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{'item': 'W176 2240049-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6bArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 1§ 6a§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW176 2240049-1 SpruchW176 2240049-1/2E, W176 2240049-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, sowie Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Beschluss vom 12.01.2018, Zl. XXXX , bewilligte das Bezirksgericht XXXX auf Antrag der betreibenden Partei gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei ua. – zur Erwirkung des Widerrufs von ihr über die betreibende Partei gemachter Äußerungen und Veröffentlichung dieses Widerrufs auf konkret angeführte Weise in einem sozialen Medium – die Androhung einer Geldstrafe von EUR 1.000,--.1.
  2. Mit Beschluss vom 12.01.2018, Zl. römisch 40 , bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 auf Antrag der betreibenden Partei gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei ua. – zur Erwirkung des Widerrufs von ihr über die betreibende Partei gemachter Äußerungen und Veröffentlichung dieses Widerrufs auf konkret angeführte Weise in einem sozialen Medium – die Androhung einer Geldstrafe von EUR 1.000,--. 1.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.12.2018 wurde der Strafantrag des Betreibenden vom 12.12.2018 bewilligt, die der Beschwerdeführerin in der Exekutionsbewilligung angedrohte Strafe von EUR 1.000,-- verhängt und sie unter Androhung einer weiteren Geldstrafe, nun idHv EUR 1.500,--, aufgefordert, der titelgemäßen Verpflichtung binnen 14 Tagen nachzukommen.1.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.12.2018 wurde der Strafantrag des Betreibenden vom 12.12.2018 bewilligt, die der Beschwerdeführerin in der Exekutionsbewilligung angedrohte Strafe von EUR 1.000,-- verhängt und sie unter Androhung einer weiteren Geldstrafe, nun idHv EUR 1.500,--, aufgefordert, der titelgemäßen Verpflichtung binnen 14 Tagen nachzukommen. 1.
  5. Mit (dem hier relevanten) Beschluss vom 07.10.2019, Zl. XXXX -75, bewilligte das Bezirksgericht XXXX (im Wesentlichen) die Strafanträge des Betreibenden vom 25.
  6. und 29.05.2019, verhängte gegen die Beschwerdeführerin die ihr angedrohte Geldstrafe von EUR 1.500,-- und forderte sie unter Androhung einer weiteren Geldstrafe, nunmehr idHv EUR 2.000,--, auf, der titelgemäßen Verpflichtung binnen 14 Tagen nachzukommen. 1.
  7. Mit (dem hier relevanten) Beschluss vom 07.10.2019, Zl. römisch 40 -75, bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 (im Wesentlichen) die Strafanträge des Betreibenden vom 25.
  8. und 29.05.2019, verhängte gegen die Beschwerdeführerin die ihr angedrohte Geldstrafe von EUR 1.500,-- und forderte sie unter Androhung einer weiteren Geldstrafe, nunmehr idHv EUR 2.000,--, auf, der titelgemäßen Verpflichtung binnen 14 Tagen nachzukommen. 1.
  9. Dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 04.03.2020, Zl. XXXX , keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig. 1.
  10. Dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 , keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
  11. Daraufhin verfügte die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes XXXX am 17.072020 die Einhebung der verhängten Geldstrafe.
  12. Daraufhin verfügte die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes römisch 40 am 17.072020 die Einhebung der verhängten Geldstrafe.
  13. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.07.2020, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1.
  14. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe idHv EUR 1.500,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 1.508,--, zur Zahlung vor.
  15. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.07.2020, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1.
  16. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe idHv EUR 1.500,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 1.508,--, zur Zahlung vor.
  17. Dagegen erhob die Beschwerdeführer das Rechtmittel der Vorstellung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht habe rechtswidrigerweise nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin die begehrte Veröffentlichung auf einer angeführten Seite des betreffenden sozialen Mediums bereits durchgeführt habe; die Verpflichtung zur Veröffentlichung auf einer anderen angeführten Seite dieses sozialen Mediums sei rechtswidrig, da diese Seite nicht existiere.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1.
  19. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 1.508,--, (abermals) zur Zahlung vor.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1.
  21. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 1.508,--, (abermals) zur Zahlung vor. In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass es

§ 6bAbs.

4 GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass es

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese beschränkt sich darauf, den Inhalt eines von der Beschwerdeführerin am 27.01.2021 gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.12.2020, Zlen. XXXX (mit dem ihren Rekursen gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX von 08.01.2020, Zl. XXXX -86 bzw. vom 17.07.2020, Zl. XXXX -98, nicht Folge gegeben worden sei) erhobenen ao. Revisionsrekurses (der neben Ausführungen zu seiner Zulässigkeit solche zu Rechtsfragen betreffend Zwang zu Veröffentlichungen enthält) zur Gänze wiederzugeben. Im Anschluss daran wird „[a]us den oben genannten Gründen“ der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Diese beschränkt sich darauf, den Inhalt eines von der Beschwerdeführerin am 27.01.2021 gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.12.2020, Zlen. römisch 40 (mit dem ihren Rekursen gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts römisch 40 von 08.01.2020, Zl. römisch 40 -86 bzw. vom 17.07.2020, Zl. römisch 40 -98, nicht Folge gegeben worden sei) erhobenen ao. Revisionsrekurses (der neben Ausführungen zu seiner Zulässigkeit solche zu Rechtsfragen betreffend Zwang zu Veröffentlichungen enthält) zur Gänze wiederzugeben. Im Anschluss daran wird „[a]us den oben genannten Gründen“ der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.1.
  5. Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. 1.
  6. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die unter Punkt 1.
  9. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  10. Das – zu Punkt 1.
  11. festgestellte – Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.10.2019, Zl. XXXX -75) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde von ihr (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass die unter Punkt I.
  12. und I.
  13. genannten gerichtlichen Beschlüsse nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. Wie dabei festzuhalten ist, bezieht sich der in der Beschwerde wiedergegebene ao. Revisionsrekurs nicht auf die gegenständlich vorgeschriebene Geldstrafe. 2.
  14. Das – zu Punkt 1.
  15. festgestellte – Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.10.2019, Zl. römisch 40 -75) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde von ihr (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass die unter Punkt römisch eins.
  16. und römisch eins.
  17. genannten gerichtlichen Beschlüsse nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. Wie dabei festzuhalten ist, bezieht sich der in der Beschwerde wiedergegebene ao. Revisionsrekurs nicht auf die gegenständlich vorgeschriebene Geldstrafe.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.2.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. 3.2.1.2.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der „Vorschreibungsbehörde“

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der „Vorschreibungsbehörde“

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs.

2 2. Satz in der Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015 tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.

Paragraph 7, Absatz 2,

  1. Satz in der Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015 tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. 3.2.
  2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.2.

  1. Die in der Beschwerde – implizit – vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). 3.2.2.
  2. Die in der Beschwerde – implizit – vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe gegen die Beschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines – in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrer Veröffentlichungspflicht bereits entsprochen habe – rechtswidrigen gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch – wie aus dem zuvor Ausgeführten erhellt – im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe gegen die Beschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines – in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrer Veröffentlichungspflicht bereits entsprochen habe – rechtswidrigen gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch – wie aus dem zuvor Ausgeführten erhellt – im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2240049.1.00

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