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{'item': 'W276 2227043-2'}

Obsah (30)§ 12aArt. 133§ 43a§ 3§ 15§ 494a§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 28a§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 34§ 67§ 22§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW276 2227043-2 SpruchW276 2227043-2/3E, W276 2227043-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren und das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:römisch eins.
  2. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren und das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
  3. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer („BF“) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  4. Am 04.05.2015 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) statt. Zu seiner Person, seinen Lebensumständen und seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in XXXX bei seinen Eltern in einem Flüchtlingscamp geboren und aufgewachsen sei. Er sei Paschtune und Sunnit. Er habe vier Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Er spreche die Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi und ein wenig Griechisch sowie Deutsch. Er habe in Paschtu lesen und schreiben können, habe es jedoch verlernt. Seine Eltern seien in Pakistan eines natürlichen Todes verstorben. Eine seiner Schwestern sei in Kabul verheiratet. Außerdem lebten noch einige Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan. Eine andere Schwester sei in der Provinz Nangarhar im Distrikt Kama im Dorf XXXX , aufgrund der Misshandlungen ihres Ehemanns, einem Cousin väterlicherseits, verstorben. Zwei seiner Schwestern seien in Pakistan verheiratet und eine seiner Schwestern lebe in Österreich. Sie und ihre fünf Kinder hätten in Österreich graue Pässe. Einer seiner Brüder lebe in der Schweiz, ein anderer in Griechenland und sein dritter Bruder sei in der Türkei aufhältig. In Pakistan und in Afghanistan habe der BF nicht gearbeitet. Er habe Pakistan im Alter von ca. zehn oder elf Jahren verlassen. Das Flüchtlingscamp, in dem sie gelebt hätten, sei aufgelöst worden. Sie hätten ihre Flüchtlingskarten zurückgeben müssen. Als seine Schwester aufgrund der Misshandlungen ihres Ehemannes gestorben sei, seien sie zur Beerdigung ins Dorf XXXX gereist. Dort seien sie ca. dreizig oder vierzig Tage geblieben. Eines Tages sei es zu einem Streit zwischen dem Ehemann seiner verstorbenen Schwester, der gleichzeitig auch einer seiner Cousins väterlicherseits sei, und seinem Bruder XXXX , wegen der Bewässerung der Felder gekommen. Sein Bruder XXXX habe dabei den Cousin väterlicherseits getötet. Daraufhin seien der BF und seine drei Brüder von den Brüdern des getöteten Cousins bei der Distriktverwaltung angezeigt worden. Sie hätten sie alle für den Tod seines Cousins verantwortlich gemacht. Bevor es zu einer Festnahme gekommen sei, seien der BF und seine drei Brüder Richtung Europa geflüchtet. Der BF habe fünf Jahre in Griechenland gelebt, wo er als Tagelöhner bzw. Erntehelfer gearbeitet habe. Seit er in Österreich sei, habe er telefonischen Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz und zu seiner Schwester in Wien. Gelegentlich habe er über Facebook zu seinem Bruder in Griechenland Kontakt. In XXXX wohne einer seiner Neffen. Im Dorf XXXX besitze seine Familie noch ein Haus und Grundstücke. In ihrem Haus wohnten die Pächter, die auch ihre Felder bewirtschafteten.
  5. Am 04.05.2015 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) statt. Zu seiner Person, seinen Lebensumständen und seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in römisch 40 bei seinen Eltern in einem Flüchtlingscamp geboren und aufgewachsen sei. Er sei Paschtune und Sunnit. Er habe vier Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Er spreche die Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi und ein wenig Griechisch sowie Deutsch. Er habe in Paschtu lesen und schreiben können, habe es jedoch verlernt. Seine Eltern seien in Pakistan eines natürlichen Todes verstorben. Eine seiner Schwestern sei in Kabul verheiratet. Außerdem lebten noch einige Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan. Eine andere Schwester sei in der Provinz Nangarhar im Distrikt Kama im Dorf römisch 40 , aufgrund der Misshandlungen ihres Ehemanns, einem Cousin väterlicherseits, verstorben. Zwei seiner Schwestern seien in Pakistan verheiratet und eine seiner Schwestern lebe in Österreich. Sie und ihre fünf Kinder hätten in Österreich graue Pässe. Einer seiner Brüder lebe in der Schweiz, ein anderer in Griechenland und sein dritter Bruder sei in der Türkei aufhältig. In Pakistan und in Afghanistan habe der BF nicht gearbeitet. Er habe Pakistan im Alter von ca. zehn oder elf Jahren verlassen. Das Flüchtlingscamp, in dem sie gelebt hätten, sei aufgelöst worden. Sie hätten ihre Flüchtlingskarten zurückgeben müssen. Als seine Schwester aufgrund der Misshandlungen ihres Ehemannes gestorben sei, seien sie zur Beerdigung ins Dorf römisch 40 gereist. Dort seien sie ca. dreizig oder vierzig Tage geblieben. Eines Tages sei es zu einem Streit zwischen dem Ehemann seiner verstorbenen Schwester, der gleichzeitig auch einer seiner Cousins väterlicherseits sei, und seinem Bruder römisch 40 , wegen der Bewässerung der Felder gekommen. Sein Bruder römisch 40 habe dabei den Cousin väterlicherseits getötet. Daraufhin seien der BF und seine drei Brüder von den Brüdern des getöteten Cousins bei der Distriktverwaltung angezeigt worden. Sie hätten sie alle für den Tod seines Cousins verantwortlich gemacht. Bevor es zu einer Festnahme gekommen sei, seien der BF und seine drei Brüder Richtung Europa geflüchtet. Der BF habe fünf Jahre in Griechenland gelebt, wo er als Tagelöhner bzw. Erntehelfer gearbeitet habe. Seit er in Österreich sei, habe er telefonischen Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz und zu seiner Schwester in Wien. Gelegentlich habe er über Facebook zu seinem Bruder in Griechenland Kontakt. In römisch 40 wohne einer seiner Neffen. Im Dorf römisch 40 besitze seine Familie noch ein Haus und Grundstücke. In ihrem Haus wohnten die Pächter, die auch ihre Felder bewirtschafteten.
  6. Mit Urteil des LG XXXX (AZ: XXXX ) vom 29.05.2015 wurde der BF mit zwei weiteren Tätern wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde

§ 43aAbs. 1 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 (AZ: römisch 40 ) vom 29.05.2015 wurde der BF mit zwei weiteren Tätern wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 3 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

  1. Mit Mail vom 25.10.2016 teilte die XXXX dem BFA mit, dass der Bruder des BF in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt wurde und der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan aufgrund konkreter Umstände als nicht zumutbar erachtet wurde.
  2. Mit Mail vom 25.10.2016 teilte die römisch 40 dem BFA mit, dass der Bruder des BF in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt wurde und der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan aufgrund konkreter Umstände als nicht zumutbar erachtet wurde.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 (Zl. XXXX ) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Gründe für die Entscheidung wurden in einem Aktenvermerk vom 09.02.2017 festgehalten.5. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 (Zl. römisch 40 ) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Gründe für die Entscheidung wurden in einem Aktenvermerk vom 09.02.2017 festgehalten.

  1. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.03.2017 (GZ XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde die zum Verfahren XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.03.2017 (GZ römisch 40 ) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde die zum Verfahren römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  3. Mit Urteil des OLG XXXX vom 11.07.2017 (GZ XXXX ) wurde der Berufung des BF gegen das Urteil des LG XXXX vom 16.03.2017 (GZ XXXX ) wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruches über die Strafe wurde Folge gegeben und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angehoben. Der Beschwerde des BF gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde nicht Folge gegeben.
  4. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 11.07.2017 (GZ römisch 40 ) wurde der Berufung des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 16.03.2017 (GZ römisch 40 ) wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Ausspruches über die Strafe wurde Folge gegeben und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angehoben. Der Beschwerde des BF gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde nicht Folge gegeben.
  5. Mit Urteil des LG XXXX vom 15.05.2017 (GZ XXXX ), rechtskräftig mit 19.05.2017, wurde der BF

§ 15St

GB § 105 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.05.2017 (GZ römisch 40 ), rechtskräftig mit 19.05.2017, wurde der BF

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

  1. Am 30.01.2018 langte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 15.01.2018 beim BFA ein.
  2. Am 30.01.2018 langte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 15.01.2018 beim BFA ein.
  3. Am 19.02.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde.
  4. Mit Urteil des LG XXXX vom 13.11.2018 (GZ XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
  5. Fall und Abs. 2 Z 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  6. und
  7. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die Vorhaftzeiten vom 02.10.2017, 10.00 bis 12.40 Uhr, vom 08.11.2017, 08.20 Uhr, bis 14.11.2017, 08.30 Uhr, vom 16.11.2017, 08.30 Uhr, bis 22.06.2018, 07.00 Uhr, und vom 26.07.2018, 08.00 Uhr, bis 13.11.2018, 11.50 Uhr, wurden auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Es wurde beschlossen die im Verfahren XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht beim BF zu widerrufen.
  8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.11.2018 (GZ römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. und
  10. Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die Vorhaftzeiten vom 02.10.2017, 10.00 bis 12.40 Uhr, vom 08.11.2017, 08.20 Uhr, bis 14.11.2017, 08.30 Uhr, vom 16.11.2017, 08.30 Uhr, bis 22.06.2018, 07.00 Uhr, und vom 26.07.2018, 08.00 Uhr, bis 13.11.2018, 11.50 Uhr, wurden auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Es wurde beschlossen die im Verfahren römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht beim BF zu widerrufen.
  11. Mit Urteil des OLG XXXX vom 26.09.2019 (GZ XXXX ) wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des LG XXXX vom 13.11.2018 (GZ XXXX ) sowie der implizierten Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss

§ 494aAbs. 1 Z 4 St

PO nicht Folge gegeben. Der BF wurde aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren zu GZ XXXX des LG XXXX sowie aus der aufgrund des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht zu GZ XXXX des LG XXXX zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafen nicht bedingt entlassen. 12. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 26.09.2019 (GZ römisch 40 ) wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 13.11.2018 (GZ römisch 40 ) sowie der implizierten Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht Folge gegeben. Der BF wurde aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren zu GZ römisch 40 des LG römisch 40 sowie aus der aufgrund des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht zu GZ römisch 40 des LG römisch 40 zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafen nicht bedingt entlassen.

  1. Am 05.11.2019 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 09.02.2017 (Zl. XXXX ) zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).14. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 09.02.2017 (Zl. römisch 40 ) zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

  1. Gegen den Bescheid vom 26.11.2019 erhob der BF am 18.12.2019 fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit dem Erkenntnis vom 29.05.2020 (W163 2227043-1) wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 26.11.2019 als unbegründet ab. Das BVwG stellte zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er sei sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF sei Paschtu. Die Familie des BF stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt Kama, Provinz Nangarhar. Der BF sei in Peshawar (Pakistan) geboren worden und sei dort aufgewachsen. Die Familie des BF habe in Pakistan in einem Flüchtlingscamp gelebt, wo der BF 4 Jahre lang eine Schule besucht habe, in der sowohl die Schüler als auch die Lehrer afghanische Staatsangehörige gewesen seien. Der BF sei im Jahr 2008 im Familienverband nach Afghanistan zurückgekehrt. Der BF sei mit seinen Brüdern etwa im Jahr 2008/2009 neuerlich ausgereist. Der Vater des BF sei im Heimatort verblieben und sei einige Jahre später verstorben. Der BF habe sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan etwa 4 1/2 Jahre in Griechenland aufgehalten, wo er als Erntehelfer gearbeitet habe. Ein Bruder des BF lebe in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Griechenland. In der Stadt Kabul in Afghanistan lebe eine Schwester des BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der BF sei ledig und habe keine Kinder.
  3. Mit dem Erkenntnis vom 29.05.2020 (W163 2227043-1) wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 26.11.2019 als unbegründet ab. Das BVwG stellte zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er sei sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF sei Paschtu. Die Familie des BF stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Kama, Provinz Nangarhar. Der BF sei in Peshawar (Pakistan) geboren worden und sei dort aufgewachsen. Die Familie des BF habe in Pakistan in einem Flüchtlingscamp gelebt, wo der BF 4 Jahre lang eine Schule besucht habe, in der sowohl die Schüler als auch die Lehrer afghanische Staatsangehörige gewesen seien. Der BF sei im Jahr 2008 im Familienverband nach Afghanistan zurückgekehrt. Der BF sei mit seinen Brüdern etwa im Jahr 2008 aus 2009, neuerlich ausgereist. Der Vater des BF sei im Heimatort verblieben und sei einige Jahre später verstorben. Der BF habe sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan etwa 4 1/2 Jahre in Griechenland aufgehalten, wo er als Erntehelfer gearbeitet habe. Ein Bruder des BF lebe in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Griechenland. In der Stadt Kabul in Afghanistan lebe eine Schwester des BF gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Weiters wurde festgestellt, dass der BF jung, gesund und erwerbsfähig sei. Er nehme keine Medikamente zu sich. Er führe einmal im Monat ein Gespräch mit der Suchtberatung und habe die Zusage, dass ihm nach abgeklärter Kostenübernahme ein stationärer Therapieplatz in einer Therapeutischen Einrichtung, zur Verfügung gestellt werden könne. Zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Afghanistan stellte das BVwG fest, dass dem BF im Falle der Rückführung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und keine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Der BF sei in Afghanistan im Falle der Rückführung keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Ihm drohten in Afghanistan weder Probleme mit seinen Cousins noch mit den afghanischen Sicherheitsbehörden oder mit sonstigen Akteuren. Zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Afghanistan stellte das BVwG fest, dass dem BF im Falle der Rückführung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und keine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Der BF sei in Afghanistan im Falle der Rückführung keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Ihm drohten in Afghanistan weder Probleme mit seinen Cousins noch mit den afghanischen Sicherheitsbehörden oder mit sonstigen Akteuren. Eine Rückkehr des BF in die Provinz Nangarhar, in die er vor seiner neuerlichen Ausreise aus Pakistan zurückgekehrt sei und wo sein Vater zuletzt gelebt habe, sei aufgrund der Volatilität der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar. Stattdessen könne der BF sich im Rückkehrfall in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Pashtu) vertraut und sei in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Der BF habe zwar nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt und verfüge dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit in Griechenland als Landarbeiter, seiner Schulbildung und seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit könnte sich der BF dennoch in Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihm wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Er sei in der Lage, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er habe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könne die Städte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (via Kabul) sicher erreichen. Es wurde festgestellt, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstelle. Der BF sei gesund und gehöre mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Zur Situation des BF in Österreich stellte das BVwG fest, dass der BF sich seit seiner Asylantragstellung am 08.10.2013 durchgehend in Österreich befinde. In Österreich lebe eine Schwester des BF mit ihren Kindern, zu denen er regelmäßigen Kontakt halte. Der BF habe im Bundesgebiet eine Freundin, mit der er von Oktober 2016 bis November 2017 zusammengelebt habe. Der BF habe sich von November 2017 bis April 2020 durchgehend in Strafhaft befunden. Der letzte Besuch in der Strafhaft durch seine Freundin liege mehr als zwei Monate zurück. Die Freundin des BF unterstütze diesen finanziell. Nach seiner Entlassung habe der BF im Verein Neustart in XXXX Unterkunft genommen. Der BF unterhalte freundschaftliche Kontakte. Er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Einen Nachweis über die Ablegung einer Deutschprüfung habe der BF nicht erbracht. Er sei bislang nicht erwerbstätig gewesen. Er verfüge weder über Vermögen noch Ersparnisse. Dem BF sei zugesagt worden, in einem Hotel als Küchenhilfe arbeiten zu können. Eine Einstellungszusage habe der BF vorgelegt.Zur Situation des BF in Österreich stellte das BVwG fest, dass der BF sich seit seiner Asylantragstellung am 08.10.2013 durchgehend in Österreich befinde. In Österreich lebe eine Schwester des BF mit ihren Kindern, zu denen er regelmäßigen Kontakt halte. Der BF habe im Bundesgebiet eine Freundin, mit der er von Oktober 2016 bis November 2017 zusammengelebt habe. Der BF habe sich von November 2017 bis April 2020 durchgehend in Strafhaft befunden. Der letzte Besuch in der Strafhaft durch seine Freundin liege mehr als zwei Monate zurück. Die Freundin des BF unterstütze diesen finanziell. Nach seiner Entlassung habe der BF im Verein Neustart in römisch 40 Unterkunft genommen. Der BF unterhalte freundschaftliche Kontakte. Er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Einen Nachweis über die Ablegung einer Deutschprüfung habe der BF nicht erbracht. Er sei bislang nicht erwerbstätig gewesen. Er verfüge weder über Vermögen noch Ersparnisse. Dem BF sei zugesagt worden, in einem Hotel als Küchenhilfe arbeiten zu können. Eine Einstellungszusage habe der BF vorgelegt. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.05.2015, (GZ XXXX ), sei der BF wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, § 109 Abs. 1 u 3 Z 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt worden, wobei ein Teil der Geldstrafe, und zwar 75 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass sich der BF gemeinsam mit zwei weiteren Tätern durch Einschlagen der Eingangstür Zugang in ein Geschäftslokal erzwungen hätten und Spielautomaten beschädigt hätten. Bei der Strafbemessung sei mildernd bedacht worden, dass der BF unbescholten und voll geständig gewesen sei.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.05.2015, (GZ römisch 40 ), sei der BF wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 109, Absatz eins, u 3 Ziffer eins und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt worden, wobei ein Teil der Geldstrafe, und zwar 75 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass sich der BF gemeinsam mit zwei weiteren Tätern durch Einschlagen der Eingangstür Zugang in ein Geschäftslokal erzwungen hätten und Spielautomaten beschädigt hätten. Bei der Strafbemessung sei mildernd bedacht worden, dass der BF unbescholten und voll geständig gewesen sei. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.03.2017, Zl. XXXX sei der BF

§ 15St

GB, § 105 Abs. 1 StGB zu 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden und die dem BF gewährte bedingte Strafnachsicht zum Verfahren XXXX widerrufen worden. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der BF durch gefährliche Drohung eine Person zur Herausgabe von Geld, das der Bedrohte einer anderen Person geschuldet habe, zu nötigen versucht habe.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 sei der BF

Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden und die dem BF gewährte bedingte Strafnachsicht zum Verfahren römisch 40 widerrufen worden. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der BF durch gefährliche Drohung eine Person zur Herausgabe von Geld, das der Bedrohte einer anderen Person geschuldet habe, zu nötigen versucht habe. Mit Urteil des OLG XXXX sei der Berufung des BF gegen das Urteil des LG XXXX vom 16.03.2017, GZ XXXX , nicht Folge gegeben und der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben worden und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angehoben worden.Mit Urteil des OLG römisch 40 sei der Berufung des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 16.03.2017, GZ römisch 40 , nicht Folge gegeben und der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben worden und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angehoben worden. Mit Urteil des LG XXXX vom 15.05.2017, rechtskräftig mit 19.05.2017, sei der BF

§ 15St

GB § 105 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.05.2017, rechtskräftig mit 19.05.2017, sei der BF

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit Urteil des LG XXXX als Schöffengericht vom 13.11.2018, Zl. XXXX sei der BF

§§ 28aAbs 1 5.

Fall, 28a Abs 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 1 z 1
  2. Fall, 27 Abs 2 SMG zur einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabiskraut und Kokain erworben und besessen und darüber hinaus Cannabiskraut einem verdeckten Ermittler angeboten habe.Mit Urteil des LG römisch 40 als Schöffengericht vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 sei der BF

Paragraphen 28 a, Absatz eins,

  1. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, 27 Absatz eins, z 1
  3. Fall, 27 Absatz 2, SMG zur einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabiskraut und Kokain erworben und besessen und darüber hinaus Cannabiskraut einem verdeckten Ermittler angeboten habe. Mit Urteil des OLG XXXX vom 26.09.2019 sei der Berufung des BF gegen das Urteil des LG XXXX vom 13.11.2018, nicht Folge gegeben worden und beschlossen worden, dass der BF nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafen nicht bedingt entlassen werde.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 26.09.2019 sei der Berufung des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 13.11.2018, nicht Folge gegeben worden und beschlossen worden, dass der BF nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafen nicht bedingt entlassen werde. Während des Strafvollzuges seien gegen den BF neun Ordnungsstrafverfügungen nach dem Strafvollzugsgesetz erlassen worden. Er habe bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen; ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein liege bei ihm nicht vor. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  4. Am 22.07.2020 langte ein Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz beim BFA ein. Noch am selben Tag stimmte Österreich der Wiederaufnahme des BF zu. Mit Schreiben vom 03.08.2020 teilten die Schweizer Behörden dem BFA mit, dass der BF sich dem Verfahren entzogen habe.
  5. Am 30.10.2020 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs beim BFA ein. Am 02.11.2020 stimmte Österreich der Wiederaufnahme des BF zu. Am 31.12.2020 teilten die französischen Behörden mit, dass der BF sich dem Verfahren entzogen habe.
  6. Am 12.02.2021 konnte die Identität des BF im Zuge einer Lenkerkontrolle zunächst nicht festgestellt werden, da er sich mit einem fremden Führerschein auswies. Nachdem die Identität des BF nach diversen Anfragen bestätigt werden konnte, ergaben sich drei offene Aufenthaltsermittlungen und der Fakt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Daher wurde er nach dem FPG festgenommen und noch am selben Tag in das PAZ XXXX eingeliefert. Der BF gab an, dass er vor ca. zwei Monaten von der Schweiz nach Österreich gereist sei. Seitdem wohne er bei seiner Freundin Frau XXXX .
  7. Am 12.02.2021 konnte die Identität des BF im Zuge einer Lenkerkontrolle zunächst nicht festgestellt werden, da er sich mit einem fremden Führerschein auswies. Nachdem die Identität des BF nach diversen Anfragen bestätigt werden konnte, ergaben sich drei offene Aufenthaltsermittlungen und der Fakt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Daher wurde er nach dem FPG festgenommen und noch am selben Tag in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Der BF gab an, dass er vor ca. zwei Monaten von der Schweiz nach Österreich gereist sei. Seitdem wohne er bei seiner Freundin Frau römisch 40 . I.
  8. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
  9. Zum gegenständlichen Verfahren:
  10. Am 15.02.2021 stellte der BF aus der Schubhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dort gab er an, dass er sich von Juni bis August 2020 in der Schweiz aufgehalten habe, wo er am 06.07.2020 einen Asylantrag gestellt habe. Von August 2020 bis Jänner 2021 sei er in Frankreich gewesen, wo er am 16.09.2020 einen Asylantrag gestellt habe. In Deutschland sei er einen Tag im Oktober bzw. November 2020 gewesen, wo ihm der Konventionsreisepass abgenommen worden sei. Seit dem 06.01.2021 befinde er sich erneut in Österreich. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, dass er eine Lebenspartnerin Frau XXXX habe und möglicherweise bekämen sie ein Kind. Er habe in Afghanistan Feindschaften, die Behörde verfolge ihn. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er umgebracht werde. Seit dem 13.02.2021 seien ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt. Ergänzend sagte er, dass er nicht nach Afghanistan möchte, weil er dort niemanden habe. Er habe in Österreich die Schule besucht und sei hier aufgewachsen.Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, dass er eine Lebenspartnerin Frau römisch 40 habe und möglicherweise bekämen sie ein Kind. Er habe in Afghanistan Feindschaften, die Behörde verfolge ihn. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er umgebracht werde. Seit dem 13.02.2021 seien ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt. Ergänzend sagte er, dass er nicht nach Afghanistan möchte, weil er dort niemanden habe. Er habe in Österreich die Schule besucht und sei hier aufgewachsen.
  11. Am 25.02.2021 wurde der BF vom BFA unter Beiziehung eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag stelle antwortete der BF, dass er nicht zurück nach Afghanistan gehen könne, er habe dort nie gelebt und habe dort niemanden. Er habe seine Fluchtgründe, dass er nicht dort leben könne, weil sie eine Feindschaft dort hätten, bereits im ersten Verfahren angegeben. Die Frage, ob sich bezüglich dieser Gründe etwas geändert habe, verneinte der BF. Er habe Juni 2020 Österreich in Richtung Schweiz und weiter nach Frankreich verlassen. Er habe Österreich verlassen, weil er obdachlos gewesen sei. Am 06.01.2021 sei er nach Österreich zurückgekehrt und sei ca. einen Monat bei seiner Freundin gewesen, weil er nicht wieder bei Neustart aufgenommen wurde. Er habe nie mit seiner in Österreich aufhältigen Schwester und deren Familie zusammengewohnt. Er habe sie seit seiner Rückkehr einmal besucht, aber sie hätten täglich telefonischen Kontakt. Seine Freundin, Frau XXXX , kenne er schon länger, sie seien seit Mai 2020 zusammen. Über Vorhalt seiner Ausreise im Juni 2020 erwiderte der BF, dass sie telefonischen Kontakt gehabt hätten. Am Montag würde seine Freundin erfahren, ob sie schwanger sei oder nicht. Nachgefragt, was er mit seiner Angabe in der Erstbefragung, dass ihm die Änderung seiner Fluchtgründe seit 13.02.2021 bekannt wäre, gemeint habe, erklärte er, er habe zu diesem Zeitpunkt von der Entscheidung des BVwG erfahren. Anschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Er verwies darauf, dass seine Fluchtgründe damals anerkannt worden seien und diese seien gleichgeblieben. Am Ende der Befragung wiederholte der BF, dass er in Afghanistan nichts habe, das Land als Kind verlassen habe, niemanden dort habe und niemanden dort kenne. Sie hätten aufgrund ihrer Probleme das Land verlassen und möchten nicht zurückkehren. Deshalb habe er sich hier ein Leben aufbauen und eine Familie gründen wollen. Er entschuldige sich für die Fehler, die er in der Vergangenheit gemacht habe. Er sei für diese Fehler bestraft worden und habe die Schuld „bezahlt“.
  12. Am 25.02.2021 wurde der BF vom BFA unter Beiziehung eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag stelle antwortete der BF, dass er nicht zurück nach Afghanistan gehen könne, er habe dort nie gelebt und habe dort niemanden. Er habe seine Fluchtgründe, dass er nicht dort leben könne, weil sie eine Feindschaft dort hätten, bereits im ersten Verfahren angegeben. Die Frage, ob sich bezüglich dieser Gründe etwas geändert habe, verneinte der BF. Er habe Juni 2020 Österreich in Richtung Schweiz und weiter nach Frankreich verlassen. Er habe Österreich verlassen, weil er obdachlos gewesen sei. Am 06.01.2021 sei er nach Österreich zurückgekehrt und sei ca. einen Monat bei seiner Freundin gewesen, weil er nicht wieder bei Neustart aufgenommen wurde. Er habe nie mit seiner in Österreich aufhältigen Schwester und deren Familie zusammengewohnt. Er habe sie seit seiner Rückkehr einmal besucht, aber sie hätten täglich telefonischen Kontakt. Seine Freundin, Frau römisch 40 , kenne er schon länger, sie seien seit Mai 2020 zusammen. Über Vorhalt seiner Ausreise im Juni 2020 erwiderte der BF, dass sie telefonischen Kontakt gehabt hätten. Am Montag würde seine Freundin erfahren, ob sie schwanger sei oder nicht. Nachgefragt, was er mit seiner Angabe in der Erstbefragung, dass ihm die Änderung seiner Fluchtgründe seit 13.02.2021 bekannt wäre, gemeint habe, erklärte er, er habe zu diesem Zeitpunkt von der Entscheidung des BVwG erfahren. Anschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Er verwies darauf, dass seine Fluchtgründe damals anerkannt worden seien und diese seien gleichgeblieben. Am Ende der Befragung wiederholte der BF, dass er in Afghanistan nichts habe, das Land als Kind verlassen habe, niemanden dort habe und niemanden dort kenne. Sie hätten aufgrund ihrer Probleme das Land verlassen und möchten nicht zurückkehren. Deshalb habe er sich hier ein Leben aufbauen und eine Familie gründen wollen. Er entschuldige sich für die Fehler, die er in der Vergangenheit gemacht habe. Er sei für diese Fehler bestraft worden und habe die Schuld „bezahlt“.
  13. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er bei seiner letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und nichts korrigieren oder ergänzen wolle. Die Frage, ob seine Freundin nun schwanger sei, bejahte er, behauptete dann aber, dass er in der Schubhaft sei und daher keine Beweismittel habe. Er könne ihre Telefonnummer nennen. Über Vorhalt seiner Angaben im Zuge der Schubhaftverhängung, wonach er nach Österreich zurückgekommen wäre, weil er die Sprache hier könne und nicht wegen seiner Freundin, erwiderte der BF, er sei damals nervös gewesen. Seine Freundin könne nicht nach Frankreich, deshalb sei er hierher gekommen, um eine Familie zu gründen und normal zu leben. Ihm wurde mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Dazu gab der BF an, er habe bei der letzten Vernehmung vergessen, zu erwähnen, dass er Afghanistan mit zehn Jahren verlassen habe, er sei in Griechenland und in Österreich gewesen. Die Kultur sei ihm fremd. Außerdem habe er eine Feindschaft, das seien seine Cousins. Sobald er in Afghanistan landen würde, würde er zu hundert Prozent getötet würde. Nachdem der BF über die Rechtskraftwirkung des Vorverfahrens aufgeklärt wurde sagte er, er habe alles vergessen, die Sprache und die Kultur. Er bereue was er gemacht habe und verspreche, dass das nicht mehr vorkommen werde. Er wolle hier ein normales Leben führen.
  14. Am römisch 40 wurde der BF vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass er bei seiner letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und nichts korrigieren oder ergänzen wolle. Die Frage, ob seine Freundin nun schwanger sei, bejahte er, behauptete dann aber, dass er in der Schubhaft sei und daher keine Beweismittel habe. Er könne ihre Telefonnummer nennen. Über Vorhalt seiner Angaben im Zuge der Schubhaftverhängung, wonach er nach Österreich zurückgekommen wäre, weil er die Sprache hier könne und nicht wegen seiner Freundin, erwiderte der BF, er sei damals nervös gewesen. Seine Freundin könne nicht nach Frankreich, deshalb sei er hierher gekommen, um eine Familie zu gründen und normal zu leben. Ihm wurde mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Dazu gab der BF an, er habe bei der letzten Vernehmung vergessen, zu erwähnen, dass er Afghanistan mit zehn Jahren verlassen habe, er sei in Griechenland und in Österreich gewesen. Die Kultur sei ihm fremd. Außerdem habe er eine Feindschaft, das seien seine Cousins. Sobald er in Afghanistan landen würde, würde er zu hundert Prozent getötet würde. Nachdem der BF über die Rechtskraftwirkung des Vorverfahrens aufgeklärt wurde sagte er, er habe alles vergessen, die Sprache und die Kultur. Er bereue was er gemacht habe und verspreche, dass das nicht mehr vorkommen werde. Er wolle hier ein normales Leben führen. Am Ende dieser Einvernahme wurde mit dem verfahrensgegenständlich mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom XXXX der faktische Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.Am Ende dieser Einvernahme wurde mit dem verfahrensgegenständlich mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom römisch 40 der faktische Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, er über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Es sei auch hinsichtlich der Situation in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat seither zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung gekommen. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Ebenso wenig hätten sich hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens entscheidungswesentliche Änderungen ergeben. Bereits im Vorverfahren habe er vorgebracht, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Rückkehrentscheidung als unzulässig erachtet worden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe er seinen Angaben zufolge seine Freundin im Mai kennengelernt und hätte anschließend Österreich verlassen. Seit seiner Rückkehr sei er erst wenige Wochen in Österreich. Es könne daher diesbezüglich keine wesentliche Änderung erkannt werden. Er habe keine Belege für die behauptete Schwangerschaft seiner Freundin vorlegen können. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben würde das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung seine privaten Interessen überwiegen.

  1. Der gegenständliche Akt wurde dem BVwG von der belangten Behörde aufgrund des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 05.03.3031 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde über das Einlangen des Verwaltungsaktes verständigt.
  2. Der gegenständliche Akt wurde dem BVwG von der belangten Behörde aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 am 05.03.3031 übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde über das Einlangen des Verwaltungsaktes verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch angeführten Namen, ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF stellte am 08.10.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des LG XXXX (AZ: XXXX ) vom 29.05.2015 wurde der BF nach § 109 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3 StGB und nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des LG römisch 40 (AZ: römisch 40 ) vom 29.05.2015 wurde der BF nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 3 StGB und nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 (Zl. XXXX ) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 stattgegeben. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 (Zl. römisch 40 ) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2013 stattgegeben. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des LG XXXX vom 16.03.2017 (GZ XXXX ) wurde der BF nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde die zum Verfahren XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen dieses Urteil wegen des Ausspruches über die Strafe wurde Folge gegeben und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angehoben.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.03.2017 (GZ römisch 40 ) wurde der BF nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (in Summe EUR 600, --), im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde die zum Verfahren römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen dieses Urteil wegen des Ausspruches über die Strafe wurde Folge gegeben und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe angehoben. Mit Urteil des LG XXXX vom 15.05.2017 (GZ XXXX ), wurde der BF

§ 15St

GB § 105 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.05.2017 (GZ römisch 40 ), wurde der BF

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 13.11.2018 (GZ 23 XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,

  1. Fall und Abs. 2 Z 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  2. und
  3. Fall und Abs. 2 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Es wurde beschlossen die im Verfahren XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht beim BF zu widerrufen. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.11.2018 (GZ 23 römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. und
  5. Fall und Absatz 2, SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Es wurde beschlossen die im Verfahren römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht beim BF zu widerrufen. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 09.02.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt. Es wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm auch nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 (W163 2227043-1) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt.Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 09.02.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm auch nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 (W163 2227043-1) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt. Von Juni bis August 2020 hielt der BF sich in der Schweiz auf, wo er am 06.07.2020 einen Asylantrag gestellt hat. Österreich stimmte am 22.07.2020 dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweizer Behörden zu, doch der BF entzog sich dem Verfahren. Er reiste weiter nach Frankreich, wo er sich von August 2020 bis Jänner 2021 aufhielt. Er stellte dort am 16.09.2020 einen Asylantrag. Am 02.11.2020 stimmte Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden zu, doch entzog der BF sich erneut dem Verfahren. Am 12.02.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenkerkontrolle nach dem FPG festgenommen und noch am selben Tag in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 12.02.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenkerkontrolle nach dem FPG festgenommen und noch am selben Tag in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am 15.02.2021 stellte der BF aus der Schubhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens. Im Weiteren brachte er vor, dass er eine Freundin habe und diese möglicherweise schwanger sei. Eine Schwangerschaft seiner Freundin konnte der BF jedoch nicht darlegen. Der BF bezieht sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Aberkennungsverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Seit rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten. In Bezug auf den BF besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Der BF leidet zudem an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden.In Bezug auf den BF besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Der BF leidet zudem an keinen die Schwelle des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet ebenso keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan. Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des anschließenden Aberkennungsverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Bescheide des BFA vom 09.02.2017 und 26.11.2019, dem abweisenden rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 29.05.2020 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA getroffen. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 29.05.2020, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 26.11.2019, als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass dieses Erkenntnis durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Die Beurkundung über die erfolgte Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter liegt im Akt auf (AS. 1109). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen anhand des unzweifelhaften Akteninhalts. Die Feststellungen, zu den Aufenthalten des BF in der Schweiz und in Frankreich sowie der Festnahme im Zuge einer Lenkerkontrolle am 12.02.2021 gründen auf den Aktenvermerk der PI XXXX , der Erstbefragung des BF am 15.02.2021 im gegenständlichen Verfahren sowie dem Verfahrensgang des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des BFA vom XXXX (AS. 1, 17, 253).Die Feststellungen, zu den Aufenthalten des BF in der Schweiz und in Frankreich sowie der Festnahme im Zuge einer Lenkerkontrolle am 12.02.2021 gründen auf den Aktenvermerk der PI römisch 40 , der Erstbefragung des BF am 15.02.2021 im gegenständlichen Verfahren sowie dem Verfahrensgang des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des BFA vom römisch 40 (AS. 1, 17, 253). Die Feststellung, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Aberkennungsverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist, bezieht, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am 15.02.2021, am 25.02.2021 und am XXXX . So verwies er in der Erstbefragung auf Feindschaften in Afghanistan und eine Verfolgung durch die Behörde (AS. 19). In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2021 erklärte er, er habe seine Fluchtgründe, dass er nicht dort leben könne, weil sie eine Feindschaft dort hätten, bereits im ersten Verfahren angegeben. Die Frage, ob sich bezüglich dieser Gründe etwas geändert habe, verneinte der BF (AS. 117). Am XXXX gab er erneut niederschriftlich einvernommen an, dass er bei der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und nichts korrigieren oder ergänzen wolle (AS. 248). Nach der Mitteilung, dass weiterhin beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen, meinte der BF, er habe bei der letzten Vernehmung vergessen zu erwähnen, dass er Afghanistan mit zehn Jahren verlassen habe, er sei in Griechenland und in Österreich gewesen. Die Kultur sei ihm fremd (AS. 248). Dass er Afghanistan etwa im Jahr 2008/2009 verlassen hat und sich vor seiner Einreise nach Österreich etwa 4 1/2 Jahre in Griechenland aufgehalten hat, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 festgestellt. Dort wurde weiters festgestellt, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Pashtu) vertraut sei und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen sei, weshalb ihm eine Niederlassung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar sei (AS. 981 ff.) Die Feststellung, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Aberkennungsverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist, bezieht, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am 15.02.2021, am 25.02.2021 und am römisch 40 . So verwies er in der Erstbefragung auf Feindschaften in Afghanistan und eine Verfolgung durch die Behörde (AS. 19). In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2021 erklärte er, er habe seine Fluchtgründe, dass er nicht dort leben könne, weil sie eine Feindschaft dort hätten, bereits im ersten Verfahren angegeben. Die Frage, ob sich bezüglich dieser Gründe etwas geändert habe, verneinte der BF (AS. 117). Am römisch 40 gab er erneut niederschriftlich einvernommen an, dass er bei der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und nichts korrigieren oder ergänzen wolle (AS. 248). Nach der Mitteilung, dass weiterhin beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen, meinte der BF, er habe bei der letzten Vernehmung vergessen zu erwähnen, dass er Afghanistan mit zehn Jahren verlassen habe, er sei in Griechenland und in Österreich gewesen. Die Kultur sei ihm fremd (AS. 248). Dass er Afghanistan etwa im Jahr 2008 aus 2009, verlassen hat und sich vor seiner Einreise nach Österreich etwa 4 1/2 Jahre in Griechenland aufgehalten hat, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 festgestellt. Dort wurde weiters festgestellt, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Pashtu) vertraut sei und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen sei, weshalb ihm eine Niederlassung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar sei (AS. 981 ff.) Auf diese Ausführungen gründet sich auch die Feststellung, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss Aberkennungsverfahrens kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Die Feststellung, dass der BF in Österreich weder über ein hinreichend schützenswertes Privat noch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, wird anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am 15.02.2021 und 25.02.2021 und am XXXX getroffen. In seiner Erstbefragung brachte er vor, dass er eine Lebenspartnerin, Frau XXXX , habe und möglicherweise bekämen sie ein Kind (AS. 19). Eine Schwangerschaft seiner Freundin konnte er jedoch im weiteren Verfahren nicht darlegen. In der Einvernahme vom 25.02.2021 gab er zur möglichen Schwangerschaft befragt an, dass sie am Montag erfahren werde, ob sie schwanger sei oder nicht (AS. 118). Am XXXX bejahte er zwar eine Schwangerschaft seiner Freundin, doch gab er auf Nachfrage ausweichend an, dass er in Schubhaft sei und daher keine Beweismittel habe (AS. 248). Dabei liegt es am BF geeignete Beweismittel, zur Begründung seines Vorbringens im Asylverfahren vorzulegen. Da er schon ein abgeschlossenes Asyl- und Aberkennungsverfahren hinter sich hat, müsste ihm das umso mehr bewusst sein. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb der BF nicht in der Lage gewesen wäre, sich bei einer tatsächlichen Schwangerschaft seiner Freundin die geeigneten Beweisunterlagen in die Schubhaft schicken zu lassen. Daher war aufgrund der unsubstantiierten Behauptungen des BF eine Schwangerschaft seiner Freundin nicht feststellbar. Die Feststellung, dass der BF in Österreich weder über ein hinreichend schützenswertes Privat noch Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt, wird anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am 15.02.2021 und 25.02.2021 und am römisch 40 getroffen. In seiner Erstbefragung brachte er vor, dass er eine Lebenspartnerin, Frau römisch 40 , habe und möglicherweise bekämen sie ein Kind (AS. 19). Eine Schwangerschaft seiner Freundin konnte er jedoch im weiteren Verfahren nicht darlegen. In der Einvernahme vom 25.02.2021 gab er zur möglichen Schwangerschaft befragt an, dass sie am Montag erfahren werde, ob sie schwanger sei oder nicht (AS. 118). Am römisch 40 bejahte er zwar eine Schwangerschaft seiner Freundin, doch gab er auf Nachfrage ausweichend an, dass er in Schubhaft sei und daher keine Beweismittel habe (AS. 248). Dabei liegt es am BF geeignete Beweismittel, zur Begründung seines Vorbringens im Asylverfahren vorzulegen. Da er schon ein abgeschlossenes Asyl- und Aberkennungsverfahren hinter sich hat, müsste ihm das umso mehr bewusst sein. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb der BF nicht in der Lage gewesen wäre, sich bei einer tatsächlichen Schwangerschaft seiner Freundin die geeigneten Beweisunterlagen in die Schubhaft schicken zu lassen. Daher war aufgrund der unsubstantiierten Behauptungen des BF eine Schwangerschaft seiner Freundin nicht feststellbar. Da der BF, seinen Erläuterungen zufolge (AS. 118), erst seit Mai 2020 mit seiner Freundin zusammen ist und von Juni 2020 bis Jänner 2021 nicht im Bundesgebiet aufhältig war, besteht zwischen den beiden keine besondere Beziehungsintensität. Zu seiner Schwester und deren Familie ist anzumerken, dass diese bereits im ersten Asylverfahren und im anschließenden Aberkennungsverfahren in Österreich gelebt haben. Ein besonders enges Verhältnis zwischen seinen Verwandten hat sich auch im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Er erzählte in der Einvernahme am 25.02.2021, dass er sie seit seiner Rückkehr einmal besucht habe, aber sie hätten täglich telefonischen Kontakt. Zudem habe er nie mit ihnen zusammengewohnt (AS. 117 f.). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurückgekehrt ist und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt prolongieren will, was die Schutzwürdigkeit eines allfälligen Privatlebens nochmals mindert. Die Feststellung, dass der BF an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2021, wonach er Beruhigungs- und Schlaftabletten einnehme (AS 116). Diese Beschwerden sind somit keinesfalls als lebensbedrohlich zu qualifizieren.Die Feststellung, dass der BF an keinen die Schwelle des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2021, wonach er Beruhigungs- und Schlaftabletten einnehme (AS 116). Diese Beschwerden sind somit keinesfalls als lebensbedrohlich zu qualifizieren. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten ist und auch die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan begründet, ergibt sich anhand der Ausführungen des dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2021 zugrunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über Afghanistan vom 16.12.2020 und den allgemein zugänglichen Informationen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (siehe etwa https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/UebertragbareKrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html, https://covid19-dashboard.ages.at/, https://covid19.who.int/region/emro/country/af). Anhand dieser Quellen ist zudem ersichtlich, dass COVID-19 eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung ist, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag vom 08.03.2021 gibt es in Österreich 33.652 aktive Fälle von mit dem CoronaVirus infizierten Personen, 473.785 laborbestätigte Fälle, 431.572 genesene Fälle und 8.561 bestätigte Todesfälle. In Afghanistan liegen zum Stichtag 09.03.2021 55.876 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen vor, wobei 2.451 Todesfälle bestätigt wurden. Eine spezielle Gefährdung des BF im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK hinsichtlich der COVID-19- Pandemie ist allerdings nicht ersichtlich. Er fällt weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen relevanten physischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Mit Stichtag vom 08.03.2021 gibt es in Österreich 33.652 aktive Fälle von mit dem CoronaVirus infizierten Personen, 473.785 laborbestätigte Fälle, 431.572 genesene Fälle und 8.561 bestätigte Todesfälle. In Afghanistan liegen zum Stichtag 09.03.2021 55.876 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen vor, wobei 2.451 Todesfälle bestätigt wurden. Eine spezielle Gefährdung des BF im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK hinsichtlich der COVID-19- Pandemie ist allerdings nicht ersichtlich. Er fällt weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen relevanten physischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. III.

  1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch drei.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes III.2.
  3. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:römisch drei.2.
  4. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt: "§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 idgF ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet wie folgt: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." III.2.

  1. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:römisch drei.2.
  2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG

§ 22

BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG

Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbots vorliegt. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbots vorliegt. Aus dem Vorbringen des BF zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weil sich der BF explizit auf seine im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe stützt, über die jedoch bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist im Wesentlichen (schon aufgrund der nur kurzen Zeitspanne seit Ende Mai 2020) gleichgeblieben und hat sich auch durch die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht entscheidungsrelevant verändert, zumal diese auch bereits im Erkenntnis vom 29.05.2020 Berücksichtigung gefunden hat. Im Bescheid des BFA vom 26.11.2019 bzw. im die Entscheidung bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem BFA keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würden. Das BVwG teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch sein Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig erscheinen zu lassen.Im Bescheid des BFA vom 26.11.2019 bzw. im die Entscheidung bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020 wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem BFA keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würden. Das BVwG teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch sein Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig erscheinen zu lassen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 als rechtmäßig., III.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch drei.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W276.2227043.2.00

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