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{'item': 'W137 2235611-1'}

Obsah (15)§ 46Art. 133§ 13§ 27§ 9§ 46a§ 97§ 12a§ 53§§ 55Art. 130§ 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW137 2235611-1 SpruchW137 2235611-1/3E, W137 2235611-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde

§ 46Abs. 2a und 2b FPG und 13 Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG und 13 Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Im Juni 2020 wurde sein Asylverfahren rechtskräftig (negativ) abgeschlossen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. 1.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 02.10.2020 / 09:30 Uhr bei der Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). 1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 02.10.2020 / 09:30 Uhr bei der Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.09.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt (unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht) eine Beschwerde ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 18.07.2020 geheiratet habe und seine Ehefrau seit dem 29.07.2020 daueraufenthaltsberechtigt sei, da sie sich seit fünf Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter seien somit als Unionsbürgerinnen aufenthaltsberechtigt und gegen den Beschwerdeführer dürfe als begünstigter Drittstaatsangehöriger keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rückkehrentscheidung vom 19.06.2020, G307 2231365, sei daher aufgrund der am 18.07.2020 geschlossenen Ehe mittlerweile „endgültig untergegangen“. Der Ladungsbescheid sei aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht notwendig und damit rechtswidrig. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass gegenständlich keine Gefahr in Verzug erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig in Österreich niedergelassen und somit keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher würden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Der Beschwerde wurde die Heiratsurkunde vom 18.07.2020 beigelegt. Beantragt wurde, den Spruchpunkt II betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde wurde die Heiratsurkunde vom 18.07.2020 beigelegt. Beantragt wurde, den Spruchpunkt römisch zwei betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben. 1.
  2. Am 01.10.2020 langte der beschwerderelevante Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  3. Am 02.10.2020 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift der Einvernahme vom 02.10.2020 sowie Kopien der Aufenthaltskarte und des Reisepasses des Beschwerdeführers. Zudem wurde mitgeteilt, dass das Verfahren von Amts wegen aufgrund des nunmehr vorhandenen Aufenthaltstitels eingestellt werde. Bei dieser Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zunächst aufgrund der Corona-Pandemie nicht ausreisen habe können, da es eine Reisewarnung gegeben habe. Er habe am 18.07.2020 in Eisenstadt seine Frau, eine in Österreich lebende slowakische Staatsangehörige, geheiratet und besitze seit 16.09.2020 eine von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ausgestellte Aufenthaltskarte, die er am 22.09.2020 mit der Post bekommen habe. Er verweise auf den Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2017, Ra 2017/21/
  4. Die Behörde hätte wissen müssen, dass ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei.
  5. Sachverhalt: Der oben angeführte Verfahrensgang wird zur Gänze zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer verfügt als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin über eine Aufenthaltskarte, welche am 16.09.2020 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ausgestellt wurde. Ihm selbst wurde sie am 22.09.2020 postalisch übermittelt. Die Eheschließung erfolgte erst nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung; seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es besteht keine gesetzlich normierte Berichtspflicht seitens österreichischer Standesämter oder von Fremdenbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Kenntnis über die Ehe, die ausgestellte Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers bzw. die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt seine vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossene Ehe nicht zur Kenntnis gebracht; die Aufenthaltskarte hat er selbst erst nach Bescheiderlassung erhalten. Der Beschwerdeführer ist der Ladung am 02.10.2020 nachgekommen und hat dabei seinen Reisepass und (erstmalig) die Aufenthaltskarte vorgelegt. Das Verfahren zur Außerlandesbringung wurde umgehend beendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1261838104/
  7. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sind im Übrigen auch unstrittig. Die Feststellungen zur Eheschließung und Aufenthaltskarte ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und wurden auch vom Bundesamt nicht bestritten. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebet zu verlassen. Die ausschließlich mit der CoVid-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Reisewarnung für den Kosovo ist im Übrigen eine – rechtlich – untaugliche Begründung für das Unterlassen der Rückkehr (umso mehr, als die Pandemie schon Inhalt der Rückkehrentscheidung war). Eine wechselseitige Berichtspflicht zwischen Fremden- und Personenstandsbehörden ist gesetzlich nicht normiert. Auch in der Beschwerde wurde eine solche Verpflichtung nicht vorgebracht. Aus dem angefochtenen Bescheid (und dem Vorgehen des Bundesamtes am 02.10.2020) ergibt sich klar, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis vom geänderten aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers hatte. Insbesondere haben auch der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt nie behauptet, das Bundesamt von der Eheschließung und dem Antrag auf eine Aufenthaltskarte in Kenntnis gesetzt zu haben. Die Aufenthaltskarte wurde dem Bundesamt auch nachweislich nicht im Zuge der gegenständlichen Beschwerde (nicht einmal in Kopie), sondern erstmalig am 02.10.2020 vorgelegt. Das Erscheinen des Beschwerdeführers sowie die Vorlage der Dokumente beim Ladungstermin (02.10.2020) ist unstrittig und durch das Einvernahmeprotokoll belegt. Aus diesem geht auch die Beendigung des Verfahrens zur Außerlandesbringung hervor. Das Erscheinen des Beschwerdeführers sowie die Vorlage der Dokumente beim Ladungstermin (02.10.2020) ist unstrittig und durch das Einvernahmeprotokoll belegt. Aus diesem geht auch die Beendigung des Verfahrens zur Außerlandesbringung hervor. ,
  8. Rechtliche Beurteilung: 2.
  9. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (Paragraph 76, FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) 2.
  3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  4. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ 2.4. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.4. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. 2.

  1. § 13 VwGVG lautet in der geltenden Fassung:2.
  2. Paragraph 13, VwGVG lautet in der geltenden Fassung: § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit Juni 2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat und der Beschwerdeführer ohne Hinderungsgrund das Bundesgebiet nicht verlassen hat, war die Erlassung eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG grundsätzlich zulässig. Auf die pandemiebedingte Reisewarnung bezüglich seinen eigenen Herkunftsstaat kann sich der Beschwerdeführer – der damals auch im Besitz eines kosovarischen Reisepasses war - dabei nicht berufen, zumal die Pandemie im relevanten Zeitraum auch Österreich betroffen hat und seitens des Kosovo kein Einreiseverbot bezogen auf eigene Staatsbürger verhängt gewesen ist.3.1. Da betreffend den Beschwerdeführer seit Juni 2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat und der Beschwerdeführer ohne Hinderungsgrund das Bundesgebiet nicht verlassen hat, war die Erlassung eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG grundsätzlich zulässig. Auf die pandemiebedingte Reisewarnung bezüglich seinen eigenen Herkunftsstaat kann sich der Beschwerdeführer – der damals auch im Besitz eines kosovarischen Reisepasses war - dabei nicht berufen, zumal die Pandemie im relevanten Zeitraum auch Österreich betroffen hat und seitens des Kosovo kein Einreiseverbot bezogen auf eigene Staatsbürger verhängt gewesen ist. 3.

  1. Die im Juli 2020 geschlossene Ehe wurde dem Bundesamt – unstrittig – vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ebenso wenig vom Beschwerdeführer und seinem Anwalt (aktiv) zur Kenntnis gebracht, wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Die diesbezügliche Aufenthaltskarte wurde dem Beschwerdeführer selbst erst nach Bescheiderlassung ausgefolgt. Seitens des Beschwerdeführers wurde insoweit die Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. 3.
  2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines mittlerweile rechtmäßigen Aufenthaltes als begünstigter Drittstaatsangehöriger liegt. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Daher wurde das Verfahren zur Außerlandesbringung nach Vorlage des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers auch von Amts wegen seitens des Bundesamtes eingestellt.Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Daher wurde das Verfahren zur Außerlandesbringung nach Vorlage des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers auch von Amts wegen seitens des Bundesamtes eingestellt. 3.
  3. Der Umstand, dass die Rückkehrentscheidung unstrittig gegenstandslos geworden ist, vermag jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu begründen. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt haben dem Bundesamt die Information über die Eheschließung bewusst vorenthalten. Das Bundesamt war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch in Unkenntnis über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel und die Ausstellung der Aufenthaltskarte.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 54 NAG sind für die Ausstellung von Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers der örtlich zuständige Landeshauptmann bzw. die mit Verordnung ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Das Bundesamt ist damit nicht befasst und muss auch nicht informiert werden. Gleiches gilt für die Eheschließung vor einem Standesamt.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG sind für die Ausstellung von Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers der örtlich zuständige Landeshauptmann bzw. die mit Verordnung ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Das Bundesamt ist damit nicht befasst und muss auch nicht informiert werden. Gleiches gilt für die Eheschließung vor einem Standesamt. Dementsprechend wurde die vorliegende Aufenthaltskarte von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ausgestellt. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war dem Bundesamt somit bis zur Vorlage der Aufenthaltskarte durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.10.2020 nicht bekannt. Wieso das Bundesamt wissen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer und seinem Anwalt Dr. Gregor Klammer auch nie nachvollziehbar begründet, sondern lediglich als Behauptung (und ohne konkretes Beweisanbot) in den Raum gestellt. Dies insbesondere, weil sie selbst diese Information an das Bundesamt bewusst unterlassen haben. Wäre dies erfolgt, hätte es für das Bundesamt keinen Grund gegeben, den Bescheid überhaupt zu erlassen. Im Ergebnis ist dem Bundesamt die Unkenntnis über den Eintritt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht vorzuwerfen, weshalb der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.

  1. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Ladung im angefochtenen Bescheid ohnehin nachgekommen ist und dabei das auch relevante Dokument (Aufenthaltstitel) vorgewiesen hat, aufgrund dessen das Bundesamt sein Verfahren auch einstellen konnte. Allein durch sein Erscheinen (samt Reisepass) ist der dem Auftrag des Bescheides bereits vollständig nachgekommen. Schon aus diesem Grund war die Anordnung von Haft ab dem 02.10.2020 bereits ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde auch weder im Beschwerdeschriftsatz vom 22.09.2020 noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer durch das Befolgen der Ladung in irgendeiner Form ein Schaden entstehen könnte oder entstanden wäre.
  2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der durch Bescheid auferlegten Verpflichtung (nur wenige Tage nach Bescheiderlassung) ohnehin nachgekommen ist, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, warum das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Das Bundesamt hat dies im Übrigen auch schlüssig begründet.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dies gilt insbesondere für das Unterlassen der Informationen zur Eheschließung und Beantragung eines Aufenthaltstitels an das Bundesamt (vor Bescheiderlassung) sowie das Erscheinen des Beschwerdeführers beim auferlegten Ladungstermin. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2235611.1.00

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