinderlos. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund; sein psychischer Gesundheitszustand ist wieder stabil. Weiters weist er keine hinsichtlich COVID-19 relevante Vorerkrankung auf. Er arbeitete in Österreich von November 2017 bis November 2019 als Bauhilfsarbeiter bei diversen Unternehmen und bekam im Jänner 2021 vom Unternehmen „ römisch 40 “ – für den Fall einer zunehmenden Auftragslage des Unternehmens – eine Einstellungszusage. Er befindet sich seit 1. Juli 2018 nicht mehr in Grundversorgung (GVS-Auszug vom 12.02.2021). Er bezog von Dezember 2019 bis April 2020 Arbeitslosengeld und bezieht seit Mai 2020 Notstandshilfe (Sozialversicherungsauszug vom 15.02.2021). Er arbeitete von 2018 bis 2020 fallweise ehrenamtlich beim Verein „workstations“ in 1090 Wien bei diversen Projekten mit (Vorbereitung des Sommerferienprogramms und Betreuung von Kindern und Jugendlichen). Er hat viele Freunde in Österreich und führt seit drei Monaten eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er auch seit ungefähr zwei Wochen zusammenlebt. Er absolvierte die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. 1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 - Landinfo Report zu Afghanistan vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban - ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 15.01.2020 1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 22

  1. f)1.2.2. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 26) Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 26
  2. f)1.2.3. Grundversorgung Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter, Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus.Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 299
  3. f)Arbeitsmarkt Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Er ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeitsowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt. Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarktintegrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 300
  4. f)Wirtschafts- und Versorgungslage in der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 303) 1.2.4. Zur Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan, und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von Pul-i-Khumri den Verkehr von und nach Balkh. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen. Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019, als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen. Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält. Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des 217. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command – North. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 34% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern. Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen, Talibankämpfer versuchten, Dörfer und einen Distrikt zu überrennen und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an, unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Die Regierungstruppen führten Luftangriffe und Räumungsoperationen durch und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte. Es kam zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand - auch in der Provinzhauptstadt – sowie versuchten Selbstmordanschlägen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 54
  5. ff)1.2.5. Zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh, welche im Norden Afghanistans liegt. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wirdMazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh, welche im Norden Afghanistans liegt. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 56
  6. ff)Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). (EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020: Kapital Common analysis: Afghanistan, V)(EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020: Kapital Common analysis: Afghanistan, römisch fünf) Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, weil militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 56
  7. ff)Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020: Kapitel Common analysis: Afghanistan, III)(EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020: Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei) Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020: Kapitel Common analysis: Afghanistan, V)(EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020: Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf) Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 „stressed“ eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. (ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif“ vom 15.01.2020, Kapitel 3.1.) In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 314
  8. ff)1.2.6. Situation für Rückkehrer In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.9.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen Unterstützung durch IOM Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Informationen von IOM zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte (mit Stand 22.9.2020) auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützungdurch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Informationen von IOM zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte (mit Stand 22.9.2020) auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützungdurch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Das Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar e- Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So sind beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar e- Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So sind beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an.Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen. Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 321
  9. ff)1.2.7. Situation betreffend COVID-19 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 Gesundheitssystem und medizinische Versorgung. Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID- 19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind.Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020.IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, S. 9
  10. ff)2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung: 2.1. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Leben und zu seiner Integration in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich beruhen auf dem am 15.02.2021 eingeholten Sozialversicherungsauszug sowie den vom BF vorgelegten Lohnbestätigungen. Dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, fußt auf der von ihm absolvierten B1 Prüfung sowie auf seinen in der mündlichen Verhandlung zu Tage gekommenen sehr guten Sprachkenntnissen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.06.2015, dem Strafurteil des deutschen Amtsgerichtes Laufen vom 23.06.2016, einer am 12.02.2021 eingeholten Strafregisterauskunft und einer am 23.10.2018 vom deutschen Polizeikooperationszentrums Passau übermittelten INPOL-Abfrage (Informationssystem der deutschen Polizei). 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) Quellen, die schon das BFA (zum Teil) seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.1.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Die Heranziehung des zweiten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Die Heranziehung des zweiten Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, m.w.N.). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 13 f). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 13 f). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449; vgl. auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449; vergleiche auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). 3.1.1.2. Für den BF bedeutet dies Folgendes: Im Zuerkennungsbescheid vom 29.07.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil er an einer psychischen Krankheit, und zwar einer posttraumatischen Belastungsstörung, gelitten habe und in seiner Herkunftsprovinz XXXX geeignete Behandlungsmöglichkeiten nicht verfügbar gewesen wären. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 – beispielsweise nach Kabul – habe für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weil die dortigen Behandlungen für ihn nicht finanzierbar gewesen wären. Im Zuerkennungsbescheid vom 29.07.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil er an einer psychischen Krankheit, und zwar einer posttraumatischen Belastungsstörung, gelitten habe und in seiner Herkunftsprovinz römisch 40 geeignete Behandlungsmöglichkeiten nicht verfügbar gewesen wären. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 – beispielsweise nach Kabul – habe für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weil die dortigen Behandlungen für ihn nicht finanzierbar gewesen wären. Der BF war im Zeitpunkt der Zuerkennung 17 Jahre alt, und somit noch minderjährig. Nunmehr ist der BF volljährig und gesund. Er benötigt keine entsprechenden medizinischen Behandlungen mehr. Zudem wäre es ihm aufgrund seiner mittlerweile erreichten Volljährigkeit und der damit einhergehenden Selbstversorgungsfähigkeit höchstwahrscheinlich möglich – im Falle eines Rückfalls – sich die entsprechenden medizinischen Behandlungen zu finanzieren. Die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, haben sich somit wesentlich geändert. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion XXXX ist dem BF aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage jedoch nach wie vor nicht möglich. Es besteht für ihn nunmehr aber eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) in der Stadt Mazar-e Sharif:Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion römisch 40 ist dem BF aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage jedoch nach wie vor nicht möglich. Es besteht für ihn nunmehr aber eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) in der Stadt Mazar-e Sharif: Das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative steht der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). Besteht für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative setzt gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 voraus, dass dem BF in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Zudem muss das ins Auge gefasste Gebiet sicher und legal zu erreichen sein (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600; VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative steht der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Besteht für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor vergleiche VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative setzt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 voraus, dass dem BF in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Zudem muss das ins Auge gefasste Gebiet sicher und legal zu erreichen sein (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600; VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des BF im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, wobei die zu erwartende Lage des BF in dem in Frage kommenden Gebiet zu prüfen ist (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0578; VwGH08.08.2017, Ra 2017/19/0018).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des BF im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, wobei die zu erwartende Lage des BF in dem in Frage kommenden Gebiet zu prüfen ist (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0578; VwGH08.08.2017, Ra 2017/19/0018). Ob dem BF der Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu müssen die persönlichen Umstände des BF, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des BF führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt (vgl. zuletzt VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686, m.w.N.). In seinen Richtlinien „zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender“ vom 19. April 2016 geht UNHCR davon aus, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die betroffene Person im Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Betroffenen auch tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar; diese Personen können „unter bestimmten Umständen“ ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Bei der vorliegenden Beurteilung sind auch Richtlinien bzw. Berichte des UNHCR von Bedeutung, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zukommt vergleiche zuletzt VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686, m.w.N.). In seinen Richtlinien „zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender“ vom 19. April 2016 geht UNHCR davon aus, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die betroffene Person im Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Betroffenen auch tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar; diese Personen können „unter bestimmten Umständen“ ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan geht hervor, dass die Stadt Mazar-e Sharif für Normalbürger vergleichsweise sicher ist. Die Provinz Balkh – dessen Hauptstadt Mazar-e Sharif ist – ist eine der stabilsten Provinzen Afghanistans. Sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte, diese sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif als ausreichend sicher zu bewerten ist. Mazar-e Sharif ist über einen internationalen Flughafen legal und sicher erreichbar. Hinsichtlich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ergibt sich, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, zwar häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, die Versorgung der Bevölkerung jedoch zumindest grundlegend gesichert ist. Der BF ist volljährig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter; er ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Schneiders und arbeitete im Anschluss ein Jahr selbstständig als Schneider. Er war demnach schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan (trotz Minderjährigkeit) in der Lage, sich dort sein Einkommen zu sichern. Mittlerweile ist der BF volljährig und hat während seines Aufenthaltes in Österreich im Rahmen seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei diversen Bauunternehmen weitere Berufserfahrung gesammelt. Er spricht zudem Dari – die Sprache der Majoritätsbevölkerung in Afghanistan – und könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist demnach – insbesondere aufgrund der Schulbildung, Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers – kein Grund ersichtlich, weshalb es ihm bei einer Niederlassung in Mazar-e Sharif nicht möglich sein sollte, dort Fuß zu fassen und sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dass er in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt, steht der Zumutbarkeit einer Rückansiedelung in Mazar-e Sharif nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien). Der BF ist volljährig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter; er ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Schneiders und arbeitete im Anschluss ein Jahr selbstständig als Schneider. Er war demnach schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan (trotz Minderjährigkeit) in der Lage, sich dort sein Einkommen zu sichern. Mittlerweile ist der BF volljährig und hat während seines Aufenthaltes in Österreich im Rahmen seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei diversen Bauunternehmen weitere Berufserfahrung gesammelt. Er spricht zudem Dari – die Sprache der Majoritätsbevölkerung in Afghanistan – und könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist demnach – insbesondere aufgrund der Schulbildung, Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers – kein Grund ersichtlich, weshalb es ihm bei einer Niederlassung in Mazar-e Sharif nicht möglich sein sollte, dort Fuß zu fassen und sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dass er in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt, steht der Zumutbarkeit einer Rückansiedelung in Mazar-e Sharif nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien). Betreffend COVID-19 ist zunächst festzuhalten, dass der BF – als gesunder und junger Mann, der an keiner für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet – keiner gesundheitlichen Risikogruppe angehört. Weiters hat sich durch die Pandemie die Versorgungslage in Afghanistan zwar verschlechtert, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass dem BF bei einer Rückkehr nunmehr eine lebens- bzw. existenzbedrohende Situation drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der COVID-19 Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen ist, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern geführt hat. Der Zugang zu Trinkwasser wurde durch die Pandemie nicht beeinträchtigt und der Anstieg der Lebensmittelpreise hat seit April 2020 wieder nachgelassen. Die genauen Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt sind nicht bekannt. In den großen Provinzhauptstädten – wie beispielsweise Mazar-e Sharif – gibt es derzeit keine Ausgangssperren. Aufgrund dieser Umstände liegen für das Gericht insgesamt nicht hinreichende Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass sich die Versorgungslage in Afghanistan – insbesondere in Mazar-e Sharif – aufgrund der Pandemie in einem solchen Ausmaß verschlechtert hat, dass der BF bei einer Rückkehr nunmehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467 bis 0469-6, m.w.N.).Betreffend COVID-19 ist zunächst festzuhalten, dass der BF – als gesunder und junger Mann, der an keiner für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet – keiner gesundheitlichen Risikogruppe angehört. Weiters hat sich durch die Pandemie die Versorgungslage in Afghanistan zwar verschlechtert, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass dem BF bei einer Rückkehr nunmehr eine lebens- bzw. existenzbedrohende Situation drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der COVID-19 Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen ist, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern geführt hat. Der Zugang zu Trinkwasser wurde durch die Pandemie nicht beeinträchtigt und der Anstieg der Lebensmittelpreise hat seit April 2020 wieder nachgelassen. Die genauen Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt sind nicht bekannt. In den großen Provinzhauptstädten – wie beispielsweise Mazar-e Sharif – gibt es derzeit keine Ausgangssperren. Aufgrund dieser Umstände liegen für das Gericht insgesamt nicht hinreichende Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass sich die Versorgungslage in Afghanistan – insbesondere in Mazar-e Sharif – aufgrund der Pandemie in einem solchen Ausmaß verschlechtert hat, dass der BF bei einer Rückkehr nunmehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467 bis 0469-6, m.w.N.). Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorbringt, er könne nicht in Afghanistan leben, weil ihn nach wie vor sein Onkel suche (BVwG, VHS vom 16.02.2021, S. 9 f), ist festzuhalten, dass sich der BF damit auf seine „ursprünglichen“ Fluchtgründe bezieht, über die bereits mit Bescheid des BFA vom 29.07.2013 im Rahmen des Zuerkennungsverfahren rechtskräftig abweisend (hinsichtlich Asyl) entschieden wurde. Die Rechtskraft des Bescheides vom 29.07.2013 steht somit einer neuerlichen Berücksichtigung dieses Vorbringens im gegenständlichen Verfahren entgegen (vgl. bspw. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008). Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorbringt, er könne nicht in Afghanistan leben, weil ihn nach wie vor sein Onkel suche (BVwG, VHS vom 16.02.2021, , S. 9 f), ist festzuhalten, dass sich der BF damit auf seine „ursprünglichen“ Fluchtgründe bezieht, über die bereits mit Bescheid des BFA vom 29.07.2013 im Rahmen des Zuerkennungsverfahren rechtskräftig abweisend (hinsichtlich Asyl) entschieden wurde. Die Rechtskraft des Bescheides vom 29.07.2013 steht somit einer neuerlichen Berücksichtigung dieses Vorbringens im gegenständlichen Verfahren entgegen vergleiche bspw. VwGH 28.02.2019, , Ra 2019/01/0008). Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung meint, die Taliban würden ihn – wenn sie wüssten, dass er aus Europa zurückkomme – verfolgen, weil diese sich nur 20 Minuten von seinem Haus in XXXX entfernt befänden (BVwG, 16.02.2021, S. 9), ist auszuführen, dass dem BF eine Rückkehr nach XXXX – aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage – nicht zugemutet wird, sondern nur eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif (als innerstaatliche Fluchtalternative) in Betracht kommt. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher und steht nicht unter Kontrolle der Taliban (siehe dazu die Länderfeststellungen unter Punkt 1.2.5.). Eine Verfolgung durch die Taliban ist demnach unwahrscheinlich, zumal aus den Länderberichten auch nicht hervorgeht, dass die Taliban Personen allein aufgrund eines längeren Aufenthaltes in Europa verfolgen würden. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung meint, die Taliban würden ihn – wenn sie wüssten, dass er aus Europa zurückkomme – verfolgen, weil diese sich nur 20 Minuten von seinem Haus in römisch 40 entfernt befänden (BVwG, 16.02.2021, S. 9), ist auszuführen, dass dem BF eine Rückkehr nach römisch 40 – aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage – nicht zugemutet wird, sondern nur eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif (als innerstaatliche Fluchtalternative) in Betracht kommt. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher und steht nicht unter Kontrolle der Taliban (siehe dazu die Länderfeststellungen unter Punkt 1.2.5.). Eine Verfolgung durch die Taliban ist demnach unwahrscheinlich, zumal aus den Länderberichten auch nicht hervorgeht, dass die Taliban Personen allein aufgrund eines längeren Aufenthaltes in Europa verfolgen würden. Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er könne sich in Mazar-e Sharif nicht ansiedeln, weil er dort keine Arbeit finden würde und es dort „schwierig“ wäre (BVwG, 16.02.2021, S. 10), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Versorgungslage (auch hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit) in Mazar-e Sharif zumindest grundlegend gesichert ist und es auch unter Berücksichtigung der Verbreitung von COVID-19 der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass dem BF – als jungen, gesunden, ledigen und erwerbsfähigen Mann – eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif (auch ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte) zuzumuten ist (vgl. nochmals VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467 bis 0469-6, m.w.N.).Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er könne sich in Mazar-e Sharif nicht ansiedeln, weil er dort keine Arbeit finden würde und es dort „schwierig“ wäre (BVwG, 16.02.2021, S. 10), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Versorgungslage (auch hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit) in Mazar-e Sharif zumindest grundlegend gesichert ist und es auch unter Berücksichtigung der Verbreitung von COVID-19 der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass dem BF – als jungen, gesunden, ledigen und erwerbsfähigen Mann – eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif (auch ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte) zuzumuten ist vergleiche nochmals VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467 bis 0469-6, m.w.N.). Dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des BF am Ende der mündlichen Verhandlung, dass beim BF der Aberkennungstatbestand der geänderten Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 nicht erfüllt sei, weil maßgeblich sei, ob sich die Umstände seit der Erteilung der letzten befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert hätten, und dies beim BF nicht der Fall sei, ist Folgendes zu entgegnen: Dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des BF am Ende der mündlichen Verhandlung, dass beim BF der Aberkennungstatbestand der geänderten Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 nicht erfüllt sei, weil maßgeblich sei, ob sich die Umstände seit der Erteilung der letzten befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert hätten, und dies beim BF nicht der Fall sei, ist Folgendes zu entgegnen: Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.07.2014 – somit vor über sechs Jahren – eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Es ist somit schon unter dem Aspekt der im Laufe des fortschreitenden Lebensalters des BF und seiner damit hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung davon auszugehen, dass sich die Umstände seit der Erteilung der letzten befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich geändert haben. Betreffend den psychischen Zustand des BF ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren angab, dass seine letzten Behandlungen im Jahr 2013 erfolgt seien (Niederschrift BFA vom 05.10.2018, S. 5); es wäre somit theoretisch argumentierbar, dass sich die diesbezüglichen Umstände somit bereits schon vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Juli 2014 geändert hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF erst im April 2013 einen Arztbrief vorlegte, in dem bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, und er noch im Juli 2013 bekannt gab, dass er sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befinde. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz jedoch nur dann nicht mehr vorliegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert haben – was aufgrund dieses kurzen Zeitraumes von einem Jahr vom BFA im Rahmen der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Juli 2014 wohl noch nicht angenommen werden konnte – ist es nachvollziehbar, dass die Umstände für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Juli 2014 nach wie vor vorlagen. Das BFA traf im Verlängerungsbescheid keine Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF und tätigte auch – sofern ersichtlich – keine diesbezüglichen Ermittlungen. Zu beachten ist jedoch, dass nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ermittlungspflicht der Behörde bei der im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 einhergehenden Prüfung, ob beim Antragsteller nach wie vor die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, nicht überspannt werden dürfe. Die Behörde bringe zwar mit der Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, es dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass – vor dem unionsrechtlichen Hintergrund – dem Gesetz nicht unterstellt werden könne, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Habe die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert hätten, würden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586, m.w.N.).Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 14.07.2014 – somit vor über sechs Jahren – eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Es ist somit schon unter dem Aspekt der im Laufe des fortschreitenden Lebensalters des BF und seiner damit hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung davon auszugehen, dass sich die Umstände seit der Erteilung der letzten befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich geändert haben. Betreffend den psychischen Zustand des BF ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren angab, dass seine letzten Behandlungen im Jahr 2013 erfolgt seien (Niederschrift BFA vom 05.10.2018, S. 5); es wäre somit theoretisch argumentierbar, dass sich die diesbezüglichen Umstände somit bereits schon vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Juli 2014 geändert hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF erst im April 2013 einen Arztbrief vorlegte, in dem bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, und er noch im Juli 2013 bekannt gab, dass er sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befinde. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz jedoch nur dann nicht mehr vorliegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände nachhaltig und nicht nur vorübergehend geändert haben – was aufgrund dieses kurzen Zeitraumes von einem Jahr vom BFA im Rahmen der Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Juli 2014 wohl noch nicht angenommen werden konnte – ist es nachvollziehbar, dass die Umstände für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Juli 2014 nach wie vor vorlagen. Das BFA traf im Verlängerungsbescheid keine Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF und tätigte auch – sofern ersichtlich – keine diesbezüglichen Ermittlungen. Zu beachten ist jedoch, dass nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ermittlungspflicht der Behörde bei der im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 einhergehenden Prüfung, ob beim Antragsteller nach wie vor die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, nicht überspannt werden dürfe. Die Behörde bringe zwar mit der Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, es dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass – vor dem unionsrechtlichen Hintergrund – dem Gesetz nicht unterstellt werden könne, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Habe die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert hätten, würden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass das BFA bereits im Juli 2014 konkrete Hinweise gehabt hätte, dass der BF sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde bzw. sein psychischer Zustand wieder stabil sei, weshalb somit für das BFA keine Hinweise vorlagen, dass sich die Umstände maßgeblich geändert hätten. Zudem wäre wohl – wie zuvor ausgeführt – aufgrund des kurzen Zeitraums noch von keiner hinreichend nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen gewesen. Nunmehr ist jedoch – insbesondere aufgrund des langen (sechsjährigen) Zeitraumes seit der letzten Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der damit dazugewonnen Lebens- und Berufserfahrung des BF sowie aufgrund der Angaben des BF (sowohl vor dem BFA im Oktober 2018 als auch vor dem BVwG im Februar 2021), dass er gesund sei und keine Behandlungen mehr benötige, – jedenfalls von einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen. Die mit Bescheid von 14.07.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 steht somit – entgegen der Rechtsansicht der Rechtsvertreterin des BF – der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 nicht entgegen. Nunmehr ist jedoch – insbesondere aufgrund des langen (sechsjährigen) Zeitraumes seit der letzten Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der damit dazugewonnen Lebens- und Berufserfahrung des BF sowie aufgrund der Angaben des BF (sowohl vor dem BFA im Oktober 2018 als auch vor dem BVwG im Februar 2021), dass er gesund sei und keine Behandlungen mehr benötige, – jedenfalls von einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen. Die mit Bescheid von 14.07.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 steht somit – entgegen der Rechtsansicht der Rechtsvertreterin des BF – der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 nicht entgegen. Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nicht mehr vor, weshalb die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 zu Recht erfolgte und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nicht mehr vor, weshalb die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 zu Recht erfolgte und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.1.2. Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 zu Recht erfolgte (siehe dazu 3.1.1.), erfolgte somit auch der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberecht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.