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{'item': 'W179 2221574-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW179 2221574-2 Spruch, W179 2221574-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 25

Mediengesetz die eigen Adresse „ XXXX “, die zugleich die XXXX des Beschwerdeführers ist, anführt, wobei sie zusätzlich auch die Büroanschrift (als solche ausgewiesen) und somit die Adresse „ XXXX “, bekanntgibt.Die „ römisch 40 “ hat hingegen ihre Anschrift in „ römisch 40 “, ist deren Inhaber durchgängig seit der Ersteintragung der Beschwerdeführer, der seit römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung „ römisch 40 , an der genannten Adresse des eingetragenen Unternehmens verfügt und ebenso zum inkriminierten Tatzeitpunkt am römisch 40 verfügte. Die „ römisch 40 gibt als Adresse (aktenkundig) grundsätzlich die („entgeltlich mitbenutzten“) Büroräumlichkeiten der „ römisch 40 “ und somit die Adresse „ römisch 40 an, außer bei gesetzlichen Verpflichtungen wie im Impressum der Homepage römisch 40 , in dem sie dann entsprechend der Offenlegungspflicht nach Paragraph 5, E-Commerce-Gesetz und Paragraph 25, Mediengesetz die eigen Adresse „ römisch 40 “, die zugleich die römisch 40 des Beschwerdeführers ist, anführt, wobei sie zusätzlich auch die Büroanschrift (als solche ausgewiesen) und somit die Adresse „ römisch 40 “, bekanntgibt.

  1. Der Empfänger der inkriminierten E-Mail war für die „ XXXX “ [Anm: mit Komma zwischen den Namen] für ca zwei Monate als Projektassistent bis zum Dezember XXXX tätig und hat während dieser Zeit (zu Testzwecken) seine (teils fiktiven) Daten inklusive seiner tatsächlichen privaten E-Mail-Adresse XXXX selbst in die Adressdatenbank der „ XXXX “ - in Eigeninitiative und ohne Wissen der genannten XXXX –eingepflegt, ua um die Formatierung der ausgesandten Newsletter zu prüfen. Konkret pflegte der Empfänger nachstehenden Datensatz ein:
  2. Der Empfänger der inkriminierten E-Mail war für die „ römisch 40 “ [Anm: mit Komma zwischen den Namen] für ca zwei Monate als Projektassistent bis zum Dezember römisch 40 tätig und hat während dieser Zeit (zu Testzwecken) seine (teils fiktiven) Daten inklusive seiner tatsächlichen privaten E-Mail-Adresse römisch 40 selbst in die Adressdatenbank der „ römisch 40 “ - in Eigeninitiative und ohne Wissen der genannten römisch 40 –eingepflegt, ua um die Formatierung der ausgesandten Newsletter zu prüfen. Konkret pflegte der Empfänger nachstehenden Datensatz ein: „Firmenname: XXXX „Firmenname: römisch 40 Ansprechpartner: XXXX Ansprechpartner: römisch 40 E-Mail-Adresse: XXXX “E-Mail-Adresse: römisch 40 “ Allerdings verfügt der Empfänger über kein XXXX -Unternehmen, noch über einen XXXX , beides hat er zu Testzwecken eingegeben, und handelt es sich bei der XXXX vielmehr um sein damaliges Hobby.Allerdings verfügt der Empfänger über kein römisch 40 -Unternehmen, noch über einen römisch 40 , beides hat er zu Testzwecken eingegeben, und handelt es sich bei der römisch 40 vielmehr um sein damaliges Hobby. Zum Ende seiner Projektassistenz hat der Empfänger den von ihm angelegten Datensatz weder gelöscht noch die „ XXXX “ über diesen Datensatz informiert. Woraufhin der Empfänger auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Projektassistent Newsletter aus XXXX fortlaufend an seine zitierte private E-Mailadresse zugestellt bekam, obwohl er gar nicht in das Geschäftsprofil XXXX und damit der XXXX “ fiel und für diese weder als Kunde in Frage kam noch interessant war. Vor diesem Hintergrund erhielt er immer wieder auch den Newsletter aus dem Geschäftsbereich XXXX , ausgesandt von der Domain „ XXXX “. Zum Ende seiner Projektassistenz hat der Empfänger den von ihm angelegten Datensatz weder gelöscht noch die „ römisch 40 “ über diesen Datensatz informiert. Woraufhin der Empfänger auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Projektassistent Newsletter aus römisch 40 fortlaufend an seine zitierte private E-Mailadresse zugestellt bekam, obwohl er gar nicht in das Geschäftsprofil römisch 40 und damit der römisch 40 “ fiel und für diese weder als Kunde in Frage kam noch interessant war. Vor diesem Hintergrund erhielt er immer wieder auch den Newsletter aus dem Geschäftsbereich römisch 40 , ausgesandt von der Domain „ römisch 40 “. Nach Kenntnis der beiden verwaltungsstrafrechtlichen Behördenverfahren hat der Beschwerdeführer die sofortige Löschung des Datensatzes des Empfängers (und ehemaligen Projektassistenten) veranlasst.
  3. Der Empfänger wollte die Newsletter nicht erhalten und hat am XXXX und XXXX jeweils im zugegangenen Newsletter auf den Abmeldungshyperlink des Newsletters geklickt und jeweils am soeben genannten Datum von seiner zitierten privaten E-Mail-Adresse eine Abmeldungsemail jeweils an die E-Mail-Adresse XXXX gesandt, jeweils mit dem Betreff „Abmeldung Newsletter XXXX “, und jeweils mit dem Text „Ich möchte mich mit der E-Mail Adresse XXXX vom XXXX Angebotsnewsletter abmelden“, wobei er bei der Abmeldungsemail vom XXXX hinzufügte: „Und dass zum mindestens dritten Mal!!!! Löschen sie mich endlich aus dem Verteiler und der Datenbank. Die E-Mail Adresse wurde nur für Testzwecke angelegt!!!“.
  4. Der Empfänger wollte die Newsletter nicht erhalten und hat am römisch 40 und römisch 40 jeweils im zugegangenen Newsletter auf den Abmeldungshyperlink des Newsletters geklickt und jeweils am soeben genannten Datum von seiner zitierten privaten E-Mail-Adresse eine Abmeldungsemail jeweils an die E-Mail-Adresse römisch 40 gesandt, jeweils mit dem Betreff „Abmeldung Newsletter römisch 40 “, und jeweils mit dem Text „Ich möchte mich mit der E-Mail Adresse römisch 40 vom römisch 40 Angebotsnewsletter abmelden“, wobei er bei der Abmeldungsemail vom römisch 40 hinzufügte: „Und dass zum mindestens dritten Mal!!!! Löschen sie mich endlich aus dem Verteiler und der Datenbank. Die E-Mail Adresse wurde nur für Testzwecke angelegt!!!“. Aktenkundig ist ferner eine Abmeldungsemail des Empfängers von seiner zitierten privaten E-Mail-Adresse vom XXXX , somit nach der Zustellung der hier inkriminierten E-Mail, wiederum mit dem Betreff „Abmeldung Newsletter XXXX “ und wiederum dem E-Mail-Inhalt „Ich möchte mich mit der E-Mail Adresse XXXX vom XXXX Angebotsnewsletter abmelden“; diesmal ging jedoch die Abmeldungsemail an die E-Mail-Adresse XXXX , somit hat der Empfänger diesmal auf den Abmeldungslink des Newsletters der „ XXXX “ geklickt, zudem ergänzte er den Inhalt der Abmeldungsemail wie folgt: „Dies ist meine
  5. (!!!) Mail zur Abmeldung aller Newsletter des XXXX [sic!] und XXXX !! Sollte diese Nachricht auch diesmal ignoriert werden und meine E-Mail-Adresse nicht umgehend aus Ihrer Datenbank gelöscht werden, um keine einzige Nachricht mehr von Ihnen zu erhalten, landet die komplette Korrespondenz bei meinem Anwalt! Ich bin weder Geschäftspartner, Kunde oder sonst etwas von Ihrem Unternehmen. Diese E-Mail-Adresse wurde lediglich zu Testzwecken in Ihrem System hinterlegt!“Aktenkundig ist ferner eine Abmeldungsemail des Empfängers von seiner zitierten privaten E-Mail-Adresse vom römisch 40 , somit nach der Zustellung der hier inkriminierten E-Mail, wiederum mit dem Betreff „Abmeldung Newsletter römisch 40 “ und wiederum dem E-Mail-Inhalt „Ich möchte mich mit der E-Mail Adresse römisch 40 vom römisch 40 Angebotsnewsletter abmelden“; diesmal ging jedoch die Abmeldungsemail an die E-Mail-Adresse römisch 40 , somit hat der Empfänger diesmal auf den Abmeldungslink des Newsletters der „ römisch 40 “ geklickt, zudem ergänzte er den Inhalt der Abmeldungsemail wie folgt: „Dies ist meine
  6. (!!!) Mail zur Abmeldung aller Newsletter des römisch 40 [sic!] und römisch 40 !! Sollte diese Nachricht auch diesmal ignoriert werden und meine E-Mail-Adresse nicht umgehend aus Ihrer Datenbank gelöscht werden, um keine einzige Nachricht mehr von Ihnen zu erhalten, landet die komplette Korrespondenz bei meinem Anwalt! Ich bin weder Geschäftspartner, Kunde oder sonst etwas von Ihrem Unternehmen. Diese E-Mail-Adresse wurde lediglich zu Testzwecken in Ihrem System hinterlegt!“
  7. Der Beschwerdeführer war wie erwähnt im Tatzeitpunkt XXXX Inhaber der „ XXXX und verfügte im Tatzeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung „ XXXX “, XXXX . Am XXXX , XXXX Uhr, wurde von der E-Mail-Adresse XXXX aus eine E-Mail mit dem Betreff „ XXXX “ an Herrn XXXX an die E-Mail- XXXX gesendet. Der Empfänger hat nie der „ XXXX unmittelbar eine Einwilligung zum Empfang von elektronischer Post (zu Zwecken der Direktwerbung) eingeräumt.
  8. Der Beschwerdeführer war wie erwähnt im Tatzeitpunkt römisch 40 Inhaber der „ römisch 40 und verfügte im Tatzeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “, römisch 40 . Am römisch 40 , römisch 40 Uhr, wurde von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus eine E-Mail mit dem Betreff „ römisch 40 “ an Herrn römisch 40 an die E-Mail- römisch 40 gesendet. Der Empfänger hat nie der „ römisch 40 unmittelbar eine Einwilligung zum Empfang von elektronischer Post (zu Zwecken der Direktwerbung) eingeräumt. Die E-Mail beginnt mit: XXXX römisch 40
  9. Die belangte Behörde führte am XXXX eine Abfrage der Domain „ XXXX “ über die Homepage https://www.nic.at und in weiterer Folge über die dortige WHOIS-Datenbank ab; dies mit dem Ergebnis, dass die Domain „ XXXX “ (zwangsläufig) bereits vergeben ist, zum anderen, dass die Domain „ XXXX “ über die XXXX registriert und diese die Domain-Administratorin, sowie die Domaininhaberin die „ XXXX - mit der Adresse XXXX (also die gegen Entgelt mitbenutzten Büroräumlichkeiten; vgl Feststellungen dazu oben), ist, wobei die letzte Änderung der Domaininhaberin mit XXXX ausgewiesen wird; diese Änderung wurde von einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers vorgenommen.
  10. Die belangte Behörde führte am römisch 40 eine Abfrage der Domain „ römisch 40 “ über die Homepage https://www.nic.at und in weiterer Folge über die dortige WHOIS-Datenbank ab; dies mit dem Ergebnis, dass die Domain „ römisch 40 “ (zwangsläufig) bereits vergeben ist, zum anderen, dass die Domain „ römisch 40 “ über die römisch 40 registriert und diese die Domain-Administratorin, sowie die Domaininhaberin die „ römisch 40 - mit der Adresse römisch 40 (also die gegen Entgelt mitbenutzten Büroräumlichkeiten; vergleiche Feststellungen dazu oben), ist, wobei die letzte Änderung der Domaininhaberin mit römisch 40 ausgewiesen wird; diese Änderung wurde von einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers vorgenommen.
  11. Nach der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer seine Rechtfertigung im vorliegenden Strafverfahren via E-Mail vom XXXX von der E-Mail-Adresse „ XXXX und wurde diese an ihrem Ende elektronisch gezeichnet wie folgt:
  12. Nach der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer seine Rechtfertigung im vorliegenden Strafverfahren via E-Mail vom römisch 40 von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 und wurde diese an ihrem Ende elektronisch gezeichnet wie folgt: „elektronisch gezeichnet XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX “ römisch 40 “
  13. Die Homepage XXXX wies in ihrem Impressum mit Überprüfungszeitraum XXXX und Abfragestand XXXX unter „Offenlegung nach §

§ 25

Mediengesetz“ die „ XXXX mit Adresse „ XXXX und der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und als Geschäftsführer den Beschwerdeführer aus; wohingegen eine behördliche Abfrage des Impressum vom XXXX an derselben Stelle im Impressum, also nach §

§ 25

Mediengesetz, neben dem „ XXXX “ die „ XXXX .“ mit der firmenbuchrechtlichen Anschrift „ XXXX “, sowie der Büroadresse in „ XXXX “, mit der E-Mail- XXXX und als Inhaber den Beschwerdeführer ausweist; also - nicht - die „ XXXX “.

  1. Die Homepage römisch 40 wies in ihrem Impressum mit Überprüfungszeitraum römisch 40 und Abfragestand römisch 40 unter „Offenlegung nach Paragraph 5, E-Commerce-Gesetz und Paragraph 25, Mediengesetz“ die „ römisch 40 mit Adresse „ römisch 40 und der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und als Geschäftsführer den Beschwerdeführer aus; wohingegen eine behördliche Abfrage des Impressum vom römisch 40 an derselben Stelle im Impressum, also nach Paragraph 5, E-Commerce-Gesetz und Paragraph 25, Mediengesetz, neben dem „ römisch 40 “ die „ römisch 40 .“ mit der firmenbuchrechtlichen Anschrift „ römisch 40 “, sowie der Büroadresse in „ römisch 40 “, mit der E-Mail- römisch 40 und als Inhaber den Beschwerdeführer ausweist; also - nicht - die „ römisch 40 “.
  2. Ob nach den beiden dargestellten firmenrechtlichen Änderungen im Jahr XXXX die neue Inhaberin der Domain „ XXXX “ fortan die „ XXXX .“ selber, oder die „ XXXX “ ist, welche diese Domain in weiterer Folge der „ XXXX “ entgeltlich zur Verfügung stellt, ist unklar. Jedenfalls ist die E-Mailadresse XXXX zumindest im Zeitpunkt der Tathandlung XXXX der „ XXXX .“ zuzurechnen.
  3. Ob nach den beiden dargestellten firmenrechtlichen Änderungen im Jahr römisch 40 die neue Inhaberin der Domain „ römisch 40 “ fortan die „ römisch 40 .“ selber, oder die „ römisch 40 “ ist, welche diese Domain in weiterer Folge der „ römisch 40 “ entgeltlich zur Verfügung stellt, ist unklar. Jedenfalls ist die E-Mailadresse römisch 40 zumindest im Zeitpunkt der Tathandlung römisch 40 der „ römisch 40 .“ zuzurechnen.
  4. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers (im Parallelverfahren) kommen Abmeldungen üblicherweise über den Abmeldelink in den ausgesendeten E-Mails zurück, als Antwort auf die ausgesendeten E-Mails oder via E-Mail an die jeweilige „office“-Adresse. Die Abmeldungen werden im Wesentlichen von einer (näher genannten) Mitarbeiterin betreut. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werden bei Abmeldungen über den Link die Adressen automatisch und bei sonstigen Abmeldungen händisch aus dem System gelöscht. Es gibt nach den Ausführungen des Beschwerdeführers für den Umgang mit Abmeldungen eine Unternehmensanweisung, die im Rahmen eines Team-Gespräches schriftlich fixiert wurde. Eine Kontrollschleife gibt es für dieses System nicht. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die „überschaubare Unternehmensgröße“ und die „sehr einfach“ vorzunehmende Umsetzung einer Abmeldung, welche eine Kontrolle nicht nötig machen.
  5. Der Beschwerdeführer ist (aus Sicht des Zeitpunktes der hier inkriminierten Tathandlung) hinsichtlich § 107 TKG unbescholten, war geständig hinsichtlich der erfolgten Zusendung und hat den Adressdatensatz des Empfängers sofort gelöscht. Erschwernisgründe sind nicht aktenkundig.
  6. Der Beschwerdeführer ist (aus Sicht des Zeitpunktes der hier inkriminierten Tathandlung) hinsichtlich Paragraph 107, TKG unbescholten, war geständig hinsichtlich der erfolgten Zusendung und hat den Adressdatensatz des Empfängers sofort gelöscht. Erschwernisgründe sind nicht aktenkundig.
  7. XXXX .
  8. römisch 40 .
  9. Beweiswürdigung:
  10. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und jenen des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis, die dagegen erhobene Beschwerde, die hg Niederschrift aus dem „Parallelverfahren“ zur GZ XXXX , und alle vorgelegten Beweismittel, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde abgeführt.
  11. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und jenen des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis, die dagegen erhobene Beschwerde, die hg Niederschrift aus dem „Parallelverfahren“ zur GZ römisch 40 , und alle vorgelegten Beweismittel, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde abgeführt. Der geladene und erschienene Zeuge (Empfänger der inkriminierten E-Mail) wurde nach dementsprechendem Verzicht beider Parteien nicht (mehr) einvernommen, weil sich dessen Angaben bereits aus der Niederschrift aus dem zitierten „Parallelverfahren“ ergeben. Im Detail ist weiters zu beweiswürdigen:
  12. Die firmenbuchrechtlichen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen unzweifelhaften hiergerichtlichen (historischen) Abfragen des Firmenbuches und decken sich diese mit den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung.
  13. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung des Rechtsmittelwerbers beruht auf dem entsprechenden gewerberechtlichen Auszug des Behördenaktes, welcher ohne Bedenken übernommen werden konnte, zumal dieser Sachstand vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde.
  14. Die Feststellungen zum Empfänger der inkriminierten E-Mail, insbesondere zu seiner Projektassistenz bei der zitierten XXXX , erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlichen Niederschrift aus dem zitierten Parallelverfahren, welche im Einverständnis mit beiden Parteien auch in dieses Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingeführt wurde und den dortigen Angaben des Empfängers. Der genaue Wortlaut des eingepflegten Datensatzes ergibt sich aus der dortigen Niederschrift in Zusammenschau mit dem auch hiergerichtlich vorliegenden behördlichen Straferkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , welches beiden Parteien ebenso vorliegt, und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde vom XXXX gleichermaßen bestätigt. Insbesondere gab der Empfänger im Parallelverfahren niederschriftlich an, dass er die Eingabe seiner Daten auf Eigeninitiative vorgenommen habe. Damit deckend waren die glaubwürdigen Angaben des Rechtsmittelwerbers in der im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der eigenen Unkenntnis dieser Dateneingabe und nochmaligen nachvollziehbaren Angabe, dass der Beschwerdeführer nicht in das Kundenprofil der betroffenen Unternehmen und ausgesandten Newsletter passe und es somit kein Interesse an der Zustellung des Newsletters an den Empfänger gab.
  15. Die Feststellungen zum Empfänger der inkriminierten E-Mail, insbesondere zu seiner Projektassistenz bei der zitierten römisch 40 , erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlichen Niederschrift aus dem zitierten Parallelverfahren, welche im Einverständnis mit beiden Parteien auch in dieses Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingeführt wurde und den dortigen Angaben des Empfängers. Der genaue Wortlaut des eingepflegten Datensatzes ergibt sich aus der dortigen Niederschrift in Zusammenschau mit dem auch hiergerichtlich vorliegenden behördlichen Straferkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , welches beiden Parteien ebenso vorliegt, und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde vom römisch 40 gleichermaßen bestätigt. Insbesondere gab der Empfänger im Parallelverfahren niederschriftlich an, dass er die Eingabe seiner Daten auf Eigeninitiative vorgenommen habe. Damit deckend waren die glaubwürdigen Angaben des Rechtsmittelwerbers in der im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der eigenen Unkenntnis dieser Dateneingabe und nochmaligen nachvollziehbaren Angabe, dass der Beschwerdeführer nicht in das Kundenprofil der betroffenen Unternehmen und ausgesandten Newsletter passe und es somit kein Interesse an der Zustellung des Newsletters an den Empfänger gab.
  16. Dass der Beschwerdeführer den Datensatz des Rechtsmittelwerbers unmittelbar nach Kenntnis der behördlichen Strafverfahren löschen ließ, ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Straferkenntnis, und konnte mangels dementsprechender Sachverhaltsrüge auch diesen Feststellungen unbedenklich zugrunde gelegt werden.
  17. Dass es die beiden angeführten Geschäftsbereiche früher unter dem „Dach“ einer einzigen XXXX gab, und diese beiden Bereiche später auf die genannten Firmen aufgeteilt wurden, deckt sich mit den Firmenbuchabfragen, dem vorliegenden Akteninhalt als auch mit den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des Rechtsmittelwerbers in der Beschwerdeverhandlung.
  18. Dass es die beiden angeführten Geschäftsbereiche früher unter dem „Dach“ einer einzigen römisch 40 gab, und diese beiden Bereiche später auf die genannten Firmen aufgeteilt wurden, deckt sich mit den Firmenbuchabfragen, dem vorliegenden Akteninhalt als auch mit den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des Rechtsmittelwerbers in der Beschwerdeverhandlung.
  19. Die Feststellung, das zitierte eingetragene Einzelunternehmen verfüge weder über Mitarbeiter, eigene Büros für Mitarbeiter noch eine eigene IT-Infrastruktur, sondern beziehe dies alles gegen Entgelt von der „ XXXX “ wurde in der Verhandlung durch Vorlage dementsprechender Rechnungen schlüssig belegt. Damit übereinstimmend ist (naturgemäß) auch, dass es sich bei der Anschrift des eingetragenen Einzelunternehmens um die XXXX des Beschwerdeführers handelt, und es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass an dieser Mitarbeiter Büroräumlichkeiten nutzen und IT-Server stehen. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die „ XXXX “ als Adresse grundsätzlich die („entgeltlich mitbenutzten“) Büroräumlichkeiten der „ XXXX “ und somit die Adresse „ XXXX angibt, außer bei gesetzlichen Verpflichtungen wie im Impressum der Homepage XXXX .
  20. Die Feststellung, das zitierte eingetragene Einzelunternehmen verfüge weder über Mitarbeiter, eigene Büros für Mitarbeiter noch eine eigene IT-Infrastruktur, sondern beziehe dies alles gegen Entgelt von der „ römisch 40 “ wurde in der Verhandlung durch Vorlage dementsprechender Rechnungen schlüssig belegt. Damit übereinstimmend ist (naturgemäß) auch, dass es sich bei der Anschrift des eingetragenen Einzelunternehmens um die römisch 40 des Beschwerdeführers handelt, und es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass an dieser Mitarbeiter Büroräumlichkeiten nutzen und IT-Server stehen. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die „ römisch 40 “ als Adresse grundsätzlich die („entgeltlich mitbenutzten“) Büroräumlichkeiten der „ römisch 40 “ und somit die Adresse „ römisch 40 angibt, außer bei gesetzlichen Verpflichtungen wie im Impressum der Homepage römisch 40 .
  21. Die Feststellungen zu den beiden Geschäftsbereichen und dem Umstand, dass die erstmalige Inhaberin der Domain XXXX “ die „ XXXX “ war, erschließt sich aus der dargestellten firmenbuchrechtlichen Historie, die damit sich deckenden schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, der übereinstimmenden Aktenlage sowie bereits daraus, dass die Abkürzung der Domain „ XXXX “ für „ XXXX “ steht. Gegen die Annahme, dass die Domain „ XXXX “ über die XXXX “ betrieben wird, wandte sich keine der Parteien in der Verhandlung.
  22. Die Feststellungen zu den beiden Geschäftsbereichen und dem Umstand, dass die erstmalige Inhaberin der Domain römisch 40 “ die „ römisch 40 “ war, erschließt sich aus der dargestellten firmenbuchrechtlichen Historie, die damit sich deckenden schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, der übereinstimmenden Aktenlage sowie bereits daraus, dass die Abkürzung der Domain „ römisch 40 “ für „ römisch 40 “ steht. Gegen die Annahme, dass die Domain „ römisch 40 “ über die römisch 40 “ betrieben wird, wandte sich keine der Parteien in der Verhandlung.
  23. Die Abmeldungsemails sind aktenkundig und auch jeweils mit einer Uhrzeit der Übersendung versehen.
  24. Der Inhalt der inkriminierten E-Mail ist aktenkundig, auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung außer Streit gestellt, dass diese von der genannten E-Mail-Adresse XXXX ausgesandt wurde.
  25. Der Inhalt der inkriminierten E-Mail ist aktenkundig, auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung außer Streit gestellt, dass diese von der genannten E-Mail-Adresse römisch 40 ausgesandt wurde.
  26. Die von der belangte Behörde am XXXX durchgeführte Abfrage der Domain XXXX über www.nic.at bzw WHOIS ist aktenkundig und wurde hiergerichtlich mit demselben Ergebnis am XXXX wiederholt.
  27. Die von der belangte Behörde am römisch 40 durchgeführte Abfrage der Domain römisch 40 über www.nic.at bzw WHOIS ist aktenkundig und wurde hiergerichtlich mit demselben Ergebnis am römisch 40 wiederholt.
  28. Die Feststellungen zur Rechtfertigung (einbringende E-Mail-Adresse als auch elektronische Signatur) sind aktenkundig (vgl AS 29 des Behördenaktes).
  29. Die Feststellungen zur Rechtfertigung (einbringende E-Mail-Adresse als auch elektronische Signatur) sind aktenkundig vergleiche AS 29 des Behördenaktes).
  30. Die festgestellten (abgefragten) Inhalte des Impressums der Homepage XXXX sind aktenkundig (vgl AS 10 und 20 des Behördenaktes).
  31. Die festgestellten (abgefragten) Inhalte des Impressums der Homepage römisch 40 sind aktenkundig vergleiche AS 10 und 20 des Behördenaktes).
  32. Wie festgestellt verfügt die „ XXXX über keine eigenen Mitarbeiter, keine eigenen Büroräumlichkeiten für diese Mitarbeiter und insbesondere über keine eigene IT-Infrastruktur, sondern wird ihr dies alles, insbesondere auch die IT-Infrastruktur, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht und mit Rechnungen belegt, von der „ XXXX “ entgeltlich zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Domain „ XXXX “ nach der firmenrechtlichen dargestellten Änderung im Jahr XXXX direkt an die „ XXXX als neue Domaininhaberin von der früheren „ XXXX “ übertragen wurde, oder aber im Zuge der Rechtsnachfolge auf die „ XXXX “ als neue Domaininhaberin überging, welche die Benutzung dieser Domain der „ XXXX .“ sodann im Wege der entgeltlichen Überlassung der benötigten IT-Infrastruktur einräumt.
  33. Wie festgestellt verfügt die „ römisch 40 über keine eigenen Mitarbeiter, keine eigenen Büroräumlichkeiten für diese Mitarbeiter und insbesondere über keine eigene IT-Infrastruktur, sondern wird ihr dies alles, insbesondere auch die IT-Infrastruktur, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht und mit Rechnungen belegt, von der „ römisch 40 “ entgeltlich zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Domain „ römisch 40 “ nach der firmenrechtlichen dargestellten Änderung im Jahr römisch 40 direkt an die „ römisch 40 als neue Domaininhaberin von der früheren „ römisch 40 “ übertragen wurde, oder aber im Zuge der Rechtsnachfolge auf die „ römisch 40 “ als neue Domaininhaberin überging, welche die Benutzung dieser Domain der „ römisch 40 .“ sodann im Wege der entgeltlichen Überlassung der benötigten IT-Infrastruktur einräumt. Jedenfalls ist aktenkundig und ohne jedweden Zweifel klar, dass die Domain „ XXXX “ schlussendlich in der Außenwirkung von der „ XXXX .“ benutzt und dieser - und somit auch die E-Mail-Adresse XXXX - zuzurechnen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der erfolgten firmenrechtlichen Trennung im Jahr XXXX nun im Impressum der Homepage XXXX in Wahrnehmung der Offenlegungspflicht nach §

§ 25

Mediengesetz die „ XXXX “ - und eben nicht die „ XXXX “ - offiziell ausgewiesen wird, wohingegen an dieser Stelle im Jahr XXXX noch die „ XXXX “ genannt wurde. Auch wird im Impressum die E-Mail-Adresse XXXX angeführt.Jedenfalls ist aktenkundig und ohne jedweden Zweifel klar, dass die Domain „ römisch 40 “ schlussendlich in der Außenwirkung von der „ römisch 40 .“ benutzt und dieser - und somit auch die E-Mail-Adresse römisch 40 - zuzurechnen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der erfolgten firmenrechtlichen Trennung im Jahr römisch 40 nun im Impressum der Homepage römisch 40 in Wahrnehmung der Offenlegungspflicht nach Paragraph 5, E-Commerce-Gesetz und Paragraph 25, Mediengesetz die „ römisch 40 “ - und eben nicht die „ römisch 40 “ - offiziell ausgewiesen wird, wohingegen an dieser Stelle im Jahr römisch 40 noch die „ römisch 40 “ genannt wurde. Auch wird im Impressum die E-Mail-Adresse römisch 40 angeführt. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer, wie dargestellt, seine Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren von der E-Mail-Adresse „ XXXX aussandte und diese an ihrem Ende elektronisch zeichnete wie folgt: Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer, wie dargestellt, seine Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 aussandte und diese an ihrem Ende elektronisch zeichnete wie folgt: „elektronisch gezeichnet XXXX römisch 40 XXXX “ römisch 40 “ Aus beidem (Impressum, elektronische Signatur des Beschwerdeführers) folgt ohne jedweden Zweifel, dass die XXXX . schlussendlich über die Domain XXXX verfügt und ihr diese zuzurechnen ist. Damit übereinstimmend ging die inkriminierte E-Mail, wie festgestellt, von der E-Mail-Adresse XXXX und wies diese in ihrem Inhalt am Ende ebenso die E-Mail-Adresse XXXX aus.Zweifel, dass die römisch 40 . schlussendlich über die Domain römisch 40 verfügt und ihr diese zuzurechnen ist. Damit übereinstimmend ging die inkriminierte E-Mail, wie festgestellt, von der E-Mail-Adresse römisch 40 und wies diese in ihrem Inhalt am Ende ebenso die E-Mail-Adresse römisch 40 aus. Bei diesem Ergebnis und vor dem Hintergrund der dargestellten entgeltlichen Überlassung der gesamten IT-Infrastruktur geht das Beschwerdevorbringen, wonach sämtliche elektronische Post unter der Domain XXXX von der „ XXXX “ und unter Verwendung deren IT-Infrastruktur und deren IP-Adresse XXXX versandt wurden, ins Leere, und ändert an der schlussendlichen Zurechnung an die XXXX nichts (zumal damit noch gar keine Aussage zur Frage einer dynamischen oder statischen IP-Adresse getroffen wäre).Bei diesem Ergebnis und vor dem Hintergrund der dargestellten entgeltlichen Überlassung der gesamten IT-Infrastruktur geht das Beschwerdevorbringen, wonach sämtliche elektronische Post unter der Domain römisch 40 von der „ römisch 40 “ und unter Verwendung deren IT-Infrastruktur und deren IP-Adresse römisch 40 versandt wurden, ins Leere, und ändert an der schlussendlichen Zurechnung an die römisch 40 nichts (zumal damit noch gar keine Aussage zur Frage einer dynamischen oder statischen IP-Adresse getroffen wäre). Mit dem obigen Ergebnis stimmt auch die behördlich erfolgte Abfrage der Datenbank WHOIS, die vom Bundesverwaltungsgericht mit demselben Ergebnis wiederholt wurde, überein und bestreitet der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Übrigen den Inhalt dieser erfolgten Abfrage nicht. Soweit der Beschwerdeführer allerdings vorbringt, im Zuge der firmenrechtlichen Änderungen im Jahr XXXX habe einer seiner Mitarbeiterinnen ohne sein Wissen die Eintragung in der Datenbank WHOIS geändert, allerdings aus seiner Sicht falsch, weil sie eben nicht die XXXX sondern die „ XXXX “ richtigerweise einzutragen gehabt hätte (stimmen würde lediglich die dort eingetragene Adresse (weiterhin), nämlich jene der „ XXXX “), ist ihm entgegenzuhalten, zum einen, dass diese Daten ohnedies nur Indizwirkung, wie auch die belangte Behörde in der Verhandlung zugibt, haben; er sich zum anderen die in der Außenwirkung gesetzten Handlungen seiner Mitarbeiter auch zurechnen lassen muss, sowie ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung handelt, weil, wie gezeigt, das Impressum der Homepage XXXX sowohl nach dem E-Commerce Gesetz als auch medienrechtlich die XXXX . offenlegt, und der Beschwerdeführer selbst von seiner E-Mail-Adresse „ XXXX elektronisch mit XXXX zeichnet. Mit dem obigen Ergebnis stimmt auch die behördlich erfolgte Abfrage der Datenbank WHOIS, die vom Bundesverwaltungsgericht mit demselben Ergebnis wiederholt wurde, überein und bestreitet der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Übrigen den Inhalt dieser erfolgten Abfrage nicht. Soweit der Beschwerdeführer allerdings vorbringt, im Zuge der firmenrechtlichen Änderungen im Jahr römisch 40 habe einer seiner Mitarbeiterinnen ohne sein Wissen die Eintragung in der Datenbank WHOIS geändert, allerdings aus seiner Sicht falsch, weil sie eben nicht die römisch 40 sondern die „ römisch 40 “ richtigerweise einzutragen gehabt hätte (stimmen würde lediglich die dort eingetragene Adresse (weiterhin), nämlich jene der „ römisch 40 “), ist ihm entgegenzuhalten, zum einen, dass diese Daten ohnedies nur Indizwirkung, wie auch die belangte Behörde in der Verhandlung zugibt, haben; er sich zum anderen die in der Außenwirkung gesetzten Handlungen seiner Mitarbeiter auch zurechnen lassen muss, sowie ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung handelt, weil, wie gezeigt, das Impressum der Homepage römisch 40 sowohl nach dem E-Commerce Gesetz als auch medienrechtlich die römisch 40 . offenlegt, und der Beschwerdeführer selbst von seiner E-Mail-Adresse „ römisch 40 elektronisch mit römisch 40 zeichnet. Soweit in der angesprochenen Datenbank die frühere und nun weitere Adresse XXXX , XXXX , angeführt ist, ist dies keineswegs ein Beleg dafür, dass nur der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers falsche Firmenname eingetragen wurde, sondern ist wie festgestellt, vielfach aktenkundig, dass die XXXX zumeist die gegen Entgelt mitbenutzten Büroräumlichkeiten der „ XXXX “ als Anschrift anführt, so auch in der elektronischen Signatur oder aber, wie hier, eben in der Datenbank WHOIS. Im Übrigen, selbst wenn die Eintragung anders intendiert gewesen wäre, hat diese eben nur Indizwirkung, und ändert nichts an der Zurechenbarkeit in der Außenwirkung, insbesondere aufgrund des dargestellten Impressum und der elektronischen Signatur des Beschwerdeführers als Inhaber der XXXX Soweit in der angesprochenen Datenbank die frühere und nun weitere Adresse römisch 40 , römisch 40 , angeführt ist, ist dies keineswegs ein Beleg dafür, dass nur der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers falsche Firmenname eingetragen wurde, sondern ist wie festgestellt, vielfach aktenkundig, dass die römisch 40 zumeist die gegen Entgelt mitbenutzten Büroräumlichkeiten der „ römisch 40 “ als Anschrift anführt, so auch in der elektronischen Signatur oder aber, wie hier, eben in der Datenbank WHOIS. Im Übrigen, selbst wenn die Eintragung anders intendiert gewesen wäre, hat diese eben nur Indizwirkung, und ändert nichts an der Zurechenbarkeit in der Außenwirkung, insbesondere aufgrund des dargestellten Impressum und der elektronischen Signatur des Beschwerdeführers als Inhaber der römisch 40 15. Soweit beweiswürdigend festgehalten wurde, dass die Änderung der Eintragung in der Datenbank WHOIS durch eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers erfolgte, wurde dem diesbezüglichen Begehren des Rechtsmittelwerbers bereits entsprochen und war daher sein Beweisantrag, dass diese Eintragung durch eine seine Mitarbeiterin erfolgte, abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass grundsätzlich die „ XXXX “ die Rechtsnachfolgerin der früheren „ XXXX “ ist, war dem diesbezüglichen Beweisantrag ebenfalls nicht mehr näherzutreten.Da das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass grundsätzlich die „ römisch 40 “ die Rechtsnachfolgerin der früheren „ römisch 40 “ ist, war dem diesbezüglichen Beweisantrag ebenfalls nicht mehr näherzutreten. Ebenso war der Beweisantrag, dass es keinen Kaufvertrag zwischen der „ XXXX “ und der „ XXXX “ [gemeint wohl: XXXX abzuweisen, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bereits vor dem Stellen dieses Beweisantrages mehrfach zu verstehen gab, wenngleich dies nicht jedes Mal in das Verhandlungsprotokoll einfloss, er wüsste nicht, wie er belegen könnte, dass es einen solchen Kaufvertrag nicht gab; zum anderen, weil es vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen dahinstehen kann, wer von den beiden genannten Firmen nun die neue Domaininhaberin im Lichte der entgeltlichen Überlassung der IT-Infrastruktur ist; zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieser Beweisantrag im Lichte der Verjährungsfristen lediglich zur Verfahrensverzögerung gestellt wurde, gab der Beschwerdeführer doch selbst zu, dass er nicht wisse, wie er belegen solle, dass es keinen Kaufvertrag gibt. Ebenso war der Beweisantrag, dass es keinen Kaufvertrag zwischen der „ römisch 40 “ und der „ römisch 40 “ [gemeint wohl: römisch 40 abzuweisen, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bereits vor dem Stellen dieses Beweisantrages mehrfach zu verstehen gab, wenngleich dies nicht jedes Mal in das Verhandlungsprotokoll einfloss, er wüsste nicht, wie er belegen könnte, dass es einen solchen Kaufvertrag nicht gab; zum anderen, weil es vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen dahinstehen kann, wer von den beiden genannten Firmen nun die neue Domaininhaberin im Lichte der entgeltlichen Überlassung der IT-Infrastruktur ist; zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieser Beweisantrag im Lichte der Verjährungsfristen lediglich zur Verfahrensverzögerung gestellt wurde, gab der Beschwerdeführer doch selbst zu, dass er nicht wisse, wie er belegen solle, dass es keinen Kaufvertrag gibt. 16. Die getroffenen Feststellungen zum Kontrollsystem konnten aus dem Beweismittel der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im besagten Parallelverfahren gewonnen werden, zumal diese Angaben im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insoweit ohne Relevanz sind, als bei einem funktionierenden Kontrollsystem die inkriminierte E-Mail nicht versandt worden wäre. 17. Die festgestellten Milderungs- und Erschwernisgründe sind aktenkundig und decken sich mit jenen des angefochtenen Straferkenntnisses. 18. Die Feststellungen zu den Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen getätigten Angaben im Zuge des Verfahrenshilfeantrages und in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 2. Nach rechtlicher Manuduktion durch das Gericht hält der Rechtsmittelwerber sein Beschwerdevorbringen zum Doppelbestrafungsverbot nicht aufrecht, weil es im zitierten Parallelverfahren um zwei andere E-Mails aus einem anderen Jahr, somit um zwei andere verwaltungsstrafrechtliche Tathandlungen ging. 3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: a) Rechtsnormen (unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 VStG)a) Rechtsnormen (unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG) 3. Die vorliegend relevanten Regelungen des § 107 Abs 2, 3 und 5 TKG, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011, sowie § 109 Abs 3 Z 20 TKG, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 27/2018, lauten auszugsweise wortwörtlich:„Unerbetene Nachrichten3. Die vorliegend relevanten Regelungen des Paragraph 107, Absatz 2, 3 und 5 TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,, sowie Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,, lauten auszugsweise wortwörtlich:, „Unerbetene Nachrichten § 107.

(1)(…)Paragraph 107,
(1)(…)
(1a)Bei Telefonanrufen (…).
(2)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
  1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
  2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3)Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
(3)Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
  5. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
  2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  3. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  4. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
  5. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, (…).“ „Verwaltungsstrafbestimmungen § 109. [...] Paragraph 109, [...]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer [...]
  1. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
  2. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet; [...]"
  3. § 107 TKG 2003 setzt Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom
  4. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. November 2009 um.
  6. Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom
  7. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  8. November 2009 um. Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet: "
(40)Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten." 5. § 5 VStG idF BGBl Nr 57/2018 lautet wortwörtlich:5. Paragraph 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 57 aus 2018, lautet wortwörtlich: „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ 6. § 19 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wortwörtlich:6. Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wortwörtlich: „§ 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ 7. § 45 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wortwörtlich:7. Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wortwörtlich: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
  7. § 21 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 trug folgenden Wortlaut:
  8. Paragraph 21, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, trug folgenden Wortlaut: „Absehen von der Strafe § 21.
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a)Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b)Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2)Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“Paragraph 21,
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a)Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b)Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2)Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“
  1. b)Objektiver Tatbestand 9.1. Der Beschwerdeführer war zum genannten Tatzeitpunkt Inhaber der XXXX und verfügte über die dargestellte Gewerbeberechtigung. Zudem ist unstrittig, dass die inkriminierte E-Mail von der E-Mail-Adresse XXXX an die E-Mail-Adresse des Empfängers zum festgestellten Tatzeitpunkt versandt wurde. Wie beweiswürdigend festgestellt, ist die E-Mail-Adresse XXXX auch der XXXX zuzurechnen. 9.1. Der Beschwerdeführer war zum genannten Tatzeitpunkt Inhaber der römisch 40 und verfügte über die dargestellte Gewerbeberechtigung. Zudem ist unstrittig, dass die inkriminierte E-Mail von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die E-Mail-Adresse des Empfängers zum festgestellten Tatzeitpunkt versandt wurde. Wie beweiswürdigend festgestellt, ist die E-Mail-Adresse römisch 40 auch der römisch 40 zuzurechnen. 9.2. Der dargestellte Inhalt der inkriminierten E-Mail stellte Informationen zur Verfügung und sind im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Informationen in Form eines Newsletters mit Direktwerbung gleichzusetzen; hiezu ist auszuführen wie folgt: In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und – ihm folgend – der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl 2011/03/0198).9.2. Der dargestellte Inhalt der inkriminierten E-Mail stellte Informationen zur Verfügung und sind im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Informationen in Form eines Newsletters mit Direktwerbung gleichzusetzen; hiezu ist auszuführen wie folgt: In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und – ihm folgend – der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl 2011/03/0198). Die Beschwerde wendet sich nicht per se gegen die Einordnung der verfahrensgegenständlichen E-Mail als Direktwerbung und sieht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung keinen Anlass, von der behördlichen Bewertung als elektronischer Post „zu Zwecken der Direktwerbung" abzuweichen. 9.3. Auch hatte Empfänger niemals der XXXX – direkt - eine Einwilligung zum Empfang von elektronischer Post zum Zwecke der Direktwerbung eingeräumt. Soweit sich der Empfänger selbst zu Testzwecken zur Überprüfung der Formatierung der Newsletter im Rahmen einer Projektassistenz in die Datenbank der „ XXXX “ einpflegte, ohne zu dieser eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder in den Kundenadressatenkreis derselben zu fallen, kann darin keine damalige Einwilligung zum Empfang von elektronischer Post zum Zwecke der Direktwerbung gesehen werden. Doch selbst wenn man dies so sehe, wäre diese Einwilligung spätestens mit den drei festgestellten aktenkundigen erfolgten Abmeldungen vom Newsletter widerrufen worden, sodass keine Einwilligung mehr vorgelegen wäre, die an die XXXX übertragen hätte werden können, zumal auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Transformation einer gegenüber einer anderen Firma erfolgten Einwilligung nicht wirksam wäre. Zusammenfassend verfügte die XXXX im Tatzeitpunkt über keine Einwilligung des Empfängers zum Empfang einer elektronischen Post zum Zwecke der Direktwerbung. 9.3. Auch hatte Empfänger niemals der römisch 40 – direkt - eine Einwilligung zum Empfang von elektronischer Post zum Zwecke der Direktwerbung eingeräumt. Soweit sich der Empfänger selbst zu Testzwecken zur Überprüfung der Formatierung der Newsletter im Rahmen einer Projektassistenz in die Datenbank der „ römisch 40 “ einpflegte, ohne zu dieser eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder in den Kundenadressatenkreis derselben zu fallen, kann darin keine damalige Einwilligung zum Empfang von elektronischer Post zum Zwecke der Direktwerbung gesehen werden. Doch selbst wenn man dies so sehe, wäre diese Einwilligung spätestens mit den drei festgestellten aktenkundigen erfolgten Abmeldungen vom Newsletter widerrufen worden, sodass keine Einwilligung mehr vorgelegen wäre, die an die römisch 40 übertragen hätte werden können, zumal auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Transformation einer gegenüber einer anderen Firma erfolgten Einwilligung nicht wirksam wäre. Zusammenfassend verfügte die römisch 40 im Tatzeitpunkt über keine Einwilligung des Empfängers zum Empfang einer elektronischen Post zum Zwecke der Direktwerbung. 9.4. Der objektive Tatbestand des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 ist somit erfüllt.9.4. Der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 ist somit erfüllt.
  2. c)Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen: 10.1. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).10.1. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zu § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003; VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67), wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003; VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67), wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079). Es wäre daher an der beschwerdeführenden Partei gelegen, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Es wäre daher an der beschwerdeführenden Partei gelegen, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in Bekräftigung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einer juristischen Person könne sich bei Übertretung des § 107 TKG 2003 nur exkulpieren, indem er die Einrichtung eines wirksamen (!) Kontrollsystems darlege (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0044, mHa E vom 19.12.2013, 2011/03/0198, mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in Bekräftigung seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einer juristischen Person könne sich bei Übertretung des Paragraph 107, TKG 2003 nur exkulpieren, indem er die Einrichtung eines wirksamen (!) Kontrollsystems darlege (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0044, mHa E vom 19.12.2013, 2011/03/0198, mwN). 10.2. Der Versuch der Widerlegung der Vermutung eines Verschuldens durch Darlegung eines (wirksamen) Kontrollsystems wurde von dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht einmal unternommen. Zumal dieses - sofern ein solches im Lichte der niederschriftlichen Einvernahme im Parallelverfahren überhaupt vorhanden war, weil es in diesem zugegebenermaßen keine zusätzliche „Kontrollschleife“ gibt - jedenfalls nicht wirksam gewesen wäre, wurde die inkriminierte E-Mail doch ohne Einwilligung versandt, worauf es letztlich ankommt. 10.3. Der Beschwerdeführer hat somit die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) nicht widerlegt. Vielmehr wurde der zu Versuchszwecken angelegte Datensatz nicht detektiert. 10.4. Der subjektive Tatbestand ist gleichermaßen erfüllt.
  3. d)Einstellung des Verfahrens / Ermahnung 11. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist erwiesen, bildet eine Verwaltungsübertretung und wurde von jenem begangen. Die Strafverfolgung ist auch möglich und verursacht keinen unangemessenen Aufwand. Der Beschwerdeführer moniert weder Strafaufhebungs- und Strafausschlussgründe noch Verfolgungshindernisse, und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) nicht erfüllt.11. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist erwiesen, bildet eine Verwaltungsübertretung und wurde von jenem begangen. Die Strafverfolgung ist auch möglich und verursacht keinen unangemessenen Aufwand. Der Beschwerdeführer moniert weder Strafaufhebungs- und Strafausschlussgründe noch Verfolgungshindernisse, und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) nicht erfüllt. 12. Zum § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist zu erwägen:12. Zum Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist zu erwägen: 12.1. Gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, trat § 45 Abs 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.12.1. Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) enthaltenen Terminus des „geringfügigen Verschuldens“ ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs 1 VStG nach der Novelle BGBl I Nr 33/2013 (in der Form des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des „geringfügigen Verschuldens“ ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3). 12.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs 1 VStG).12.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die inkriminierte Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten auszugehen und daher das Vorliegen eines „geringfügigen Verschuldens“ zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen: Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die inkriminierte Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten auszugehen und daher das Vorliegen eines „geringfügigen Verschuldens“ zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen: Der Beschwerdeführer konnte die Existenz eines (wirksamen) Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens entsprechender Einwilligungen nicht nachweisen, weshalb schon deswegen nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens auszugehen ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Denn der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.“„Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.“ 12.3. Zudem entschied der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes: 12.3. Zudem entschied der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes: „Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A).“„Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher Paragraph 21, Absatz eins, VStG anzuwenden wäre vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A).“ Folglich wäre der Beschwerdeführer vor dem Versand von E-Mail-Nachrichten „zu Werbezwecken“, so wie auch bei der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht, verpflichtet gewesen, sich über die in seinem Tätigkeitsgebiet erlassenen Vorschriften zu informieren, und ist deswegen gleichermaßen nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Auf diese Art und Weise wäre nämlich für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass es einer vorherigen Einwilligung der Empfänger bedurft hätte. 12.4. Schließlich kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. So belegen unerwünschte E-Mails zwangsläufig den E-Mail-„Inbox-Speicher“ und beeinträchtigen insbesondere die Privatsphäre des Empfängers, konkret insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Achtung der Kommunikation. 12.5. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheidet daher jedenfalls und damit ein Einstellen des Strafverfahrens aus.12.5. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher jedenfalls und damit ein Einstellen des Strafverfahrens aus. 12.6. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens, der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 VStG nicht in Betracht.12.6. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens, der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.
  1. e)Strafbemessung In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen: 13.1 Zum Vorliegen der objektiven Kriterien der Strafbemessung nach § 19 Abs 1 VStG wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen zum § 45 Abs 1 Z 4 VStG verwiesen.13.1 Zum Vorliegen der objektiven Kriterien der Strafbemessung nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen zum Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG verwiesen. 13.2. Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).13.2. Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8). 13.2.1. Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl nur § 3 Abs 2), § 19 Abs 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).13.2.1. Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus: „Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).“„Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).“ Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall zutreffend als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine geständige Rechtfertigung betreffend die Zusendung und die gesetzte Maßnahme zur Löschung der E-Mail-Empfangsadresse sowie keinen Erschwerungsgrund berücksichtigt. 13.2.2. Hinweise, dass von der belangten Behörde bei der Strafzumessung auf das Ausmaß des Verschuldens nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 13.2.3. Da die die belangte Behörde in ihrer Beurteilung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich bewertete, diese jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht mehr als durchschnittlich zu bewerten sind, wäre nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls eine Erhöhung der Strafhöhe indiziert, wogegen allerdings das Verbot der reformatio in peius spricht. 13.3. Abseits der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre der von der belangten Behörde auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden (wovon das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht ausgeht) der beschwerdeführenden Partei lediglich mit einem zu 0,81 % ausgeschöpften (bis zu € 37.000,- reichenden) Strafrahmens iSd § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 mehr als ausreichend Rücksicht genommen. 13.3. Abseits der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre der von der belangten Behörde auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden (wovon das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht ausgeht) der beschwerdeführenden Partei lediglich mit einem zu 0,81 % ausgeschöpften (bis zu € 37.000,- reichenden) Strafrahmens iSd Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 mehr als ausreichend Rücksicht genommen. 13.4. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von € XXXX ,- ist im vorliegenden Fall somit grundsätzlich tat- und schuldangemessen und hinsichtlich der nun hervorgekommenen nicht mehr als durchschnittlich zu bewertenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse dennoch nicht zu erhöhen.13.4. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von € römisch 40 ,- ist im vorliegenden Fall somit grundsätzlich tat- und schuldangemessen und hinsichtlich der nun hervorgekommenen nicht mehr als durchschnittlich zu bewertenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse dennoch nicht zu erhöhen.
  2. f)Ergebnis 14. Die Beschwerde war somit gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 sowie § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I Nr 27/2018 als unbegründet abzuweisen.14. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, sowie Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018, als unbegründet abzuweisen.
  3. g)Kosten 15. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG.15. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhalts eine Verwaltungsübertretung nach dem TKG begangen hat und diesbezüglich zu bestrafen ist. Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der bisherigen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der bisherigen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W179.2221574.2.00

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