← Österreich

{'item': 'W278 1435424-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2021 GeschäftszahlW278 1435424-4 SpruchW278 1435424-4/3E, W278 1435424-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.

  1. Beweiswürdigung: 3.
  2. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsort ergeben sich aus dem von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Heimreisezertifikat (vgl. AS 161). Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsort ergeben sich aus dem von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Heimreisezertifikat vergleiche AS 161). Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffenen Feststellungen sowie dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren weder Änderungen behauptete, noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben am 17.11.2020 vor dem BFA (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 1) sowie dem Umstand, dass die im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 18.09.2019 durchgeführte mündliche Verhandlung überwiegend auf Deutsch stattfinden konnte (vgl. W278 1435424-2, Verhandlungsprotokoll 18.09.2019, S. 5).Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffenen Feststellungen sowie dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren weder Änderungen behauptete, noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben am 17.11.2020 vor dem BFA vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 1) sowie dem Umstand, dass die im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 18.09.2019 durchgeführte mündliche Verhandlung überwiegend auf Deutsch stattfinden konnte vergleiche W278 1435424-2, Verhandlungsprotokoll 18.09.2019, S. 5). Die Feststellungen zum Erstverfahren sowie zum Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind aus den hiergerichtlichen Vorakten des BF ersichtlich (vgl. insbesondere W203 1435424-1; W278 1435424-2).Die Feststellungen zum Erstverfahren sowie zum Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind aus den hiergerichtlichen Vorakten des BF ersichtlich vergleiche insbesondere W203 1435424-1; W278 1435424-2). Am 17.11.2020 gab der BF vor dem BFA an, dass er eine Freundin habe, die er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle, woraus zu schließen ist, dass er weder verheiratet ist, noch Kinder hat. Außerdem gab der BF zur Beziehung mit seiner Freundin befragt an, dass sie sich derzeit in der Slowakei aufhalte und einmal wöchentlich nach Wien komme, sodass eine Lebensgemeinschaft nicht vorliegt. Weiters führte der BF aus, dass er seine Freundin, seit er in der Schweiz gewesen sei (sohin seit 08.09.2020) nicht mehr getroffen habe und konnte auch ihren Nachnamen nicht angeben, was vor dem Hintergrund, dass der BF angab, sie seien seit fünf oder sechs Jahren zusammen, nicht nachvollziehbar ist (vgl. zum Ganzen Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass zwischen dem BF und seiner Freundin eine familiäre Bindung oder ein besonders enges Naheverhältnis vorliegt. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich Familienangehörige hätte und wurde dies auch nicht behauptet (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4).Am 17.11.2020 gab der BF vor dem BFA an, dass er eine Freundin habe, die er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle, woraus zu schließen ist, dass er weder verheiratet ist, noch Kinder hat. Außerdem gab der BF zur Beziehung mit seiner Freundin befragt an, dass sie sich derzeit in der Slowakei aufhalte und einmal wöchentlich nach Wien komme, sodass eine Lebensgemeinschaft nicht vorliegt. Weiters führte der BF aus, dass er seine Freundin, seit er in der Schweiz gewesen sei (sohin seit 08.09.2020) nicht mehr getroffen habe und konnte auch ihren Nachnamen nicht angeben, was vor dem Hintergrund, dass der BF angab, sie seien seit fünf oder sechs Jahren zusammen, nicht nachvollziehbar ist vergleiche zum Ganzen Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass zwischen dem BF und seiner Freundin eine familiäre Bindung oder ein besonders enges Naheverhältnis vorliegt. Auch sonst ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich Familienangehörige hätte und wurde dies auch nicht behauptet vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Die Feststellungen zur Mutter und den Geschwistern des BF in der Schweiz beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 3-4). Die Feststellungen zur Mutter und den Geschwistern des BF in der Schweiz beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 3-4). Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren, dass er in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte mehr habe und auch nicht wisse, ob seine Familie noch Kontakt zu solchen habe (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4-5). Auf Vorhalt der im Erkenntnis vom 28.10.2019 getroffenen Feststellungen, wonach er zumindest über entfernte Verwandte in Afghanistan verfüge, behauptete der BF, es habe sich innerhalb der Familie viel verändert, viele seien ausgereist, viele seien gestorben. Auf Nachfrage, wem was passiert sei, gab der BF wiederum an, wenn es sich um sehr entfernte Verwandte handle, kenne er diese nicht und wisse auch nicht, wo sie wohnen würden (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 5). Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zu seinen in den vorangegangen Verfahren erstatteten Angaben, wo er zum einen angab, er habe noch einen Großvater und zwei Onkel in Afghanistan (vgl. W203 1435424-1, Verhandlungsprotokoll 14.03.2014, S. 9) und zum anderen ausführte, dass er entfernte Verwandte bei Hochzeiten im Iran getroffen habe und einige davon in Mazar-e Sharif leben würden (vgl., Erkenntnis vom 28.10.2019, GZ. W278 1435424-2/14E, S. 49). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht angeben konnte, wie sich seine familiären Verhältnisse in Afghanistan verändert haben, sodass seinen Ausführungen kein glaubhafter Kern innewohnt und weiterhin davon auszugehen ist, dass er in Afghanistan zumindest über entfernte Verwandte verfügt, zu denen eine Kontaktaufnahme möglich ist.Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren, dass er in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte mehr habe und auch nicht wisse, ob seine Familie noch Kontakt zu solchen habe vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4-5). Auf Vorhalt der im Erkenntnis vom 28.10.2019 getroffenen Feststellungen, wonach er zumindest über entfernte Verwandte in Afghanistan verfüge, behauptete der BF, es habe sich innerhalb der Familie viel verändert, viele seien ausgereist, viele seien gestorben. Auf Nachfrage, wem was passiert sei, gab der BF wiederum an, wenn es sich um sehr entfernte Verwandte handle, kenne er diese nicht und wisse auch nicht, wo sie wohnen würden vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 5). Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zu seinen in den vorangegangen Verfahren erstatteten Angaben, wo er zum einen angab, er habe noch einen Großvater und zwei Onkel in Afghanistan vergleiche W203 1435424-1, Verhandlungsprotokoll 14.03.2014, S. 9) und zum anderen ausführte, dass er entfernte Verwandte bei Hochzeiten im Iran getroffen habe und einige davon in Mazar-e Sharif leben würden (vgl., Erkenntnis vom 28.10.2019, GZ. W278 1435424-2/14E, S. 49). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht angeben konnte, wie sich seine familiären Verhältnisse in Afghanistan verändert haben, sodass seinen Ausführungen kein glaubhafter Kern innewohnt und weiterhin davon auszugehen ist, dass er in Afghanistan zumindest über entfernte Verwandte verfügt, zu denen eine Kontaktaufnahme möglich ist. Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Berufen und dem Bezug von Arbeitslosengeld beruhen auf den im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. Erkenntnis vom 28.10.2019, W278 1435424-2/14E, S. 9) getroffenen Feststellungen, die sich mit den Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren decken (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Berufen und dem Bezug von Arbeitslosengeld beruhen auf den im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche Erkenntnis vom 28.10.2019, W278 1435424-2/14E, S. 9) getroffenen Feststellungen, die sich mit den Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren decken vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zu den Deutschkursen und –prüfungen sind ebenfalls dem hiergerichtlichen Vorakt (vgl. W278 1435424-2) zu entnehmen und ergeben sich zusätzlich aus den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF vor dem BFA (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4).Die Feststellungen zu den Deutschkursen und –prüfungen sind ebenfalls dem hiergerichtlichen Vorakt vergleiche W278 1435424-2) zu entnehmen und ergeben sich zusätzlich aus den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF vor dem BFA vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Die rechtskräftigen Verurteilungen beruhen auf dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Verbüßung der Strafhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie dem zur Schubhaft geführten Gerichtsverfahren W250 2234283-
  3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in der Schweiz und seiner Rücküberstellung nach Österreich stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung vom 15.10.2020 (vgl. Erstbefragung S. 6) sowie die in seiner Fremdenregisterauskunft enthaltenen Informationen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in der Schweiz und seiner Rücküberstellung nach Österreich stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung vom 15.10.2020 vergleiche Erstbefragung S. 6) sowie die in seiner Fremdenregisterauskunft enthaltenen Informationen. Die neuerliche Antragstellung, die Anhaltung und Festnahme im Zuge des versuchten Grenzübertritts nach Italien sowie die erneute Inschubhaftnahme gehen aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervor. 3.
  4. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der BF bei seiner Erstbefragung am 15.10.2020 zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei ein Spieler gewesen und habe sich Geld geliehen, das er nicht habe zurückzahlen können, weshalb sie in den Iran geflohen seien. Dort sei dasselbe geschehen, weshalb sein Vater von den Gläubigern getötet worden sei. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass die Gläubiger auch ihm etwas antun könnten, weshalb sie nach Österreich geflohen seien (vgl. Erstbefragung S. 6). Vor dem BFA gab der BF am 17.11.2020 an, dass sich hinsichtlich seiner Ausreisegründe nichts geändert habe (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 3). In der Einvernahme am 03.12.2020 führte der BF wiederum aus, dass er weder nach Afghanistan noch in den Iran zurückkönne, weil er dort verletzt und bedroht worden sei (vgl. Einvernahme 03.12.2020, S. 2). In der letzten Einvernahme vor dem BFA wiederholte der BF sein bisheriges Fluchtvorbringen (Einvernahme 03.03.2021, S. 2). Wie sich aus dem im ersten Asylverfahren des BF ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2014 ergibt, schilderte er bereits im Erstverfahren, dass er wegen seines Vaters in den Iran geflohen sei und erwähnte sowohl dessen Spielsucht wie auch weitere kriminelle Handlungen des Vaters, die zu einer Verfolgung geführt hätten, wobei aufgrund widersprüchlicher und oberflächlicher Angaben des BF nicht geklärt werden konnte, welche Art von Verbrechen zu eine Verfolgung geführt haben soll (vgl. Erkenntnis vom 14.04.2014, W203 1435424-1/8E, S. 9), sodass er seine Angaben nicht glaubhaft machen konnte. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis, dass der BF damals vorbrachte, er sei körperlichen Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen und waren diese Angaben nach Ansicht des Gerichts schon damals nicht glaubhaft (vgl. Erkenntnis 14.04.2014, W203 1435424-1/8E, S. 9-10). Die Schilderungen des BF im gegenständlichen Verfahren bezogen sich sohin im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts nicht ersichtlich.Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der BF bei seiner Erstbefragung am 15.10.2020 zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei ein Spieler gewesen und habe sich Geld geliehen, das er nicht habe zurückzahlen können, weshalb sie in den Iran geflohen seien. Dort sei dasselbe geschehen, weshalb sein Vater von den Gläubigern getötet worden sei. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass die Gläubiger auch ihm etwas antun könnten, weshalb sie nach Österreich geflohen seien vergleiche Erstbefragung S. 6). Vor dem BFA gab der BF am 17.11.2020 an, dass sich hinsichtlich seiner Ausreisegründe nichts geändert habe vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 3). In der Einvernahme am 03.12.2020 führte der BF wiederum aus, dass er weder nach Afghanistan noch in den Iran zurückkönne, weil er dort verletzt und bedroht worden sei vergleiche Einvernahme 03.12.2020, S. 2). In der letzten Einvernahme vor dem BFA wiederholte der BF sein bisheriges Fluchtvorbringen (Einvernahme 03.03.2021, S. 2). Wie sich aus dem im ersten Asylverfahren des BF ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2014 ergibt, schilderte er bereits im Erstverfahren, dass er wegen seines Vaters in den Iran geflohen sei und erwähnte sowohl dessen Spielsucht wie auch weitere kriminelle Handlungen des Vaters, die zu einer Verfolgung geführt hätten, wobei aufgrund widersprüchlicher und oberflächlicher Angaben des BF nicht geklärt werden konnte, welche Art von Verbrechen zu eine Verfolgung geführt haben soll vergleiche Erkenntnis vom 14.04.2014, W203 1435424-1/8E, S. 9), sodass er seine Angaben nicht glaubhaft machen konnte. Weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis, dass der BF damals vorbrachte, er sei körperlichen Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen und waren diese Angaben nach Ansicht des Gerichts schon damals nicht glaubhaft vergleiche Erkenntnis 14.04.2014, W203 1435424-1/8E, S. 9-10). Die Schilderungen des BF im gegenständlichen Verfahren bezogen sich sohin im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Ergänzend brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2020 vor, dass er seine Kultur verändert habe, sich vor drei oder vier Jahren habe tätowieren lassen und Alkohol trinke, sodass jeder erkennen würde, dass er aus dem Ausland komme (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Dazu legte er während der Einvernahme am 03.12.2020 ein Foto seines am rechten Oberarm befindlichen Tattoos vor, auf dem der Kopf eines Adlers abgebildet ist (vgl. AS 133). Allerdings ist aus dem bloßen Aufenthalt im Ausland keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Auch aus dem am Oberarm des BF abgebildeten Motiv lässt sich kein Bezug zu einem asylrelevanten Verfolgungsgrund, wie etwa eine religiöse oder politische Motivation, erkennen und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der BF das Tattoo seinen Angaben zufolge vor drei oder vier Jahren habe stechen lassen und dieses sohin zum Zeitpunkt des Verfahrens über die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter vorhanden gewesen sein müsste, von ihm jedoch überhaupt nicht thematisiert wurde, obwohl die mögliche Rückkehr nach Afghanistan – wenn auch bloß im Zusammenhang mit dem Status als subsidiär Schutzberechtigter – schon damals Verfahrensgegenstand war. Im Übrigen stützt der BF sein Vorbringen damit auf Tatsachen, die er (vom Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2020 zurückgerechnet) im Jahr 2016 oder 2017, also vier oder fünf Jahre nach seiner Ankunft in Österreich, selbst geschaffen hat, ohne dazu einen konkreten Grund oder eine besondere Überzeugung, die ihre Ursache in einem der in der GFK aufgezählten Fluchtgründe hätte, darzutun. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor.Ergänzend brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2020 vor, dass er seine Kultur verändert habe, sich vor drei oder vier Jahren habe tätowieren lassen und Alkohol trinke, sodass jeder erkennen würde, dass er aus dem Ausland komme vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Dazu legte er während der Einvernahme am 03.12.2020 ein Foto seines am rechten Oberarm befindlichen Tattoos vor, auf dem der Kopf eines Adlers abgebildet ist vergleiche AS 133). Allerdings ist aus dem bloßen Aufenthalt im Ausland keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Auch aus dem am Oberarm des BF abgebildeten Motiv lässt sich kein Bezug zu einem asylrelevanten Verfolgungsgrund, wie etwa eine religiöse oder politische Motivation, erkennen und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der BF das Tattoo seinen Angaben zufolge vor drei oder vier Jahren habe stechen lassen und dieses sohin zum Zeitpunkt des Verfahrens über die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter vorhanden gewesen sein müsste, von ihm jedoch überhaupt nicht thematisiert wurde, obwohl die mögliche Rückkehr nach Afghanistan – wenn auch bloß im Zusammenhang mit dem Status als subsidiär Schutzberechtigter – schon damals Verfahrensgegenstand war. Im Übrigen stützt der BF sein Vorbringen damit auf Tatsachen, die er (vom Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2020 zurückgerechnet) im Jahr 2016 oder 2017, also vier oder fünf Jahre nach seiner Ankunft in Österreich, selbst geschaffen hat, ohne dazu einen konkreten Grund oder eine besondere Überzeugung, die ihre Ursache in einem der in der GFK aufgezählten Fluchtgründe hätte, darzutun. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Der BF konnte sohin seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dartun, sondern stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat sowie auf Tatsachen, die er mehrere Jahre nach seiner Ankunft in Österreich selbst geschaffen hat, wobei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass Auslöser dafür eine besondere Überzeugung, wie beispielsweise politische oder religiöse Gründe, gewesen wären. Ein Vergleich der im gegenständlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommenen privaten und familiären Interessen des BF mit den im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 über die Rückkehrentscheidung getroffenen Feststellungen ergab, dass diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, zumal die Mutter und Geschwister des BF schon damals in der Schweiz lebten. Zwar gab der BF im gegenständlichen Verfahren an, dass er sie dreimal im Jahr besucht habe, als er noch Dokumente gehabt habe (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 3). Angesichts des Umstandes, dass sich der BF von 10.07.2019 bis 10.08.2020 durchgehend in Strafhaft befand, anschließend bis 27.08.2020 in Schubhaft angehalten wurde und sich – wie seiner Erstbefragung vom 15.10.2020 zu entnehmen ist – während seines (letzten) Aufenthaltes in der Schweiz zwischen 08.09.2020 und 15.10.2020 ebenfalls durchgehend im Gefängnis befand (vgl. Erstbefragung S. 6), ist jedoch davon auszugehen, dass der letzte Besuch noch vor seiner Inhaftierung und damit auch vor der rechtskräftigen Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter stattfand. Wenn nunmehr die mit einer Abschiebung des BF verbundene Trennung von seinen in der Schweiz aufhältigen Angehörigen reklamiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der BF von seinen Familienangehörigen schon seit Jahren getrennt lebt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis verneinte der BF im gegenständlichen Verfahren selbst ausdrücklich (vgl. Einvernahme BFA 17.11.2020, S. 4). Zu seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich gab der BF außerdem an, dass er eine Freundin habe, die er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle. Allerdings wusste der BF weder deren Nachnamen, obwohl er behauptete, sie seien seit fünf oder sechs Jahren in einer Beziehung, gab an, dass sich diese in der Slowakei aufhalte und einmal pro Woche nach Wien komme, wo sie sich treffen würden, sodass ein gemeinsamer Haushalt nicht vorliegt und schilderte schließlich, dass er sie – seit er in der Schweiz gewesen sei – nicht mehr getroffen habe (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4), was vom Zeitpunkt der Einvernahme am 17.11.2020 zurückgerechnet einem Zeitraum von etwa zwei Monaten entspricht. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder ein besonders enges Naheverhältnis ist daher nicht hervorgekommen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF versuchte, Österreich in Richtung Italien zu verlassen und damit eine (weitere) Trennung von seinen Angehörigen in der Schweiz sowie seiner Freundin freiwillig in Kauf nahm.Ein Vergleich der im gegenständlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommenen privaten und familiären Interessen des BF mit den im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 über die Rückkehrentscheidung getroffenen Feststellungen ergab, dass diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, zumal die Mutter und Geschwister des BF schon damals in der Schweiz lebten. Zwar gab der BF im gegenständlichen Verfahren an, dass er sie dreimal im Jahr besucht habe, als er noch Dokumente gehabt habe vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 3). Angesichts des Umstandes, dass sich der BF von 10.07.2019 bis 10.08.2020 durchgehend in Strafhaft befand, anschließend bis 27.08.2020 in Schubhaft angehalten wurde und sich – wie seiner Erstbefragung vom 15.10.2020 zu entnehmen ist – während seines (letzten) Aufenthaltes in der Schweiz zwischen 08.09.2020 und 15.10.2020 ebenfalls durchgehend im Gefängnis befand vergleiche Erstbefragung S. 6), ist jedoch davon auszugehen, dass der letzte Besuch noch vor seiner Inhaftierung und damit auch vor der rechtskräftigen Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter stattfand. Wenn nunmehr die mit einer Abschiebung des BF verbundene Trennung von seinen in der Schweiz aufhältigen Angehörigen reklamiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der BF von seinen Familienangehörigen schon seit Jahren getrennt lebt. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis verneinte der BF im gegenständlichen Verfahren selbst ausdrücklich vergleiche Einvernahme BFA 17.11.2020, S. 4). Zu seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich gab der BF außerdem an, dass er eine Freundin habe, die er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle. Allerdings wusste der BF weder deren Nachnamen, obwohl er behauptete, sie seien seit fünf oder sechs Jahren in einer Beziehung, gab an, dass sich diese in der Slowakei aufhalte und einmal pro Woche nach Wien komme, wo sie sich treffen würden, sodass ein gemeinsamer Haushalt nicht vorliegt und schilderte schließlich, dass er sie – seit er in der Schweiz gewesen sei – nicht mehr getroffen habe vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4), was vom Zeitpunkt der Einvernahme am 17.11.2020 zurückgerechnet einem Zeitraum von etwa zwei Monaten entspricht. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder ein besonders enges Naheverhältnis ist daher nicht hervorgekommen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BF versuchte, Österreich in Richtung Italien zu verlassen und damit eine (weitere) Trennung von seinen Angehörigen in der Schweiz sowie seiner Freundin freiwillig in Kauf nahm. Auch sonst ergaben sich keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF. Die gegenständlich festgestellten beruflichen Tätigkeiten sowie die Sprachprüfungen wurden bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019, mit dem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zugrunde gelegt und stützte sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Angaben (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Den Ausführungen des BF, wonach er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, ist – wie bereits ausgeführt – kein glaubhafter Kern zu entnehmen.Auch sonst ergaben sich keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF. Die gegenständlich festgestellten beruflichen Tätigkeiten sowie die Sprachprüfungen wurden bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019, mit dem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zugrunde gelegt und stützte sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Angaben vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 4). Den Ausführungen des BF, wonach er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, ist – wie bereits ausgeführt – kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2020 an, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme Medikamente nehme. Es handle sich dabei um Schlaftabletten und Medikamente gegen Angst. Die psychischen Probleme habe er seit etwa einem Jahr. Unterlagen könne er dazu jedoch keine vorlegen, er habe lediglich Fotos von seinen Tabletten (vgl. Einvernahme 17.11.2020, S. 2). Aus einem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr vom 03.12.2020 geht hervor, dass der BF zuletzt wegen Schlafstörungen und Alpträumen behandelt und ihm Medikamente verschrieben wurden. Am 03.03.2021 führte der BF aus, er leide an Depressionen und Schlafstörungen und hätte deshalb Tabletten bekommen (vgl. Einvernahme 03.03.2021, S. 2). Wenngleich daher die Feststellung zu treffen war, dass der BF an Schlafstörungen leidet und daher Medikamente einnimmt, konnte er dennoch keine Unterlagen vorlegen, aus welchen eine dauerhafte medizinische oder psychotherapeutische Behandlung hervorgehen würde, obwohl er in insgesamt drei Einvernahmen Gelegenheit dazu gehabt hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er an Vorerkrankungen leiden würde, bei welchen im Falle einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 üblicherweise das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs erhöht ist, zumal der BF nicht zur Personengruppe der über 65-Jährigen zählt. Insgesamt liegen daher keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen vor, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden.Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2020 an, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme Medikamente nehme. Es handle sich dabei um Schlaftabletten und Medikamente gegen Angst. Die psychischen Probleme habe er seit etwa einem Jahr. Unterlagen könne er dazu jedoch keine vorlegen, er habe lediglich Fotos von seinen Tabletten vergleiche Einvernahme 17.11.2020, S. 2). Aus einem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr vom 03.12.2020 geht hervor, dass der BF zuletzt wegen Schlafstörungen und Alpträumen behandelt und ihm Medikamente verschrieben wurden. Am 03.03.2021 führte der BF aus, er leide an Depressionen und Schlafstörungen und hätte deshalb Tabletten bekommen vergleiche Einvernahme 03.03.2021, S. 2). Wenngleich daher die Feststellung zu treffen war, dass der BF an Schlafstörungen leidet und daher Medikamente einnimmt, konnte er dennoch keine Unterlagen vorlegen, aus welchen eine dauerhafte medizinische oder psychotherapeutische Behandlung hervorgehen würde, obwohl er in insgesamt drei Einvernahmen Gelegenheit dazu gehabt hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er an Vorerkrankungen leiden würde, bei welchen im Falle einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 üblicherweise das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs erhöht ist, zumal der BF nicht zur Personengruppe der über 65-Jährigen zählt. Insgesamt liegen daher keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen vor, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorangegangenen Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Stand 04.06.2019) und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan im gegenständlichen Verfahren (Gesamtaktualisierung am 16.12.2020) ergibt keine relevante Verschlechterung der allgemeinen Situation in Afghanistan und konnte auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht abgeleitet werden. Der BF brachte zwar vor, dass es in Afghanistan nach wie vor Probleme mit den Taliban und der Sicherheitslage gebe und verwies auf die COVID-19-Pandemie, erstattete dazu aber kein individuelles Vorbringen, sodass daraus abzuleitende Rückkehrhindernisse ebenso zu verneinen sind. Im vorliegenden Fall ist dem BFA somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn es zur Auffassung gelangte, dass das Vorbringen des BF nur auf seinem bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut, keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 4.
  6. Anzuwendendes Recht: Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet: "§ 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 4.
  1. Judikatur: Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist") muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt - wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend hinweisen - daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  2. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, mwN). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist") muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt - wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend hinweisen - daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  3. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, mwN). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Verfahren betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf § 3 Abs. 2 AsylG 2005 Bedacht zu nehmen, weshalb auch insoweit dem Zeitpunkt des Entstehens einer Tätowierung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0005, Rn. 27; zur Beachtlichkeit von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch im Verfahren betreffend Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292).Bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Verfahren betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 Bedacht zu nehmen, weshalb auch insoweit dem Zeitpunkt des Entstehens einer Tätowierung Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0005, Rn. 27; zur Beachtlichkeit von Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch im Verfahren betreffend Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292). 4.
  4. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:4.
  5. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im Detail: 4.3.
  6. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 bestätigt wurde. Diese Entscheidung blieb seitens des BF unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Der BF hat das Bundesgebiet nach Erhalt der Rückkehrentscheidung zwar verlassen und ist in die Schweiz gereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist damit jedoch seiner mit der Rückkehrentscheidung verbundenen, in § 52 Abs. 8 FPG normierten Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat ein Transitland oder einen anderen Drittstaat nicht nachgekommen. Vielmehr wurde der BF dort angehalten und am 15.10.2020 nach Österreich rücküberstellt, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 17.04.2019 ausgesprochene und mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 bestätigte Rückkehrentscheidung ist sohin noch aufrecht.Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 bestätigt wurde. Diese Entscheidung blieb seitens des BF unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Der BF hat das Bundesgebiet nach Erhalt der Rückkehrentscheidung zwar verlassen und ist in die Schweiz gereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist damit jedoch seiner mit der Rückkehrentscheidung verbundenen, in Paragraph 52, Absatz 8, FPG normierten Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat ein Transitland oder einen anderen Drittstaat nicht nachgekommen. Vielmehr wurde der BF dort angehalten und am 15.10.2020 nach Österreich rücküberstellt, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 17.04.2019 ausgesprochene und mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 bestätigte Rückkehrentscheidung ist sohin noch aufrecht. 4.3.
  7. Res iudicata (entschiedene Sache): Der BF hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung bzw. seiner Einvernahmen vor dem BFA dieselben Fluchtgründe wie bereits im Erstverfahren vorgebracht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher eindeutig, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, dass kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt vorliegt. Zudem ist aus dem Umstand, dass der BF wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 27.08.2020, nämlich am 08.09.2020, in die Schweiz reiste, um dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie der Tatsache, dass der BF versuchte, am 15.02.2021 die Grenze nach Italien zu überschreiten und sich damit dem gegenständlichen Asylverfahren zu entziehen, abzuleiten, dass er sich auch einer möglicherweise bevorstehenden Abschiebung entziehen bzw. diese verzögern wollte, was zusätzlich auf eine missbräuchliche Antragstellung hindeutet. Soweit der BF mit seinem Tattoo einen subjektiven Nachfluchtgrund andeutete, ist – wie beweiswürdigend näher ausgeführt – festzuhalten, dass er sich dieses zumindest vier Jahre nach seiner Ankunft in Österreich stechen ließ, sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF weder ergibt, dass er sich dieses Tattoo aufgrund einer bestimmten Überzeugung hätte stechen lassen, noch behauptete der BF eine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund des Tattoos und ergaben sich auch aus dem Motiv selbst keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefahr vor Verfolgung. Da die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren bestanden haben und daher von der Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung erfasst sind, das Gesetz das Ziel verfolgt, den faktischen Abschiebeschutz nur für missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen, das bisherige Verhalten des BF auf einen missbräuchlichen Antrag hindeutet und der BF sein Vorbringen auf ein Tattoo und somit auf Tatsachen stützt, die er selbst erst vier Jahre nach seiner Ankunft in Österreich geschaffen hat, ohne dass daraus eine besondere Überzeugung hervorgehen würde, die eine asylrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat indiziert, wie beispielsweise eine religiöse oder politische Motivation, kann das Vorbringen des BF nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen. Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation hat sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 nicht derart verändert, dass von einer neuen Sachentscheidung ausgegangen werden könnte. 4.3.
  8. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: Im vorangegangen Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Im vorangegangen Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden (vgl. die oben dargelegten Erwägungen zum Gesundheitszustand des BF). Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt und haben sich im Hinblick auf eine etwaige Integration des BF keine Änderungen ergeben, zumal der BF keine über die im Vorverfahren festgestellte Berufserfahrung und Sprachkenntnisse hinausgehenden beruflichen Tätigkeiten oder Fortbildungen vorbrachte.Auch im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden vergleiche die oben dargelegten Erwägungen zum Gesundheitszustand des BF). Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt und haben sich im Hinblick auf eine etwaige Integration des BF keine Änderungen ergeben, zumal der BF keine über die im Vorverfahren festgestellte Berufserfahrung und Sprachkenntnisse hinausgehenden beruflichen Tätigkeiten oder Fortbildungen vorbrachte. Soweit der BF auf die auch in Afghanistan herrschende COVID-19-Pandemie verwies, ist festzuhalten, dass es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung des BF eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, darauf, ob sich die Situation im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, nicht ankommt. Das gilt sinngemäß auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. VwGH 02.07.2020, Ra 2020/20/0212, mwN). Soweit der BF auf die auch in Afghanistan herrschende COVID-19-Pandemie verwies, ist festzuhalten, dass es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung des BF eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, darauf, ob sich die Situation im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, nicht ankommt. Das gilt sinngemäß auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche VwGH 02.07.2020, Ra 2020/20/0212, mwN). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Art. 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 4.3.4. Rechtmäßiges Verfahren: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt und er wurde am 17.11.2020, 03.12.2020 und 03.03.2021 einvernommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer solchen zu entscheiden ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer solchen zu entscheiden ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Soweit die in der rechtlichen Beurteilung unter Spruchteil A angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.1435424.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.