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{'item': 'W273 2238946-3'}

Obsah (6)Art. 133§ 31Art 135§ 328§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW273 2238946-3 SpruchW273 2238946-2/39E, W273 2238946-2/39E W273 2238946-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 stellte die Bietergemeinschaft bestehend aus
  2. XXXX sowie
  3. XXXX vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck (im Folgenden für den Verfahrensgang: „die Erstantragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Sicherheitszentrum Tirol – Sanierung und Erweiterung - Baumeisterarbeiten“ (im Folgenden auch „das Vergabeverfahren“) der ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, (im Folgenden auch „Auftraggeberin“) vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien. Die Antragstellerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragstellerin Akteneinsicht gewähren, eine mündliche Verhandlung durchführen und die Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren, nämlich die Absichtserklärung, dass der Zuschlag der XXXX (im Folgenden auch „die präsumtive Zuschlagsempfängerin“) erteilt werden soll, für nichtig erklären und der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Kosten für den Nachprüfungsantrag zu ersetzen. Der Nachprüfungsantrag der Erstantragstellerin wurde zu GZ W273 2238848-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.
  4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 stellte die Bietergemeinschaft bestehend aus
  5. römisch 40 sowie
  6. römisch 40 vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck (im Folgenden für den Verfahrensgang: „die Erstantragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Sicherheitszentrum Tirol – Sanierung und Erweiterung - Baumeisterarbeiten“ (im Folgenden auch „das Vergabeverfahren“) der ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, (im Folgenden auch „Auftraggeberin“) vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien. Die Antragstellerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragstellerin Akteneinsicht gewähren, eine mündliche Verhandlung durchführen und die Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren, nämlich die Absichtserklärung, dass der Zuschlag der römisch 40 (im Folgenden auch „die präsumtive Zuschlagsempfängerin“) erteilt werden soll, für nichtig erklären und der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Kosten für den Nachprüfungsantrag zu ersetzen. Der Nachprüfungsantrag der Erstantragstellerin wurde zu GZ W273 2238848-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.
  7. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 stellte die XXXX vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.01.2021 im Vergabeverfahren „6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Sicherheitszentrum Tirol – Sanierung und Erweiterung - Baumeisterarbeiten“ (im Folgenden auch „das Vergabeverfahren“) der ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (im Folgenden auch „die Auftraggeberin“). Die Antragstellerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragstellerin Akteneinsicht gewähren, eine mündliche Verhandlung durchführen, die Zuschlagsentscheidung vom 14.01.2021 für nichtig erklären und der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihren Antrag auf Nichtigerklärung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  8. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 stellte die römisch 40 vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.01.2021 im Vergabeverfahren „6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Sicherheitszentrum Tirol – Sanierung und Erweiterung - Baumeisterarbeiten“ (im Folgenden auch „das Vergabeverfahren“) der ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (im Folgenden auch „die Auftraggeberin“). Die Antragstellerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragstellerin Akteneinsicht gewähren, eine mündliche Verhandlung durchführen, die Zuschlagsentscheidung vom 14.01.2021 für nichtig erklären und der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihren Antrag auf Nichtigerklärung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  9. Am 25.01.2021 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin.
  10. Mit Schreiben vom 25.01.2021 erteilte die Auftraggeberin die Allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren und legte die Unterlagen des Vergabeverfahrens in Form eines elektronischen Zugangs zum Vergabeportal vor.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht untersagte der Auftraggeberin mit einstweiliger Verfügung vom 01.02.2021 zu W273 2238946-1 im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
  12. Mit Beschluss vom 08.02.2021 verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zu den Nachprüfungsanträgen der Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
  13. Die Parteien erstatteten weiteres Vorbringen in wechselseitigen Schriftsätzen.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch.
  15. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 25.01.2021 zurück.
  16. Am 09.03.2021 fasste der Senat den Beschluss, die beim Bundesverwaltungsgericht zu den GZ W273 2238848-2 und GZ 273 2238946-2 geführten Nachprüfungsverfahren

§ 31Abs 2 Vw

GVG iVm 342 Abs 4 BVergG 2018 aufgrund der Zurückziehung des Antrages der Zweitantragstellerin wieder getrennt zu führen. 10. Am 09.03.2021 fasste der Senat den Beschluss, die beim Bundesverwaltungsgericht zu den GZ W273 2238848-2 und GZ 273 2238946-2 geführten Nachprüfungsverfahren

Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 342 Absatz 4, BVergG 2018 aufgrund der Zurückziehung des Antrages der Zweitantragstellerin wieder getrennt zu führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b1020 Wien (im Folgenden „die Auftraggeberin“) schrieb unter der Bezeichnung „6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Sicherheitszentrum Tirol – Sanierung und Erweiterung - Baumeisterarbeiten“ einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich aus. Die Ausschreibung wurde am 08.10.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der GZ 2020/S197-473521 veröffentlicht. Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren nach dem Bestbieterprinzip durch. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR XXXX Das Vergabeverfahren wird elektronisch geführt. Vergebende Stelle ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (Vergabeakt, allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).
  3. Die ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2b, 1020 Wien (im Folgenden „die Auftraggeberin“) schrieb unter der Bezeichnung „6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8, Sicherheitszentrum Tirol – Sanierung und Erweiterung - Baumeisterarbeiten“ einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich aus. Die Ausschreibung wurde am 08.10.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der GZ 2020/S197-473521 veröffentlicht. Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren nach dem Bestbieterprinzip durch. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR römisch 40 Das Vergabeverfahren wird elektronisch geführt. Vergebende Stelle ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (Vergabeakt, allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).
  4. Mit Zuschlagsentscheidung vom 14.01.2021 gab die Auftraggeberin bekannt, dass sie beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen an die XXXX zu vergeben (Vergabeakt, allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).
  5. Mit Zuschlagsentscheidung vom 14.01.2021 gab die Auftraggeberin bekannt, dass sie beabsichtigt, die ausgeschriebenen Leistungen an die römisch 40 zu vergeben (Vergabeakt, allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).
  6. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 stellte die die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.01.
  7. Die Antragstellerin verband ihren Antrag auf Nichtigerklärung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).
  8. Das Bundesverwaltungsgericht untersagte der Auftraggeberin mit einstweiliger Verfügung vom 01.02.2021 zu W273 2238946-1 im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch.
  10. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 25.01.2021 zurück (Schriftsatz vom 02.03.2021 = OZ 35).
  11. Die Antragstellerin entrichtete insgesamt EUR 9.723,-- an Pauschalgebühren (Vergabeakt, Einzahlungsbeleg = OZ 5).
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln bzw. aus den Verfahrensakten zu W273 2238946-1 und W273 2238946-
  13. Die Unterlagen wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

Art 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVerg

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung der von der Antragstellerin gestellten Anträge zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung der von der Antragstellerin gestellten Anträge zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 02.03.2021 ihren Nachprüfungsantrag vom 25.01.2021 zurückgezogen. Dies umfasst mangels gegenteiliger Festlegung sämtliche von der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2238946-2 und W273 2238946-3 geführten Verfahren sind somit beendet und

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 02.03.2021 ihren Nachprüfungsantrag vom 25.01.2021 zurückgezogen. Dies umfasst mangels gegenteiliger Festlegung sämtliche von der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2238946-2 und W273 2238946-3 geführten Verfahren sind somit beendet und

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W273.2238946.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.