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{'item': 'W232 2236468-1'}

Obsah (24)§ 53§ 52Art. 133§ 198§ 107§ 197b§ 55§ 18§ 46§ 1§ 6§ 28Art. 130§ 60§ 31§ 8§ 9§ 11§ 61§ 66§ 67Art. 8Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW232 2236468-1 SpruchW232 2236468-1/7E, W232 2236468-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet:Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet: „

§ 52Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“„

Paragraph 52, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“ II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) verfügt, wurde in Österreich im Jahr 2013 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198Abs. 1 St

GB, im Jahr 2015 wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB und zuletzt im Februar 2020 wegen fortgesetzter Gewaltausübung

§ 197bAbs. 1 St

GB rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) verfügt, wurde in Österreich im Jahr 2013 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198, Absatz eins, StGB, im Jahr 2015 wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zuletzt im Februar 2020 wegen fortgesetzter Gewaltausübung

Paragraph 197 b, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

  1. Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine Beweisaufnahme über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stattgefunden habe. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und dieser aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und entsprechende Belege in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit keinen Gebrauch.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

5 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 0 (gemeint Z 1 – siehe rechtliche Beurteilung) FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG 2005 wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 (gemeint Ziffer eins, – siehe rechtliche Beurteilung) FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2020 vollinhaltlich Beschwerde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Integration, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Der Beschwerdeführer ist geschieden und leben seine Ex-Frau und deren drei gemeinsamen Söhne, wovon einer bereits volljährig ist, im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer zahlt zurzeit Alimente, ein persönlicher Kontakt besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, aufgewachsen, hat dort acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Höhere Schule besucht. In Serbien als auch in Österreich war er berufstätig. Der Beschwerdeführer ist regelmäßig in Serbien aufhältig, wo seine derzeitige Lebensgefährtin lebt. Zudem leben seine Eltern, seine Großmutter und sein Bruder in Serbien. Seine Eltern und sein Bruder verfügen über ein Haus. Gegenseitige Besuche finden regelmäßig statt, wobei der Beschwerdeführer bei seinen Eltern oder seiner Lebensgefährtin Unterkunft nimmt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: Bezirksgericht XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX 2013, wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren,Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2013, wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX 2015, wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren,Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2015, wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020, wegen § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2020, wegen Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Seit 20.12.2017 ist der Beschwerdeführer durchgängig in Österreich gemeldet und war auf Basis des mehrmals verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Kartennummer: XXXX , gültig bis zum 20.02.2022, rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer war in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern kurzzeitig beschäftigt, wobei er in regelmäßigen Abständen keiner Erwerbstätigkeit nachging und Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 30.12.2019 bis 20.07.2020 Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe und Krankengeld. Seit 20.07.2020 ist der Beschwerdeführer bei XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch (A2) und verfügt über Bekannte (Arbeitskollegen) in Österreich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht können nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Seit 20.12.2017 ist der Beschwerdeführer durchgängig in Österreich gemeldet und war auf Basis des mehrmals verlängerten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Kartennummer: römisch 40 , gültig bis zum 20.02.2022, rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer war in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern kurzzeitig beschäftigt, wobei er in regelmäßigen Abständen keiner Erwerbstätigkeit nachging und Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 30.12.2019 bis 20.07.2020 Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe und Krankengeld. Seit 20.07.2020 ist der Beschwerdeführer bei römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch (A2) und verfügt über Bekannte (Arbeitskollegen) in Österreich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht können nicht festgestellt werden. Es können keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat

§ 46

FPG 2005 unzulässig wäre.Es können keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG 2005 unzulässig wäre. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Serbien: Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  2. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile ZweckeAuf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:, • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben, • Keine Ausgangssperren, • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  3. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen, • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten, • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online), • Kinos und Theater bleiben geschlossen, • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing, • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  4. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020) Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  5. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  6. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Schriftstücke und den vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zur Einreise, zum nicht durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem ZMR-Auszug und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers, zu seiner Lebensgefährtin, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Sprachkenntnissen, den Kontakten zum Heimatstaat und seinen Familienangehörigen dort sowie zu seiner sozialen Integration beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Kindern hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben: „Das letzte Mal habe ich die Kinder vor 7 oder 8 Jahren gesehen.“ (vgl. Verhandlungsschrift S. 8).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Kindern hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben: „Das letzte Mal habe ich die Kinder vor 7 oder 8 Jahren gesehen.“ vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig in Serbien aufhältig ist und seine Angehörigen und seine Lebensgefährtin besucht, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 5): Auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig in Serbien aufhältig ist und seine Angehörigen und seine Lebensgefährtin besucht, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vergleiche Verhandlungsschrift S. 5): „R: Wann waren Sie zuletzt in Serbien und wo haben Sie gelebt? BF: Das letzte Mal war ich in Serbien vor 4 oder 5 Monaten, als ich den Brief erhalten habe. Ich war bei meiner Freundin aufhältig. R: Ist das eine Freundin oder haben Sie eine Beziehung zu jemanden? BF: Wir sind seit 7 Jahren zusammen und sie lebt in Serbien. Manchmal kommt sie auch hier her. R: Wie oft sind Sie in Serbien? BF: Sooft ich hinfahren kann, aber jetzt wegen Corona konnte ich nicht hinfahren. Nachgefragt: Ich fahre ca. 1-2-Mal im Monat nach Serbien für ein Wochenende. Ich bin grundsätzlich immer bei ihr aufhältig. Die Frau ist älter und meine Eltern haben kein gutes Verhältnis zu ihr. R: Leben Ihre Eltern noch in Serbien? BF: Ja, ich besuche sie auch. R: Wohnen Sie auch manchmal bei Ihren Eltern? BF: Ja.“ Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit und den regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers und aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Die Arbeitsfähigkeit folgt schon aus der derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Feststellung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus den im Akt einliegenden Urteil. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würden oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wären, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat sozialisiert wurde und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die Landessprache spricht und über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Großmutter, Bruder sowie Lebensgefährtin) verfügt. Er selbst hat weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Unabhängig davon, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat

§ 1

Z 6 Herkunftsstaatenverordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, mwN). Unabhängig davon, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaatenverordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht vergleiche etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, mwN). Die Feststellungen zur Integration in Österreich ergibt sich aus dem gegenständlichen unstrittigen Akteninhalt. So hat der Beschwerdeführer – bis auf seine Erwerbstätigkeit – keine Nachweise über dessen Integration in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht erbracht. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wurden. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wurden. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG
  5. Er verfügt über eine Aufenthaltskarte, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 20.02.
  6. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG
  7. Er verfügt über eine Aufenthaltskarte, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 20.02.2022.

§ 52Abs.

4 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet (auszugsweise): Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet (auszugsweise): „

(1)(...)
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. (…)“ Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes und zwei rechtskräftigen Urteilen eines Landesgerichts für Strafsachen aufgrund der selben schädlichen Neigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, zuletzt neun Monate, verurteilt.Das XXXX für Strafsachen XXXX hielt im Urteil vom XXXX 2020, rechtskräftig am XXXX 2020, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB verurteilt wurde, fest, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er zu nicht feststellbaren Zeitpunkten in einer nicht feststellbaren Anzahl von Angriffen seine Lebensgefährtin geschlagen, gewürgt und geohrfeigt sowie gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Messer an den Hals gehalten und mit dem „Durchschneiden der Gurgel“ gedroht habe. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes und zwei rechtskräftigen Urteilen eines Landesgerichts für Strafsachen aufgrund der selben schädlichen Neigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, zuletzt neun Monate, verurteilt., Das römisch 40 für Strafsachen römisch 40 hielt im Urteil vom römisch 40 2020, rechtskräftig am römisch 40 2020, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, fest, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er zu nicht feststellbaren Zeitpunkten in einer nicht feststellbaren Anzahl von Angriffen seine Lebensgefährtin geschlagen, gewürgt und geohrfeigt sowie gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Messer an den Hals gehalten und mit dem „Durchschneiden der Gurgel“ gedroht habe. Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und haben sich die besagten Taten gegen seine eigene Familie, nunmehrige Exfrau (Urteil aus dem Jahr 2015) bzw. seine Lebensgefährtin (Urteil aus dem Jahr 2020) gerichtet. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, trotz der Verhängung von Probezeiten, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Der Beschwerdeführer ist wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verleugnete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Taten zum Teil und zeigte keine Reue (vgl. Verhandlungsschrift S. 7: „BF: Ein Urteil ist völlig falsch, weil ich nicht da war. Es ist die Sache mit meiner Ex-Frau XXXX .“ Und weiter zur letzten Verurteilung: „BF: Was soll ich sagen? Ich und die Frau, mit der ich zusammenlebe, die Freundin die in Serbien lebt, haben uns gestritten. Das war es, man hat ich zu der Verhandlung geladen und man wollte das sie auch dabei ist. Wir waren beide bei der Verhandlung anwesend, ich wurde verurteilt und das war es. Nachgefragt: Da gab es kein Messer.“Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und haben sich die besagten Taten gegen seine eigene Familie, nunmehrige Exfrau (Urteil aus dem Jahr 2015) bzw. seine Lebensgefährtin (Urteil aus dem Jahr 2020) gerichtet. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, trotz der Verhängung von Probezeiten, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Der Beschwerdeführer ist wegen derselben schädlichen Neigung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verleugnete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Taten zum Teil und zeigte keine Reue vergleiche Verhandlungsschrift S. 7: „BF: Ein Urteil ist völlig falsch, weil ich nicht da war. Es ist die Sache mit meiner Ex-Frau römisch 40 .“ Und weiter zur letzten Verurteilung: „BF: Was soll ich sagen? Ich und die Frau, mit der ich zusammenlebe, die Freundin die in Serbien lebt, haben uns gestritten. Das war es, man hat ich zu der Verhandlung geladen und man wollte das sie auch dabei ist. Wir waren beide bei der Verhandlung anwesend, ich wurde verurteilt und das war es. Nachgefragt: Da gab es kein Messer.“ Die belangte Behörde führte zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 immer wieder in Österreich gemeldet war und hier zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachging. Nichtsdestotrotz hat sich eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht lange zurück. Das angeführte Fehlverhalten widerstreitet einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen und stellt

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG den Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht lange zurück. Das angeführte Fehlverhalten widerstreitet einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen und stellt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG den Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG 2005, eine Ausweisung

§ 66

FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG 2005, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Es leben die Ex-Frau und deren drei gemeinsamen Söhne des Beschwerdeführers in Österreich, wobei ein aufrechtes Familienleben zu seinen Söhnen nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer kommt zwar derzeit für den Unterhalt seiner Kinder auf, jedoch hat er seine Söhne laut eigener Angaben seit sieben oder acht Jahren nicht mehr gesehen und besteht keinerlei Kontakt, weshalb ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK insofern nicht erkannt werden kann. Es leben die Ex-Frau und deren drei gemeinsamen Söhne des Beschwerdeführers in Österreich, wobei ein aufrechtes Familienleben zu seinen Söhnen nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer kommt zwar derzeit für den Unterhalt seiner Kinder auf, jedoch hat er seine Söhne laut eigener Angaben seit sieben oder acht Jahren nicht mehr gesehen und besteht keinerlei Kontakt, weshalb ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK insofern nicht erkannt werden kann. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durchgängig seit 20.12.2017 in Österreich gemeldet, zuvor war er mit Unterbrechungen immer wieder in Österreich gemeldet. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen ist, wobei er über längere Zeiträume hinweg auch Sozialleistungen in Anspruch nahm. Der Beschwerdeführer ist trotz seines (unterbrochenen) langen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht tiefgreifend integriert. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers in Serbien auszugehen, zumal dort weitere Familienangehörige wie insbesondere die Eltern, Großmutter, Bruder und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leben. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, so oft in Serbien zu sein, wie er könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht; er wurde in Serbien sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft schnell wieder eingliedern wird können. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers in Serbien auszugehen, zumal dort weitere Familienangehörige wie insbesondere die Eltern, Großmutter, Bruder und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leben. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, so oft in Serbien zu sein, wie er könne vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht; er wurde in Serbien sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft schnell wieder eingliedern wird können. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspersonen in Serbien hat (Eltern, Großmutter, Bruder, Lebensgefährtin) und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher die ersten 21 Lebensjahre in Serbien verbrachte, die dortigen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen ist.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen ist. Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf § 52 Abs. 5 FPG 2005, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze die Rückkehrentscheidung fälschlicherweise auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem arbeitsfähigen, gesunden Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem arbeitsfähigen, gesunden Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 lautet: "

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…) Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer drei Mal in Österreich, davon zweimal von einem Landesgericht für Strafsachen verurteilt wurde. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 2005 gestützt.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 gestützt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilungen gestützt. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wie bereits unter 3.
  11. ausgeführt, leben zwar die drei Kinder, davon ein erwachsener Sohn, des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch führt er in Österreich kein Familienleben. Laut eigener Angaben hat der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung von Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wie bereits unter 3.
  12. ausgeführt, leben zwar die drei Kinder, davon ein erwachsener Sohn, des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch führt er in Österreich kein Familienleben. Laut eigener Angaben hat der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung von Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher zu bedingten Freiheitsstrafen und zuletzt wegen Taten aus dem Jahr 2015 verurteilt wurde, nicht geboten. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher zu bedingten Freiheitsstrafen und zuletzt wegen Taten aus dem Jahr 2015 verurteilt wurde, nicht geboten. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. 3.
  13. Zu den Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  14. Zu den Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG 2005 ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Zudem handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Zudem handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers liegt eine unverzügliche Ausreise der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und kann daher die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhangend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhangend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.5. Zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wie zuvor ausgeführt, wurde der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG zu Recht aberkannt.Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wie zuvor ausgeführt, wurde der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht aberkannt. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehend gestellte Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehend gestellte Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2236468.1.00

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